100.2020.258U DAM/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2020; 2019.POMGS.331)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1989), Staatsbürger von Sri Lanka, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 6. Juli 2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen unter anderem wegen Angriffs, falscher Anschuldigung und Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. November 2016 die erstinstanzliche Verurteilung. Seine Beschwerde gegen das obergerichtliche Strafurteil an das Bundesgericht blieb erfolglos (BGE 143 IV 441). Am 9. November 2018 gewährte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 3. April 2019 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab und setzte A.________, der zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entlassen worden war, eine Ausreisefrist auf den 14. August 2020. Zudem gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 13. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Hierzu hat er am 26. August 2020 Unterlagen nachgereicht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. In der Folge hat der Instruktionsrichter weitere Unterlagen eingeholt und sind zusätzliche Beweismittel ins Recht gelegt worden. A.________ und die SID haben sich dazu geäussert und an ihren Anträgen festgehalten (Stellungnahmen vom 3.12.2020 bzw. vom 9.11. und 21.12.2020). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der hier anwendbaren bis 31.12.2018 gültig gewesenen Fassung vom 19.6.2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. etwa BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; vorne Bst. A). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt für Delikte, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde Rz. 11). Ob aufgrund seiner Verschuldung auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann mit der Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Beschwerdeführer hält die Entfernungsmassnahme jedoch für unverhältnismässig (Beschwerde Rz. 23 ff.). 2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, 3.1.2 Das Bezirksgericht Zofingen erklärte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 des Angriffs (begangen am 9.5.2013), der falschen Anschuldigung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (je begangen am 27.2.2013). Zudem widerrief es den mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 gewährten teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Akten MIDI pag. 343 ff., 347 f.). Der Beschwerdeführer erklärte bezüglich der Verurteilung wegen Angriffs, der Strafzumessung, des Widerrufs sowie des Kostenspruchs Berufung (Akten MIDI pag. 349 f.), die aber erfolglos blieb. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 14. November 2016 das erstinstanzliche Urteil bzw. die Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Akten MIDI pag. 375). Die Strafe liegt damit unter der Grenze von 24 Monaten, die praxisgemäss für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung spricht. Diese «Zweijahresregel» stellt jedoch keine fixe Grenze dar. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 5; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 3.1.2). Mit 18 Monaten sind immerhin drei Viertel dieses Grenzwerts erfüllt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Taten vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war, waren die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs – besonders günstige Umstände – nicht gegeben (Akten MIDI pag. 368). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die strafgerichtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen). Die Rüge zielt daher ins Leere, der jugendliche und alkoholbedingte Übermut des Beschwerdeführers und nicht eine erhebliche kriminelle Energie hätten in der Vergangenheit zur Verübung von Gewaltdelikten geführt (Beschwerde Rz. 24, 26; zur Beurteilung der Rückfallgefahr hinten E. 3.4). 3.1.3 Die konkreten Tatumstände vermögen dieses Verschulden nicht zu relativieren: Der Beschwerdeführer hat beim Angriff zumindest mit den Fäus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, ten auf einen Dritten eingeschlagen (Akten MIDI pag. 360). Die Tat erfolgte «dem Anschein nach ohne jeglichen Grund». Der Angriff hielt sich zwar vom Ausmass der Verletzungen sowie von seiner Dauer her in Grenzen. Jedoch richteten sich die gewaltsamen Handlungen unter anderem gegen das Gesicht und damit gegen einen besonders sensiblen Körperteil, wobei das Opfer schon am Boden lag (Akten MIDI pag. 363). Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung am Angriff «bis zuletzt» abgestritten (Akten MIDI pag. 367). Bei der falschen Anschuldigung benutzte der Beschwerdeführer den Führerausweis eines Bekannten bzw. unterschrieb in dessen Namen Protokolle, um diesem etliche – zum Teil schwerwiegende – Verletzungen der Verkehrsregeln anzulasten. Auch wenn die Anschuldigung leicht zu entkräften war und der Beschwerdeführer vor allem «sich selber schützen» wollte, kam es durch sein Verhalten zu konkreten Nachteilen für den Bekannten (Akten MIDI pag. 363). Die verschiedenen groben Verkehrsregelverletzungen sind innerhalb kürzester Zeit vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe die strafbaren Manöver «ohne erkennbaren äusseren Anlass und dementsprechend sinnlos resp. einzig zum eigenen Vergnügen» ausgeführt und für Dritte «eine konkrete Unfallgefahr» herbeigeführt. Er habe «unverantwortlich und leichtfertig» gehandelt (Akten MIDI pag. 365). Stunden nachdem die Polizei bei ihm eine erhöhte Alkoholkonzentration festgestellt hatte, ist er wiederum alkoholisiert Auto gefahren (Akten MIDI pag. 345 f., 366). 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist damit von einem wesentlichen Verschulden auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Straftaten gehört, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverletzung und ist der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit regelmässig delinquiert. So trat er abgesehen vom verfahrensauslösenden Urteil wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: – Diebstahl sowie Versuch dazu, teilweise bandenmässig begangen, Sachbeschädigungen und Widerhandlungen gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit ein Jahr; Urteil Jugendgericht Emmental-Oberaargau vom 3.7.2007; Akten MIDI pag. 141, 281); – Widerhandlung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt III Bern- Mittelland vom 31.8.2007; Akten MIDI pag. 158); – Widerhandlung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt II Emmental- Oberaargau vom 16.10.2007; Akten MIDI pag. 158); – Raub, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: Freiheitsstrafe von 26 Monaten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 1'000.-- (Urteil Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 1.4.2009; Akten MIDI pag. 91, 118 ff., 378); – Mehrfache Übertretung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz: Busse von Fr. 150.-- (Strafverfügung Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 23.9.2009; Akten MIDI pag. 92 f.); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland vom 27.5.2010; Akten MIDI pag. 114 f.);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, – Hehlerei: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urteil Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1.6.2010; Akten MIDI pag. 282); – Geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl und Sachbeschädigung) und Hausfriedensbruch: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.11.2012; Akten MIDI pag. 282); – Nichttragen der Sicherheitsgurte durch die mitfahrende Person: Busse von Fr. 60.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 17.8.2015; Akten MIDI pag. 336); – Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, falsche Anschuldigung und Begünstigung (Anstiftung): Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9.6.2016; Akten MIDI pag. 380); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.10.2016; Akten MIDI pag. 428); – Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz: Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7.12.2016; Akten MIDI pag. 428 f.); – Unanständiges Benehmen ohne Nachtruhestörung (leichter Fall): Busse von Fr. 90.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13.10.2017; Akten SID pag. 52); – Falsche Anschuldigung (begangen am 1.9.2017), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (begangen am 1.9.2017), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen von ca. Juni 2015 bis Juni 2018): Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ambulante therapeutische Massnahme, Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, Busse von Fr. 500.-- (Urteil Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 29.5.2020; act. 9A). 3.2.3 Die grosse Anzahl der Verurteilungen, die lange Deliktsphase und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals auch während laufen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, der Probezeit bzw. während einer laufenden Strafuntersuchung weiter delinquierte, machen deutlich, dass er grosse Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Einwand, er sei nur in den Jahren 2007/2008 und 2013/2014 straffällig geworden (Beschwerde Rz. 24, 28, 30), ist nach dem Gesagten tatsachenwidrig. Bei den Verfehlungen handelt es sich zudem nicht durchwegs um Bagatelldelikte. Negativ gewichten insbesondere die Gewaltdelikte (Verurteilung im Jahr 2009) und die falschen Anschuldigungen (Verurteilungen in den Jahren 2016 und 2017), gehören zu den Anlasstaten doch ebenfalls strafbare Handlungen dieser Art. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht als «notorischer Gewalttäter» bezeichnet werden kann (Beschwerde Rz. 29), scheint er die nötigen Lehren für seine Zukunft nicht gezogen zu haben. Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Sachverhaltlich ergibt sich dazu Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat über die lange Zeitspanne von 2006 bis Juni 2018 wiederholt delinquiert. Er vermochte dabei die Chancen, welche ihm mit bedingt ausgesprochenen Strafen und Probezeiten eingeräumt wurden, mehrmals nicht zu nutzen: – Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen widerrief mit Urteil vom 1. April 2009 die durch das Jugendgericht Emmental-Oberaargau am 3. Juli 2007 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten (Akten MIDI pag. 141). Der Beschwerdeführer hatte rund zwei Monate nach der Verurteilung durch das Jugendgericht wiederum delinquiert (Raufhandel am 31.8.2007; Akten MIDI pag. 281) und während noch laufender Probezeit weitere Straftaten begangen. Angesichts des jugendlichen Alters und dem Resozialisierungsgedanken entsprechend gewährte das Strafgericht eine teilbedingte Strafe. Gleichzeitig hielt es aber fest, der Beschwerdeführer sei kaum willens und in der Freiheit wohl auch kaum fähig, in seiner sozialen Integration voranzukommen (Akten MIDI pag. 140).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, – Die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 verhängte Probezeit von drei Jahren musste aufgrund erneuter Straffälligkeit um ein Jahr (Urteil Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1.6.2010) bzw. um sechs Monate verlängert werden (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.11.2012; Akten MIDI pag. 282). – Innerhalb dieser zwei Mal verlängerten Probezeit verübte der Beschwerdeführer im Februar/Mai 2013 die verfahrensauslösenden Delikte. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dementsprechend mit Urteil vom 14. November 2016 den Widerruf der vom Kreisgericht VIII Bern- Laupen am 1. April 2009 gewährten bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Akten MIDI pag. 348, 368 ff.). Vorab aufgrund des Urteils vom 1. April 2009 sprach der MIDI mit Verfügung vom 19. November 2014 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus; gleichzeitig wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis zum 19. Februar 2020 verlängert. Für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung behielt sich die Ausländerbehörde eine erneute Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen vor (Akten MIDI pag. 287 ff.). Dieses Verfahren nahm längere Zeit in Anspruch, da der Beschwerdeführer zeitweise unbekannten Aufenthalts war und einverlangte Unterlagen nicht eingereicht hatte (vgl. Akten MIDI pag. 168 ff., 178 f., 285). 3.3.2 Das Obergericht des Kantons Aargau wies beim Widerruf im Jahr 2016 darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich nicht von einer zweimaligen Verlängerung der Probezeit, der Anordnung einer Bewährungshilfe und von einer unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lassen. Seine Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Rechtsordnung manifestiere sich besonders dadurch, dass die Polizei bei ihm in der Nacht vom 27. Februar 2013 gleich zweimal Alkohol im Blut festgestellt hatte. Ferner sei er während des Strafverfahrens (am 1.12.2014) erneut «einschlägig» straffällig geworden. Das Obergericht stellt in Frage, ob der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem und die damit einhergehende Delinquenzgefahr wirklich ernst nimmt. Er sehe sich vor allem als «Opfer seiner Umstände». Insgesamt sprachen nach Ansicht des Strafgerichts überwiegende Umstände für eine negative Legalprognose (Akten MIDI pag. 372 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, 3.3.3 Vom 18. bis zum 30. September 2017 liess der Beschwerdeführer in der Klinik Südhang auf eigene Initiative hin seine Alkoholsucht behandeln (stationäre Therapie). Entgegen der Empfehlung der Klinik verliess er diese «in psychophysisch knapp kompensiertem Zustand» (Akten MIDI pag. 471 f.). Am 19. Juni 2018 trat er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil ein (Akten SID pag. 61). Der Vollzugsbericht der JVA Witzwil vom 24. Januar 2019 äussert sich mehrheitlich positiv zum Beschwerdeführer. Er habe sich auf die Tatbearbeitungsgespräche eingelassen und seine Delikte «kritisch reflektiert». Er scheine verstanden zu haben, dass für ihn insbesondere ein stabiles Lebensumfeld, prosoziale Kontakte sowie Alkoholabstinenz eine zentrale Bedeutung für ein deliktfreies Leben darstellen. Vom 18. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019 besuchte er im Strafvollzug freiwillig das Rückfallprophylaxetraining für drogenabhängige Menschen des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD; vgl. auch Beschwerdebeilagen 7 und 8 vor der Vorinstanz [act. 7A1/1]). Eine ambulante Therapie sowie eine Teilnahme am «R&R-Training» (Reasoning and Rehabilitation) habe er jedoch als «unnötig» erachtet, da seine Delikte «lange zurückliegen» und er «nicht zu Gewalt neige». Disziplinarisch musste er zweimal wegen Besitzes von verbotenen Gegenständen (Smartphone) mit Arrest bestraft werden (Akten MIDI pag. 474 ff.). Am 19. Februar 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie. Der FPD diagnostizierte im Therapieverlaufsbericht vom 5. März 2020 eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol, in beschützender Umgebung gegenwärtig abstinent. Zudem sei zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen auszugehen. Die vom Beschwerdeführer initiierte suchtspezifische Therapie sei grösstenteils positiv verlaufen. Er habe ein verstärktes Bewusstsein für die Problematik seines Alkoholkonsums und die Auswirkungen auf seine Lebensführung erlangt. Nach wie vor suche er nach Lösungen, um sich von einem den Alkoholkonsum begünstigenden Umfeld genügend abzugrenzen. Während Zeiten der Überforderung (z.B. vor Antritt der Arbeitsstelle oder im Vollzugsalltag) habe die Therapie eine stützende Funktion eingenommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Therapie zu seinen Delikten zwar «nicht bagatellisierend» geäussert. Allerdings habe seine Erzählweise «manchmal etwas verharmlosend» gewirkt. Im Rahmen von Hafturlauben kam es zu zwei Konsumrückfällen von Alkohol. Der FPD empfahl die Weiterführung der therapeutischen Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, sowie die Prüfung von Auflagen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenz. Die Therapiebereitschaft und -fähigkeit beurteilte er aufgrund der «schwer einschätzbaren Selbstreflexionsprozesse» als «moderat» (Beschwerdebeilage 15 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Der Beschwerdeführer konnte am 23. April 2019 vom offenen Vollzug in eine Wohngruppe der JVA Witzwil übertreten (Beschwerdebeilage 14 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Am 28. Mai 2020 wurde er bedingt entlassen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau verfügte am 18. Mai 2020 ein Jahr Probezeit, Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit sowie Weisungen zur Deliktsprävention (u.a. Alkoholverbot, Abstinenzkontrollen, Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung; Akten SID pag. 60 ff.). 3.3.4 Im Zusammenhang mit den vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 29. Mai 2020 geahndeten strafrechtlichen Verfehlungen (vgl. vorne E. 3.2.2) verfasste der FPD am 13. Mai 2019 eine forensischpsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 5; in der Folge: Begutachtung). Dabei bestätigte er die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, jedoch in beschützender Umgebung (Begutachtung S. 27). Zudem existieren laut dem FPD Hinweise auf impulsive und dissoziale Persönlichkeitsanteile (Begutachtung S. 28). Bei der Risikoeinschätzung seien die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen als «prognostisch deutlich ungünstig» anzusehen. In Kombination mit seiner jahrelangen Abhängigkeit vom Alkohol müsse die Legalprognose als «deutlich belastet» beurteilt werden. Die bisherige Kriminalitätsentwicklung ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen vergleichbarer (Strassenverkehrs-)Delikte verurteilt worden sei. Bei ihm müsse daher «von einem chronifizierten bzw. bereits eingeschliffenen deliktischen Verhaltensmuster» ausgegangen werden (Begutachtung S. 30). Der Beschwerdeführer habe zwar eine Einsicht in seine Alkoholproblematik. Eine solche habe er jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt geäussert und habe dann doch wieder delinquiert. Die Frage, inwiefern bei ihm in ausreichender Weise Frustrationstoleranz vorhanden sei, müsse zurückhaltend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar von seinen deliktischen Handlungen. Sowohl mit seinen Taten als auch mit seiner wiederholten Rückfälligkeit habe er sich bislang noch nicht auseinandergesetzt (Begutachtung S. 31). Eine grundsätzliche Therapiebereitschaft sei vorhan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, den, ebenso sei die Anpassung an die Verhältnisse im Strafvollzug gut gelungen. Der FPD schätzte die Rückfallgefahr «bei einer künftigen konsequenten Einhaltung der Abstinenz von Alkohol» als gering ein. Sollte es jedoch wieder zum Alkoholkonsum kommen, liegt eine «hohe Wahrscheinlichkeit für das erneute Begehen von Delikten in der Art (Strassenverkehrsdelikte, insbesondere Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung bzw. in angetrunkenem Zustand) vor, wie sie ihm im aktuellen Strafverfahren vorgehalten werden» (Begutachtung S. 32). Für den Beschwerdeführer sei eine langfristige (mehrjährige) ambulante Behandlung erforderlich (mit Kontroll- und sehr engen Begleitmassnahmen), wobei Rückfälle beim Alkoholkonsum als nicht unwahrscheinlich anzusehen sind (Begutachtung S. 34). 