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Bern Verwaltungsgericht 19.01.2021 100 2020 287

January 19, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,291 words·~16 min·4

Summary

Sozialhilfe; Kürzung des Grundbedarfs (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. Juni 2020; shbv 1/2020) | Sozialhilfe

Full text

100.2020.287U HER/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Soziales, Alexander-Schöni-Strasse 18, 2501 Biel Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Kürzung des Grundbedarfs wegen Urlaubsreise ohne vorgängige Bewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. Juni 2020; shbv 1/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, Sachverhalt: A. A.________ wird seit April 2015 von der Einwohnergemeinde (EG) Biel wirtschaftlich unterstützt. Vom 17. September bis 8. Oktober 2019 machte er Urlaub in den USA. Aufgrund dieses Auslandaufenthalts forderte die Gemeinde mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im Umfang von 21 Tagen zurück und kürzte den GBL um 15 % während sechs Monaten ab Juli 2020. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Januar 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 schrieb der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. von Biel/Bienne soweit hier interessierend das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Rückforderung des GBL als gegenstandslos ab, weil die Gemeinde insoweit auf ihre Verfügung zurückgekommen war. Hinsichtlich der sanktionsweisen Kürzung des GBL wies er die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die EG Biel beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 6. August 2020 auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet und verweist stattdessen auf die Ausführungen in ihrem Entscheid. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen hat A.________ mit Eingabe vom 27. August 2020 Gebrauch gemacht. Am 6. Dezember 2020 ist er mit einer weiteren Eingabe ans Verwaltungsgericht gelangt. Er teilt mit, dass er dem Sozialdienst geschrieben habe, er würde dieses Jahr auf Ferien von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, sieben oder auch mehr Tagen verzichten, um diesen Prozess zu stoppen. Die Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht diesbezüglich bis zum heutigen Tag keine Anträge gestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; zuletzt für das Sozialhilferecht etwa BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/351 vom 30.09.2020 E. 1.2; vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). – Der Beschwerdeführer stellt keinen klaren Antrag. Der Beschwerde kann aber unter Beizug der Begründung entnommen werden, dass er sich gegen die verfügte Kürzung des Grundbedarfs wehrt und insoweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Die Gemeinde hat dem Verwaltungsgericht aufgrund des Vorschlags des Beschwerdeführers, eine andere Lösung zu finden (vorne Bst. C am Schluss), keine Anträge gestellt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhält. Über die Beschwerde ist daher zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzig die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % ab Juli 2020 für die Dauer von sechs Monaten wegen nicht bewilligter, zu langer Ortsabwesenheit. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1; VGE 2020/211 vom 11.09.2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz beachtlich (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; BVR 2019 S. 383 E. 2.1; VGE 2018/443 vom 21.02.2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2 Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Als Pflichtverletzung kommt insbesondere das Nichtbefolgen einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig ist (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). 2.3 Auslandsaufenthalte können – ebenso wie andere Ortsabwesenheiten – je nach Art und Dauer geeignet sein, das Sozialhilfebudget der unterstützten Person zu beeinflussen, weshalb sie ausserordentliche Umstände darstellen. Sie können dazu führen, dass die Sozialhilfeleistungen für Reisekosten zweckentfremdet werden. Auch lässt sich das Ziel der Sozialhilfe, die berufliche und soziale Integration der unterstützten Person (vgl. Art. 2 Bst. c SHG), insbesondere bei längeren Ortsabwesenheiten und Auslandsaufenthalten nur schwer verwirklichen. Nicht auszuschliessen ist überdies, dass Auslandsaufenthalte mit Zuwendungen oder anderen Leistungen von Drittpersonen finanziert werden, welche als eigene Mittel gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG anzurechnen sind (BVR 2009 S. 225 E. 4). Sie unterliegen demnach bereits nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 SHG der Meldepflicht (VGE 2018/100 vom 29.1.2019 E. 5.3.2). Gestützt auf die