100.2019.59U HAT/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen 1. Einwohnergemeinde Ferenbalm handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Ofenhausstrasse 37, 3206 Rizenbach 2. Einwohnergemeinde Gurbrü handeln durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü 3. Einwohnergemeinde Wileroltigen handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorf 35a, 3207 Wileroltigen 4. Einwohnergemeinde Kallnach handelnd durch den Gemeinderat, Schmittenrain 2, 3283 Kallnach Beschwerdegegnerinnen 1-4 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gemeindeversammlungen der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019; gbv 4/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Sachverhalt: A. Der Abwasserverband Region Murten und der Abwasserverband Region Kerzers haben beschlossen, die Abwasserreinigung gemeinsam zu besorgen. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserverband Seeland Süd gegründet, der einerseits die Abwasserreinigungsanlage in Muntelier ausbauen und andererseits jene in Kerzers zu einer Pumpstation mit Regenwasserklärbecken zurückbauen soll. Die Vorhaben setzen verschiedene Kreditbeschlüsse voraus, die von den beteiligten Gemeinden zu fassen sind. Die vier Gemeinden des Kantons Bern, die dem Abwasserverband Region Kerzers angeschlossen sind, werden über die Kreditbeschlüsse an Gemeindeversammlungen abstimmen. B. Am 19. Januar 2019 gelangte A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die sich auf die entsprechenden Gemeindeversammlungen in Ferenbalm, Kallnach (Ortsteil Golaten), Gurbrü und Wileroltigen bezog. Sinngemäss verlangte er, dass auch diese Gemeinden – wie die Freiburger Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers – eine Urnenabstimmung durchführen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), an das die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, trat darauf mit Entscheid vom 29. Januar 2019 nicht ein. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Anträge bzw. Rechtsbegehren 1.1 Die Beschwerdelegitimation sowie die Beschwerde seien gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, 1.2 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters Bern- Mittelland sei aufzuheben. 1.3 Festzustellen sei, dass die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach nach Art. 20 Gemeindegesetz des Kt. Bern (GG_BE) das übergeordnete Rechte nach Art. 149 ff GG_BE bezüglich der regionalen Volksabstimmungen anzuwenden haben. 1.4 Es sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Abstimmungsverfahren und -termine der Berner Gemeinden, die Mitglieder des ARA-Verbandes Kerzers sind, die durch Art. 34 Abs. 2 BV garantierten Rechte verletzen, wonach jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. 1.5 Die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach seinen anzuweisen, anlässlich der Eidg. Volksabstimmung vom 19.5.19 zum Finanzreferendum des ARA-Verbandes Kerzers eine Urnenabstimmung durchzuführen, gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kt. Bern; sowie nach Art. 149 GG_BE.» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 schliesst die Einwohnergemeinde Kallnach sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass über das Projekt an der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2019 abgestimmt werde. In einer gemeinsamen Eingabe vom 4. März 2019 beantragen die Einwohnergemeinden Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst seinerseits sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung vom 19.2.2019). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche liegt hier vor, verlangt der Beschwerdeführer doch die Durchführung kommunaler Urnenabstimmungen anstatt von Gemeindeversammlungen, was das Stimmrecht beschlägt. Da das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, führers nicht eingetreten ist, ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). 1.2 Da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob das RSA zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4 und 1.5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielen gesamthaft auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung von Urnenabstimmungen ab, also auf ein Beurteilung jener Anträge, auf die die Vorinstanz nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; demgegenüber ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf die Stimmrechtsbeschwerde richtet. 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Beim Abwasserverband Region Kerzers handelt es sich um einen Gemeindeverband im Sinn von Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 3 der Interkantonalen Übereinkunft vom 16. August 1989 bzw. 13. September 1989 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Kerzers findet auf den Verband das Recht des Kantons Freiburg Anwendung. Diese Vereinbarung über das anwendbare Recht kann indes nur jene Belange beschlagen, für die die Berner Mitgliedsgemeinden dem Abwasserverband ihre Kompetenzen abgetreten haben, sodass der Verband bzw. dessen Organe entscheidbefugt sind. Die Beschlussfassung in den Gemeinden zum Abwasserverband wird davon nicht berührt; insoweit bleibt das Recht des Kantons Bern anwendbar. Die Berner Mitgliedsgemeinden haben ihre Kreditbeschlüsse also insbesondere gestützt auf das Gemeindegesetz zu fassen. Gemäss Art. 12 GG sind die Stimmberechtigten oberstes Organ der Gemeinden (Abs. 1). Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt (Abs. 2). Stimmberechtigt sind Personen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 13 GG). Gestützt auf diese Regelung wird in den Einwohnergemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen an Gemeindeversammlungen über die Kreditbeschlüsse betreffend den Abwasserverband abgestimmt werden. 2.2 Gemäss Art. 65b VRPG ist zur Beschwerde in kommunalen Wahlund Abstimmungssachen befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 65 VRPG erfüllt (Bst. a) und in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). Der Beschwerdeführer wohnt in … im Kanton Freiburg und verfügt damit über keine Stimmberechtigung im Kanton Bern oder in einer der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, ihm fehle die Befugnis, das Abstimmungsprozedere in den Gemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar als Leiter einer Abstimmungskampagne gegen die streitbetroffenen Kreditbeschlüsse auftritt. Selbst wenn darin ein ausreichendes Betroffensein im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VRPG zu sehen wäre, genügt ein solches für sich allein nicht, zumal das Erheben einer Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 65b Bst. b VRPG zwingend die Stimmberechtigung der Beschwerdeführerschaft voraussetzt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gemeindeversammlungen ein Projekt mit regionaler Bedeutung betreffen, entscheidet doch jede Gemeinde für sich über ihre (finanzielle) Beteiligung daran. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, gerufenen Bestimmungen sind weder einschlägig noch regeln sie die Beschwerdelegitimation: Regionale Volksabstimmungen gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 149 GG finden in Regionalkonferenzen statt, wobei es im Raum Biel/Bienne- Seeland-Jura bernois (noch) keine solche gibt. Sodann findet das Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) nur auf kantonale Abstimmungen Anwendung (Art. 1 PRG), weshalb Art. 161 ff. RPG für solche in Gemeinden keine Geltung haben. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine vermeintliche Befangenheit des Stellvertreters des Regierungsstatthalters wegen Äusserungen über das anwendbare Recht (Beschwerde Ziff. 2.2; vgl. hierzu Art. 9 VRPG) im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sein könnte, zumal der Regierungsstatthalter selber für den angefochtenen Nichteintretensentscheid verantwortlich zeichnet. Nach dem Gesagten hält dieser der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings sind Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG), weshalb keine Kosten zu erheben sind. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - den Beschwerdegegnerinnen - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.