3.3.5 Auf Wunsch des Beschwerdeführers verfassten die Bewährungsund Vollzugsdienste (BVD) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern am 2. Dezember 2020 einen Zwischenbericht (Beschwerdebeilage 6; in der Folge: Zwischenbericht). Die Zusammenarbeit mit den BVD sei zunächst ungenügend gewesen. Seit November 2020 könne das Verhältnis jedoch als gut bezeichnet werden (Zwischenbericht S. 2 f.). Laut Angaben des Beschwerdeführers konnte er sich von seinem «prokriminellen Umfeld» loslösen. Den Alkoholkonsum bezeichnete er weiterhin als «problematischen Faktor» (Zwischenbericht S. 3). Gegenüber den BVD gab er an, seit November 2020 in Therapie beim Ambulatorium Südhang zu sein. Eine schriftliche Bestätigung war noch ausstehend (Zwischenbericht S. 4). Insgesamt könne dem Beschwerdeführer eine «günstige Legalprognose attestiert werden» (Zwischenbericht S. 5). 3.3.6 Die medizinischen Grundlagen, die für die Beurteilung der Rückfallgefahr wesentlich sind, sind damit aktenkundig. Sowohl die psychische Situation des Beschwerdeführers als auch der bisherige Therapieverlauf sind einlässlich und bis in die jüngste Vergangenheit dokumentiert. Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Rückfallwahrscheinlichkeit, zumal der FPD den Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 eingehend begutachtet hat. Der entsprechende Beweisantrag, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut stellt (Beschwerde Rz. 38), wird abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; dazu statt vieler BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen ist die Rückfallgefahr zu würdigen: 3.4.1 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie Angriff zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Vorab ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht «seit langer Zeit deliktfrei» in der Schweiz lebt (Beschwerde Rz. 32). Gemäss den amtlichen Akten ist er das letzte Mal im Juni 2018 strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. vorne E. 3.2.2). Die langjährige Delinquenz kann nicht mit einer «schwierigen und planlosen Phase seines Lebens» erklärt werden. Ebenso wenig hat er nur Straftaten aus jugendlichem Übermut begangen (Beschwerde Rz. 24 und 31). Noch bis am 28. Mai 2020 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Seine Probezeit endete erst Mitte Mai 2021 (vgl. vorne E. 3.3.3). Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten erwartet werden. Seit der Entlassung steht der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016 E. 2.3; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021] E. 4.4.3). Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer nichts Wesentliches aus der allge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, meinen Erfahrungstatsache für sich ableiten, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen lassen und sie später oft nicht mehr straffällig werden (Beschwerde Rz. 22 und 28 mit Hinweis auf BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015 E. 5.4). Von einem risikomindernden Wohlverhalten während längerer Zeit kann nicht die Rede sein (vgl. zu diesem Kriterium BGer 2C_71/2020 vom 28.4.2020 E. 5.2.1; VGE 2019/6 vom 19.10.2020 E. 3.3.3). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösenden Straftaten beging, immerhin bereits 24 Jahre alt. 3.4.3 Die Vorinstanz hat eine Rückfallgefahr zu Recht nicht ausgeschlossen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 f.). Der Beschwerdeführer hat eine langjährige und vielfache Delinquenz an den Tag gelegt. Dabei hat er sich weder von strafrechtlichen (bedingt ausgesprochenen Strafen, Probezeiten, Bewährungshilfe, laufende Strafuntersuchung) noch von ausländerrechtlichen Massnahmen (Verwarnung, Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung) abschrecken lassen. Anders als er vorbringt (Beschwerde Rz. 25), sind die positiven Verlaufsberichte der Therapien zu relativieren: Der Beschwerdeführer war mehrfach nicht bereit, von sich aus therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Oft mussten die Behandlungen behördlich angeordnet werden. Noch letztes Jahr ging der FPD von einer bloss moderaten Therapiebereitschaft und -fähigkeit aus. Entscheidend ist aber vor allem, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholsucht noch nicht überwunden hat. In Hafturlauben kam es zu zwei (entdeckten) Rückfällen. Der FPD verwies darauf, dass die Überwindung der Sucht eine mehrjährige Therapie erfordere, wobei (weitere) Rückfälle nicht unwahrscheinlich sind. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete dementsprechend seine Alkoholsucht als «problematischen Faktor». Ein erfolgreicher Umgang mit der Suchtproblematik, insbesondere in instabilen Lebensphasen, die auch in Zukunft keineswegs ausgeschlossen werden können (vgl. Beschwerde Rz. 27), setzt noch während längerer Zeit therapeutische Arbeit voraus. Kommt es zu Rückfällen, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz auszugehen. Wohl hat sich der FPD in seinem Gutachten nur zur Rückfallgefahr im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten geäussert, da es im Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau um derartige Straftaten ging (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, 3.12.2020 S. 1 [act. 12]). Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Alkoholkonsum ein wesentlicher Faktor für die Straffälligkeit überhaupt ist, mithin auch in anderen Deliktskategorien. Das anerkennt der Beschwerdeführer letztlich selber, indem er einen Zusammenhang zwischen seiner Alkoholsucht und Straftaten herstellt, die nicht den Strassenverkehr betreffen (Beschwerde Rz. 24 und 26; vgl. auch vorne E. 3.1.2). 3.4.4 Wesentlich andere Verhältnisse lagen dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 zugrunde, auf das der Beschwerdeführer Bezug nimmt (Beschwerde Rz. 33 f.). Dort hatte sich die persönliche und berufliche Situation des im Tatzeitpunkt noch minderjährigen Betroffenen wesentlich verbessert und stabilisiert (E. 2.5 f.). Davon kann hier gerade mit Blick auf die gutachterlichen Befunde des FPD nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein Leben massgeblich geändert und er führe heute ein «komplett anderes Leben», in dem «der Alkohol keinen Platz» mehr habe (Beschwerde Rz. 35; Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.12.2020 S. 2 [act. 12]), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wohl kann eine «biographische Kehrtwende» im Sinn einer besonders tiefgreifenden Veränderung des bisherigen Verhaltens für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen (vgl. dazu aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_468/2020 vom 27.8.2020 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Wie erwähnt ist aber keineswegs gesichert, dass der Beschwerdeführer den Missbrauch von Alkohol definitiv hinter sich gelassen hat. Auch mit Blick auf die erst Mitte Mai 2021 abgelaufene Probezeit ist eine Kehrtwende nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargetan. 3.5 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des wesentlichen Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rückfallgefahr auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 32-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf seine langjährige Delinquenz, welche bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer aber als Ausländer der «zweiten Generation» ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer absolvierte in der Schweiz die obligatorische Schule. Sowohl eine Lehre als Druckausrüster (2004) wie auch als Bäcker (2012) hat er abgebrochen. Zwischen 2004 und 2017 übte er gelegentlich temporäre Anstellungen bzw. Praktika aus (Akten MIDI pag. 61, 137, 175, 240, 414 f., 445; Begutachtung S. 14). Im Dezember 2019 konnte er im Rahmen eines Arbeitsexternats eine Praktikumsstelle in der Pflege antreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Trotz eines positiven Zwischenzeugnisses konnte er die bis zum Mai 2020 befristete Anstellung nicht zu Ende führen und dementsprechend nicht wie vorgesehen ab August 2020 im gleichen Betrieb eine Lehre als Fachmann Gesundheit beginnen (Beschwerdebeilagen 10-12, 14 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]; Zwischenbericht S. 2). Er fand eine neue Praktikumsstelle als Pflegehelfer, die er im September 2020 antreten konnte. Die Stelle war zuletzt bis Ende April 2021 befristet (Beschwerdebeilage 7; vgl. Zwischenbericht S. 4). Im Dezember 2020 schloss er zudem mit seinem neuen Arbeitgeber eine Weiterbildungsvereinbarung zum «Lehrgang Pflegehelfer SRK» (Beschwerdebeilage 8). Trotz dieser positiven Entwicklung war der Beschwerdeführer während seines ganzen bisherigen Erwerbslebens höchstens zeitweise arbeitstätig. Beruflich konnte er sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachhaltig integrieren. Für die misslungene beruflich-wirtschaftliche Integration spricht auch seine Verschuldung: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2018 hatte der Beschwerdeführer 55 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'456.30 (Akten MIDI pag. 434 ff.). Im Auszug vom 26. Februar 2020 waren nunmehr 69 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 113'590.30 verzeichnet (Beilage 17 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Das Bemühen um Schuldenabbau ist im Verhältnis zu den hohen Schulden vernachlässigbar, zumal der Bruder des Beschwerdeführers für seine Schuldensanierung aufkommt (Beilage 16 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Der Beschwerdeführer hat sodann während Jahren in grösserem Umfang Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen: Vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2010 bezog er vom Sozialdienst Region … Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 31'034.75 (Akten MIDI pag. 148 ff.). Von Juni 2010 bis Dezember 2011 unterstützte ihn die Stadt … mit Fr. 11'880.