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Bern Verwaltungsgericht 08.03.2023 100 2020 132

March 8, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,509 words·~18 min·4

Summary

Ausbildungsbeiträge; teilweise Rückerstattung des Stipendiums 2018/2019 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020; 2019.ERZ.6963) | Ausbildungsbeiträge

Full text

100.2020.132U HER/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. März 2023 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeiträge; teilweise Rückforderung des Stipendiums 2018/2019 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020; 2019.ERZ.6963)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1989) absolvierte ab September 2017 ein Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule Zug. Am 30. Juli 2018 stellte sie beim Amt für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB), ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag. Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurden A.________ Stipendien für das Ausbildungsjahr 2018/2019 in der Höhe von Fr. 21ʹ697.-- zugesprochen. Nachdem die Steuerveranlagung 2017 der Mutter von A.________ rechtskräftig geworden war, passte die AAB diese Beitragsverfügung an. Sie gewährte mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 für das Ausbildungsjahr 2018/2019 neu ein Stipendium in Höhe von Fr. 9ʹ803.-- und forderte gleichzeitig den Betrag von Fr. 11ʹ894.-- zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Oktober 2019 sprach die AAB A.________ für das Ausbildungsjahr 2019/2020 Stipendien in der Höhe von Fr. 21ʹ740.-- zu, verrechnete diesen Betrag mit dem Rückforderungsbetrag aus dem Vorjahr und legte den auszuzahlenden Ausbildungsbeitrag auf Fr. 9ʹ846.-- fest. B. Gegen die Verfügungen vom 2. Oktober 2019 erhob A.________ am 29. Oktober 2019 Beschwerde. Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2020 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2019 betreffend das Ausbildungsjahr 2018/2019 (Rückforderung von Stipendien) seien aufzuheben resp. anzupassen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei die Verfügung vom 2. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, tober 2019 betreffend das Ausbildungsjahr 2019/2020 entsprechend dem Rechtsbegehren 1 anzupassen (Rechtsbegehren 2). Gleichzeitig hat A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Der Abteilungspräsident hat mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt und A.________ Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge hat sich A.________ mehrfach geäussert und Beweismittel zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingereicht. Die BKD beantragt mit Eingabe vom 2. Juli 2020, auf die Beschwerde sei mangels Nachweises der Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. A.________ hat sich am 27. November und 28. Dezember 2020 nochmals geäussert und weitere Beweismittel zu den Akten gegeben. Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2020 die Beschränkung des Verfahrens unpräjudiziell aufgehoben, die BKD um Einreichung einer Beschwerdeantwort unter Einreichen der Vorakten ersucht und A.________ Gelegenheit gegeben, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Die BKD hält mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest. Mit Eventualbegehren beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat am 22. Januar 2021 zu ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation Stellung genommen. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 hat die Instruktionsrichterin gestützt darauf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut abgewiesen. A.________ hat in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Verwaltungsakte werden gemäss Art. 44 VRPG grundsätzlich durch postalische Zustellung eröffnet (Abs. 1). Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Abs. 2). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Abs. 3; sog. Zustellfiktion). – Gemäss Sendungsverfolgung Track & Trace wurde der angefochtene Entscheid am Freitag 13. März 2020 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung traf am darauffolgenden Tag auf der Poststelle in Langenthal ein und wurde am Montag 23. März 2020 am Postschalter in Empfang genommen (Track & Trace, Beschwerdebeilage [BB] 5). Das am Samstag 14. März 2020 eingetragene Ereignis «Avisiert ins Postfach zur Abholung am Schalter» spricht somit für einen ersten erfolglosen Zustellungsversuch an diesem Tag (BB 5). Unter dieser Annahme wäre die am 22. April 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet erhoben worden, da die siebentägige Abholfrist am 21. März 2020 geendet und die dreissigtägige Beschwerdefrist am 22. März 2022 zu laufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, begonnen hätte. Allerdings wendet der Rechtsvertreter ein, es sei fraglich, ob die Post überhaupt eine Abholeinladung hinterlegt habe, zumal die Post gemäss ihren eigenen Richtlinien am Samstag keine Postfachzustellungen vornehme. Seine Kanzleimitarbeiterin habe am Montag 23. März 2020 wie üblich das Postfach geleert und die vorhandenen Abholungseinladungen eingelöst. Kurz nach ihrer Rückkehr in die Kanzlei habe die Poststelle angerufen und mitgeteilt, es seien drei Sendungen