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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2021 100 2020 133

May 27, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,490 words·~32 min·4

Summary

Familiennachzug (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020; 2019.POMGS.65) | Ausländerrecht

Full text

100.2020.133U publiziert in BVR 2021 S. 463 STN/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner 1. A.________ 2. B.________, C.________ und D.________ gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 3. E.________ Italien alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug des Ehemannes/Vaters durch Ehefrau mit Asyl (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020; 2019.POMGS.65)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1984), Staatsangehörige von Eritrea, reiste am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 16. September 2013 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und am 24. Juni 2014 Asyl gewährt. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. A.________ verheiratete sich am 14. Januar 2007 religiös mit dem Landsmann E.________ (Jg. 1979). Aus dieser Verbindung sind die drei Töchter B.________ (geb. 2014), C.________ (geb. 2019) und D.________ (geb. 2020) hervorgegangen. E.________ lebt seit 2007 in Italien, wo er subsidiären Schutz erhielt und heute dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verweigerte das Staatssekretariat für Migration (SEM) E.________ Familienasyl, weil die Beziehung über Jahre nicht gelebt worden war. Am 16. Dezember 2016 ersuchte E.________ um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ sowie E.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2020 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, C. Hiergegen haben A.________, B.________ und C.________ sowie E.________ am 23. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und E.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und den Töchtern zu erteilen. Gleichzeitig haben sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Replik vom 12. Juni 2020 haben E.________, A.________ und deren Kinder weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Zivilstandsamt Bern-Mittelland am 19. Juni 2020 Unterlagen eingereicht, laut denen A.________ und E.________ seit dem 14. Januar 2007 als verheiratet gelten. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten mit Eingaben vom 15. und 17. Juli 2020 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest. Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion wurde die 2020 geborene dritte Tochter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen und haben sich E.________, A.________ und deren Kinder am 6. November 2020 zu ihrer aktuellen Lebens- und Wohnsituation geäussert und Unterlagen dazu eingereicht. Am 10. März 2021 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich derselben A.________ als Partei einvernommen worden ist. A.________ hat an der Verhandlung und am 17. März 2021 weitere Unterlagen eingereicht. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen haben E.________, A.________ und deren Kinder mit Eingabe vom 31. März 2021 Gebrauch gemacht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 und Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, 3. Aufgrund der Akten ergibt sich was folgt: 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Beschwerdeführer haben am 14. Januar 2007 in ihrem Heimatland Eritrea geheiratet (act. 7A; Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: Protokoll] S. 4 [act. 20]; Akten MIDI 3C pag. 5 f.). Der Beschwerdeführer flüchtete im März 2007 aus Eritrea nach Italien, wo er bis heute lebt, zunächst als Inhaber eines «Permesso di soggiorno per protezione sussidiaria»; seit 2019 mit einer Daueraufenthaltsbewilligung EU (Akten MIDI 3B pag. 3, 41 f., 87 ff.; act. 22A/2 und 22A/3). Nach der Flucht des Beschwerdeführers verloren die Eheleute den Kontakt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge inhaftiert und später in ein Militärlager gebracht, von wo sie im September 2011 flüchtete. Ende Februar 2012 gelangte sie in die Schweiz und erhielt hier Asyl (vgl. Protokoll S. 4; Akten MIDI 3C pag. 58 ff.). Im Jahr 2013 gelang es ihr, ihren Ehemann in Italien ausfindig zu machen. 2014 wurde die erste gemeinsame Tochter geboren (vgl. Akten MIDI 3D pag. 8). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) für den Beschwerdeführer ab, weil die Eheleute zwischen März 2007 und ca. August 2013 keine Beziehung führten und folglich nicht von einer dauerhaften Partnerschaft auszugehen war (Akten MIDI 3B pag. 102 ff.). 