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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2022 100 2020 409

February 15, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,502 words·~38 min·4

Summary

Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020; BVD 110/2019/200) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

100.2020.409U HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ und D.________ 4. E.________ 5. F.________ und G.________ 6. H.________ und I.________ 7. J.________ und K.________ 8. L.________ 9. M.________ und N.________ 10. O.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen P.________ AG Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, sowie Einwohnergemeinde Reutigen Baubewilligungsbehörde, Dorfplatz 1, Postfach 7, 3647 Reutigen betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020; BVD 110/2019/200) Sachverhalt: A. Die P.________ AG reichte am 18. Januar 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Reutigen Gbbl. Nr. 1________ (Arbeitszone A) ein. Die geplante Anlage umfasst einen freistehenden, 20 m hohen, Mast, der im Abstand von 2 m zu einem Gewerbegebäude errichtet werden und den Dachfirst des Gebäudes um rund 11 m überragen soll. Im oberen Bereich des Mastes sind gemäss dem Standortdatenblatt Rev. 1.8 (datiert vom 11.1.2019) sechs Antennenmodule sowie mehrere sog. Remote Radio Head (RRH)-Elemente vorgesehen. Die Anlage besteht aus insgesamt neun Sendeantennen; bei drei handelt es sich um sog. adaptive Antennen, die gemäss dem neuen Mobilfunkstandard 5G (New Radio) betrieben werden sollen (Antennen Nrn. 7-9). Am Mastfuss ist zudem ein umzäunter Bereich mit weiteren technischen Anlagen vorgesehen. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein, unter anderen diejenige von A.________, B.________, C.________ und D.________, E.________, F.________ und G.________, H.________ und I.________, J.________ und K.________, L.________, M.________ und N.________ sowie O.________. Mit Gesamtentscheid vom 18. Oktober 2019 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, B. Gegen diesen Entscheid reichten die Genannten (Bst. A hiervor) am 20. November 2019 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein. Diese holte bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Oberland, einen Bericht ein und führte am 2. Juni 2020 einen Augenschein durch. Am 13. Oktober 2020 wies die BVD die Beschwerde ab und versah den Gesamtentscheid mit der zusätzlichen Auflage, wonach der Mast und die Sendeantenne in einem dunklen, nicht glänzenden Farbton auszuführen sind. C. Dagegen haben die Einsprecherinnen und Einsprecher (vorne Bst. A) am 12. November 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung für das Vorhaben sei zu verweigern (Bauabschlag). Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die BVD zurückzuweisen. Die P.________ AG beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie reichte gleichzeitig ein neues Standortdatenblatt (Rev. 1.10) ein, in dem die erwartete Feldstärke erstmals auch im Ökonomieteil des benachbarten Gebäudes Dorfstrasse Nr. 2________ ausgewiesen wird. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Reutigen beantragt mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2020, die Beschwerde sei gutzuheissen bzw. die Baubewilligung sei zu verweigern. Am 15. Februar 2021 nahm das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) zum Standortdatenblatt Rev. 1.10 Stellung. Dazu haben sich die Verfahrensbeteiligten geäussert. Am 25. Juni 2021 reichte die P.________ AG auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein weiteres Standortdatenblatt (Rev. 1.11) ein, welches den Vorgaben der unterdessen veröffentlichten Vollzugsempfehlung «Adaptive Antennen» (Nachtrag) des Bundesamts für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Umwelt (BAFU) vom 23. Februar 2021 entspricht (nachfolgend: Vollzugsempfehlung «Adapative Antennen»). Dazu hat das AUE am 10. August 2021 in einem ergänzenden Fachbericht Stellung genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich anschliessend dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie wohnen alle innerhalb des Einspracheperimeters von rund 533,10 m (vgl. Standortdatenblatt vom 11.1.2019 S. 5 [Vorakten Regierungsstatthalteramt {RSA} pag. 71] und Beschwerdebeilage Nr. 3). Sie sind durch den angefochtenen Entscheid daher besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), sind mithin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3 Im angefochtenen Entscheid bestätigte die BVD die vom Regierungsstatthalter gestützt auf das Standortdatenblatt Rev. 1.8 vom 11. Januar 2019 erteilte Baubewilligung, wobei noch nicht vorgesehen war, dass die Mobilfunkanlage unter Anwendung von sog. Korrekturfaktoren gemäss der Voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, zugsempfehlung «Adapative Antennen» betrieben werden sollte (Stellungnahme der BVD vom 24.8.2021 [act. 25]; vgl. auch die seit dem 1.1.2022 in Kraft stehenden Abs. 2 und 3 von Anhang 1 Ziff. 63 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Standortdatenblatt Rev. 1.11, das neu Angaben zum Betrieb der adaptiven Antennen mit Korrekturfaktoren gemäss erwähnter Vollzugsempfehlung enthält, ihr Projekt im Sinn von Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) geändert hat (vgl. auch Eingabe der BVD vom 24.8.2021 S. 2). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keine Änderung der Anlage im Sinn der NISV vorliege, da insbesondere die Sendeleistung ERP (effective radiated power) nicht erhöht werde (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 und 5bis und die Übergangsregelung der Vollzugsempfehlung «Adapative Antennen» S. 6). Ihrer Ansicht nach sind die Kantone nicht befugt, im Bereich des Immissionsschutzes «einen eigenständigen Begriff der Änderung einer Mobilfunkanlage zu kreieren und daran Rechtsfolgen anzuknüpfen, insbesondere Anpassungen als bewilligungspflichtig zu erklären und die Einleitung von Baubewilligungsverfahren zu verlangen» (vgl. Stellungnahme vom 25.6.2021 [act. 21] S. 4). – Aus den folgenden Gründen liegt hier keine Projektänderung vor: Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die Bauherrschaft auf die Beurteilung des ursprünglichen Projekts verzichtet. Denn bei Projektänderungen tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen. Entsprechend gilt das ursprünglich gestellte Baugesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13c). Unzulässig ist es dagegen, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 14; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13d). Im vorliegenden Fall verzichtet die Beschwerdegegnerin nicht auf den Betrieb der Anlage ohne Korrekturfaktoren, sondern will gemäss ihren Ausführungen mit dem neuen Standortdatenblatt lediglich aufzeigen, dass die Anlage auch mit Korrekturfaktoren NISV-konform betrieben werden können soll, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Übrigen sind Projektänderungen vor Verwaltungsgericht ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 4 BewD). Vorbehalten bleibt zwar die Befugnis des Gerichts,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, die Sache zur Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dafür besteht hier aber kein Anlass, zumal die Beschwerdegegnerin kein entsprechendes (Eventual-)Begehren stellt (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b). So oder anders hat sich das Verwaltungsgericht somit nur mit dem ursprünglichen Projekt (Betrieb adaptiver Antennen ohne Korrekturfaktoren) zu befassen. Unter welchen Voraussetzungen die Anlage mit Korrekturfaktoren betrieben werden darf, ist nicht zu entscheiden, sondern wäre allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, die Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, die sich näher zu diesen Voraussetzungen (insb. angepasstes Qualitätssicherungssystem) äussert, wie die Beschwerdeführenden für den Fall der Beschwerdeabweisung beantragen (vgl. Stellungnahme vom 3.9.2021 [act. 27]). Zu berücksichtigen ist hingegen das am 20. April 2021 eingereichte vollständige Standortdatenblatt Rev. 1.10 (act. 16A) mit den Berechnungen zum Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 7. Denn insoweit geht es (nur) um ein neues Beweismittel, das zulässigerweise in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebracht wurde (Art. 25 VRPG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten «etwas befremdet» zur Kenntnis genommen, dass zwischen dem AUE und der Beschwerdegegnerin offenbar direkt kommuniziert worden sei. Eine solche direkte Kommunikation sei mit Blick auf die angezeigte Unabhängigkeit des AUE «wenig vertrauensbildend» (Stellungnahme vom 25.5.2021 [act. 19] S. 2). – Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der zuständige Fachspezialist des AUE einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um erneute Zustellung des Standortdatenblatts Rev. 1.10 direkt kontaktierte, weil die entsprechenden Unterlagen zunächst unvollständig waren (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20.4.2021 [act. 16] S. 1 f.). Nimmt die Fachbehörde einseitig mit einer Partei Kontakt auf und holt zusätzliche Unterlagen ein, ist dies grundsätzlich zu dokumentieren, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, den Verfahrensbeteiligten jedenfalls nachträglich die Mitwirkung am Beweisverfahren zu ermöglichen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 3; zum sog. Verbot des Berichtens Art. 48 VRPG und dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 48 N. 3). Das hat das AUE unterlassen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin das vollständige Standortdatenblatt Rev. 1.10 als Beilage zur Stellungnahme vom 20. April 2021 (act. 16A) nachträglich ins Verfahren eingebracht. Die entsprechenden Unterlagen hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden zugestellt und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern (vgl. Verfügung vom 3.5.2021 [act. 18]), wovon sie mit ihrer Eingabe vom 25. Mai 2021 (act. 19) Gebrauch machten. Den Beschwerdeführenden wurden somit keine entscheidwesentlichen Informationen vorenthalten und es ist ihnen insofern kein Nachteil erwachsen. Da die direkte Kommunikation zwischen dem AUE und der Beschwerdegegnerin nur der Behebung von Mängeln in den Unterlagen diente und es nicht um eine Besprechung des Bauvorhabens ging, ist die Unparteilichkeit des AUE nicht in Frage gestellt (vgl. auch VGE 2020/453/454 vom 30.3.2021 E. 5.2 f.). 3. In der Sache ist umstritten, ob die Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte gemäss NISV einhält. 3.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (BGE 126 II 399 E. 3b; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1). Die (wesentlich strengeren) Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV sind dagegen keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren soll. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, sions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der OMEN als Messpunkte eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BGer 1C_226/2018 vom 3.9.2019 E. 2.1, 1C_343/2015 vom 30.3.