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Bern Verwaltungsgericht 13.04.2021 100 2020 36

April 13, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,050 words·~30 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infogle Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2019; 2019.POMGS.96) | Ausländerrecht

Full text

100.2020.36U STN/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. April 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2019; 2019.POMGS.96)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 30. Juli 2011 im Heimatland eine hier niedergelassene Landsfrau. Am 29. Juni 2012 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 28. Juni 2017 verlängert wurde. 2015 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Das Ehepaar ist seit 1. November 2016 gerichtlich getrennt; die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. bzw. 28. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 hiess diese die Beschwerde insoweit gut, als sie A.________ für das Verwaltungsverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beiordnete; zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung wies sie die Sache an den MIDI zurück. Im Übrigen wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 28. Februar 2020. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hiess sie gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete die Rechtsvertreterin amtlich bei. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 28. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Verfügung des MIP bestätige. Die Verfügung vom 20. Dezember 2018 sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 21. Juli und 5. Oktober 2020 sowie am 22. Februar 2021 sind weitere Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen. A.________ hat seine Rechtsbegehren ausdrücklich bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 27. Dezember 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIP vom 20. Dezember 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, bung der Verfügung des MIP beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Nachdem er am 30. Juli 2011 im Heimatland eine hier niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte, reiste er am 29. Juni 2012 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 28. Juni 2017 verlängert wurde (vgl. Akten MIDI 3B pag. 24, 64 f.; act. 9A). 2015 wurde die gemeinsame Tochter B.________ geboren, welche wie ihre Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Akten MIDI 3D pag. 2). Das Ehepaar ist seit dem 1. November 2016 gerichtlich getrennt; die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt (Akten MIDI 3B pag. 114). In der Trennungsvereinbarung wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, B.________ jedes zweite Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Sonntag um 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf die Festlegung eines Ferienrechts wurde angesichts des Alters von B.________ verzichtet (Akten MIDI 3B pag. 196). Da der gemeinsame Haushalt bis zum Auszug des Beschwerdeführers im November 2017 weiterbestand (vgl. Akten MIDI 3B pag. 169, 171 f.), wurde B.________ bis dahin von beiden Elternteilen betreut. Danach änderten die Eheleute die Trennungsvereinbarung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, B.________ jedes zweite Wochenende Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Übernachtungen fanden aufgrund des Alters des Mädchens noch nicht statt. Die Eltern vereinbarten zudem, dass der Beschwerdeführer B.________ auch unter der Woche tagsüber, während der Arbeitszeiten der Mutter, betreut (Akten MIDI 3B pag. 196, 240). Nach Differenzen zwischen den Eltern kam es im September 2018 auf Wunsch der Mutter zu einem mehrwöchigen Unterbruch der Betreuung durch den Beschwerdeführer während ihrer Erwerbstätigkeit (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a und b; Akten MIDI 3B pag. 247; Akten SID pag. 21). Danach übernahm der Beschwerdeführer die Betreuung der Tochter wieder im vereinbarten Umfang. Nach Angaben des Beschwerdeführers arbeitet die Kindsmutter mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (Beschwerde S. 4); an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie ihrer Arbeit nachgeht, ist nicht aktenkundig. B.________ scheint in ihrer sprachlichen und motorischen Entwicklung verzögert (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6; Akten SID pag. 21); Näheres hierzu ist nicht bekannt. Sie ist im Sommer 2020 schulpflichtig (Kindergarten) geworden und besucht eine Sonderschule (vgl. act. 13). Die Kindsmutter bezeichnet das Vater-Tochter-Verhältnis als sehr stark. B.________ gehe es beim Beschwerdeführer immer sehr gut; seine Anwesenheit sei wichtig für ihre Entwicklung (vgl. Akten SID pag. 21). 3.2 Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer zunächst stellenlos. Da das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichte, wurde die Familie von November 2012 bis August 2016 ergänzend mit insgesamt Fr. 81ʹ740.