100.2020.410U publiziert in BVR 2022 S. 154 KEP/IMD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Soziale Dienste Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Budget April 2020 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2020; shbv 27/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, Sachverhalt: A. A.________ wird seit August 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit einem als «Verfügung WSH 01.07.2019 - 30.06.2020» betitelten Hoheitsakt (nachfolgend Rahmenbudget) stellte die EG B.________ die Ausgaben von A.________ den Einnahmen gegenüber und setzte den Fehlbetrag auf Fr. 2'761.30 fest. Darin wurden sodann die Kosten für die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 448.30 als «Direktausgaben durch Soziale Dienste» und die individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 221.-- als «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» ausgewiesen. Diese Anordnung blieb unangefochten. B. Gegen das von der EG B.________ für den Monat April 2020 erstellte Budget vom 23. März 2020 (betitelt mit «Budget April 01.04.2020 - 30.04.2020») erhob A.________ am 2. April 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland, worin sie dessen Abänderung und unter anderem sinngemäss die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 221.-- beantragte. Das RSA Bern-Mittelland wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Den Entscheid traf der Leiter der Abteilung «Recht». C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 221.-- rückwirkend seit August 2018 auszuzahlen. Daneben beantragt sie u.a. die Überprüfung des Verbuchungsvorgangs bei der Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, meinde hinsichtlich der Prämienverbilligungen sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK …. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 auf Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. Mit Eingabe vom 2. Januar 2021 (persönliche Übergabe am 4.1.2021) hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Am 20. Mai 2021 hat das RSA Bern-Mittelland dem Verwaltungsgericht drei nachträglich auch vom Regierungsstatthalter-Stellvertreter unterzeichnete Originalexemplare des angefochtenen Entscheids zukommen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 ff.). 1.2.1 Vor der Vorinstanz war das Sozialhilfebudget der Gemeinde vom 23. März 2020 für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2020 angefochten. Strittig war – soweit hier von Interesse – die individuelle Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 221.--, welche im angefochtenen Sozialhilfebudget als «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» ausgewiesen wird (vorne Bst. A). Das RSA Bern-Mittelland ist in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2020 auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als die Beschwerdeführerin die rückwirkende Auszahlung der Prämienverbilligung (für den Zeitraum von August 2018 bis März 2020) beantragte (S. 4 4 Ziff. 5.2). Im Übrigen hat es die Beschwerde – soweit hier interessierend – abgewiesen. 1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht (erneut) die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung für den Zeitraum von August 2018 bis März 2020 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin befasst sich lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles, setzt sich jedoch nicht mit der Begründung für das Nichteintreten auseinander. Bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide genügt dies dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 27). 1.2.3 Was die Kritik an der Verbuchungspraxis der Beschwerdegegnerin bezüglich der individuellen Prämienverbilligung anbelangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Gemeinden ist und diesen keine aufsichtsrechtlichen Weisungen zu erteilen hat. Soweit die kommunale Praxis betreffend ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert (individuelle Prämienverbilligung für den Monat April 2020 in der Höhe von Fr. 221.--) an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Streitigkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht indes in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 1.4 Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hängt nicht vom Strafverfahren ab, in dem die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt ist (vorne Bst. C). Der Antrag auf Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher abzuweisen (Art. 38 VRPG). 2. 2.1 Das RSA Bern-Mittelland hat im Entscheid vom 16. Oktober 2020 erwogen, es sei fraglich, ob das angefochtene Sozialhilfebudget für April 2020 tatsächlich eine Verfügung darstelle oder ob die Gemeinde damit lediglich informell die aktuellen Bemessungsfaktoren für den nächsten Monat habe bekanntgeben wollen, die aber bereits zuvor (mittels Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1.7.2019 bis 30.6.2020) verfügt worden seien. Es ist letztlich aber ohne nähere Begründung von einem zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen (vgl. S. 3 Ziff. 4). Das Verwaltungsgericht hat sich bislang zu den Fragen der Verfügungsqualität bzw. des Verfügungsgehalts von Rahmenbudget und Monatsbudget sowie deren Verhältnis zueinander nicht näher geäussert. Der hier zu beurteilende Fall erfordert, diese Fragen von Amtes wegen (Art. 20a VRPG; vgl. hinten E. 4.2) zu klären. 