allgemeine Mitwirkungsund Meldepflicht wird generell zumindest dann eine Meldepflicht für einen Ferienbezug oder längerdauernde Ortsabwesenheit bejaht, wenn diese für die Leistungserbringung relevant sein können (vgl. Heinrich Dubacher, Wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen? in: ZESO 4/2013 S. 8; ferner BGer 8C_500/2012 vom 22.11.2012 E. 7.2.3 [betreffend den Kanton Aargau]). Unter diesen Umständen ist es auch zulässig, den unterstützten Personen im Zusammenhang mit solchen Ortsabwesenheiten Weisungen zu erteilen, sind die Sozialbehörden doch verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der Sozialhilfeleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 39 SHG; VGE 2018/100 vom 29.01.2019 E. 5.3.2). 2.4 Laut dem Handbuch BKSE müssen Sozialhilfebeziehende, die Abwesenheiten planen, den Sozialdienst rechtzeitig entweder informieren (Ferien von Erwerbstätigen) oder um eine Bewilligung dafür ersuchen (Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen pro Jahr). Erfährt der Sozialdienst im Nachhinein von einer nicht bewilligten Ferien- oder Ortsabwesenheit oder wurde das Gesuch um Abwesenheit nicht oder nicht für die ganze Abwesenheitsdauer bewilligt, kann dies Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge haben (Handbuch BKSE Stichwort «Ortsabwesenheit und Ferien» Ziff. 1.1 und 4). Gemäss dem Handbuch der EG Biel sind alle Sozialhilfebeziehende jeweils anfangs Jahr darüber zu orientieren, dass Ortsabwesenheiten, die länger als zwei Tage dauern, rechtzeitig dem Sozialdienst zu melden sind (Handbuch Sozialhilfe der Stadt Biel, einsehbar unter: <www.biel-bienne.ch/de/rechte-und-pflichten.html/584>; Fassung gültig ab 1.1.2018). Eingehende Gesuche werden anschliessend geprüft und entweder gutgeheissen oder (teilweise) abgewiesen (Stichwort «Ortsabwesenheit und Ferien», Vorakten pag. 78-81). Im Gesuch ist nebst der beabsichtigten Abwesenheit (Zeitpunkt, Ort) über die Kosten von Reise und Aufenthalt und über die Art und Weise der Finanzierung der Auslagen Auskunft zu geben (Gesuchsformular der Stadt Biel, Beilage 12 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Wie im Jahr zuvor stellte die Gemeinde im Februar 2018 allen Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern ein Informationsschreiben zu, welches – http://www.biel-bienne.ch/de/rechte-und-pflichten.html/584

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, soweit hier interessierend – Folgendes festhält (Beilage 11 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]): «Regelung über Ferien, Erholungsurlaub und Ortsabwesenheiten Eine geplante Abwesenheit (Ferien, Erholungsurlaub, Ortsabwesenheit) von mehr als 2 Tagen ist mindestens 1 Monat im Voraus unaufgefordert bei Ihrem Sozialarbeiter / Ihrer Sozialarbeiterin zu beantragen. […] Die beantragten Ferien, Erholungsurlaube oder Ortsabwesenheiten können erst nach Bewilligung durch die Abteilung Soziales angetreten werden. […] Wird eine Abwesenheit nicht gemeldet oder trotz Nichtbewilligung angetreten, wird eine Sanktionierung durch die Abteilung Soziales geprüft. Nicht bewilligte Abwesenheitstage müssen anteilsmässig zurückbezahlt werden (Grundbedarf und die Integrationszulage).» (Hervorhebungen im Original) 3.2 Am 3. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter telefonisch mit, dass er gedenke, vor möglichem Arbeitsbeginn noch Ferien zu beziehen. Hiervon riet ihm der Sozialarbeiter dringend ab; er wies ihn zudem unter Hinweis auf Sanktionen darauf hin, dass in seinem Fall maximal 14 Tage Ferien pro Jahr genehmigt werden könnten (Beilage 14 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]). Mit E-Mail vom 15. September 2019, 23.50 Uhr, informierte der Beschwerdeführer den Sozialarbeiter unter Angabe der Flugdetails darüber, dass er am 17. September 2019 in die USA fliege und am 7. Oktober 2019 zurückkehre (Beilage 13 zur Beschwerdeantwort [act. 4A] bzw. Vorakten pag. 119 ff., auch zum Folgenden). Der Sozialarbeiter antwortete am 16. September 2019 um 08.03 Uhr und erklärte, dass normalerweise mindestens ein Monat vor Abreise das ausgefüllte und unterschriebene Gesuch eingereicht werden müsse und dieses dann geprüft und bestenfalls genehmigt werde; ihm (dem Beschwerdeführer) könnten, da er weder erwerbstätig sei noch an einem Integrationsprogramm teilnehme, maximal 14, nicht aber 21 Tage bewilligt werden. Er wies den Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass er mit einer Sanktion in Form von Budgetkürzung zu rechnen habe, sollte er seine Reise wie geplant durchführen. Der E-Mail hängte er das Gesuchsformular an. