100.2020.383A STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 28. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. August 2020; 2019.POMGS.596)
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Der 1978 geborene, aus Syrien stammende A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte am 10. November 2003 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erkannte ihm am 19. Januar 2005 die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit 16. Januar 2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde. Am 19. November 2018 beantragte er beim Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung (Akten MIDI pag. 153). Das Verfahren wurde damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Inkrafttreten am 1.1.2019) eingeleitet. Anwendbar ist das bis zum 31. Dezember 2018 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Mit Verfügung vom 21. August 2019 verweigerte das ABEV, MIDI, dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung. Auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verzichtete es. 1.2 Gegen den Entscheid des ABEV, MIDI, erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Am 29. Oktober 2019 heiratete er in Bern eine marokkanische Staatsangehörige (Akten MIDI pag. 266 ff.). Mit Entscheid vom 28. August 2020 hat die SID sowohl die Beschwerde als auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Zur Begründung ihres Entscheids hat die SID festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle zwar die Mindestvoraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 AuG, da er sich seit über zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte (Bst. a) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorlägen (Bst. b). Davon sei auch das ABEV, MIDI, ausgegangen. Auch bei Erfüllung
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 3 der Mindestvoraussetzungen bestehe indes kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung; deren Erteilung liege vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörde. Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers sei leicht unterdurchschnittlich bis bestenfalls mittelmässig verlaufen. Sprachlich erfülle er bloss die Minimalanforderungen. Weiter könne nicht von in besonderem Mass gefestigten sozialen Kontakten oder Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung ausgegangen werden. Insgesamt habe das ABEV, MIDI, mit der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung weder Recht verletzt noch das Ermessen unsachgemäss ausgeübt (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4). 1.3 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. 1.4 Bereits am 1. Februar 2020 waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die Einwohnergemeinde (EG) Bern umgezogen (Mietvertrag vom 21.11.2019, act. 4A), womit die migrationsrechtliche Zuständigkeit vom ABEV, MIDI, auf die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), überging. Am 26. Juni 2020, d.h. während des vor der SID hängigen Beschwerdeverfahrens, beantragte der Beschwerdeführer bei der EG Bern die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ersuchte zugleich um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Dezember 2020, d.h. während des vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens, hat die EG Bern dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. act. 8A, 10). Davon hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt. Er beantragt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen. Die Vorinstanzen seien zudem zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor der SID und vor Verwaltungsgericht die Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kosten-
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 4 noten zu ersetzen. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 beantragt die SID die Abschreibung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm seien die Parteikosten nicht zu ersetzen; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthalte sie sich unverändert eines Antrags. 2. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2020 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die EG Bern, EMF, hat ihm am 8. Dezember 2020 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt (Beschwerde vom 12. Oktober 2020) bereits beim Verwaltungsgericht hängig gewesen ist (vgl. vorne E. 1.4; act. 8A, 10). Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob diese Verfügung nichtig ist. 2.1 Eine fehlerhafte Verfügung ist anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. dazu BVR 2016 S. 318 E. 5.2, 2015 S. 334 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1098; Markus Müller, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). Im Allgemeinen stellt eine bloss funktionelle Unzuständigkeit keinen derart groben Verfahrensfehler dar, dass daraus die Nichtigkeit resultieren würde (vgl. BVR 2015 S. 334 E. 2.2, 2017 S. 459 E. 5.2 f.; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 87). Eine Missachtung des Devolutiveffekts im Besonderen kann jedoch die Nichtigkeit der neuen Verfügung nach sich
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 5 ziehen (vgl. BVR 2004 S. 1 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 2, 12). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 90). 2.2 Die EG Bern, EMF, ist die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sachlich – und nach dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers per Februar 2020 – auch örtlich zuständige Behörde. Hingegen fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2020 ist die Zuständigkeit, sich mit dem Rechtsverhältnis zu befassen, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Der EG Bern, EMF, ist es damit verwehrt gewesen, in der streitigen Angelegenheit neue verbindliche Anordnung zu treffen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 30). An der Verletzung des Devolutiveffekts ändert nichts, dass die EG Bern, EMF, erstmals verfügt hat (und nicht das ABEV, MIDI, eine neue Verfügung erlassen hat). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung während des hängigen Rechtsmittelverfahrens ist damit rechtswidrig. Die Umstände des konkreten Falls rechtfertigen indes in Übereinstimmung mit der Auffassung der SID (vgl. Stellungnahme vom 18.2.2021, act. 10) die Annahme der Nichtigkeit nicht. Würde die Nichtigkeit festgestellt und die Beschwerde in der Folge abgewiesen, könnte der Beschwerdeführer bei der EG Bern, EMF, die dann nicht nur sachlich und örtlich, sondern auch funktionell zuständig wäre, ein neues Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einreichen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt (vorne E. 1.2) und es ist davon auszugehen, dass die EG Bern, EMF, den ihr zustehenden Ermessensspielraum wieder gleich ausüben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erneut erteilen würde. Die Feststellung der Nichtigkeit käme damit einem prozessualen Leerlauf gleich, was der Annahme eines besonders schwerwiegenden Mangels entgegensteht. Im Übrigen zeugt es nicht von einem inhaltlichen Mangel, dass die EG Bern, EMF, ihren Ermessenspielraum anders ausgeübt hat als das ABEV, MIDI. 2.3 Zusammenfassend ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die EG Bern, EMF, am 8. Dezember 2020 zwar fehlerhaft, aber nicht
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 6 geradezu nichtig. Sie wurde nicht angefochten und ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2). 3. 3.1 Fällt das rechtserhebliche Interesse im Verlauf des Verfahrens weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Gegenstandslosigkeit, Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Dem Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprochen worden, womit das schutzwürdige Interesse dahingefallen ist. In einer solchen Situation sind nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auch die Verfahren vor der SID und dem ABEV, MIDI, als gegenstandslos abzuschreiben, andernfalls der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde (Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 21; BVR 2019 S. 128 E. 2.3, 2018 S. 492 E. 3; ferner z.B. Abschreibungsverfügung vom 23.9.2016 im Verfahren 100.2016.56 E. 2.1). 3.2 Die Abschreibungsverfügung fällt in die Zuständigkeit der instruierenden Behörde und damit in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. 4.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen, wenn eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen.
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 7 4.2 Das Verfahren ist gegenstandslos geworden, weil die EG Bern, EMF, dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin am 8. Dezember 2020 die Niederlassungsbewilligung erteilt hat. Fraglich ist, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat. Gemäss dem Verursacherprinzip (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 2) wird die Gegenstandslosigkeit der Partei zugeschrieben, auf deren Zutun sie zurückzuführen ist. Das Parteiverhalten muss also kausal für das Gegenstandloswerden gewesen sein. Die Kausalität fehlt bei Vorkehren, die vor dem Anhängigmachen eines Verfahrens getroffen worden sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Relevant ist jedoch insoweit nicht allein das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern die Rechtshängigkeit der Sache, die instanzenübergreifend zu verstehen ist. Das Verfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes wegen hängig (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Mit der Eröffnung des Verwaltungsakts wird zwar das jeweilige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren beendet. Das Verfahren insgesamt findet seinen Abschluss jedoch erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. Reto Feller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 28). Das vorliegende Verfahren wurde durch den Beschwerdeführer am 19. November 2018 mit dem Gesuch an das ABEV, MIDI, anhängig gemacht (vgl. vorne E. 1.1). Nach seinem Umzug in die EG Bern im Februar 2020 (und dem ablehnenden Entscheid des ABEV, MIDI, vom 21.8.2019) ersuchte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieses neue Gesuch hat schliesslich zur Bewilligungserteilung und damit zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt. Wer ein neues, bewilligungsfähiges Gesuch einreicht, hat die Kosten für das Beschwerdeverfahren um das erste, umstrittene Vorhaben zu tragen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Der Beschwerdeführer selbst hat die veränderten Sachumstände (Umzug in die EG Bern und neues Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) herbeigeführt, welche die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens begründet haben (vgl. auch Abschreibungsverfügung vom 23.5.2019 im Verfahren 100.2018.466 E. 1.2 f. und E. 2.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Hauptursächlich für das Gegenstandsloswerden sind die Dispositionen des Beschwerdeführers, nicht der Bewilligungsentscheid der EG Bern, EMF. Denn das Zutun der Partei muss nicht alleinige Ursache für die Gegenstandslosigkeit gewesen sein (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5). Damit gilt der Beschwerdeführer als unterliegend
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 8 (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (E. 5.5), würde auch das Abstellen auf die Prozessaussichten (Art. 110 Abs. 2 VRPG) nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und ihm steht kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu, da weder besondere Umstände noch Billigkeitsgründe eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 und Art. 104 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 2 VRPG). Er hat allerdings sowohl für das vorinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (dazu E. 5 hiernach). 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) zu ermitteln ist. Die gesuchstellende Person gilt als prozessbedürftig, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 9 einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Mitwirkungspflicht; vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 28). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 5.2 Die SID hat im angefochtenen Entscheid die Prozessbedürftigkeit verneint, ohne die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 6.4). Sie hat erwogen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seit der Gesuchseinreichung aufgrund der Heirat derart verändert, dass sie eine rückwirkende Entziehung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erlauben würden. Die SID ist beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 4'111.20 und von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 4'895.-- ausgegangen. Sie hat geschlossen, der Überschuss von Fr. 783.80 erlaube es dem Beschwerdeführer, für die Verfahrens- und Parteikosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts innert Jahresfrist selber aufzukommen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die unbelegt gebliebenen Ausgaben von monatlich Fr. 260.-- für das Zurücklegen des Arbeitswegs der Ehefrau und der geschätzte Betrag von Fr. 50.-- für die Steuern des
