100.2020.236U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. April 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ Bodelenweg 98, 3172 Niederwangen b. Bern alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug des Sohnes (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Mai 2020; 2020.SIDGS.242)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, Sachverhalt: A. Der aus Nordmazedonien stammende B.________ (Jg. 1970) ist seit 1997 mit der Landsfrau C.________ (Jg. 1974) verheiratet. Sie haben drei Kinder: A.________ (Jg. 2003), einen weiteren Sohn (Jg. 1999) und eine Tochter (Jg. 1997). B.________ hielt sich von 1988 bis 2016 mehrheitlich als Sans- Papier in der Schweiz auf. Nachdem er am 30. Juni 2016 erneut in die Schweiz eingereist war, erhielt er am 16. August 2016 eine Härtefallbewilligung. Am 20. März 2019 ersuchten C.________ und A.________ bei der Schweizer Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 hiess das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch von C.________ gut, jenes von A.________ hingegen ab. A.________ reiste dennoch am 22. Februar 2020 mit seiner Mutter in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. B. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 erhoben A.________, B.________ und C.________ am 6. März 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________ und C.________ am 22. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, A.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. A.________, B.________ und C.________ haben am 14. August 2020, 22. September 2020 und 28. Januar 2021 erneut Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer 2 (geb. 1970) hielt sich ab 1988 im Rahmen von Kurzaufenthalten als Saisonnier und von 1993-1994 im Ehegattennachzug mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Diese Ehe dauerte von 1993-1995. Nach Verlust der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung hielt er sich dennoch die meiste Zeit in der Schweiz auf (vgl. Akten MIDI 4C pag. 101 ff., 112, 123, 125 ff.). Zuletzt reiste er am 30. Juni 2016 erneut in die Schweiz ein. Am 16. August 2016 erhielt er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in Kraft bis zum 31.12.2018) eine Härtefallbewilligung (Akten MIDI 4C pag. 40, 48). 2.2 Seit 1997 ist der Beschwerdeführer 2 in zweiter Ehe mit der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden Beschwerdeführerin 3 (geb. 1974) verheiratet (vgl. Akten MIDI 4D pag. 11, 94 f.; Akten MIDI 4C pag. 102). Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor: Der Beschwerdeführer 1 (geb. 2003) sowie ein weiterer Sohn (Jg. 1999) und eine Tochter (Jg. 1997). Die Ehe wurde aus freien Stücken über rund zwanzig Jahre als Fernbeziehung geführt. Der Beschwerdeführer 2 wohnte in Bern, während die Beschwerdeführerin 3 mit den Kindern in Nordmazedonien verblieb (Akten MIDI 4C pag. 102 f.). Am 5. Februar 2020 bewilligte das ABEV der Beschwerdeführerin 3 die Einreise zwecks Verbleibs beim Ehemann (Akten MIDI 4D pag. 104). Am 22. Februar 2020 reiste sie in die Schweiz ein (Akten MIDI 4D pag. 106). Mit ihr reiste der Beschwerdeführer 1 ein, dessen Gesuch abgewiesen worden war (Akten MIDI 4B pag. 147 ff.). Die Beschwerdeführenden leben seither zusammen im Haus des Onkels des Beschwerdeführers 2 in der Einwohnergemeinde (EG) … (Akten MIDI 4C pag. 37). 2.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde in Kičevo/Nordmazedonien geboren und hielt sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz dort auf (Akten MIDI 4B pag. 7, 17). Die Familie der Beschwerdeführenden bewohnt in Kičevo ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. In einer Wohnung lebten bis zu ihrem Auszug Mutter und jüngster Sohn (Beschwerdeführende 1 und 3); die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, beiden älteren Kinder halten sich zu Ausbildungszwecken in Tetovo und Skopje auf (vgl. hinten E. 4.2). Die zweite Wohnung wird weiterhin von der verwitweten Mutter des Beschwerdeführers 2 bewohnt. Die dritte Wohnung gehört dem Bruder des Beschwerdeführers 2. Dieser lebt in der Schweiz und hält sich angeblich nur selten in der Wohnung auf (vgl. Akten SID pag. 15). Der Beschwerdeführer 1 hat in Kičevo die Grundschule absolviert (Akten MIDI 4B pag. 35, 158 ff.; Beschwerdebeilage 10). 2018/19 besuchte er in Kičevo das Gymnasium (Akten MIDI 4B pag. 166 f.). Die gymnasiale Ausbildung hat er abgebrochen (Beschwerde S. 5). Gemäss dem Vater (Beschwerdeführer 2) möchte sein Sohn in der Schweiz eine Lehre absolvieren und «seinen zukünftigen beruflichen Werdegang» beginnen (Akten MIDI 4B pag. 35). Vom 2. Januar 2019 bis zum 10. März 2019 hielt sich der Beschwerdeführer 1 bereits einmal bei seinem Vater in der Schweiz auf (Akten MIDI 4B pag. 9). 3. 3.1 Anwendbar ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in seiner seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung (Gesuchstellung im März 2019). Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich nachzuziehende Personen im Erwachsenenalter in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem soll die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen müssen (Art. 44 Abs. 1 Bst. e AIG). Art. 44 AIG vermittelt für sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). 