2.2 Der Gesetzgeber hat das Verfahren im Sozialhilferecht teilweise abweichend vom VRPG geregelt: Gemäss Art. 51 Abs. 1 SHG trifft und eröffnet der Sozialdienst seine Entscheide nur «grundsätzlich» in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG). Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SHG). Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG). Der Regierungsrat hat im Vortrag zum Sozialhilfegesetz erläutert, die Verfügungsform gelte auf jeden Fall für belastende Entscheide (beispielsweise Sanktionen). Begünstigende Entscheide wie namentlich die Gewährung von Hilfe könnten auch in anderer Form (beispielsweise einfache Schriftlichkeit) getroffen und eröffnet werden (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG], in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 25). Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SHG verankert mithin eine spezialgesetzliche Formerleichterung. Auch Entscheide «in anderer Form» stellen aber in der Regel Verfügungen dar, welche zu einer rechtsbeständigen Regelung des Rechtsverhältnisses führen (zum Ganzen BVR 2010 S. 557 E. 2). 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG muss eine Verfügung folgende Elemente enthalten: die Bezeichnung der verfügenden Behörde (Bst. a), die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt (Bst. b), die Verfügungsformel und die Kostenregelung (Bst. c), den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung; Bst. d), die Adressatinnen oder Adressaten (Bst. e), das Datum (Bst. f) und die Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden (Bst. g). Nach dem auch für das VRPG massgeblichen allgemeinen materiellen Verfügungsbegriff gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Unerheblich ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG enthält oder ob einzelne davon fehlen (BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 16 ff.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 18 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 1 f.). 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich (seit 1.5.2021 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1.1.2021, zuvor in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, 16-063; nachfolgend: altSKOS-Richtlinien]), soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (BVR 2021 S. 530 E. 2, 2019 S. 450 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Zum Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 hat das RSA Bern-Mittelland im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dieses stelle zweifelsfrei eine Verfügung dar; es werde in der Titelzeile als Verfügung bezeichnet und sei insbesondere auch unterzeichnet (S. 3 2. Absatz). Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung zur Verfügungsqualität eines Rahmenbudgets bislang nicht ausdrücklich geäussert, ist jedoch regelmässig implizit von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen (vgl. z.B. VGE 22360 vom 19.3.2007, 2010/160 vom 15.11.2010, 2012/163 vom 8.4.2013, SH/2014/209 vom 13.1.2015, 2018/18 vom 26.10.2018, 2019/63 vom 9.2.2021, 2020/260 vom 3.3.2021 und 2020/400 vom 9.7.2021). Für die Verfügungsqualität des Rahmenbudgets vom 12. Juni 2019 ist nach dem Gesagten nicht die Erfüllung von Formerfordernissen wie Unterschrift und Bezeichnung massgebend, sondern allein, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung erfüllt sind (vgl. vorne E. 2.3). 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gemeinde am 12. Juni 2019 mit der Beschwerdeführerin eine sogenannte Situationserfassung betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 durchgeführt hat, die der Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diente (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 Bst. b SHG und Art. 3c Abs. 1 Bst. c SHV). Im Dokument «Situationserfassung 01.07.2019 bis 30.06.2020» (Akten der EG B.________, Register Situationserfassung) ist die Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit Blick auf die für die Gewährung von Sozialhilfe relevanten Faktoren (u.a. Sozialstatus, Wohnsituation, Subsidiarität, finanzielle Situation) detailliert und umfassend festgehalten worden. Diese haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, gleichzeitig im Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 in den jeweils einschlägigen Budgetpositionen ihren Niederschlag gefunden. Unter dem Titel «Gültigkeit der Situationserfassung» am Ende des genannten Dokuments findet sich der Hinweis, dass mit Genehmigung der Situationserfassung durch die vorgesetzte Stelle gleichzeitig das Budget nach SKOS und somit die monatliche Unterstützung für längstens ein Jahr bewilligt werde. Vor Ablauf eines Jahres sei eine neue Situationserfassung zur Genehmigung vorzulegen. 