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 10 Beschwerdeführers zum zivilprozessualen Zwangsbedarf hinzugerechnet würden (angefochtener Entscheid E. 6.4). – Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei derjenige der Einreichung des Gesuchs. In diesem Zeitpunkt sei seine Prozessarmut gegeben gewesen. Selbst wenn er nun nicht mehr als bedürftig gelten sollte, hätte die Vorinstanz für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zur Heirat die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und sie höchsten für den Zeitraum danach abweisen dürfen. Die Vorinstanz habe zudem das Existenzminimum falsch berechnet und insbesondere die Kosten für den Arbeitsweg und die Steuern fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 7 f.). 5.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gesuchszeitpunkt massgebend sind (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2). Gemäss Art. 111 Abs. 4 VRPG kann die zuständige Behörde das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege aber entziehen, wenn die Voraussetzungen zu dessen Gewährung im Lauf des Verfahrens dahingefallen sind, wobei selbst ein rückwirkender Entzug zulässig ist. Es kann daher veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen praxisgemäss auch im Rahmen der Gesuchsbeurteilung im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden. Massgebend ist diesfalls, ob die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der betroffenen Person eine rückwirkende Entziehung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erlauben. Resultiert bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem zivilprozessualen Grundbedarf ein Überschuss, ist entscheidend, ob dieser es ermöglicht hätte, die Verfahrens- und Parteikosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts innert Jahresfrist zu begleichen (zum Ganzen VGE 2016/275 vom 17.10.2017 E. 6.3 mit Hinweisen; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 20 und N. 48; vgl. auch etwa BGE 122 I 5 E. 4a). 5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach der Heirat vom 29. Oktober 2019 abgestellt und zutreffend einen Überschuss von monatlich Fr. 783.80 errechnet. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; er hat die behaupteten Ausgaben für den Arbeitsweg und die Steuern nicht belegt, obschon die Beschaffung be-
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 11 treffender Unterlagen Gesuchstellenden ohne weiteres zumutbar ist. Diesen Nachweis bleibt er im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldig. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist bei unklarer Sachlage infolge ungenügender Mitwirkung der Partei zuungunsten der Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die SID hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer vermöge den ihm obliegenden Nachweis der Prozessbedürftigkeit nicht zu erbringen. 5.5 Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsführung. – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss jedoch in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Massgebend für die Prozessaussichten ist der Zeitpunkt des Gesuchs (Lucie von Büren, a.a.O, Art. 111 N. 32). Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb das ABEV, MIDI, mit der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung weder Recht verletzt noch das Ermessen unsachgemäss ausgeübt hat. Dabei hat sie auch auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Wesentliches entgegen. Unzutreffend ist seine Behauptung, wonach lediglich eine aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung führen könnte. Inwiefern das ABEV, MIDI, mit der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sein Ermessen verletzt haben sollte, zeigt der Beschwerde in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auf. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführe erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist somit ebenfalls abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Die Kosten sind auf eine reduzierte Pauschalgebühr in der Höhe einer üblichen Abschreibungsgebühr festzusetzen, welche auch in Fällen erhoben wird, in denen über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid entschieden wird (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Abschreibungsverfügung vom 23.5.2019 im Verfahren 100.2018.466 E. 4.2).
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 12 6. Zusammenfassend sind die Verfahren des Verwaltungsgerichts, der SID und des ABEV, MIDI, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der SID sind abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten der Verfahren des Verwaltungsgerichts und der SID aufzuerlegen; Parteikosten sind keine zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Verfahren 100.2020.383 des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahren 2019.POMGS.596 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und ZEMIS ID 12827256 des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Parteikosten werden weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vor der Sicherheitsdirektion gesprochen. 6. Zu eröffnen:
Abschreibungsverfügung vom 28.10.2021, Nr. 100.2020.383A, Seite 13 - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.