irrtümlicherweise nicht ausgehändigt worden. Zurück auf der Poststelle sei der Mitarbeiterin unter anderem der angefochtene Entscheid übergeben worden (act. 5 S. 4 und E-Mail vom 15.5.2020, act. 4A; vgl. BB 5). Ob die Post eine Abholeinladung hinterlegt hat, und wenn ja, welche Frist darauf angegeben war, ist nach dem Gesagten nicht eindeutig. Die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens indes offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt und vorbehältlich E. 1.3 hiernach ist auf die (formgerechte) Beschwerde einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der BKD vom 13. März 2020; dieser ist an die Stelle der beiden Verfügungen der AAB vom 2. Oktober 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung bzw. Anpassung der Verfügungen der AAB vom 2. Oktober 2019 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Betrag von Fr. 11ʹ894.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. In der Sache strittig ist die Neuberechnung des Stipendienanspruchs der Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2018/2019 und die damit verbun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, dene Rückforderung und Verrechnung mit dem Ausbildungsbeitrag für das Jahr 2019/2020. 2.1 Nach dem Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber (Art. 1 Abs. 2 ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt (Art. 17 Abs. 3 ABG). Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt und sind nach oben begrenzt (Art. 17 Abs. 4 ABG). Für die detaillierten Berechnungsgrundsätze verweist Art. 24 Abs. 1 Bst. e ABG auf die Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312). Als massgebliches Einkommen der Eltern im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ABG gelten nach Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 611.11). Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt (Art. 15 Abs. 2 ABV). Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. 2.2 Vorliegend hat die AAB mit Verfügung vom 28. September 2018 für das Ausbildungsjahr 2018/2019 einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 21ʹ697.-gewährt. Sie stützte sich dabei auf die provisorischen Veranlagungsdaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, der Mutter der Beschwerdeführerin und ging von einem «Total Einkünfte» von Fr. 68ʹ878.-- aus (Verfügung vom 28.9.2018, Akten BKD, in Beilagen zu act. 4). Am 8. Juli 2019 erwuchs die Steuerveranlagung der Mutter in Rechtskraft und weist nunmehr ein «Total Einkünfte» von Fr. 127ʹ878.-- auf. Grund für diesen Zuwachs war, dass der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine (zu versteuernde) Partnerrente von Fr. 58ʹ999.65 für die Periode vom 28. September 2011 bis 31. Juli 2017 rückwirkend ausbezahlt wurde (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde, Akten BKD). Gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 passte die AAB die Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin an und legte für das Ausbildungsjahr 2018/2019 neu einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 9ʹ803.-- fest. Gleichzeitig verfügte die AAB die Rückerstattung des zu viel ausbezahlten Betrags (Fr. 11ʹ894.--) im Ausbildungsjahr 2018/2019 und nahm in einer zweiten Verfügung eine Verrechnung mit den Ausbildungsbeträgen für das Ausbildungsjahr 2019/2020 vor (Verfügungen vom 2.10.2019, Akten BKD, in Beilagen zu act. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass grundsätzlich auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen ist (Beschwerde S. 7). Sie ist jedoch der Meinung, die in Steuerveranlagungen enthaltenen Steuerdaten seien differenziert zu betrachten. Während es z.B. in Fällen der Reduktion oder des Wegfalls von Einkommen seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung infolge Wechsels oder Verlusts von Arbeitsstellen wegen der Schwierigkeit, ein «hypothetisches Einkommen im laufenden Steuerjahr» zu ermitteln, nachvollziehbar sei, gleichwohl auf die letzte Veranlagung abzustellen, sei dies in ihrem Fall nicht nachvollziehbar, weil auf die Nachzahlung einer gesetzlichen Leistung für rund sechs Jahre abgestellt würde. Für das Jahr 2017 habe ihre Mutter einen Rentenanspruch von Fr. 10ʹ099.80 gehabt, weshalb nur dieser Betrag als Renteneinkommen zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 4 f., 7). 3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit Grundsatzurteil vom 9. Mai 2008 mit der Frage befasst, ob in Ausnahmefällen von der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung abgewichen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, kann (VGE 100.2007.23191, publ. in BVR 2008 S. 406). Auch nach altem Stipendienrecht war das elterliche Einkommen gemäss rechtskräftiger Veranlagung massgebend. Anstelle des steuerbaren Einkommens konnte aber auch das Ergebnis einer entsprechenden Berechnung im Familienbudget eingesetzt werden (Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz, StipG; GS 1988 S. 21 ff.] und Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge [Stipendiendekret, StipD; GS 1988 S. 129 ff.]). Die Fachbehörde hatte aufgrund dieser Regelung die Möglichkeit, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse von der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen, wenn