-- (Akten MIDI pag. 181, 184). Ab Februar 2015 bezog er vom Regionalen Sozialdienst … Sozialhilfeleistungen. Per August 2018 belief sich die wirtschaftliche Hilfe dort auf Fr. 53'535.10 (Akten MIDI pag. 445, 448). An der Belastung der öffentlichen Wohlfahrt trifft den Beschwerdeführer durchaus ein gewisses Selbstverschulden, ist es ihm doch bis heute nicht gelungen, eine Berufsausbildung abzuschliessen. Aufgrund finanzieller Unterstützung durch seinen Bruder hat der Regionale Sozialdienst … die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer auf den 31. Dezember 2018 eingestellt (Beschwerdebeilage 6 vor der Vorinstanz [act. 7A1/1]). Ob er zurzeit wiederum Sozialhilfe bezieht, ist unklar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, 4.2.2 Was die soziale Integration angeht, pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Herkunftsfamilie, namentlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern (Akten SID pag. 70; Zwischenbericht S. 4). Daneben verkehrt er mit seinen Cousins bzw. weiteren Landsleuten aus Sri Lanka (Beschwerdebeilagen 18-22 vor der Vorinstanz [act. 7A1/2]). Zudem hat der Beschwerdeführer eine Freundin, mit der er sich mittlerweile verlobt haben soll (Beschwerde Rz. 39; Zwischenbericht S. 4 f.). Vertiefte Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind – abgesehen von seiner Herkunftsfamilie und seiner Verlobten – nicht dargetan. 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in einer tamilischen Familie aufgewachsen ist und zudem mehrheitlich in einem tamilischen Umfeld verkehrt. Er kann sich gut auf Tamil verständigen (Begutachtung S. 21). Die tamilische Schriftsprache könnte er, soweit erforderlich, erlernen. In Sri Lanka scheint er keine Kontakte zu haben; er hat das Land nur einmal als Tourist besucht (Beschwerde Rz. 40; Begutachtung S. 21). Allerdings ist anzunehmen, dass seine Familie mit dort lebenden Landsleuten Verbindungen hat. Ein gewisser Bezug zum Heimatland liegt damit vor, auch wenn er nicht besonders eng sein mag. Der junge, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist sodann in der Lage, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt ist von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. Anders als er geltend macht (Beschwerde Rz. 40), verbindet ihn mit der Heimat mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1 [betreffend VGE 2013/101 vom 14.3.2014]; VGE 2017/138 vom 31.7.2018 [bestätigt durch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019] E. 5.4.2). Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass für den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte. 4.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm aufgrund «diverser Gefahren» nicht zumutbar. Er beruft sich dabei auf nicht näher spezifizierte Angaben des Eidgenössischen Departements für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, auswärtige Angelegenheiten (Beschwerde Rz. 43). – Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka nach zwischenzeitlichen innenpolitischen Wirren und Machtkämpfen im Jahr 2018 wieder beruhigt hat und nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die an Ostern 2019 begangene Serie von Selbstmordanschlägen auf Kirchen und Hotels und der anschliessend ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern (vgl. BVGer D-3726/2019 vom 25.9.2019 S. 8, D-4059/2019 vom 23.9.2019 E. 7.3.2, D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.2 und 6.7). Auch aktuell steht die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer E-6218/2019 vom 8.10.2020 E. 7.2, D-3213/2019 vom 23.9.2019 E. 9.4). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Situation anders zu beurteilen (vgl. etwa VGE 2018/449 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021] E. 5.3.3). Faktoren, die im Einzelfall für ein erhöhtes Risiko von Verfolgung sprechen könnten, macht der Beschwerdeführer keine geltend. 4.3.3 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter und den Geschwistern erschwert. Diese Familienangehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Soweit er in Bezug auf seine Mutter vor Verwaltungsgericht pauschal vorbringt, er sei für ihre Pflege zuständig, weshalb von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 46 und 48). Aus den Akten ist keine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ersichtlich (körperliche oder geistige Behinderung, schwerwiegende Krankheit oder dgl.), weshalb diese Beziehung nicht unter den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. allgemein BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesen Aspekt zu erhellen und zu belegen. Der Hinweis auf seine «schwer kranke Mutter» reicht nicht aus (vgl. Eingabe vom 3.12.2020 S. 2 [act. 12]). Zudem ist nicht erwiesen, dass eine allfällige Betreuungsoder Pflegeleistung nur von ihm erbracht werden könnte (vgl. dazu BGer 2C_757/2019 vom 21.4.2020 E. 2.2.1, 2C_401/2017 vom 26.3.2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, E. 5.3.1). Die familiären Beziehungen zur Mutter und zu seinen Geschwistern fallen somit für die Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht. Ein bedeutendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die Verlobte des Beschwerdeführers. Unklar ist, wie lange diese Beziehung bereits besteht und welche Intensität sie überhaupt hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Zudem lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und