-- durch die Sozialhilfe unterstützt (Akten MIDI 3B pag. 145). Per 1. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter auf (Akten MIDI 3B pag. 84 f.). Diese Vollzeitstelle wurde ihm per 30. April 2017 wieder gekündigt (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, MIDI 3B pag. 135). Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit November 2017 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe; die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe belief sich per 18. Oktober 2019 auf rund Fr. 72ʹ000.-- (Akten SID pag. 72). Der monatliche Fehlbetrag beträgt gemäss dem Sozialhilfebudget von November 2019 Fr. 2ʹ736.20 (Akten SID pag. 73). Der Beschwerdeführer war wiederholt arbeitsunfähig (1.1.–31.3.2017, 7.6.– 6.7.2017, 1.11.2017–4.4.2018; Akten MIDI 3B pag. 117, 191 ff., 214 f.). Wegen eines Rückenleidens wurde er 2014 und 2017 operiert. Nach Einschätzung des behandelnden Chirurgen sind ihm seit April 2018 mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar (Akten MIDI 3B pag. 239). Die Invalidenversicherung hat das Leistungsbegehren vom 22. März 2017 mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. September 2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Seine angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei ihm wieder vollumfänglich zumutbar (Akten MIDI 3B pag. 218 f.). Gemäss Arztberichten vom 7. Juli 2018 und 17. Januar 2020 leidet er an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen, Bluthochdruck und einer Depression (Akten MIDI 3B pag. 239; BB 4). Am 27. Januar 2021 musste er sich erneut einer Rückenoperation unterziehen, weshalb er bis zum 10. März 2021 arbeitsunfähig war (vgl. act. 15A). 3.3 Per 31. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer mit 16 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 11ʹ508.35 im Betreibungsregister verzeichnet (Akten SID pag. 75 ff.). In strafrechtlicher Hinsicht ist ein Strafbefehl vom 27. Juni 2014 aktenkundig. Danach wurde er wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 170). 4. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die am 30. Juli 2011 geschlossene Ehe mit einer Niederlasserin bewilligt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seit 1. November 2016 ist die Ehe gerichtlich getrennt; der gemeinsame Haushalt ist seit November 2017 aufgehoben (vorne E. 3.1). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kein Anspruch nach Art. 43 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. vorne E. 2) mehr zukommt. Er beruft sich allerdings auf Art. 50 AuG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b; sog. nachehelicher Härtefall). Als Vater einer hier niederlassungsberechtigten Tochter kann sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Diese Bestimmungen, die das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleisten, können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). 4.2 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Widerrufsgründe sind grundsätzlich zu prüfen, wenn ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht. Allerdings bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Bst. a oder b dieser Bestimmung, wenn ein allfälliger Anspruch aufgrund eines Widerrufsgrunds ohnehin erloschen wäre (BVR 2011 S. 289 E. 4; jüngst etwa BGer 2C_582/2020 vom 10.12.2020 E. 4 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlänge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, rung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; VGE 2019/5 vom 30.10.2019 E. 5.3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person die Sozialhilfebedürftigkeit selber zu vertreten hat, bildet nicht Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.2, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2; VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wird seit November 2017 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe belief sich per 18. Oktober 2019 auf rund Fr. 72'000.--. Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit und des monatlichen Fehlbetrags von Fr. 2ʹ736.20 dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Bereits zwischen November 2012 und August 2016 bezog der Beschwerdeführer mit seiner Familie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 81ʹ740.-- (vorne E. 3.2). Die bislang bezogenen Sozialhilfeleistungen sind von beträchtlicher Höhe (vgl. zur Erheblichkeitsschwelle BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Während seines bald neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz hatte er nur während eineinhalb Jahren eine Arbeitsstelle. Seit ihm diese per Ende April 2017 gekündigt wurde, hat er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (vgl. vorne E. 3.2). Ab 15. Oktober 2018 nahm er an einem Beschäftigungsprogramm teil; der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt glückte ihm danach jedoch nicht (Akten MIDI 3B pag. 266, 269). Ende September 2020 hat er sich über den Sozialdienst für ein Integrationsprogramm angemeldet (vgl. Beilage zur Eingabe vom 5.10.2020, act. 13A). Ob sich der 55-jährige Beschwerdeführer aber trotz fehlender Ausbildung und Berufserfahrung mittel- und längerfristig eine gefestigte Erwerbssituation im ersten Arbeitsmarkt schaffen kann, erscheint fraglich. Eine wesentliche Besserung der beruflichen Situation ist nicht absehbar. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin in beträchtlichem Umfang auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein wird. Er erfüllt nach dem Gesagten den Widerrufs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, grund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG. Inwiefern er daran eine Mitverantwortung trägt, ist eine andere Frage (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind für die Interessenabwägung namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3; VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 6.3). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Dabei ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, 5. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2017 stellenlos und bezieht Sozialhilfe in erheblicher Höhe (vorne E. 3.2 und E. 4.3). Dass er sich hiervon lösen könnte, ist nicht absehbar. Zu prüfen ist allerdings, ob ihm überhaupt entgegengehalten werden kann, dass er von der Sozialhilfe abhängig ist (vgl. etwa BGer 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2, 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3; VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 6.4, 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit gearbeitet; die Stelle sei ihm aufgrund langer Krankheit gekündigt worden. Er leide unter chronischen Schmerzen und sei bereits dreimal am Rücken operiert worden. Er nehme Medikamente zur Behandlung seines hohen Blutdrucks und seiner Depression. Er müsse sich immer wieder in ärztliche Behandlung begeben, was die Stellensuche erschwere. Im Oktober 2018 habe er eine Stelle bei einem Arbeitsvermittlungsbüro bekommen, der MIDI habe ihm jedoch keine Arbeitsbewilligung erteilt. Seit 2017 habe er die Pflege und Betreuung seiner gesundheitlich angeschlagenen Tochter übernommen, was vom Sozialdienst als «Beschäftigungsprogramm» anerkannt und entschädigt werde (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 3, 5, 7 f.). 5.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. April 2017 erwerbstätig (vorne E. 3.2). Anzuerkennen ist, dass er gesundheitlich angeschlagen ist und zeitweise arbeitsunfähig war. Spätestens seit April 2018 ist er aber grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig mit Ausnahme der Zeitspanne vom 27. Januar bis 10. März 2021 (vollständige Arbeitsunfähigkeit nach einer Rückenoperation). Seit diesem Zeitpunkt ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Bericht seines Hausarztes vom 17. Januar 2020 (BB 4). Es mag sein, dass seine gesundheitlichen Beschwerden die Stellensuche erschweren. Dass sich der Beschwerdeführer seit April 2018 um geeignete (Teilzeit-)Stellen bemüht hätte, bleibt aber auch vor Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, tungsgericht gänzlich unbelegt. Aktenkundig sind einzig zwei Anmeldungen vom Oktober 2018 und September 2020 für ein Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogramm (Akten MIDI 3B pag. 266, 269; Beilage zur Eingabe vom 5.10.2020, act. 13A). Sein unbelegtes Vorbringen, er habe im Oktober 2018 über ein Arbeitsvermittlungsbüro eine Stelle gefunden, der MIDI habe ihm jedoch keine Arbeitserlaubnis erteilt, bestreitet der MIDI und findet in den Akten auch keine Stütze (Beschwerde S. 6 f.; Akten SID pag. 37 f.): In seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 an den MIDI wies der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 15. Oktober 2018 an einem Beschäftigungsprogramm teilnehme; ein Stellenangebot im ersten Arbeitsmarkt erwähnte er jedoch nicht (vgl. Akten MIDI 3B pag. 265 f.). Seine damalige Rechtsvertreterin hatte sodann seiner Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (vgl. Akten SID pag. 22). 5.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Auszug aus der Familienwohnung im November 2017 die Betreuung seiner Tochter B.________ während der Arbeitszeiten der Mutter übernommen hat (angefochtener Entscheid E. 6b). Gemäss unbelegten Angaben des Beschwerdeführers arbeitet die Kindsmutter zu 70 %. Zu ihren Arbeitszeiten äussert er sich nicht (vorne E. 3.1). Es ist davon auszugehen, dass sie teilweise auch am Wochenende arbeitet (vgl. Akten MIDI 3B pag. 47 ff.). Da die Kindsmutter keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar gewesen, neben der Betreuung seiner Tochter eine Teilzeitstelle anzutreten. Selbst von alleinerziehenden ausländischen Personen wird erwartet, dass sie sich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen (vgl. BVR 2019 S. 293 E. 9.4 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 4.2.1, 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 5.3.3). Die Tochter scheint in ihrer Entwicklung verzögert zu sein (vorne E. 3.1), Näheres führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus und lässt sich auch den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Sein Vorbringen, wonach B.