2019 und 2020 wurden zwei weitere gemeinsame Töchter geboren (act. 12A). Der Beschwerdeführer lebt in der Nähe von Mailand. Er kam erstmals 2014 besuchsweise in die Schweiz. Seit Dezember 2018 hält er sich regelmässig für wenige Tage bis zwei Wochen hier auf; zwischenzeitlich hatte sich auf Betreiben der Beschwerdeführerin bestätigt, dass er der biologische Vater der 2014 geborenen Tochter ist. Ab März 2020 verblieb er während drei Monaten in der Schweiz, seit November 2020 hat er sich ebenfalls mehrheitlich hier aufgehalten. Wenn er nicht in der Schweiz ist, hält die Familie den Kontakt telefonisch (mit Video) aufrecht (Protokoll S. 4 f.; act. 19A/4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2014 ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 erworben (Beschwerdebeilage [BB] 3) und im Juli 2016 einen Allgemeinbildungskurs besucht (BB 4). Sie hat den von der Gesundheits-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) anerkannten Grundkurs «Pflegehelferin – Pflege und Betreuung im Altersbereich» absolviert (144 Kursstunden und mindestens 20 Stunden Selbststudium) und die Kompetenznachweise erfolgreich erbracht (BB 5). Seit 20. Juli 2017 steht sie in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Pflege- und Betreuungsmitarbeiterin in einer Einrichtung für Langzeitpflege; ihr Beschäftigungsgrad beträgt 60 % (Akten MIDI 3B pag. 74; Akten SID 3A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 24.2.2020). Nach dem letzten Mutterschaftsurlaub nahm sie im Januar 2021 ihre Arbeitstätigkeit mit demselben Pensum wieder auf (Protokoll S. 3). Die Arbeitszeiten sind unregelmässig. Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin alle Dienste zu verrichten, was sich indes mit Blick auf die Kinderbetreuung schwierig gestaltet; Nachtdienste kann sie daher zurzeit nicht erbringen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]; Protokoll S. 3, 6). Die Arbeitgeberin bezeichnet die Beschwerdeführerin als gut organisiert sowie zuverlässig und hilfsbereit (Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]). Der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 2ʹ380.--; Nachtdienste und Wochenendeinsätze werden mit einem Zuschlag vergütet, hinzu kommen die Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 690.-- bzw. Fr. 108.--) sowie der Anteil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnung Februar 2021 [act. 20A]; Protokoll S. 3, 6; Akten SID 3A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 24.2.2020). Im Jahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin mit den Zuschlägen ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3ʹ114.-- (inkl. Kinder- und Betreuungszulagen für zwei bzw. ab August für drei Kinder; vgl. Lohnausweis 2020 [act. 20A]; Protokoll S. 3). Ergänzend wird sie sozialhilferechtlich unterstützt. Bei einem gemäss Sozialhilfebudget vom Oktober 2020 massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2ʹ300.-- (ohne Kinderzulagen) bzw. von Fr. 2ʹ990.-- (inkl. Kinderzulagen) belief sich der monatliche Fehlbetrag auf Fr. 2ʹ398.70 (act. 19A/1); zwischen 1. März 2017 und 6. Februar 2020 bezog die Familie Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 75ʹ684.05 (Akten SID 3A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 24.2.2020). Die zuständige Sozialarbeiterin hat die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, pflicht- und verantwortungsbewusst beschrieben (Akten SID 3A1 BB 3). 3.3 Aktuell wird die Betreuung der drei Kinder während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin durch die Tagesschule (älteste Tochter) und eine Kindertagesstätte (jüngere Töchter) abgedeckt; wenn der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, nicht in der Schweiz ist, kommt zu Randzeiten zudem eine Tagesmutter zum Einsatz. Die älteste Tochter besucht die Tagesschule an fünf Tagen pro Woche, die durchschnittlichen Kosten hierfür betragen monatlich Fr. 215.-- (vgl. act. 22A/1). Die beiden jüngeren Töchter besuchen an vier Tagen pro Woche die Kindertagesstätte, die monatlichen Kosten von Fr. 4ʹ496.-- betragen nach Abzug der Betreuungsgutscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4ʹ000.-- noch Fr. 496.-- (act. 20A). Die zusätzliche Betreuung durch die Tagesmutter kostet für drei Kinder monatlich rund Fr. 60.--- (Steuerbescheinigung vom 28.1.2021 [act. 20A]). 3.4 Der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz Asyl gewährt (Akten MIDI 3C pag. 30 ff., 58 ff., 69 ff.). Die älteste Tochter B.