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf die Vollzugsempfehlung zur NISV «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen», hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], 2002, S. 24 Ziff. 2.3.1, abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Elektrosmog», «Vollzugshilfen»; nachfolgend: Vollzugshilfe «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen»). Der Anlagegrenzwert gilt für einzelne Anlagen und muss nur an den OMEN eingehalten werden (Art. 3 Abs. 6 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Gemäss Ziff. 64 des Anhangs 1 der NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenzbereichen 4, 5 oder 6 Volt pro Meter (V/m). Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3'800 MHz nutzen (Standortdatenblätter Rev. 1.8 und Rev. 1.10, je Zusatzblatt 2 S. A2 [Vorakten RSA pag. 73 und act. 16A]). Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, was unbestritten ist. 3.2 Gemäss Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111) ist das AUE im Kanton Bern die zuständige Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierenden Strah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, len. Bis Ende 2019 lag die Zuständigkeit noch beim Amt für Wirtschaft (AWI [ehemals: Amt für Berner Wirtschaft, beco]; Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV WEU in der Fassung vom 20.3.2019; BAG 19-017). Das AWI bzw. AUE hat die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen überprüft und bestätigt, dass die Standortdatenblätter Rev. 1.8, 1.10 sowie 1.11 den Anforderungen der NISV genügen und die Anlage die Grenzwerte einhält (Stellungnahme AWI zuhanden der Vorinstanz vom 17.12.2019 [Vorakten BVD pag. 46] sowie Stellungnahmen AUE vom 15.2.2021 und 10.8.2021 [act. 10 und 23]). Das AWI führte insbesondere aus, innerhalb des Grundrisses eines Gebäudes sei im Standortdatenblatt nur der Ort mit dem höchsten Berechnungswert auszuweisen. Was das vom Antennenstandort rund 30 m entfernte Bauernhaus anbelangt (Dorfstrasse Nr. 2________), befinde sich der OMEN Nr. 5 richtigerweise im Wohn- und nicht im Ökonomieteil des Gebäudes, da Lagerräume und Scheunen keine OMEN seien. Ausserdem stelle der berechnete Punkt am OMEN Nr. 5 im dritten Obergeschoss des Wohnteils ohnehin einen höher belasteten Ort dar als ein etwaiger Arbeitsplatz im Erdgeschoss, weil dort die vertikale Richtungsdämpfung aufgrund des grösseren Winkels gegenüber der kritischen Senderichtung stärker sei. Die Berechnung und Lage von OMEN Nr. 5 seien daher korrekt. 3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Standpunkt des AUE, wonach der Ökonomieteil, die Ställe und die Tenne keine OMEN darstellten, sei unzutreffend. Gemäss ihren eigenen (nicht aktenkundigen) Berechnungen werde der Anlagegrenzwert im Ökonomieteil auf der Tenne, wo sich das Heulager und der Heukran befinde, deutlich überschritten. Mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin im nachgereichten Standortdatenblatt Rev. 1.10 lasse sich die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachweisen, weil der neu angegebene OMEN Nr. 7 falsch platziert sei. Der Anlagegrenzwert müsse im gesamten Ökonomieteil und insbesondere auf der Tenne eingehalten sein. Laut der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» gälten als OMEN insbesondere Arbeitsbereiche, die während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch eine oder mehrere arbeitende Personen besetzt seien (S. 15). Die Ställe und die Tenne im Ökonomieteil stellten einen solchen Arbeitsbereich dar. Sie hätten unterdessen beim Inforama des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) einen Nachweis erstellen lassen, der aufzeige, dass durchschnittlich während 9 ½ Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, den pro Tag «im bzw. um» den Ökonomieteil gearbeitet werde. Auch wenn gewisse der berücksichtigten Arbeitsschritte ausserhalb des Gebäudes ausgeführt würden (etwa die Laufhofreinigung oder der Abtransport und die Lagerung von Stallmist), sei in Anbetracht des erhobenen Arbeitszeitbedarfs davon auszugehen, dass sich in den Ställen und der Tenne durchschnittlich während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche arbeitende Personen aufhalten (Beschwerde Rz. 5 ff.; Stellungnahme vom 16.3.2021 [act. 14]). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Bst. a und b zugelassen sind (Bst. c). Zu den OMEN im Sinn von Bst. a der Bestimmung zählen laut Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» (S. 14 ff.) beispielsweise Wohnräume, Schulräume und Kindergärten, Spitäler, Altersund Pflegeheime sowie ständige Arbeitsplätze gemäss der Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Keine OMEN sind dagegen unter anderem sämtliche Arbeitsplätze im Freien sowie Lagerräume und Tierställe, sofern es sich – in den Fällen des Lagerraums und des Tierstalls – nicht um einen ständigen Arbeitsplatz handelt (vgl. auch Information BAFU «Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)», einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog»). Als ständige Arbeitsplätze gelten – wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen – Arbeitsbereiche, die während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt sind, wobei dieser Bereich auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken kann (vgl. SECO, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, November 2021, 324-11, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Dienstleistungen», «Arbeit», «Arbeitsbedingungen», «Wegleitungen zum Arbeitsgesetz»). 