________ einer Spezialpflege bedürfe, die er ihr zuteil kommen lasse und welche die öffentliche Hand monatlich Fr. 2ʹ000.-- kosten würde, bleibt unbelegt (vgl. Beschwerde S. 7). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, (Art. 90 AIG bzw. Art. 20 VRPG) wäre es indes an ihm gewesen, die massgeblichen, sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. allgemein etwa BGer 2C_377/2020 vom 15.7.2020 E. 3.4.2, 2C_436/2020 vom 2.7.2020 E. 4.3.2). Aufgrund der Akten ist anzuerkennen, dass seine Tochter einer besonderen Betreuung und Begleitung bedarf. Nicht erstellt ist jedoch, dass diese eine Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren verunmöglichte, eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Umstand, dass er seine Tochter unter der Woche während der Arbeitszeiten der Mutter sowie an jedem zweiten Wochenende betreut, befreit den Beschwerdeführer demnach nicht davon, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen ging er bereits vor der Geburt der Tochter keiner Arbeit nach. Soweit er vorbringt, die Betreuung seiner Tochter werde vom Sozialdienst anerkannt und mit Fr. 60.--/Monat entschädigt (Beschwerde S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden: Mit diesem Betrag werden im Sozialhilfebudget lediglich die durch das Besuchsrecht entstehenden Mehrkosten berücksichtigt (vgl. Sozialhilfebudget vom 7.11.2019, in Akten SID pag. 73; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort «Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern» Ziff. III [einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>]). Seit August 2020 besucht B.________ eine Sonderschule. Es ist davon auszugehen, dass sich dadurch der Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers verringert hat (vgl. auch Anmeldung vom 30.9.2020, wonach er im Beschäftigungsprogramm ein Pensum von 70 % wahrnehmen könnte [act. 13A]). Dass er seine Arbeitssuche auf dem ersten Arbeitsmarkt seither intensiviert hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan. 5.4 Nach dem Erwogenen ist anzuerkennen, dass die gesundheitlichen Beschwerden und die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter die Stellensuche erschweren. Dass es ihm nicht gelungen ist, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden, lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Damit ist von einer Mitverantwortung des Beschwerdeführers für seine schlechte finanzielle Situation auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, gehen. Unter diesen Umständen ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (wenn überhaupt) kaum zu relativieren. 6. Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 6.1 Der Beschwerdeführer lebt seit bald neun Jahren in der Schweiz. Allerdings kann seinem Aufenthalt seit der negativen Verfügung des MIP vom 20. Dezember 2018 kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich noch toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Es ist damit von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren auszugehen, was nicht besonders lang ist. Die beruflich-wirtschaftliche Integration muss angesichts seiner einzigen, lediglich eineinhalb Jahre dauernden Anstellung sowie des langjährigen Sozialhilfebezugs als gescheitert bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet (vorne E. 3.3). Bezüglich der Steuerschulden besteht zwar eine Abzahlungsvereinbarung; dass er dieser regelmässig und lückenlos nachkommt, ist indes nicht erstellt (vgl. Akten SID 3A1, Beilage zur Eingabe vom 27.2.2019). In sprachlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auf Deutsch unterhalten könne und gewillt sei, seine Deutschkenntnisse zu verbessern (Beschwerde S. 5). Aktenkundig sind indes lediglich der Besuch eines Deutsch-Anfängerkurses im Jahr 2013 im Umfang von 20 Lektionen, eine Anmeldung vom 27. Juni 2014 für einen Deutsch-Anfängerkurs sowie eine Anmeldung für einen Einstufungstest im Jahr 2018 (BB 8; Akten MIDI 3B pag. 194, 268). Gemäss Angaben des Hausarztes vom 17. Januar 2020 sind die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers «bescheiden» (BB 4). Hinsichtlich der sozialen Integration sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen liessen. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geltend, sein soziales Umfeld scheint sich auf seine Tochter und deren Mutter zu beschränken. Anzuerkennen ist, dass er mit Ausnahme einer Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen strafrechtlich soweit ersichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, 6.2 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ersten 47 Jahre dort gelebt hat und erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist ist. Unbestritten geblieben ist, dass er mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist und in der Dominikanischen Republik soziale Kontakte pflegt (angefochtener Entscheid E. 7b). Gemäss eigenen Angaben telefoniert er täglich mit seinen dort lebenden Familienangehörigen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 96). Im Mai 2018 und August 2019 beantragte er jeweils mehrwöchige Rückreisevisa, um seine Familie im Heimatland zu besuchen (Akten MIDI 3B pag. 226; Akten SID pag. 61). Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Dominikanischen Republik über ein soziales Netz verfügt, welches ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. Angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden dürfte sich die beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des heute 55-jährigen Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik nicht einfach gestalten. Allerdings sieht sich der Beschwerdeführer mit diesen Schwierigkeiten auch in der Schweiz konfrontiert, konnte er doch während seines bald neunjährigen Aufenthalts beruflich nicht Fuss fassen und zeichnet sich insoweit keine günstige Entwicklung ab. Im Übrigen hält er den Erwägungen der SID hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten nichts Substanziiertes entgegen; insbesondere macht er nicht geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Dass seine Gesundheitsprobleme erst in der Schweiz aufgetreten sind (Beschwerde S. 7), lässt eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik möglich und zumutbar ist. 6.3 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niederlassungsberechtigten Tochter betroffen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine Tochter betreue, die auf Hilfe angewiesen sei. Diese benötige für ihre Entwicklung beide Elternteile. Die Beziehung zu seiner Tochter sei sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng und intensiv. Ein regelmässiger und persönlicher Kontakt durch gegenseitige Besuche könne angesichts der grossen Distanz zwischen den beiden Ländern und der fehlenden finanziellen Mittel nicht aufrechterhalten werden (Beschwerde S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, 6.3.1 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die üblichen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Hingegen hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zur Ausübung des Besuchsrechts Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht, welche wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Zudem muss sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 6.3). 6.3.2 Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung besteht und die Wegweisung sowohl Vater als auch Tochter hart treffen würde (angefochtener Entscheid E. 6b und c): Der Beschwerdeführer hat während der ersten beiden Lebensjahre seiner Tochter mit ihr zusammengelebt und sie danach zumindest bis zu deren Kindergarteneintritt im August 2020 in einem Umfang betreut, der über das Praxisübliche hinausgeht. Die Kindsmutter bestätigt, dass ein sehr starkes Vater- Tochter-Verhältnis besteht (vorne E. 3.1 und 5.3). In wirtschaftlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in der Lage war, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Ob und allenfalls in welcher Höhe er bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, der Trennung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Sein Vorbringen, wonach er monatlich Fr. 100.-- bis Fr. 130.-für seine Tochter bezahle, ihr oft Kleider und Spielsachen kaufe und Freizeitaktivitäten finanziere (Beschwerde S. 7), belegt er nicht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können indes nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen in Form von Betreuungsleistungen eine wesentliche Rolle spielen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.5; BGer 2C_904/2018 vom 24.4.2019 E. 4.2, 2C_635/2016 vom 17.3.2017 E. 2.1.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter zumindest bis zu deren Kindergarteneintritt im Sommer 2020 in einem Umfang betreute, der die Mutter wesentlich entlastete und ihr ermöglichte, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Wird zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die Mutter wie behauptet zu 70 % arbeitet und er bis im Sommer 2020 die Kinderbetreuung während dieser Zeit vollumfänglich abdeckte, ist er seinen Unterhaltspflichten in Form von Erziehung und Pflege nachgekommen, womit eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung zu bejahen ist. Mit dem Sonderschuleintritt der Tochter dürfte sich die Situation verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass sich der Betreuungsaufwand vermindert hat und es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang aufzunehmen, der es ihm erlauben würde, auch in finanzieller Hinsicht zum Unterhalt seiner Tochter beizutragen (vgl. auch vorne E. 5.3). Ob bei den aktuellen Verhältnissen immer noch eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht, kann letztlich jedoch offenbleiben, da dem Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen, erheblichen und teilweise verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann, zumal eine Besserung nicht absehbar ist (vgl. BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 5.3, 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 4.3). 