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer gleichentags um 11.15 Uhr, dass er seine Ferien bereits telefonisch angekündigt habe und es nicht 21 Tage seien. Der Sozialarbeiter wiederholte um 13.13 Uhr per E-Mail, dass jährlich maximal 14 Tage bewilligt würden und vorab ein Gesuch gestellt werden müsse; ferner bekräftigte er, dass die Zeit vom 17. September 2019 bis am 7. Oktober 2019 effektiv 21 Tage betrage. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, 14.10 Uhr: «In meiner heutigen Situation kann ich nicht planen, es ist viel los. Ich versuche ein Weg zu finden, um selbständig zu sein.». Ohne das Gesuchsformular eingereicht zu haben, nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2019 den Flug in die USA; am 8. Oktober 2019 kehrte er in die Schweiz zurück. 3.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Gemeinde am 18. Dezember 2019 die nunmehr strittige Kürzung des GBL um 15 % (ausmachend Fr. 146.55/Monat) ab Juli 2020 für die Dauer von sechs Monaten. Der Beschwerdeführer habe durch seine nicht beantragte und unbewilligte Ortsabwesenheit von mehr als 14 Tagen seine Pflichten verletzt (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]). 4. Zur strittigen Kürzung des GBL ist Folgendes zu erwägen: 4.1 Eine Auslandsabwesenheit wie die hier interessierende ist für die Leistungserbringung budgetrelevant. Die Gemeinde ist berechtigt, in diesem Zusammenhang Weisungen zu erteilen, die der Beschwerdeführer zu befolgen hat (Art. 28 Abs. 2 SHG). Die Praxis der Gemeinde, wonach Ortsabwesenheiten vorgängig gemeldet und bewilligt werden müssen (vgl. vorne E. 2.4 und 3.1), ist daher nicht zu beanstanden. Demnach war der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer verpflichtet, rechtzeitig beim Sozialdienst um Bewilligung für seinen geplanten dreiwöchigen Urlaub zu ersuchen. Dass er über die Melde- und Bewilligungspflicht von Ortsabwesenheiten nicht informiert gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, hatte er doch in den Jahren 2017 und 2018 entsprechende Gesuche für seine USA-Aufenthalte eingereicht (Beschwerde S. 2; Beilage 12 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]). Er bringt jedoch vor, er habe dem Sozialarbeiter Ende August und Anfang September 2019 mitgeteilt, dass er im September 2019 in die Ferien gehe. Sein Sozialarbeiter habe ihn daraufhin zwar informiert, dass maximal 14 Tage Ferien bewilligt würden, ein Formular habe er aber nicht erhalten. Er sei daher davon ausgegangen, dass ihm 14 Tage ohne weiteres zustünden (Beschwerde S. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, 4.2 Der Beschwerdeführer informierte den Sozialarbeiter am 3. September 2019 über Ferienwünsche (vorne E. 3.2). Konkrete Reisedaten nannte er jedoch nicht; die Flugbuchungen nahm er gemäss eigenen Angaben erst nach einer Arbeitsplatzabsage am 5. September 2019 «spontan» vor (Beschwerde S. 2 f.). Hinweise, dass er seine dreiwöchige Ortsabwesenheit ab 17. September 2019 bereits Anfang September 2019 gemeldet hätte, gibt es nicht. Für die Gemeinde bestand daher auch kein Anlass, das Gesuchsformular in jenem Zeitpunkt von sich aus zuzustellen oder den Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch über seine Ferien einzuladen (vgl. Beschwerde S. 2; Eingabe vom 27.8.2020). Das Gesuchsformular stellte der Sozialarbeiter umgehend zu, nachdem der Beschwerdeführer am Sonntag, 15. September 2019 per E-Mail über seine konkreten Reisepläne und die Flugdetails informiert hatte. Dass er in der Antwort-E-Mail vom 16. September 2019 nicht ausdrücklich auf das Gesuchsformular im Anhang hingewiesen hat, ist unerheblich: Für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass die E-Mail mit der Datei «Ferienantragsformular.dotx» versehen war (Vorakten pag. 119). Weshalb das Format der Word-Datei gegenüber einer PDF-Datei nachteilig gewesen sein soll (Beschwerde S. 2), ist unverständlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erklärt. Angesichts der kurzfristigen Mitteilung des Beschwerdeführers (einen Arbeitstag vor Abreise) ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ihm das Gesuchsformular (anders als offenbar in den Jahren 2017, 2018 und 2020) per E-Mail und nicht per Briefpost bzw. anlässlich eines persönlichen Gesprächs hat zukommen lassen. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass er das Gesuchsformular persönlich beim Sozialdienst hätte erhältlich machen können, um es noch vor seiner Abreise ausgefüllt einzureichen. Sein Untätigbleiben kann er nicht damit erklären, dass der Sozialarbeiter ihm keinen entsprechenden Hinweis gegeben habe (Beschwerde S. 1 f.; Eingabe vom 27.8.2020 S. 2). Er hätte angesichts seiner kurzfristigen Planung von sich aus alles unternehmen müssen, um den drohenden Schaden möglichst in Grenzen zu halten. Ihm hilft daher auch nicht, dass er seine Ferienplanung für das Jahr 2020 mit dem Sozialarbeiter besprochen hat (vgl. Eingabe vom 6.12.2020). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer angesichts der ihm vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen, ihm stünden 14 Tage Ferien melde- und bewilligungsfrei zu (Beschwerde S. 2). Schliesslich hatte er nicht nur eine 14-tägige, sondern eine 22 Tage dauernde Landesabwesenheit geplant (vorne E. 3.2). Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass für die Berechnung der Dauer die Arbeits- und nicht die Kalendertage massgebend seien (vgl. Eingabe vom 6.12.2020); sein Sozialarbeiter hatte ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass maximal 14 Tage bewilligt würden, der gewünschte Ferienzeitraum jedoch 21 Tage umfasse (vorne E. 3.2). Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, in der Zeit vom 17. September bis 8. Oktober 2019 ohne Ersuchen und Zustimmung der Behörde landesabwesend gewesen zu sein. 4.3 Verletzt die unterstützte Person die Meldepflicht oder missachtet sie Weisungen im Zusammenhang mit der Auslandsabwesenheit, sind Sanktionen zu prüfen (vorne E. 2.2 und 2.4). Die Leistungskürzung muss mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig anzudrohen und in der Regel erst nach erfolgloser Mahnung anzuordnen (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Weiter darf die Leistungskürzung den zum Überleben absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS-Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbedarf um 5-30 Prozent gekürzt und können Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag [EFB] und Integrationszulage [IZU]) gekürzt oder gestrichen werden. Die Kürzung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; zum Ganzen VGE 2020/21 vom 11.9.2020 E. 4.7, 2018/100 vom 29.01.2019 E. 5.4). 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) waren ihm die Folgen einer nicht bewilligten, mehrwöchigen Ortsabwesenheit hinreichend bekannt: In den Informationsschreiben 2017 und 2018 wird auf die Möglichkeit von Sanktionen bei nicht gemeldeten oder nicht bewilligten Ortsabwesenheiten hingewiesen (vorne E. 3.1). Anlässlich des Telefonats vom 3. September 2019 wies der Sozialarbeiter den Beschwerdeführer auf allfällige Abzüge und Sanktionen und das Maximum von 14 Tagen im Fall von Erwerbslosigkeit hin. Am 5. September 2019 erhielt der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, deführer eine Stellenabsage (vorne E. 4.2), wusste demnach ab diesem Tag auch um sein Ferienmaximum. In der Folge blieb er bis zum 15. September 2019 (E-Mail am Sonntag) passiv. In der E-Mail-Korrespondenz am 16. September 2019 wies ihn der Sozialarbeiter (erneut) ausdrücklich darauf hin, dass maximal 14 und nicht 21 Tage Ortsabwesenheit bewilligt werden könnten und der Beschwerdeführer voraussichtlich mit einer Sanktion in Form einer Budgetkürzung rechnen müsse, sollte er effektiv vom 17. September bis 7. Oktober 2019 in die USA reisen (vorne E. 3.2; Beilage 13 zur Beschwerdeantwort [act. 4A]). Der Umfang und die Dauer der Kürzung sind durch die Kürzungsregeln der SKOS-Richtlinien (vgl. E. 4.3) und des Handbuchs Sozialhilfe der Stadt Biel (Vorakten pag. 80) gedeckt. Sie berührt weder den absolut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers, noch ist vorgebracht oder ersichtlich, dass sie weitere Personen treffen würde. Die Weisung der Gemeinde hat den Zweck sicherzustellen, dass die unterstützte Person ihren Verpflichtungen am Unterstützungsort zur beruflichen und sozialen Integration nachkommt und die Sozialhilfe nicht zweckentfremdet wird. Somit besteht an der Weisung ein gewichtiges öffentliches Interesse. Demgegenüber wurde vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, frühzeitig ein schriftliches Gesuch einzureichen, seine USA-Reise auf 14 Tage zu beschränken und den positiven Entscheid abzuwarten. Der Beschwerdeführer kannte das Bewilligungsverfahren für Ortsabwesenheiten bereits aus den Vorjahren 2017 und 2018 und er hatte ausreichend Gelegenheit, das Gesuchsformular zu beschaffen und rechtzeitig ausgefüllt einzureichen. Das verlangte Vorgehen war somit ohne weiteres zumutbar; Gründe, die einen dreiwöchigen Aufenthalt in den USA in der betreffenden Zeitspanne erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Angesichts des damit verfolgten öffentlichen Interesses stellt das Unterlassen ein nicht unerhebliches Fehlverhalten dar. Unter diesen Umständen ist die strittige Kürzung des GBL um 15 % während sechs Monaten nicht rechtsfehlerhaft. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2021, Nr. 100.2020.287U, SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs.3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.12.2020) - Regierungsstatthalteramt Biel-Bienne (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.12.2020) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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