________ erhielt am 2. Juli 2014 abgeleitet von der Mutter Familienasyl (Akten MIDI 3D pag. 3). Es ist davon auszugehen, dass auch die beiden jüngeren Töchter in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen worden sind und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. 4. 4.1 Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Familienasyl; Art. 51 Abs. 4 AslyG). Das Asylgesetz geht beim Einschluss des Ehegatten und der minderjährigen Kinder in den Flüchtlingsstatus davon aus, dass diese engsten Familienangehörigen ebenfalls unter der Verfolgung im Heimatstaat gelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen sind (Reflexverfolgung bzw. abgeleitete oder formelle Flüchtlingseigenschaft). Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, sind die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlich in Anwendung von Art. 43 f. AIG bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu prüfen (vgl. BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, 139 I 330 E. 1.3.2 f., E. 1.4.1; BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013 E. 1.3.2 f.). – Vorliegend ist das Paar seit Januar 2007 verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde demnach zwar durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt (vorne E. 3.1); das SEM hat das Gesuch um Familienasyl jedoch abgelehnt, weil das Paar nicht durchgehend eine Beziehung führte (vorne E. 3.1). Der vorliegend zu beurteilende Familiennachzug richtet sich mangels besonderer asylrechtlicher Bestimmungen daher nach dem AuG und der VZAE (Art. 58 AsylG). 4.2 Als Flüchtlinge mit Asyl verfügen die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in der Schweiz unbestrittenermassen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, womit sie sich auf den Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen können (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; angefochtener Entscheid E. 3). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG nicht erfüllen. Gemäss dieser Bestimmung kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen indes regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass Art. 44 AuG keinen Bewilligungsanspruch verleiht. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Fälle eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine konventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinn der bisherigen Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich begründete Familienleben pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt (BGE 139 I 330 E. 3.2). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Eritrea. Die Vorinstanz zieht zu Recht keine gemeinsame Rückkehr der anerkannten Flüchtlinge ins Heimatland in Betracht. Sie schliesst jedoch nicht aus, dass das Familienleben auch in Italien gelebt werden könnte, da der Beschwerdeführer dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (angefochtener Entscheid E. 6.2; Vernehmlassung vom 25.5.2020). Es ist indes offen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, ist es dem Beschwerdeführer doch bislang nicht gelungen, dort eine gefestigte Erwerbssituation zu schaffen (Beschwerde S. 7 f.; act. 5 S. 2; Protokoll S. 4 f.). Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin hier seit Juli 2017 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis (vorne E. 3.2). Mit einem Umzug nach Italien verlören sie und ihre Töchter den Asylstatus in der Schweiz. Insofern lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden ihr Familienleben in zumutbarer Weise in Italien oder einem anderen Drittstaat leben könnten, zu dem engere Beziehungen bestünden als zur Schweiz (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.3; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.1). 5. Strittig ist, ob die finanzielle Situation der Familie dem Nachzug des Beschwerdeführers entgegensteht. 5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder sind anerkannte Flüchtlinge mit Asyl. Sozialhilferechtliche Probleme können ihnen persönlich daher flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht wegen solcher beendet werden; auf ihre eigene finanzielle Situation kommt es somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.1). Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt, doch ist den statusspezifischen Umständen beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.2). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Auszugehen ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erscheint. Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, wenn er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, schuldet die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG nicht erfüllt, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im Sinn einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4.1 f.; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1, 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 5.3 f., 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.2, 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.2.1). Die prospektive Einschätzung der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (BGer 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.3, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 4.4, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.2). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die (wirtschaftliche) Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (BGer 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.4, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 4.5, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3; vgl. ferner BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.2.5). 5.3 Wie die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 7.3), bemüht sich die Beschwerdeführerin um ihre sprachliche und berufliche Integration in der Schweiz. Seit 20. Juli 2017 steht sie mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Pflegeund Betreuungsmitarbeiterin; von ihrer Arbeitgeberin wird sie geschätzt (vorne E. 3.2). Es ist ihr somit gelungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin strebt sodann eine Weiterbildung zur Fachfrau Gesundheit an (Beschwerde S. 12; Protokoll S. 3) und bemüht sich weiterhin um sprachliche Integration; seit Februar 2020 besucht sie einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Deutschkurs, um das Niveau B2 zu erreichen (Beschwerde S. 12; BB 6). Soweit aktenkundig liegen gegen die Beschwerdeführerin keine Betreibungen vor (Akten MIDI 3B pag. 63, 184). Die (wirtschaftliche) Integration der Beschwerdeführerin ist demnach auf gutem Weg. Dass ihr bislang eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe nicht gelungen ist, ist vorab auf das Wahrnehmen ihrer familiären Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zurückzuführen und kann ihr nicht vorgeworfen werden: Sie war ab dem dritten Lebensjahr des ersten Kindes zu 60 Prozent erwerbstätig und eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ab 2019 fiel aufgrund der Geburten der weiteren Töchter ausser Betracht (vgl. BVR 2019 S. 293 E. 9.4.3 mit Hinweisen; für eine analoge Beurteilung etwa BGer 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4). 5.4 Bei einem Nachzug des Beschwerdeführers erhöht sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 2ʹ090.-- für einen Vierpersonenhaushalt um Fr. 274.-- auf Fr. 2ʹ364.-- für einen Fünfpersonenhaushalt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Hinzu kommt die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers; hierfür ist ein Betrag von Fr. 549.-- zu veranschlagen, was der Durchschnittsprämie 2021 in der Prämienregion 1 im Kanton Bern entspricht (Prämienregionen 2021 einsehbar unter: <www.priminfo.ch> Rubriken «Prämienarchiv», «Prämienregionen»; vgl. Art. 3 Bst. a der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR. 831.309.1]). Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger haben indes Anspruch auf maximale Prämienverbilligungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 141); in der hier massgebenden Prämienregion 1 entspricht dies einer monatlichen Prämienverbilligung von Fr. 221.-- für Erwachsene und Fr. 99.90 für Kinder (vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2021 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubrik «Prämienverbilligung»). Prämienverbilligungen für Krankenkassen stellen keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1). Die monatlichen Sozialhilfekosten für die Familie erhöhen sich damit bei einem Nachzug des Beschwerdeführers um Fr. 602.-- (Fr. 274.-- Grundbedarf zuhttp://www.jgk.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, züglich Fr. 328.-- Krankenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilligung). 5.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der gemeinsamen Kinder zumindest teilweise übernehmen könnte. Die Beschwerdeführerin könnte dadurch ihr Arbeitspensum allmählich auf 100 % erhöhen, was es der Familie erlauben würde, sich zu einem grossen Teil von der Sozialhilfe zu lösen. Zudem habe auch der noch junge und gesunde, italienischsprechende Beschwerdeführer reelle Chancen, in der Schweiz zu arbeiten. Dies gelte umso mehr, als es diesem auch in Italien immer wieder gelungen sei, zumindest befristete Arbeitsstellen zu finden (Beschwerde S. 11; act. 14 S. 2; Protokoll S. 5 f.). 