6.3.3 Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würde die Tochter bei ihrer Mutter in der Schweiz bleiben. Die Vater-Tochter-Beziehung könnte von der Dominikanischen Republik aus nur noch beschränkt gelebt werden. Was den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass er sich nur ungenügend um seine (beruflich-wirtschaftliche) Integration bemüht hat. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Tochter getrennt zu werden, ist daher zu relativieren. Die Trennung vom Vater dürfte hingegen für die heute 5½-jährige Tochter einschneidend sein. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, hat bislang einen wesentlichen Teil ihrer Betreuung übernommen; mit der Wegweisung würde die Tochter eine enge Bezugsperson verlieren. Künftig wäre die Mutter allein für die Betreuung des Mädchens zuständig. Indes ist davon auszugehen, dass die Tochter seit dem Eintritt in eine Sonderschule zumindest teilweise während der Erwerbstätigkeit der Mutter extern betreut wird. Inwiefern eine allfällige, darüber hinausgehende notwendige Betreuung nicht auch von Drittpersonen übernommen werden könnte, ist nicht dargetan. Die familiären Beziehungen können sodann in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen über die Grenzen hinweg gelebt werden. Trotz knapper Finanzen erscheinen sporadische Besuche nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen. Der Kontakt kann zudem mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das Kindeswohl überdies, dass die Tochter heute unter der Obhut ihrer Mutter steht und nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen wird (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 6.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gewichtige familiäre Nachteile drohen. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer kaum in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr in die Dominikanische Republik stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 7. 7.1 Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat seit November 2012 Sozialhilfeleistungen in erheblichem Umfang bezogen; seit November 2017 wird er ununterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit einer Ablösung ist kurz- bis mittelfristig nicht zu rechnen. Obschon er mehrheitlich arbeitsfähig war, ist es ihm nicht gelungen, eine stabile Erwerbssituation aufzubauen. Ernsthafte Bemühungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind nicht erkennbar. Seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und Passivität bei der Arbeitssuche lassen sich nicht überwiegend mit seinen gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter erklären. Insoweit trägt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, der Beschwerdeführer an seiner Sozialhilfeabhängigkeit eine Mitverantwortung. Die öffentlichen Interessen sind damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen: Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht besonders lang hier auf und konnte sich während seines Aufenthalts weder wirtschaftlich noch sozial integrieren. Mit seinen Familienangehörigen im Heimatland pflegt er regelmässige Kontakte und der Rückkehr in die Dominikanische Republik stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Bei den privaten Interessen fällt damit einzig die Vater-Tochter-Beziehung ins Gewicht, die unbestrittenermassen eng ist und bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nur noch beschränkt gelebt werden könnte. Die Beziehung kann jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besuche auch vom Ausland her gepflegt werden. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit insgesamt auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnismässig. 7.2 Aus dem Urteil 12020/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen die Schweiz, in welchem der Gerichtshof die Wegweisung des betroffenen Ausländers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienleben gewertet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten (vgl. Eingabe vom 5.10.2020 [act. 13] S. 2). Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGE 141 II 169 E. 5.1, 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BVR 2015 S. 391 E. 7.3). Im Übrigen unterscheidet sich der dem genannten Urteil zugrundeliegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden; insbesondere bemühte sich in jenem Fall der betroffene Ausländer um Ablösung von der Sozialhilfe. 7.3 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle im Ergebnis stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juni 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, 8.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geht aus den Akten deutlich hervor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere die affektive und wirtschaftliche Verbundenheit mit der hier niedergelassenen Tochter, gesundheitliche Probleme) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Juni 2021. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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