3.2 Der ausländische Elternteil kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 und 5.2, 2012 S. 145 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer 2, der über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verfügt, hat unbestrittenermassen kein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. VGE 2016/288 vom 19.9.2017 E. 2.3). Da sich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 von ihrem Ehemann ableitet, hat auch sie kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 2 ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer 2 hält sich erst seit 2016 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Selbst wenn zu dieser Zeitdauer die Jahre 1993-1994 hinzugezählt werden (vgl. vorne E. 2.1), beträgt die rechtmässige Aufenthaltsdauer noch nicht zehn Jahre. Zudem ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer 2 in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausgeprägt gelungene Integration vorliegt (vgl. auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen [in act. 2]; Akten MIDI 4C pag. 104). Somit spricht einiges dafür, dass diesbezüglich der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben von vornherein nicht betroffen ist (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführenden hätten diesfalls keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Selbst wenn sie sich indes auf einen Rechtsanspruch nach Art. 8 EMRK berufen könnten, bestünde ein Nachzugsanspruch nur dann, wenn (unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, anderem) alle Grundvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt wären. Die Anwendung der fraglichen Bewilligungskriterien gilt als mit der EMRK vereinbar, vorbehältlich einer abweichenden konventions- und verfassungsmässigen Auslegung im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4, 3.2 und 4.1 f., 137 I 284 E. 2.6 f.; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 4.1). 3.3 Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 44 AIG genannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht wird (Kinder über zwölf Jahre; Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE), kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind, der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht. Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 3.4 Es ist unbestritten, dass mit dem Gesuch vom 20. März 2019 in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sind und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 8; angefochtener Entscheid E. 3.2; zur Fristberechnung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden sind indes der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 3.5 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. zuletzt etwa BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, BGer 2C_909/2019 vom 7.4.2020 E. 4.2, 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt (zum Ganzen BVR 2020 S. 231 [VGE 2018/378 vom 18.12.2019] nicht publ. E. 6.1, 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 3.6 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5.8.2020 E. 3.4, 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4, 2C_347/2020 vom 5.8.2020 E. 3.4, 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, E. 2.3, 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021]). 4. Zu klären ist, ob im Fall des Beschwerdeführers 1 wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs vorliegen. 4.1 Vor Verwaltungsgericht wird vorgebracht, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers 1 «gesundheitlich schwer angeschlagen» sei. Sie sei weder in der Lage «für sich selber noch für ihren Enkel zu sorgen» (Beschwerde S. 4). – Gemäss dem Bericht eines Arztes aus Kičevo vom 3. März 2020 leidet die 73 Jahre alte Grossmutter des Beschwerdeführers 1 an Bluthochdruck, verschiedenen Rückenbeschwerden sowie Hüftschmerzen (Beschwerdebeilage 7). Aus dem Bericht lässt sich jedoch nicht erkennen, inwieweit die (nur stichwortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizinischer Sicht sie in der Fähigkeit einschränken, für sich selber oder für den Beschwerdeführer 1 zu sorgen. Insgesamt kann aufgrund des kurzen, nicht näher begründeten Arztberichts zwar davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter an gängigen Altersbeschwerden leidet und sich wohl nicht vollumfänglich um den Beschwerdeführer 1 kümmern kann. Dass dieser in Zukunft überhaupt auf keine Unterstützung von ihr mehr zurückgreifen könnte, vermag der Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.2). Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Grossmutter anscheinend nach wie vor im Stand ist, selbständig zu ihren Töchtern ins Ausland zu reisen (vgl. Akten SID pag. 18). Es wird weiter nicht geltend gemacht, dass die Grossmutter nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung leben kann. Sie hält sich damit immer noch (mehrheitlich) im gleichen Haus wie der Beschwerdeführer 1 auf. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Grossmutter in der Lage ist, den im Gesuchszeitpunkt bereits weit über 15-jährigen Beschwerdeführer 1 über die lebens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, praktischen Angelegenheiten (Essen, Wäsche etc.) hinausgehend zumindest punktuell zu unterstützen. 4.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Beschwerdeführer 1 auch von seinen Geschwistern keine Unterstützung erwarten könne (vgl. Beschwerde S. 8). Die Schwester studiere Medizin in Tetovo und der Bruder besuche die «Fussballakademie» in Skopje. Tetovo und Skopje seien rund 1,75 Fahrstunden von Kičevo entfernt. Die Geschwister seien durchschnittlich einmal pro Monat in Kičevo (Beschwerde S. 4). – Vor Verwaltungsgericht reichen die Beschwerdeführenden zwar Belege für Studien der Schwester in Tetovo (nun Wirtschaftsfakultät, Tourismusstudiengang) und des Bruders in Skopje ein. Laut diesen leben sie während des Semesters in den jeweiligen Städten (Beschwerdebeilagen 5-6). Im Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer 2 gegenüber der EG … noch an, seine zwei älteren Kinder seien nun mit dem Studium fertig und könnten zu ihrer kranken Grossmutter schauen und mit dieser zusammenleben (Akten MIDI 4B pag. 87). Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit der Aussagen ist es den Geschwistern aufgrund der Distanzen zwischen ihren Studienorten und Kičevo (Kičevo-Skopje 111 Km; Kičevo-Tetovo 70 Km) durchaus möglich, an den Wochenenden bzw. in den Semesterferien zu ihrem Bruder zurückzukehren. Damit ist auch bei ihnen davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer 1 altersadäquat unterstützen und ihm weiterhin zumindest in schwierigen Situationen als Vertrauenspersonen beistehen können. Zudem besitzt auch der Onkel des Beschwerdeführers 1 im selben Haus in Kičevo eine Wohnung. Bei einem Aufenthalt in seinem Heimatland – selbst wenn dies nur selten vorkommen sollte – kann auch von diesem eine gewisse punktuelle Betreuung erwartet werden (vgl. vorne E. 2.3). 4.3 Damit kann höchstens insofern von einer veränderten Betreuungssituation ausgegangen werden, als die Mutter (Beschwerdeführerin 3) sich seit Februar 2020 mit Aufenthaltsbewilligung beim Ehemann in der Schweiz aufhält. Diese Situation ist jedoch freiwillig gewählt; sie beruht nicht auf äusseren – nicht beeinflussbaren – Umständen. Der Beschwerdeführerin 3 wäre es freigestanden, ihren Sohn weiterhin in Nordmazedonien zu betreuen bzw. den Familiennachzug zu ihrem Ehemann zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Für sie wäre die fünfjährige Nachzugsfrist noch bis im Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, gust 2021 gelaufen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Schliesslich bestand die selbst gewählte Familiensituation mit ehelicher Fernbeziehung bereits seit rund 20 Jahren (vgl. vorne E. 2.2). Hinsichtlich der Beziehung zwischen Sohn und Vater ist weiter von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 2 sein Heimatland bereits vor dessen Geburt verlassen hat und das Familienleben grösstenteils nur über die Distanz gepflegt werden konnte. Der Beschwerdeführer 2 nahm diese Trennung von Anfang an bewusst in Kauf. Auch er ist nicht gezwungen worden, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie den Nachzug damit begründen wollten, dass die Trennung vom Vater dem Kindeswohl widerspreche, was namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV von Bedeutung wäre (Beschwerde S. 10; vgl. für vergleichbare Beurteilungen BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.5; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.7 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.7). Indem die Beschwerdeführenden jahrelang getrennt gelebt haben, bringen sie gemeinhin ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BVR 2020 S. 243 E. 6.1 mit Hinweisen; zuletzt etwa BGer 2C_641/2020 vom 21.10.2020 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2). Solche Gründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4.4 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf das Alter des Beschwerdeführers 1 im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids statt auf jenes bei Gesuchseinreichung abgestellt. Die lange Verfahrensdauer dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen (Beschwerde S. 9). – Es trifft zu, dass für den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff. [Pra 100/2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, Nr. 50]), dies im Unterschied zum Anwesenheitsanspruch, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird (Zeitpunkt der Entscheidfindung; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 227 [Bestätigung der Praxis; Pra 109/2020 Nr. 11]). Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht allein nach den Gegebenheiten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt namentlich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4; VGE 2019/222 vom 7.5.2020 E. 4.3). 4.5 Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers 1 liegt auch bei einem Wegfall der Mutter als Betreuungsperson kein wichtiger familiärer Grund für den gewünschten Nachzug vor. Bei Gesuchseinreichung am 20. März 2019 war der Beschwerdeführer 1 fast 16 Jahre alt, im Zeitpunkt der Ausreise mit der Mutter war er deutlich über 16 Jahre; mittlerweile ist er beinahe volljährig. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess von Zuhause regelmässig weit fortgeschritten und es besteht eine gewisse Selbständigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass er – wie bei Jugendlichen in diesem Alter üblich – in der Lage ist, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, regelmässig Schulen zu besuchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.4). In schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar eine gewisse Betreuung weiterhin nötig, jedoch kann selbst in solchen auf die punktuelle Unterstützung von Vertrauenspersonen – auch ausserhalb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. für diese Würdigung BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 generell eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufweist und besonderer Betreuung bedarf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, 4.6 Der Schluss der Vorinstanz, die altersgerechte Betreuung des Beschwerdeführers 1 sei in Nordmazedonien gewährleistet, ist nicht zu beanstanden. Es besteht insgesamt ein ausreichendes und stabiles Beziehungsnetz, welches bei Bedarf durch externe Personen ergänzt werden könnte. Einer besonderen Betreuung bedarf der Beschwerdeführer 1 nicht. Sollten sich der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 entschliessen, in der Schweiz zu verbleiben, könnten sie namentlich anstehende Ausbildungsentscheide mit ihrem Sohn mittels der gängigen Kommunikationsmittel diskutieren. Möglich sind weiter regelmässige gegenseitige Besuche. Ferner kann der Beschwerdeführer 2 seinen Sohn – wie bisher – von der Schweiz aus finanziell unterstützen. 