nicht mit seiner Verlobten zusammen (Beschwerde Rz. 48). Eine baldige Hochzeit ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche gegebenenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen könnte, kann damit von vornherein nicht gesprochen werden (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen etwa BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen). Abgesehen davon widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, die Freundin habe aufgrund seiner kriminellen Aktivitäten bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung damit rechnen müssen, die Partnerschaft nicht in der Schweiz leben zu können. Wie die SID schliesslich zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.5), können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.4 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer als Ausländer der «zweiten Generation» sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Das begründet ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die weiteren massgeblichen Kriterien sind hingegen deutlich zu relativieren. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was ein wesentliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Weiter ist ihm anzulasten, dass er über einen langen Zeitraum immer wieder delinquierte. Dabei hat er sich nicht von strafrechtlichen Massnahmen beeindrucken lassen (bedingt ausgesprochene Strafen, Probezeiten, Bewährungshilfe, laufende Strafunter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, suchung). Ebenso wenig haben ausländerrechtliche Massnahmen zu einem Umdenken geführt (Verwarnung, Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung); dieses Kriterium ist gerade bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» von besonderer Bedeutung (vgl. BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Trotz gewisser positiver Entwicklungen durch Therapien kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei Gewaltdelikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen durften, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Trotz gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind derartige Umstände beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Zwar hält er sich seit Geburt hier auf. Gegen eine erfolgreiche Eingliederung spricht allerdings neben seinem deliktischen Verhalten auch die (bisher) gescheiterte beruflich-wirtschaftliche Integration. Eine glaubhafte «biographische Kehrtwende» ist nicht auszumachen. Die Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo der Beschwerdeführer nie gelebt hat, ist nicht unzumutbar, auch wenn sie mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Ein bedeutendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich sodann auch nicht aus den Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern bzw. zu seiner Verlobten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist insgesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.2 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Sachverständigengutachten), wie der Beschwerdeführer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C; Beschwerde Rz. 38; vorne E. 3.3.6). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende August 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer absolviert ein Praktikum als Pflegehelfer mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- (vgl. vorne E. 4.2.1; Zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, schenbericht S. 4). Auch wenn sich seine Einkünfte ab Anfang Mai 2021 erhöht haben sollten, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das entspricht dem Regelfall bei Beschwerden von Ausländern der «zweiten Generation» (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Auch wenn die SID den angefochtenen Entscheid sorgfältig begründet hat, besteht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (keine Delikte mit sehr hohem Strafmass, gewisse Therapiebestrebungen) kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 13). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 4'593.30, zuzüglich Fr. 237.30 Auslagen und Fr. 371.95 MWSt (7,7 % von Fr. 4'830.60), insgesamt Fr. 5'202.55, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 6.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 17 Stunden und 40 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'466.65 (17 x Fr. 200.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, sowie 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- [Aufwand juristischer Mitarbeiter]), zuzüglich Fr. 237.30 Auslagen und Fr. 285.20 MWSt (7,7 % von Fr. 3'703.95), insgesamt Fr. 3'989.15, festzusetzen. 6.5 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. August 2021. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'202.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'989.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.06.2021, Nr. 100.2020.258U, Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.