3.5 Wie sich am vorinstanzlichen Augenschein vom 2. Juni 2020 zeigte, befinden sich im Erdgeschoss des Ökonomieteils unter anderem zwei Kuhställe, ein Ziegenstall sowie ein Lagerraum mit Tenne. Oberhalb der Ställe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, sowie in der Tenne wird Futter gelagert, welches mit einem bemannten Kran (Heugreifer) im Dachstock zu den Tieren befördert wird (Augenscheinsprotokoll [Vorakten BVD pag. 80 ff.] S. 11 [Votum Gottier] und S. 12 [Votum Frey]; Augenschein-Fotos [Vorakten BVD pag. 92 ff.] Nrn. 23-27). Ob sich im Ökonomieteil ein ständiger Arbeitsplatz und damit ein OMEN befindet, ist nach dem Gesagten grundsätzlich anhand der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Räumen zu beurteilen. Gemäss den Ausführungen des AWI (vorne E. 3.2) ist davon auszugehen, dass innerhalb des Ökonomieteils die Strahlung in der Tenne bzw. im Heulager im oberen Stock am stärksten ist, weil die vertikale Richtungsabschwächung dort geringer ist als im Erdgeschoss. Aus dem eingereichten Nachweis des Inforama ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in der Tenne bzw. im Heulager im Durchschnitt während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche gearbeitet wird (Beilage 4 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde): Soweit ersichtlich werden dort lediglich die Arbeitsschritte «Heu Greifer zu Grasration, Talzone», «Heu Greifer (Heuration), Talzone» und «Einlagern Welkheu mit Greiferkran» ausgeführt, während die anderen berücksichtigten Verrichtungen in den Ställen im Erdgeschoss oder – wie die Beschwerdeführenden selber einräumen – ausserhalb des Gebäudes stattfinden. Der im Nachweis angegebene Gesamtaufwand für die Arbeiten im Heulager beträgt rund 250 Stunden pro Jahr und damit deutlich weniger als 2 ½ Tage pro Woche (vgl. Tabelle im Anhang 1 des Nachweises). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Fachbehörde und mit ihr die Vorinstanzen die Tenne und den Heustock nicht als OMEN im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV qualifiziert haben (vgl. die ähnliche Situation in BGer 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 4.2 f.). Ob der Anlagegrenzwert dort eingehalten ist, kann somit offenbleiben (vgl. vorne E. 3.1). 3.6 In Bezug auf die Ställe erwog die Vorinstanz, diese stellten gemäss der Vollzugsempfehlung des BAFU normalerweise keine OMEN dar. Das Melken der Kühe und das Ausmisten machten einen Stall noch nicht zu einem ständigen Arbeitsplatz. Am Augenschein habe sich gezeigt, dass es sich um gewöhnliche Ställe handle, in denen Kühe und Geissen gehalten würden, wobei die Kühe tagsüber in der Regel draussen auf der Weide seien und abends in den Stall zurückkehrten. Die Ställe seien daher keine OMEN (angefochtener Entscheid E. 2c). Dem halten die Beschwerdeführenden ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, gegen, auch Tierställe gälten als OMEN, wenn sie ständige Arbeitsplätze enthielten, was hier der Fall sei. Unbesehen der saisonalen Schwankungen sei notorisch, dass die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren – zumal bei Milchwirtschaft – einen täglichen Arbeitseinsatz erforderten (Beschwerde Rz. 13). – Ob es sich bei den fraglichen Ställen um OMEN handelt, kann offenbleiben: Wie vorne in E. 3.2 bereits erwähnt wurde, hat das AWI in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz ausgeführt, dass der OMEN im Bauernhaus an der Dorfstrasse Nr. 2________ richtigerweise im Wohn- und nicht im Ökonomieteil ausgewiesen wurde. Es begründete dies damit, dass in den Ställen im Erdgeschoss des Ökonomieteils aufgrund der stärkeren vertikalen Richtungsdämpfung in jedem Fall mit einer tieferen Strahlenbelastung zu rechnen sei als am OMEN Nr. 5 im dritten Obergeschoss des Wohnteils (Stellungnahme vom 17.12.2019 [Vorakten BVD pag. 46 f.]). Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht substanziiert. Soweit sie einwenden, dass der Ökonomieteil näher bei der Hauptstrahlrichtung der Antennen Nrn. 1, 4 und 7 (Azimut 30°) liegt (Beschwerde Rz. 14), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die berechnete Feldstärke aus den Beiträgen sämtlicher Antennen und nicht nur derjeniger einer bestimmten Hauptstrahlrichtung ergibt (vorne E. 3.1). Im Standortdatenblatt Rev. 1.10 ist ersichtlich, dass die Feldstärkenbeiträge der Antennen Nrn. 2, 5 und 8 (Hauptstrahlrichtung Azimut 145°) am OMEN Nr. 5 insgesamt wesentlich stärker sind als am OMEN Nr. 7 (Zusatzblatt 4a S. A11 f. und A15 f. [act. 16A]). Ins Gewicht fällt dabei vor allem der Beitrag der (adaptiven) Antenne Nr. 8 (2,41 V/m am OMEN Nr. 5 gegenüber 0,7 V/m am OMEN Nr. 7). Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass die Gesamtfeldstärke im dritten OG des Wohnteils höher ist als in den Ställen. Bei der Überprüfung von Aspekten, die eine kantonale Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, auferlegt sich das Verwaltungsgericht im Übrigen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Um von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen, bedarf es triftiger Gründe (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 508 E. 5.3.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 40, 55 f.). Solche liegen hier nach dem Gesagten nicht vor. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, die Einschätzung des AWI bzw. des AUE in Frage zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, 3.7 Zusammengefasst gibt es somit keine Anhaltspunkte, wonach die OMEN in den Standortdatenblättern nicht korrekt ausgewiesen worden wären oder die umstrittene Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte nicht einhalten würde. 3.8 Das AWI hat in seinem Fachbericht vom 11. Juni 2019 (Vorakten RSA pag. 142 ff.) als Auflage vorgesehen, dass am OMEN Nr. 3 (Dorfstrasse Nr. 3________, zweites OG) innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen ist, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zu überprüfen. Der Regierungsstatthalter hat diese Auflage in den Gesamtentscheid vom 18. Oktober 2019 aufgenommen (S. 9 Ziff. 3.2 [Vorakten RSA pag. 22]). Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 ans Verwaltungsgericht (act. 5) erklärt, sie würde die Anordnung zusätzlicher Abnahmemessungen an den «von den Beschwerdeführenden eingebrachten Standorten (insb. Ökonomieteil Dorfstrasse 2________)» begrüssen und damit sinngemäss den Antrag gestellt, eine zusätzliche Abnahmemessung durchzuführen. – Das BAFU empfiehlt in der Vollzugsempfehlung «Mobilfunk- und WLL- Basisstationen», dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80% ausgeschöpft wird, eine Abnahmemessung vorzunehmen ist (S. 20 Ziff. 2.1.8). Demnach muss in der Tenne bzw. im Heustock keine Abnahmemessung durchgeführt werden, da es sich nicht um einen OMEN handelt (vorne E. 3.5). Weiter ist auch im Erdgeschoss des Ökonomieteils eine Abnahmemessung nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Strahlung dort schwächer ist als am OMEN Nr. 5 im Wohnteil des Bauernhauses an der Dorfstrasse Nr. 2________ (vorne E. 3.6). Am OMEN Nr. 5 ist gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin mit einer Feldstärke von 4,94 V/m bzw. einer Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts von 98,8 % zu rechnen (Standortdatenblätter Rev. 1.8 und Rev. 1.10, je Zusatzblatt 4a S. A12 [Vorakten RSA pag. 83 und act. 16A]). Es rechtfertigt sich daher, dort eine zusätzliche Abnahmemessung anzuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, 4. Umstritten ist weiter, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist. 4.1 Die sachverhaltliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: 4.1.1 Gemäss der Beschreibung der OLK erstreckt sich das Dorf Reutigen entlang der hangparallel zur Stockhornkette verlaufenden Hauptstrasse auf einem Hangabsatz sowie in der Talebene (Allmend) entlang der Dorf- und Allmendstrasse. Leicht erhöht am südlichen Dorfrand liegt das Kirchensemble, das eine dominante Fernwirkung erzeugt. Im gegen die Stockhornkette ansteigenden Wieslandhang verläuft eine Hochspannungs-Übertragungsleitung. Das teilweise unverbaute Hangbord setzt den Ortskern von der Neubausiedlung auf der Allmend ab. Die Bebauung an der Dorf- und Allmendstrasse ist einerseits durch Bauernhöfe und bis in die Siedlung hinreichende Weiden, andererseits durch eine ausgedehnte Einfamilienhausbebauung, die Schulanlage und durch Gewerbebauten geprägt. Das Ortsbild erscheint in der Fernwirkung von der Talebene aus trotz der dominanten Gewerbebauten, den Neubauten am Hangbord unterhalb des Ortskerns und der Freileitung oberhalb des Dorfs insgesamt als intakt (OLK-Bericht vom 6.2.2020 [Vorakten BVD pag. 61 ff.] S. 2). 4.1.2 Der Standort der Mobilfunkanlage liegt in der Arbeitszone A auf einem gewerblich genutzten Areal, welches sich in der Talebene an der Dorfstrasse zwischen dem alten und neuen Dorfkern befindet. Die Bauparzelle grenzt auf drei Seiten an die Landwirtschaftszone und im Südwesten an eine Mischzone (Zonenplan der EG Reutigen vom 8. Juni 2009 [Vorakten BVD nach pag. 39]). Sie ist mit einem Gewerbegebäude mit einer siloähnlichen Dachaufbaute (ehemalige Sägerei) überbaut. Das umgebende Gelände wird als Abstellplatz für Fahrzeuge und Landmaschinen genutzt (vgl. Bilder aus Google Street View). Die freistehende Mobilfunkanlage soll neben der Südostfassade des Gewerbegebäudes auf der von der Dorfstrasse abgewandten Seite errichtet werden (vgl. bewilligte Pläne [Vorakten BVD nach pag. 39]). Nördlich der Bauparzelle auf der anderen Seite der Dorfstrasse schräg gegenüber dem Gewerbegebäude befindet sich das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte Bauernhaus Dorfstrasse Nrn. 4________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, (Bauinventar einsehbar unter: <www.bkd.be.ch>, Rubriken «Kultur», «Denkmalpflege», «Baudenkmäler im Kanton Bern», «Bauinventar», «Bauinventar online»). Der alte Dorfkern westlich des Baugrundstücks ist dem Ortsbildgebiet gemäss Art. 12 des Baureglements der EG Reutigen vom 8. Juni 2009 (nachfolgend: GBR) zugeteilt und liegt im Perimeter der Baugruppe A (Reutigen, Dorf) mit zahlreichen erhaltens- und schützenswerten Baudenkmälern. 4.2 Der Standort des Bauvorhabens befindet sich unbestrittenermassen in keinem Ortsbilds- oder Landschaftsschutzgebiet. Ebenso wenig wird behauptet oder ist ersichtlich, dass die Mobilfunkanlage die Umgebung von Baudenkmälern wesentlich beeinträchtigen könnte (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 5d). Bei dieser Ausgangslage kommen vorab die allgemeinen Gestaltungsvorschriften zur Anwendung: 4.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). 4.2.2 Das GBR enthält in Art. 7 den folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsatz: 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Diese Bestimmungen gehen in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungsdichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; es kommt ihnen daher selbständige Bedeutung zu (Art. 9 Abs. 3 BauG). Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bezüglich dessen Auslegung und Anwendung das Verwaltungsgericht den kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Erfordernis bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a). 4.3 Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen lassen, auf welche die Ästhetiknormen in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Gegebenheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, dediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten. Ein Bauabschlag aus ästhetischen Gründen setzt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts indessen voraus, dass der Umgebung, Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (zum Ganzen BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 4.7.3, 2002 S. 1 E. 2d/aa und bb; jüngst etwa VGE 2020/353 vom 8.12.2021 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b). 