4.7 Der Vorinstanz ist schliesslich darin zuzustimmen, dass ein Nachzug des Beschwerdeführers 1 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Objektiv fällt dabei das Alter des Beschwerdeführers 1 ins Gewicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4, 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 ist in Nordmazedonien aufgewachsen, besuchte dort die Schulen und ist vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert worden. Der Wegzug würde die Chance auf eine höhere Schulbildung im Heimatland, wie sie seine Geschwister absolviert haben, definitiv verunmöglichen und er würde aus seinem gesamten Beziehungsnetz herausgerissen. Zur Schweiz hat er demgegenüber – ausser zu seinen Eltern – keine Verbindung. Vor Februar 2020 hielt er sich nur einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.3). Allein die Tatsache, dass er in der Schweiz als Berufsvorbereitung einen Deutschintensivkurs absolvierte, bescheinigt ihm noch keine hohe Integrationsbereitschaft (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.3). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 sich bisher nur elementare Deutschkenntnisse des Niveaus A1 hat aneignen können und sich die Integrationsleistungen ausschliesslich auf die Zeitperiode nach dem bewilligungsfreien Aufenthalt von 90 Tagen beschränken (Beschwerdebeilagen 11-13; Beschwerdevernehmlassung SID S. 2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.8 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021]). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, Kindeswohl spricht bei dieser Konstellation gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation. Dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absolvieren und sich hier integrieren könnte, ist unter diesen Umständen zwar nicht ausgeschlossen. Als (vormaliger) Gymnasiast verfügt er jedoch über gute Voraussetzungen, um in seiner Heimat nach Beendigung seiner Ausbildung ein Studium oder eine berufliche Ausbildung zu beginnen, womit die Berufschancen in Nordmazedonien jedenfalls nicht schlechter stehen als in der Schweiz (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). 5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Beim Nachzugsgesuch scheint nicht die Bildung einer Familiengemeinschaft, sondern eine bessere Ausbildung und gesichertere Zukunft des Beschwerdeführers 1 im Vordergrund zu stehen (vgl. vorne E. 2.3). Diese an sich nachvollziehbaren Beweggründe genügen jedoch den Anforderungen an den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nicht (VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 6 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021], 2014/81 vom 9.2.2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus können die Beschwerdeführenden keine weiteren Umstände namhaft machen, die einen Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Sowohl die Grossmutter wie auch die Geschwister des Beschwerdeführers 1 können die punktuell noch nötigen Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Die Änderung der bisherigen Betreuungssituation besteht einzig darin, dass die Beschwerdeführerin 3 freiwillig zum Beschwerdeführer 2 in die Schweiz übersiedelte, obwohl dies auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz verbliebe, wären keine wichtigen familiären Gründe im Sinn des nachträglichen Familiennachzugs gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – unabhängig von seiner Mutter – eine altersgerechte Betreuung des Beschwerdeführers 1 in seiner Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann. Da der Beschwerdeführer 1 nunmehr beinahe volljährig ist, vor Februar 2020 sein gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht hat und bisher nur über Besuche und die üblichen Kommunikationsmittel Kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, takt zu seinem Vater hatte, wäre ein Umzug in die Schweiz dem Kindeswohl wenig förderlich. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.2). Die anerbotenen Beweismittel (Parteibefragungen) lassen in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Juni 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben dagegen vor Verwaltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Sie konnten auch vor Verwaltungsgericht nicht widerlegen, dass die Grossmutter und Geschwister des Beschwerdeführers 1 die altersadäquaten Betreuungsaufgaben übernehmen können. Eine vom Normalfall abweichende Entwicklung des Beschwerdeführers 1 ist auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, gemacht. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführenden erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine neue Ausreisefrist auf den 30. Juni 2021 gesetzt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2021, Nr. 100.2020.236U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.