5.5.1 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Juli und Oktober 2020 mit zwei Rundschreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangt sei mit der Anfrage, den Beschäftigungsgrad im Pool-System zu erhöhen (act. 14). Eine allfällige Erhöhung steht jedoch im Zusammenhang mit der Corona-Situation und ist bis Ende September 2021 befristet. Die zusätzlichen Arbeitseinsätze sind zudem nicht garantiert (vgl. act. 14A/3 und 14A/4). Die Beschwerdeführerin verfügt damit nicht über eine verbindliche Zusicherung der Arbeitgeberin, ihren Beschäftigungsgrad auf 100 % erhöhen zu können. Sie räumt denn auch ein, dass es an ihrem jetzigen Einsatzort länger dauern würde, bis sie Vollzeit arbeiten könnte. Sie würde aber bei den fünf anderen Standorten ihrer Arbeitgeberin für Zusatzdienste anfragen (Protokoll S. 5 f.). Der Personalmangel im Pflege- und Gesundheitsbereich ist notorisch. Auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche … Zentren rund um … betreibt und rund 700 Mitarbeitende beschäftigt, verfügt über freie Stellen (vgl. <www…..ch>, Rubrik «Jobs&Karriere», zuletzt besucht am 27.5.2021). Insgesamt erscheint es daher realistisch, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin merklich wird aufstocken können, wenn wohl auch nicht kurzfristig bis auf 100 %. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen an der Instruktionsverhandlung hilft der Beschwerdeführer bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit, wenn er anwesend ist (Protokoll S. 5). Aufgrund dieser Unterstützung konnte sie beispielsweise während seines Aufenthalts im Februar 2021 insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, 33 Überstunden leisten (vgl. Arbeitsplan Februar 2021 [act. 20A]; Protokoll S. 6), womit sie in diesem Monat 80 % arbeitete. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei einem Nachzug um seine Integration und um Erwerbsmöglichkeiten wird bemühen müssen (vgl. auch E. 5.5.2 hiernach), kann davon ausgegangen werden, dass er seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung massgeblich wird entlasten können. Insbesondere wird es der Beschwerdeführerin dadurch kurzfristig möglich sein, Nacht- und Wochenenddienste zu verrichten, die höher entlöhnt werden. Die Möglichkeit scheint intakt, dass sie ab Mai 2021 Nachtdienste übernehmen kann (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]). Durch die mittelfristig realistische Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf (mindestens) 80 % könnten die durch den Nachzug des Ehemannes anfallenden höheren Sozialhilfekosten von monatlich Fr. 602.-- (vorne E. 5.4) nicht nur kompensiert werden, sondern liesse sich der Sozialhilfebezug der Familie leicht reduzieren, dies selbst unter Annahme gleichbleibender Kinderbetreuungskosten und fehlenden Einkommens des Ehemannes. So würde die Beschwerdeführerin bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads um 20 % auf 80 % monatlich netto rund Fr. 766.-- mehr verdienen (Fr. 3'066.-- verglichen mit Fr. 2'300.--; vgl. vorne E. 3.2). Hinzu kommt, dass sie beim Nachzug des Ehemannes wie dargelegt zeitlich flexibler wäre und im Rahmen eines 80 %-Pensums insbesondere auch besser entlöhnte Nacht- und Wochenenddienste übernehmen könnte. 5.5.2 Hinsichtlich der Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich was folgt: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 7.3), verfügt der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung. Seit 14 Jahren hält er sich in Italien auf. Es ist anzuerkennen, dass die Arbeitsintegration in Italien auch für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz – sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt – schwierig ist (vgl. «Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien», Januar 2020, S. 68 f., abrufbar unter <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Publikationen», «Dublin-Länderberichte»). Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in der Post-Logistik und im Bereich (Gebäude-)Reinigung (vgl. act. 5; vgl. auch Protokoll S. 4); entsprechende Nachweise wurden trotz Nachfrage nicht erbracht, aktenkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, dig ist einzig eine Anstellungsbestätigung vom 20. September 2017 (act. 22A/4). Seine letzte Arbeitsstelle hat er im August 2019 verloren (Protokoll S. 4; Akten SID 3A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 24.2.2020). Er war mithin zumindest zeitweise arbeitstätig und hat sich insofern arbeitswillig gezeigt. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, während seines langjährigen Aufenthalts in Italien eine stabile Erwerbssituation aufzubauen. Gemäss eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer Italienisch und damit eine Landessprache, was ihm auch in der Deutschschweiz zugutekommen könnte. An der Instruktionsverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem Ehemann helfe, Deutsch zu lernen, und ihm Hausaufgaben gebe. Bei bewilligtem Nachzug werde er zweimal wöchentlich einen Deutschkurs besuchen (Protokoll S. 4 f.). Eine Arbeitsstelle in der Schweiz hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht; die angestrebte Praktikumsstelle bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 11; act. 5A) habe sich infolge der Corona-Situation nicht konkretisiert (Protokoll S. 5). Mit Blick auf die dargelegten Umstände dürfte die Eingliederung des Beschwerdeführers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten verbunden sein. Nach dem langjährigen Aufenthalt in Italien dürfte jedoch ein Nachzug nicht durch kulturelle Unterschiede zusätzlich erschwert werden (zu diesem Gedanken vgl. BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin scheint sodann gut vernetzt zu sein. Insbesondere wird der Beschwerdeführer hinsichtlich Spracherwerb und Arbeitsintegration auf die Unterstützung des Sozial- und Beratungsdiensts der Katholischen Kirche Region Bern zurückgreifen können (vgl. act. 24A). Bei dieser Sachlage und angesichts seines Alters scheint es insgesamt realistisch, dass er jedenfalls mittelfristig zumindest eine (entlöhnte) Praktikumsstelle oder eine Teilzeitanstellung im Niedriglohnbereich finden kann und damit zum Familieneinkommen wird beitragen können. 5.5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Praktikum oder keine ordentliche Anstellung finden sollte, dürfte sich sein Nachzug finanziell günstig auswirken: Die Eheleute planen, dass der Mann in diesem Fall an drei Tagen die Kinderbetreuung übernimmt, so dass die Töchter nur noch an zwei Tagen fremdbetreut werden; die Beschwerdeführerin traut ihrem Mann diese Rollenteilung zu (Protokoll S. 6). Damit würden sich die Fremdbetreuungskosten in etwa halbieren. Hinsichtlich der Kosten für die Kindertagesstätte ist zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, zu berücksichtigen, dass die Familie hierfür zurzeit Betreuungsgutscheine von monatlich Fr. 4ʹ000.-- erhält (vorne E. 3.3). Hierbei handelt es sich um Leistungen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 34a Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration [ASIV; BSG 860.113]). Würden die beiden jüngeren Töchter die Kindertagesstätte nur noch an zwei statt an vier Tagen besuchen, hätte dies eine gewichtige Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge, da sich damit der Betrag der Betreuungsgutscheine mutmasslich von Fr. 4ʹ000.-- auf Fr. 2ʹ000.-- reduzieren würde. 5.6 Insgesamt ist die Sachlage wie folgt zu würdigen: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind seit 14 Jahren verheiratet; durch die Flucht des Beschwerdeführers wurden sie getrennt und hatten während mehrerer Jahre keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2013 haben sie sich wieder gefunden und der Beziehung entsprang 2014 ein erstes Kind. Seit Ende 2018 wird das Familienleben mittels regelmässiger Besuche des Ehemannes und (Video-)Telefonate im Rahmen des Möglichen gelebt. Bei den Geburten der beiden jüngeren Töchter war der Beschwerdeführer dabei. Das Verhältnis der ältesten Tochter zum Vater bezeichnet die Beschwerdeführerin als gut; die beiden telefonieren zusammen, wenn der Beschwerdeführer in Italien ist. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz kümmert er sich um die Kinder. Ein gemeinsames Familienleben im Ausland ist für die Familie nicht möglich. Insgesamt besteht damit ein grosses privates Interesse am Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dem steht die erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Familie entgegen. Die Beschwerdeführerin hat indes während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz ihre berufliche Integration zielgerichtet und erfolgreich vorangetrieben. Dass ihr die vollständige Ablösung von der Sozialhilfe bislang nicht gelungen ist, kann ihr angesichts ihrer Betreuungspflichten gegenüber drei (Klein-)Kindern nicht vorgeworfen werden. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse, insbesondere Engagement und bisheriges Verhalten der Beschwerdeführerin und die Situation im Pflege- und Gesundheitsbereich, ist damit zu rechnen, dass sie nach der Einreise ihres Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit wird ausweiten und die durch den Nachzug des Ehemannes anfallenden Mehrkosten nicht nur wird ausgleichen, sondern den Sozialhilfebezug der Familie wird reduzieren können. Die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers dürfte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, nicht einfach gestalten; mit entsprechenden Bemühungen namentlich in sprachlicher Hinsicht sollte es ihm jedoch jedenfalls mittelfristig möglich sein, zumindest mit einer Teilzeitanstellung im Niedriglohnbereich zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer drei Töchter könnte damit in längerer Sicht umfangmässig mindestens zu einem Teil vermindert werden. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer scheint mittelfristig eine weitergehende oder gar vollständige Ablösung von der öffentlichen Hand nicht unrealistisch. Solange der Beschwerdeführer auf Stellensuche und (noch) nicht erwerbstätig ist, kann er, wie die Ehefrau plant, einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Dies ermöglichte es der Familie, die Kosten für die externe Betreuung um rund die Hälfte zu senken; die Reduktion der Betreuungsgutscheine von Fr. 4ʹ000.-- auf Fr. 2ʹ000.-- führte zu einer erheblichen Entlastung der öffentlichen Finanzen. Insgesamt ist somit die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Nachzug des Beschwerdeführers zusätzlich belastet würde, weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass sich die heutige Belastung der öffentlichen Hand mittel- und längerfristig nicht vermindern wird, wenn der Nachzug verweigert würde und die Beschwerdeführerin im Alltag weiterhin mehrheitlich ohne die Unterstützung ihres Ehemannes auskommen müsste. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder könnte sie ihr Arbeitspensum (und Nacht- oder Wochenendeinsätze) noch etliche Jahre nicht signifikant erhöhen. Verringert sich wie im hier zu beurteilenden Fall mit dem Nachzug mutmasslich die Sozialhilfeabhängigkeit, so entfällt auch das öffentliche Interesse, den Familiennachzug und damit das Familienleben der hier anerkannten Flüchtlinge mit Asyl aus finanzielle Gründen zu verweigern (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4; vgl. auch BGer 2C_31/2012 vom 15.3.2012 E. 2.3; BVGer E-2423/2013 vom 8.7.2014 E. 5.3). 6. Zu prüfen bleibt, ob die nunmehr fünfköpfige Familie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 Bst. b AuG). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Aspekt nicht geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, 6.1 Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung dient primär dem Schutz der ausländischen Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen; eine Wohnung hat daher den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Der Umstand, dass Schweizerinnen und Schweizer in der Regel grosszügiger wohnen, stellt keinen Grund dar, eine Wohnung als nicht bedarfsgerecht einzustufen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug aus Integrationsgründen einen möglichst frühzeitigen Nachzug anstrebt, weshalb keine überhöhten Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung gestellt werden dürfen (vgl. Martina Caroni, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N. 11; siehe auch Amarelle/Christen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 44 N. 19). Eine Wohnung gilt als bedarfsgerecht, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt. Nach gängiger kantonaler Praxis ist dieses Kriterium erfüllt, wenn die Wohnung ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.4 ff.). Auf diese Praxis nehmen die Weisungen und Erläuterungen Bezug, welche des SEM zur «Koordination der Praxis» zur Ausländergesetzgebung erlassen hat (Weisungen und Erläuterungen des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2021], Ausländerbereich [Weisungen AuG; einsehbar unter: www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»]). Diese Weisungen richten sich «insbesondere an die rechtsanwendenden Behörden und die betroffenen Personen» (vgl. ebd. Ziff. 0.3.4); sie sehen soweit hier interessierend Folgendes vor (Ziff. 6.1.4 «Gemeinsame Wohnung»): «[…] Die zur Verfügung stehende Wohnung muss die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können. Ein Teil der kantonalen Ausländerbehörden stellt in diesem Zusammenhang auf die Anzahl Zimmer als Richtwert ab (Anzahl Personen minus 1 gleich Mindestwohnungsgrösse). […]» Dieser Regel kommt als Verwaltungsverordnung zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zu, sie ist aber zu berücksichtigen, soweit ihre Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihr ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, mung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 87; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41 mit Praxisnachweisen, insb. BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1 f., 2012 S. 121 E. 4.1.