4.4 Für eine sachgerechte Konkretisierung von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Kantonale Fachstelle ist die OLK (vgl. Art. 10 BauG; ferner Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 22a Abs. 1 BewD). Die Berichte der OLK sind für die Behörden nicht verbindlich (Art. 10 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht räumt ihnen aber regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein, indem es sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen von ihnen abweicht. Insbesondere prüft das Gericht, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach entsprechenden Erläuterungen – auch Laien zu überzeugen vermag (statt vieler BVR 2009 S. 328 E. 5.7; VGE 2020/82 vom 15.12.2021 E. 3.4 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9- 10 N. 9b und 9e; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 58). 4.5 Zu den Auswirkungen der streitbetroffenen Mobilfunkanlage auf das Orts- und Landschaftsbild nahm die OLK, Gruppe Oberland, im vorinstanzlichen Verfahren wie folgt Stellung: 4.5.1 Im Bericht vom 6. Februar 2020 (S. 2 [Vorakten BVD pag. 62]) hielt sie fest, neue technische Aufbauten auf dem grossvolumigen Gewerbegebäude seien aus der Nähe betrachtet nicht störend, wenn sie als Teil desselben wahrgenommen würden und sich in der Höhe an den bestehenden Dachaufbauten bzw. technischen Anlagen orientierten. Da die Antenne vom Gebäude leicht abgesetzt und im Bereich der Dachtraufe projektiert sei, werde sie nicht als Teil des Gewerbekomplexes wahrgenommen. Bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, Überprüfung der Wirkung der Antenne aus der Ferne wie auch aus dem Ortskern werde die Antenne mit einer Höhe von 20 m sehr deutlich sichtbar und sehr präsent sein und störe die Silhouette des bebauten Raumes und damit das Orts- und Landschaftsbild insgesamt erheblich. 4.5.2 Am Augenschein vom 2. Juni 2020 wurde das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage an zehn Standorten beurteilt (vgl. den Plan mit den Fotostandorten [Vorakten BVD pag. 112]), wobei sich zeigte, dass sich der geplante Antennenmast je nach Blickrichtung unterschiedlich stark auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt (vgl. Augenscheinsprotokoll S. 6 ff.). Die Vertreter der OLK legten dar, das nähere Umfeld sei ein gewerblich geprägtes Gebiet und daher als Mobilfunkstandort grundsätzlich gut geeignet. Sie bemängelten jedoch, dass eine Antenne mit einer Höhe von 20 m sehr prominent wirke und die Anlage freistehend – und nicht auf dem Dach der Gewerbeliegenschaft neben der bereits vorhandenen siloähnlichen Aufbaute – errichtet werden soll. Besonders vom alten Ortsteil bzw. der Stockentalstrasse aus sehe man gut auf das Gewerbegebiet und es falle auf, dass die Antenne deutlich höher als die umliegenden Dächer sei. Von der anderen Seite aus, d.h. von der Ebene aus in Richtung des alten Dorfkerns, überrage die Antenne die umliegenden Dächer ebenfalls. Allerdings sei die Antenne in dieser Blickrichtung nicht der einzige Störfaktor, denn es handle sich nicht um ein gänzlich «unbeflecktes» Gebiet. Als Fazit könne gesagt werden, dass die Antenne zwar deutlich in Erscheinung trete, sie jedoch nicht der einzige Störfaktor sei (Augenscheinsprotokoll S. 4 [Voten Herr Fischer]). 4.6 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid (E. 5e ff.) zum Schluss, die Mobilfunkanlage sei zwar klar sichtbar und überrage die umliegenden Gebäude. Die Arbeitszone sei als Standort für eine Mobilfunkanlage aber grundsätzlich geeignet, wie auch die OLK mehrmals erwähnt habe. Der Mast sei mit einer Höhe von 20 m eher niedrig. Normalerweise seien solche Anlagen 25 bis 30 m hoch. Zusätzlich sei er an das Gewerbegebäude angelehnt. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (gemeint wohl: Ortsbildgebiet im alten Dorfkern) könne ausserdem kaum die Rede sein, weil dieses je nach Standort gar nicht zusammen mit dem Mobilfunkmast sichtbar sei. An den Standorten, wo dies der Fall sei, springe der Strommast der Hochspannungsleitung im Hintergrund des Ortsbildgebiets ins Auge und nicht die Mo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, bilfunkanlage. Zusammengefasst könne nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit einer dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirke, stehe die geplante Anlage auch in Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 7 GBR. Der Gesamtentscheid sei mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (vorne Bst. B). Die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sei die projektierte Anlage daher nicht zu beanstanden, zumal in der Ebene von Reutigen jede Mobilfunkantenne klar sichtbar wäre. 4.7 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Erwägungen nicht zu entkräften: 4.7.1 Sie machen insbesondere geltend, am Augenschein habe sich gezeigt, dass die «weit über die Dächer hinausragende Antenne» von allen ausser den Fotostandorten Nrn. 7 und 10 aus betrachtet «solitär» erscheine und das Orts- und Landschaftsbild erheblich störe (Beschwerde Rz. 21). Solches lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen: Zwar stuften die Vertreter der OLK das Bauvorhaben am Fotostandort Nr. 1 (Blick von der Ebene Richtung alter Dorfkern) sowie an den Fotostandorten Nrn. 8 und 9 (Blick aus dem alten Dorfkern Richtung Ebene) ausdrücklich als störend ein (Augenscheinsprotokoll S. 6 [Votum Fischer] und S. 9 [Votum Fischer]). An den Standorten Nrn. 2 und 4 war das Bauprofil jedoch kaum bzw. gar nicht sichtbar (Augenscheinsprotokoll S. 7 [erstes und drittes Votum Vorsitzender]). Am Fotostandort Nr. 6 haben die Vertreter der OLK ausserdem festgehalten, von dieser Stelle aus würden die Flutlichtanlage der Schule sowie die Sirene auf dem Dach des Schulhauses aufgrund des Betrachtungswinkels und der Distanzen gleich hoch erscheinen wie das Antennenprofil, wodurch sich seine Höhe nicht störend auf das Landschaftsbild auswirke (Augenscheinsprotokoll S. 8 [Votum Althaus]; zur Störwirkung an den Standorten Nrn. 3 und 5 äusserten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Augenscheins nicht konkret, vgl. Augenscheinsprotokoll S. 7 f.). 