diese den aktuellen Einkommensverhältnissen der Steuerpflichtigen in wesentlichen Punkten nicht mehr entsprach. Auch hielt es die Rechtsprechung unter der Geltung des StipG für angezeigt, beim späteren Vorliegen aktuellerer Steuerdaten auf eine Stipendienberechnung zurückzukommen (BVR 2008 S. 406 E. 2.2 mit Hinweisen). Am 1. August 2006 trat das neue Ausbildungsbeitragsrecht in Kraft. Mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 ABV hat der Regierungsrat als Verordnungsgeber in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu solchen Fallkonstellationen eine andere Ordnung erlassen (BVR 2008 S. 406 E. 2.5.2). Eine anderweitige Berechnung des Einkommens ist unter dem seither geltenden Recht nur noch zulässig, wenn eine Steuerveranlagung fehlt (Art. 15 Abs. 4 ABV; Vortrag ABG S. 16). Liegt noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird ein provisorischer Beitragsentscheid aufgrund der verfügbaren Einkommensdaten (provisorische oder definitive Vorjahresveranlagung) erstellt. Nach Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen Steuerveranlagung wird die Beitragsverfügung von Amtes wegen revidiert. Dadurch wird gewährleistet, dass für ein bestimmtes Ausbildungsjahr für alle Bezügerinnen und Bezüger die gleiche Einkommensperiode der Eltern als Basis dient (Vortrag der ERZ zur ABV vom 5.4.2006, Erläuterungen zu Art. 15 [nachfolgend: Vortrag ABV]). Gestützt auf diese Ausführungen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich eine anderweitige Berechnung des Einkommens bei Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht (mehr) rechtfertigt. Demgemäss beurteilte es ein Abstellen auf aktuellere Steuerdaten als ausgeschlossen, ungeachtet dessen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seither geändert haben (BVR 2008 S. 406 E. 2.5). Im konkreten Fall blieben daher der gegenüber dem Vater des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, suchstellers zwischenzeitlich eröffnete Konkurs und seine allfällige Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt (BVR 2008 S. 406 E. 2.6). 3.3 Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, dass aus Gründen der Rechtssicherheit auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen ist (vgl. vorne E. 3.1). Diese schematisierte Anspruchsermittlung liegt im Interesse einer einfachen und praktikablen Sachverhaltsfeststellung. Das Vorgehen ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche (Massenverwaltung), was wiederum dazu beiträgt, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Wirkungsziele, namentlich die Förderung der Chancengleichheit und die Erleichterung des Zugangs zur Bildung, zu erreichen (vgl. Art. 2 ABG; in diesem Sinn auch KGer FR 601 2018 305 vom 12.4.2019 E. 4.2). Wurde – wie im Kanton Bern – zugunsten einer pragmatischen und verwaltungsökonomischen Anspruchsermittlung bewusst auf eine differenzierte Regelung verzichtet, bleibt für ein Abweichen von den rechtskräftig veranlagten Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich kein Raum (vgl. zu dieser Würdigung betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen BVR 2018 S. 289 E. 4.3). 3.4 Ist auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen, hat die AAB die darin enthaltenden Steuerdaten zu berücksichtigen. Ein Fall im Sinn von Art. 15 Abs. 4 ABV, wonach bei Fehlen einer Steuerveranlagung eine Berechnung anhand von anderen Belegen vorgenommen wird, liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. Wie erwähnt wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ABV). Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 15 Abs. 1 ABV). Ob die Einkünfte aus einer (nachbezahlten) Rente oder einem Arbeitserwerb stammen, ist dabei ohne Belang. Der Verordnungsgeber hat einzig hinsichtlich Ergänzungsleistungen, soweit diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen, eine abweichende Regelung getroffen (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 ABV). Das geltende Ausbildungsbeitragsrecht lässt es deshalb nicht zu, einzelne Einkünfte aus der Steuerveranlagung differenziert zu betrachten und im Familienbudget davon abweichende Beträge einzusetzen. Es widerspräche der Regelung von Art. 17 Abs. 2 ABG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 ABV, eine für mehrere Jahre rückwirkend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, ausbezahlte Rentenleistung nur in der Höhe einer Jahresrente als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGer SG B 2011/68, B 2011/69 und B 2011/70 vom 15.12.2011, in GVP 2011 Nr. 5 E. 3.2.2). Entgegen der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung das steuerbare Einkommen Fr. 111ʹ899.-- beträgt und Fr. 58ʹ405.-- satzbestimmend sind (Beschwerde S. 4, 8; BB 4 [act. 1C]). Für die Beitragsberechnung ist das «Total Einkünfte» ohne Steuerabzüge gemäss Steuerveranlagung einzusetzen (Art. 15 Abs. 2 ABV; Vortrag ABV, Erläuterungen zu Art. 15); auf das steuerbare oder das satzbestimmende Einkommen kommt es nicht an. 4. Die Beschwerdeführerin erblickt im schematischen Abstellen auf die Steuerdaten eine Ungleichbehandlung gegenüber Gesuchstellenden, deren Eltern die ihnen zustehenden Geldleistungen periodengerecht erhalten und jährlich versteuern (Beschwerde S. 8 f.). 