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). 6.2 Eine Wohnung gilt demnach in aller Regel als bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreitet. Umgekehrt erweist sie sich – im Sinn einer «groben Faustregel» (VGer ZH VB.2020.00040 vom 12.3.2020 E. 5.2) – als nicht mehr bedarfsgerecht, wenn die Zahl um mehr als eins überschritten wird (z.B. bei fünf Personen in einer 3,5-Zimmer-Wohnung). Eine Prüfung der konkreten Gesamtumstände kann aber ergeben, dass die Wohnung auch in diesen Fällen noch als angemessen erscheint. Bei dieser Prüfung sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Kulturell bedingten, bescheideneren Raumansprüchen ist Rechnung zu tragen. Letztlich ist massgebend, ob bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies Zusammenleben möglich erscheint und das Kindeswohl gewahrt wird (vgl. zum Ganzen BGer 2C_416/2017 vom 18.12.2017 E. 2.2 f.; AGVE 2017 S. 132 E. 2.1.3; VGer ZH VB.2020.00040 vom 12.3.2020 E. 5.2; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 3). 6.3 Den Beschwerdeführenden steht eine 3,5-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 88 m2 zur Verfügung (act. 14 und 14A). Bei Bewilligung des Nachzugs würde sie von zwei Erwachsenen und drei Kindern im Alter von neun Monaten, zwei und sieben Jahren bewohnt, womit sie nach Massgabe des vorerwähnten Richtwerts zwar grundsätzlich als nicht bedarfsgerecht gilt. Die Prüfung und Würdigung der konkreten Gesamtumstände ergibt jedoch, dass auch in dieser Wohnung ein störungsfreies Zusammenleben möglich erscheint und das Kindeswohl gewahrt bleibt: Nach Angaben der Beschwerdeführenden verfügt die Wohnung über ein geräumiges Entrée, welches als Spielfläche und Esszimmer genutzt wird. Die jüngste Tochter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, schläft zurzeit im Schlafzimmer der Mutter bzw. der Eltern, die beiden anderen Töchter teilen sich ein Zimmer; das dritte Zimmer dient als Wohnzimmer (vgl. act. 14). Die Platzverhältnisse in der Wohnung sind für eine fünfköpfige Familie damit eher eng. Mit Blick auf das Alter der drei Kinder sind sie aber ausreichend. Das jüngste Kind ist im Säuglingsalter und wird noch längere Zeit im Schlafzimmer der Eltern schlafen können. Mit einem gemeinsamen Kinderzimmer, dem Entrée und dem Wohnzimmer stehen den Kindern genügend Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung. Gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betrug die durchschnittliche Wohnfläche von 3-Zimmer-Wohnungen im Kanton Bern im Jahr 2019 rund 77,8 m2 (vgl. Tabelle «Durchschnittliche Wohnfläche nach Zimmerzahl und Kanton», einsehbar unter <www.bfs.admin.ch>, Rubriken «Statistiken finden», «Bau- und Wohnungswesen»). 3,5-Zimmer-Wohnungen werden statistisch nicht eigens ausgewiesen, da halbe Zimmer für die Bestimmung der Wohnungsgrösse nicht mitgerechnet werden (vgl. Wohnungs-Bewertungs- System WBS des Bundes, einsehbar unter <www.wbs.admin.ch>, Rubriken «Anwendung», «Glossar»). Die 88 m2 grosse Wohnung erfüllt sodann die minimale Nettowohnfläche von 80 m2 für fünf Personen gemäss Art. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1989 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich (SR 843.142.3). Hierbei handelt es sich zwar um Raum- und Belegungskennzahlen für vom Bund geförderte Wohnungen. Es weist jedoch darauf hin, dass eine 88 m2 grosse Wohnung für fünf Personen genügen kann. In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend gerade noch von einer bedarfsgerechten Wohnung auszugehen; die Voraussetzung von Art. 44 Bst. b AuG ist folglich ebenfalls erfüllt. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der SID keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 17 und 28). Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 5ʹ214.50 (inkl. Fr. 78.20 Auslagen und Fr. 372.80 MWSt) und für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1ʹ719.85 (inkl. Fr. 21.90 Auslagen und Fr. 122.95 MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos; es ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an E.________. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5ʹ214.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, stimmt auf insgesamt Fr. 1ʹ719.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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