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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2020 100 2020 322

August 24, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,115 words·~6 min·4

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Quellensteuer; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Juli 2020; 100 20 138, 200 20 112) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2020.322/323U HAT/STS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Quellensteuer; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Juli 2020; 100 20 138, 200 20 112)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/ 323U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheiden vom 9. Juli 2020 ist die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf den Rekurs und die Beschwerde von A.________ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. betreffend die direkte Bundessteuer 2018 nicht eingetreten. – A.________ (Beschwerdeführerin) hat gegen diese Entscheide mit einer einzigen Eingabe vom 14. August 2020 (Postaufgabe am 17.8.2020) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. – Die angefochtenen Entscheide wurden gemäss Sendungsverfolgung Nr. … am 9. Juli 2020 der Schweizerischen Post übergeben und am 10. Juli 2020 zur Abholung gemeldet. Da die Beschwerdeführerin in der Folge das Einschreiben nicht abholte, gilt dieses als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 17. Juli 2020, zugestellt (Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Rechtsmittelfrist begann somit am 18. Juli 2020 zu laufen und endete am 17. August 2020 (Art. 41 VRPG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte rechtzeitig. – Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag und Begründung der Beschwerde haben innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von dreissig Tagen vorzuliegen und können nicht nachträglich beigebracht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). – An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/ 323U, Seite 3 mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – In Beschwerdeverfahren gegen Nichteintretensentscheide kann Prozessthema nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). – Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe auf den Hinweis, dass sie ihr Etablissement ab dem 17. März 2020 wegen der COVID-19-Pandemie habe schliessen müssen und folglich niemand vor Ort gewesen sei. Sie erachte somit das «Verhalten» der Vorinstanz in Bezug auf die Fristen als «unkorrekt». Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. – Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, es sei ihr infolge Ferienabwesenheit nicht möglich gewesen, einen Rechtsvertreter zu mandatieren, und um Gewährung einer Frist von 30 Tagen für «weitere Eingaben» zur Beschwerde ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Die Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung innert laufender Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 3 VRPG) kommt hier nicht in Betracht, da die Beschwerdeerhebung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. – Auf die Beschwerden ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Allerdings könnte auch dann nicht im Sinn der Beschwerdeführerin entschieden werden, wenn ihre Eingaben materiell behandelt würden: – Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden hat die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 105 Abs. 2 VRPG einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/ 323U, Seite 4 und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). – Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 9. April 2020 Rekurs und Beschwerde erhoben. Mit Einschreiben vom 15. April 2020 forderte die Steuerrekurskommission sie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf. Nachdem sie diesen innert Frist nicht bezahlte hatte, wurde sie mit Einschreiben vom 12. Mai 2020 gemahnt, wobei ihr eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 2. Juni 2020 angesetzt wurde. Beide Einschreiben konnten der Beschwerdeführerin weder direkt zugestellt werden noch wurden sie von ihr bei der Post abgeholt. Beide Verfügungen wurden ihr deshalb ein zweites Mal per A-Post zugestellt. Innert der Nachfrist bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Sie wandte sich stattdessen am 31. Mai 2020 (Eingang am 1.6.2020) per Faxnachricht sowie am 11. Juni 2020 schriftlich an die Vorinstanz und ersuchte um eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist. – Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist schriftlich (Art. 31 VRPG). Eingaben per Fax oder E-Mail sind daher unzulässig. Gesuche um Erstreckung behördlich angesetzter Fristen sind zudem vor Fristablauf einzureichen (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Das erst nach Ablauf der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses eingereichte schriftliche Gesuch um Fristverlängerung war daher verspätet. – Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wegen der Schliessung ihres Etablissements die Post nicht entgegennahm: Sie hat mit der Rekurs- und Beschwerdeerhebung bei der Steuerrekurskommission ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Damit war sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Die Steuerrekurskommission durfte ihrerseits erwarten, dass die Zustellung an die vorbehaltlos mitgeteilte Adresse erfolgen konnte (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 f.; 130 III 396 E. 1.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/ 323U, Seite 5 – Die Beschwerdeführerin hat weder rechtzeitig ein schriftliches Fristerstreckungsgesuch eingereicht noch den Kostenvorschuss bezahlt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten. – Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/ 323U, Seite 6 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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