3.1.2 Aus dem Ganzen erhellt, dass die Gemeinde mit dem Erlass des Rahmenbudgets vom 12. Juni 2019 bezweckt hat, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei einem berechneten Fehlbetrag von Fr. 2'761.30 und damit ausgewiesener Bedürftigkeit (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG) längstens für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 in grundsätzlicher Hinsicht zu bejahen bzw. bei bereits seit August 2018 laufender Unterstützung zu bestätigen. Das Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 weist damit ohne Weiteres die hiervor wiedergegebenen Strukturelemente des Verfügungsbegriffs auf (E. 2.3). Konkret in Betracht kommt eine Feststellungsverfügung, hat doch die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Erlass des Rahmenbudgets eine sie verpflichtende Auskunft über den Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung erteilt (vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 25 N. 5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 338 f.). Feststellungsverfügungen sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsverfügungen subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 73 f.). 3.1.3 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung sind hier erfüllt: Die auszurichtende wirtschaftliche Sozialhilfe kann in betragsmässiger Hinsicht regelmässig nicht für den Zeitraum eines Jahres zum Voraus genau bestimmt werden, unterliegt doch der Umfang der Bedürftigkeit aufgrund von Änderungen sowohl auf Ausgaben- wie auf Einnahmenseite monatlich mehr oder weniger grossen Schwankungen. In diesem Sinn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, hielt die Gemeinde im Rahmenbudget fest, beim für den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 auf Fr. 2'761.30 festgesetzten Fehlbetrag handle es sich um «einen monatlichen Durchschnittswert […] [der] je nach Situation (Änderungen der Ausgaben/Einnahmen) variieren [könne]». Eine entsprechende Leistungsverfügung für den gewählten Regelungszeitraum fiel damit ausser Betracht. Weiter ist das von der Rechtsprechung geforderte spezifische Feststellungsinteresse (Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 74) zu bejahen: Mit der grundsätzlichen Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe für die Dauer eines Jahres kann sich die Gemeinde unter Berücksichtigung des berechneten Fehlbetrages einen annäherungsweisen Überblick über die zu erwartenden Kosten verschaffen. Diese Kosten mögen zwar im Einzelfall keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Budgetplanung haben; anders sieht dies allerdings mit Blick auf die Summe aller laufenden Unterstützungen aus. Gleichzeitig gewinnt die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin Sicherheit bezüglich ihrer Existenzsicherung im erfassten Zeitraum. Prozessökonomische Gründe sprechen damit unter diesen Umständen ebenfalls für den Erlass einer Feststellungsverfügung (vgl. dazu auch Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25 N. 9). 3.2 Mit den einzelnen monatlichen Sozialhilfebudgets, so auch dem hier interessierenden «Budget April 01.04.2020 - 30.04.2020», hat die Gemeinde den mit Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 in grundsätzlicher Hinsicht bejahten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Situation hinsichtlich Ausgaben und Einnahmen konkretisiert und den der Beschwerdeführerin auszubezahlenden Betrag für den betreffenden Monat frankenmässig bestimmt. Wie das RSA Bern-Mittelland im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat (S. 3), sind damit die inhaltlichen Strukturmerkmale einer (Leistungs-)Verfügung erfüllt. Dass das Monatsbudget nicht alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG aufgeführten Elemente enthält (es fehlen insbesondere Begründung, Unterschrift und Bezeichnung als «Verfügung»), ändert daran nichts (vorne E. 2.3). 3.3 Die von der Gemeinde gewählte Vorgehensweise (Feststellung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen mittels Rahmenbudget und dessen anschliessende Konkretisierung mittels Monatsbudgets) orientiert sich an den Vorgaben der SKOS-Richtlinien (zu deren Anwendbarkeit vgl. vorne E. 2.4):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, Gemäss altSKOS-Richtlinie A.7 bzw. der einen unterschiedlichen Wortlaut aufweisenden, inhaltlich jedoch gleichlautenden SKOS-Richtlinie C.7.b gewährt das zuständige Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen mittels einer Verfügung. Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Die zuständige Dienststelle hat so die Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der gewährten Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 1102). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 unangefochten rechtsbeständig werden lassen und wendet sich nun gegen das Monatsbudget für den April 2020. Beim Vergleich der einzelnen Budgetpositionen der beiden Verfügungen zeigen sich zwar gewisse Unterschiede, namentlich was die situationsbedingten Leistungen (SIL; vgl. SKOS-Richtlinie C.6 bzw. altSKOS-Richtlinie C.1) und Integrationszulagen (IZU; vgl. SKOS-Richtlinie C.6.7 bzw. altSKOS-Richtlinie C.2) betrifft. Die von der Beschwerdeführerin allein thematisierte individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 221.-- ist allerdings bereits im Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 als «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» aufgeführt und findet sich im Monatsbudget für April 2020 unverändert wieder. Damit ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob über diese Budgetposition bereits mit dem Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 abschliessend befunden wurde, oder ob die Beschwerdeführerin sie noch mittels Beschwerde gegen das Monatsbudget für April 2020 zum Gegenstand eines Verwaltungsjustizverfahrens machen kann. 4.2 Eine Verfügung, die nicht angefochten wird, erwächst grundsätzlich in Rechtskraft und wird für die Beteiligten inhaltlich verbindlich (BVR 2013 S. 311 E. 5.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 3). Eine solche «res iudicata» bzw. abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, was voraussetzt, dass sich der streitige Anspruch auf den gleichen Rechtsgrund und denselben Sachverhalt stützt wie der bereits beurteilte (vgl. BGE 139 II 404 E. 8.2, 139 III 126 E. 3.1, 121 III 474 E. 4a). Das Fehlen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache bildet Prozessvoraussetzung und es geht der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse an ihrem Rechtsmittel ab, falls in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 50 N. 10; BVR 2018 S. 310 E. 4.2). Ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Für die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde genügt nicht, dass die Vorinstanz – wie hier – das Vorliegen einer «res iudicata» (implizit) verneint und einen Sachentscheid gefällt hat; insoweit hat das Verwaltungsgericht auch die Zulässigkeit der Beschwerde vor der Vorinstanz zu klären (BVR 1993 S. 446 E. 1b; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 34, 38). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 3 mit Hinweisen). 4.3 Die im Sozialhilfebudget für den Monat April 2020 enthaltene und hier streitige individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 221.-- wurde wie vorstehend dargelegt (E. 4.1) bereits im Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 gleichlautend als «Direkteinnahmen durch Soziale Dienste» verfügt. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie diese Verfügung nicht angefochten hat, weshalb die Regelung in der Folge rechtskräftig geworden ist. Sie bringt denn auch nicht vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der individuellen Prämienverbilligung zwischen Juni 2019 und April 2020 geändert hätte, was Anlass zu einer Anpassung des rechtskräftig Festgelegten geben könnte (vgl. BVR 2017 S. 540 E. 4.2). Indem sie die rückwirkende Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 221.-- (seit August 2018) beantragt, macht sie vielmehr implizit geltend, das Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 sei insoweit, als sie die individuelle Prämienverbilligung als Einnahme der Beschwerdegegnerin ausweise, falsch. Zwar bleibt unter restriktiven Bedingungen gestützt auf Art. 56 VRPG ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung im Rahmen einer Wiederaufnahme möglich, wenn sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, diese als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 3). Die Beschwerdeführerin benennt jedoch weder einen Wiederaufnahmegrund (dazu einlässlich Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 10 ff.) noch legt sie dar, inwiefern die Verfügung vom 12. Juni 2019 fehlerhaft sein sollte. Die von ihr mittels Anfechtung des Sozialhilfebudgets für den Monat April 2020 aufgeworfene Frage, ob die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 221.-- ihr oder der Gemeinde zusteht, wurde nach dem soeben Dargelegten bereits mit Erlass des Rahmenbudgets vom 12. Juni 2019 rechtskräftig beantwortet. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde in Ermangelung eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses an der Beurteilung des entsprechenden Rechtsbegehrens nicht eintreten dürfen. Ebenso wenig ist insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. vorne E. 4.2), weshalb auf sie (gesamthaft [vgl. vorne E. 1.2.2 f.]) nicht eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15 am Ende). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2021, Nr. 100.2020.410U, 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.