4.1 Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 143 I 361 E. 5.1, 138 I 225 E. 3.6.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2012 S. 433 E. 4.4.2). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Verwaltungsgericht in BVR 2008 S. 406 erkannt, dass die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerveranlagung Grundlage für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bildet. Es wird für alle Gesuchstellenden für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Ausbildungsjahr auf die gleiche Basis abgestellt (vorne E. 3.2). Würde in verschiedenen Konstellationen von der definitiven Steuerveranlagung des Vorjahres abgewichen, so würde dies zu neuen Problemen führen: Bei einem signifikanten Einkommensrückgang würde zwar der effektiven finanziellen Situation der betreffenden Gesuchstellenden und deren Eltern im fraglichen Ausbildungsjahr besser Rechnung getragen, doch würden die betreffenden Gesuchstellenden im Folgejahr nochmals in den Genuss der niedrigen, aber zur Auslösung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, Ausbildungsbeiträgen günstigeren Steuerzahlen kommen, auch wenn sich die Situation der Eltern inzwischen wieder verbessert hätte (BVR 2008 S. 406 E. 2.5.1). Anders verhielte es sich bei Einkünften aus mehreren Jahren, die – wie hier – gesamthaft rückwirkend ausgerichtet werden. Würde eine solche Zahlung im betreffenden Jahr lediglich anteilsmässig berücksichtigt, so müssten konsequenterweise frühere und bereits rechtskräftige Beitragsverfügungen durch Aufrechnung eines Jahresbetrags korrigiert werden, was nicht angeht. Die Abstützung auf die (einjährige) Steuerveranlagung erweist sich insofern als sachgerecht, als für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch zu stellen ist und die Ausbildungsbeiträge jeweils neu berechnet werden (vgl. Art. 35 ABV). Bei einer mehrjährigen Ausbildung werden die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das Ganze gesehen gleichbehandelt (so auch KGer FR 601 2018 305 vom 12.4.2019 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin wird denn auch nicht anders behandelt als andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, deren Eltern in dem für das Ausbildungsjahr massgebenden Steuerjahr ebenfalls eine einmalige hohe Einkunft zu versteuern hatten. Die Anrechnung der gesamten Rentennachzahlung erweist sich aus diesen Gründen nicht als «überspitzt formalistisch» (Beschwerde S. 6 f.). 4.2 Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität darf der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bis zu einem gewissen Grad Normen schaffen, welche auf leicht handhabbare Kriterien abstellen, selbst wenn dies einen gewissen Schematismus und Verlust an Einzelfallgerechtigkeit mit sich bringen kann (BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2014 S. 14 E. 4.1). Die «starre» Anknüpfung am Ergebnis des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens ist in der Leistungsverwaltung im Übrigen kein Ausnahmefall. So wird für die Beurteilung des Anspruchs auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ebenfalls auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [IBV]; dazu eingehend BVR 2018 S. 289 E. 4.4; in diesem Sinn auch KGer FR 601 2018 305 vom 12.4.2019 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, 5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt es schliesslich eine rechtlich nicht gewollte Härte dar, dass in ihrem Fall eine Steuerveranlagung massgebend sein soll, die beim elterlichen Einkommen die Nachzahlung einer gesetzlichen Leistung aus der beruflichen Vorsorge für mehrere Jahre erfasst (vgl. Beschwerde S. 5, 8). Wie dargelegt hat der Verordnungsgeber in Kenntnis der früheren Regelung und Rechtsprechung, die unter dem Regime der zweijährigen Steuerveranlagung alternative Berechnungen zuliessen, im neuen Ausbildungsbeitragsrecht mit Blick auf die nunmehr einjährige Steuerveranlagung bewusst eine andere Ordnung getroffen. Nach Art. 43 Abs. 4 ABV kann die AAB in Härtefällen teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung von Stipendien verzichten. ABG und ABV definieren den Härtefall nicht. Erläuterungen dazu enthält der Vortrag ABV (Erläuterungen zu Art. 43-45). Danach kann praxisgemäss auf die Rückforderung insbesondere verzichtet werden, wenn die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall, Invalidität oder andere Umstände, beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird. – Bei der Beschwerdeführerin sind keine Umstände aktenkundig, welche die Rückzahlung der umstrittenen Ausbildungsbeiträge bzw. deren Verrechnung mit den Ausbildungsbeiträgen für das Jahr 2019/2020 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ABV als besondere Härte erscheinen lassen würden: Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung im Sommer 2020 beendet und war ab August 2020 vollzeitlich als Lehrerin tätig (BB 12). Die Rückzahlung von knapp Fr. 12'000.-- (ohne Zins) ist ihr zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2023, Nr. 100.2020.132U, 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 f.). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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