4.7.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, von der Ebene aus betrachtet trete die geplante Mobilfunkanlage vor dem alten Dorfkern deutlich in Erscheinung. Dass dessen Erscheinungsbild bereits durch die Hochspan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, nungsleitung im Hintergrund beeinträchtigt werde, sei kein «Freipass» für weitere Störungen. Dies gelte umso mehr, als das Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet sei. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verpflichte die Kantone vielmehr zum Schutz des heimatlichen Ortsbildes. Dem sei bei inventarisierten Objekten vermehrt Rechnung zu tragen (Beschwerde Rz. 22). – Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat erwogen, dass der alte Dorfkern je nach Standort durch die vorhandenen Gebäude verdeckt und überhaupt nicht sichtbar sei. Entferne man sich auf der Dorfstrasse von der Bauparzelle in Richtung Nordosten, sei die Mobilfunkantenne zwar zu Beginn gut erkennbar (Fotostandort Nr. 1). Jedoch falle auch der Strommast mit den dazugehörigen Hochspannungsleitungen ins Auge (Augenscheinfotos Nrn. 1 und 2). Je weiter man sich vom Bauvorhaben wegbewege (Fotostandorte Nrn. 2 und 3), desto grösser und auffälliger wirkten die Stromleitungen, während der Mobilfunkmast kleiner erscheine. Zudem verdeckten die dazwischenliegenden Gebäude einen Teil des Mastes, nicht jedoch die Stromleitungen (Augenscheinfotos Nrn. 3 und 5). Blicke man von der Schulanlage in Richtung des Ortsbildes (Fotostandort Nr. 6), falle der Mobilfunkmast zwischen den Scheinwerfern für die Beleuchtung der Schulanlage nicht auf. Er erscheine gleich hoch und füge sich in das Gesamtbild ein (Augenscheinfotos Nrn. 9-12). Von einer Beeinträchtigung des alten Dorfkerns durch das Bauvorhaben könne daher kaum die Rede sein (angefochtener Entscheid E. 5e). Diese Erwägungen sind anhand der Fotodokumentation des Augenscheins nachvollziehbar und leuchten ein, zumal sich auch den Ausführungen der OLK nicht entnehmen lässt, dass der alte Dorfkern durch das Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. etwa Augenscheinsprotokoll S. 4 [zweites Votum Fischer], S. 6 [erstes Votum Fischer]). Dass das Dorf Reutigen bzw. dessen alter Kern bei der Erarbeitung des ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet wurde (vgl. Vorakten BVD pag. 131 ff.), vermag daran nichts zu ändern, zumal das betreffende Gebiet nicht Teil des Bundesinventars ist, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Die Erwähnung des Dorfes Reutigen im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung bildet daher nur (aber immer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, hin) einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei Bauprojekten, die der Erfüllung von Bundesaufgaben dienen, ausschliesslich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 131 II 545 E. 2.1, 124 II 146 E. 6b am Ende; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 32b). Die OLK hat am Augenschein festgehalten, dass die Erwähnung des Ortsbilds im ISOS für sie eine geringe Wichtigkeit habe bzw. keinen über das kommunale Ortsbildgebiet hinausgehenden Schutz bedeute, da es sich nicht um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung handle (Augenscheinsprotokoll S. 10 [zweites Votum Fischer]). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist es ausserdem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – wie im Übrigen auch die OLK – bereits bestehende «Störfaktoren» berücksichtigt hat, zumal unbestritten ist, dass auch diese Elemente das Erscheinungsbild des alten Dorfkerns mitprägen. 4.7.3 Die OLK hielt das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage vor allem vom alten Dorfkern aus betrachtet für problematisch (vorne E. 4.5.2). Am Augenschein hielt ihr Vertreter beim Fotostandort Nr. 8 fest, der Antennenmast rage hier – im Gegensatz zur Stromleitung, die man nur leicht sehe – weit in die dahinterliegende Landschaftskammer hinein. Seine Höhe steche deutlich hervor und seine Wirkung erhöhe sich zusätzlich, weil er nicht mehr mit dem Gewerbebau im Kontext stehe (Augenscheinsprotokoll S. 9 [zweites Votum Fischer]). Beim Fotostandort Nr. 9 führte er zudem aus, dass ein Antennenstandort in der Nähe eines Gewerbebaus zwar grundsätzlich gut sei, der Antennenmast an diesem Standort jedoch zu hoch erscheine, damit ein Bezug zum Gewerbebau hergestellt werden könne (Augenscheinsprotokoll S. 9 [drittes Votum Fischer]). Diese Ausführungen sind nur teilweise nachvollziehbar: Auf den am Standort Nr. 8 aufgenommenen Fotos Nrn. 15 und 16 ist der obere Bereich des Antennenmasts zwar erkennbar. Er überragt aber die im Vordergrund sichtbaren Dachflächen nicht. Die Auffassung, dass der Mast aus diesem Blickwinkel betrachtet aufgrund seiner Höhe besonders hervorstechen soll, kann daher nicht geteilt werden. Vom Standort Nr. 9 aus betrachtet ist das Erscheinungsbild des Masts problematischer. Dass dieser die Aussicht geradezu verunstalten oder verschandeln würde, lässt sich indessen nicht feststellen, zumal er auch von diesem Standort aus kaum höher erscheint als die Dachfläche im Vordergrund und die Silhouette der Bebauung bereits durch die Dachaufbaute auf dem Gewerbegebäude durchbro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, chen wird (vgl. Foto Nr. 17). Zu beachten ist ausserdem, dass Antennenmasten die Dächer aus technischen Gründen in der Regel überragen müssen, um ihre Funktion zu erfüllen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt (vgl. etwa BGer 1C_248/2009 vom 13.4.2010 E. 3.3). Da an Mobilfunkanlagen nicht dieselben gestalterischen Massstäbe angelegt werden können wie an Gebäude (vorne E. 4.3), genügt es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, dass der geplante Mobilfunkmast aufgrund seiner Höhe an den Standorten Nrn. 8 und 9 deutlich sichtbar ist und «präsent wirkt», um dem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung abzusprechen. Daran ändert nichts, dass der oberste Teil des Antennenmasts von den Standorten Nrn. 8 und 9 aus betrachtet vor weit entfernten Landschaftskammern sichtbar ist, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Mobilfunkanlage freistehend neben dem Gewerbegebäude gebaut und nicht auf dessen Dach in der Nähe des bereits vorhandenen Aufbaus montiert werden soll. Der Antennenmast würde den Dachaufbau auch dann überragen, wenn er neben diesem platziert würde. Zudem befindet sich der Dachaufbau auf der Gebäudeseite, die der Dorfstrasse zugewandt und daher vom öffentlichen Raum gut einsehbar ist. Bei dieser Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb die Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gewerbegebäudes wesentlich weniger stören würde als am vorgesehenen Standort hinter dem Gewerbegebäude. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie der OLK insofern nicht gefolgt ist, als sie eine genügende Einordnung des Bauvorhabens in das Ortsund Landschaftsbild trotz des Standorts neben dem Gebäude bejaht hat, zumal Art. 7 Abs. 1 GBR zwar eine gute, nicht aber die bestmögliche Gesamtwirkung verlangt. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die von der Vorinstanz zusätzlich angeordnete Auflage, die Mobilfunkanlage in einem dunklen nicht glänzenden Farbton auszuführen, die störende Wirkung zumindest mildert, was grundsätzlich unbestritten ist (vgl. aber Beschwerde Rz. 22 am Ende). 4.8 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz somit gestützt auf den von ihr durchgeführten und sorgfältig dokumentierten Augenschein davon ausgehen, dass sich die umstrittene Mobilfunkanlage unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte in rechtsgenüglicher Weise in das Orts- und Landschaftsbild einordnet. Wohl ist einzuräumen, dass der Antennenmast keinen Gewinn für das Orts-und Landschaftsbild darstellt. Allerdings ist zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, sichtigen, dass Mobilfunkanlagen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der beeinträchtigten Silhouette bzw. dem Horizont nicht ihrer- bzw. seinerseits eine (erhöhte) Schutzwirkung zukommt – was hier nicht der Fall ist –, vermag diese Wirkung einen Bauabschlag nicht zu rechtfertigen (vorne E. 4.3). Dem hat die OLK nicht genügend Rechnung getragen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann daher nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise über die Beurteilung der Fachbehörde hinweggesetzt hätte (vorne E. 4.4). Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass die Mobilfunkanlage nicht der Versorgung eines bisher unerschlossenen Gebiets dient (vgl. Beschwerde Rz. 23), ist nicht ersichtlich. 4.9 Soweit die Gemeinde geltend macht, das Dorfbild werde von Zwieselberg her betrachtet durch den geplanten Antennenmast sehr wohl eingeschränkt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (Amtsbericht vom 25.6.2019 [Vorakten RSA pag. 138 ff.]; vgl. auch Stellungnahme vom 15.12.2020 [act. 5], Stellungnahme vom 13.12.2019 [Vorakten BVD pag. 38 f.] sowie Stellungnahme vom 16.7.2019 [Vorakten RSA pag. 114 f.]). Da sie ihren Standpunkt nicht näher begründet, kann sie sich insofern nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen (BGer 1C_116/2018 vom 26.10.2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). Soweit sie ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Bauvorhaben überdies mit den zahlreichen Einsprachen und der grossen Ablehnung in der Bevölkerung erklärt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Baubewilligung für eine rechtskonforme Mobilfunkanlage nicht allein aufgrund des Widerstands in der Bevölkerung verweigert werden kann (BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015 E. 4.3). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 5 anzuordnen ist (vorne E. 3.8). Im Übrigen, d.h. namentlich im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt der Beschwerdeführenden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Anordnung einer weiteren Nebenbestimmung zur Baubewilligung (zusätzliche Abnahmemessung) rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 1 des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020 mit folgender zusätzlicher Auflage zum Bauentscheid des Regierungsstatthalters vom 18. Oktober 2019 ergänzt wird: «Am OMEN Nr. 5 gemäss Standortdatenblatt Rev. 1.8 vom 11.01.2019 ist eine Abnahmemessung durchzuführen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Reutigen - Bundesamt für Umwelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2022, Nr. 100.2020.409U, und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz - kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, Gruppe Oberland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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