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Bern Verwaltungsgericht 22.12.2020 100 2019 416

December 22, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,099 words·~15 min·7

Summary

Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Hausruchsuchung (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2019; 2018.POM.321) | Staatshaftung

Full text

100.2019.416U STN/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen der einfachen Gesellschaft G.________ alle vertreten durch Fürsprecher F.________ Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2019; 2018.POM.321)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, Sachverhalt: A. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ schlossen sich im Frühjahr 2017 mit dem Ziel, legalen Cannabidiol (CBD) Hanf anzupflanzen und zu verkaufen, zur einfachen Gesellschaft G.________ zusammen. Am Morgen des 21. Juli 2017 nahm die Kantonspolizei Bern in der von A.________ zum Hanfanbau gemieteten Wohnung in … eine Hausdurchsuchung vor und stellte 21 Cannabispflanzen, 75 Cannabisstecklinge sowie zahlreiche Gerätschaften sicher. Das sichergestellte Gut wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 10. August 2017 beschlagnahmt. Nachdem das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern zwei der beschlagnahmten Cannabispflanzen getestet und festgestellt hatte, dass der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) unter 1 % und damit im legalen Bereich lag, verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. August 2017 die sofortige Rückgabe der beschlagnahmten Gerätschaften an A.________. In Bezug auf die Cannabispflanzen und -stecklinge hielt sie fest, diese seien nicht mehr «en état d'être restitués». Am 30. August 2017 gab die Kantonspolizei die Gerätschaften an A.________ heraus und vermerkte auf der Quittung bei vier Posten (insgesamt 15 Lampen und 15 Transformatoren), die Stromkabel seien bei der Demontage durchtrennt worden. B. Mit Staatshaftungsgesuch vom 19. April 2018 beantragte B.________ als Gesellschafter und Vertreter der einfachen Gesellschaft G.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) Ersatz für den erlittenen Schaden. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ stellte dieser am 7. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft für sich sowie für die weiteren Gesellschafterinnen und Gesellschafter der G.________ ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 und 431 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, Schadenersatz gemäss Art. 434 StPO. Gleichentags reichte B.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie seines Staatshaftungsgesuchs vom 19. April 2018 ein und beantragte, es sei ihm eine Entschädigung in dem Umfang zuzusprechen, in dem ihm der Schaden nicht von der POM ersetzt werde. Das Strafverfahren gegen A.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 eingestellt. Die beantragte Entschädigung und Genugtuung wurde ihm in Anwendung von Art. 430 StPO verweigert. B.________ und den weiteren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der G.________ wurde kein Schadenersatz zugesprochen. C. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies die POM namens des Kantons Bern das Staatshaftungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. D. Gegen diese Verfügung haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Gesellschaft G.________ am 18. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Kanton Bern, handelnd durch die Kantonspolizei Bern, sei zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 100'020.05 zu verpflichten. Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Dabei wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren alten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [aPolG; BAG 97-135; Änderung vom 19.9.2007, BAG 07-091]). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2 mit Hinweisen; VGE 2018/166 vom 20.6.2019 E. 4.1). 2.2 Begehren gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung sind bei der Direktion einzureichen, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat. Die betroffene Direktion erlässt über die streitigen Ansprüche eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 PG), welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Indes gehen Entschädigungsansprüche nach der StPO als lex specialis denjenigen nach Staatshaftungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, recht – welches nur subsidiär zur Anwendung gelangen kann – vor. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind in der StPO abschliessend geregelt und können weder gegen den Bund oder die Kantone noch gegen die handelnden Staatsangestellten oder Magistratspersonen nach weiteren Haftungsnormen des privaten oder öffentlichen Rechts des Bundes oder der Kantone geltend gemacht werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln). Werden solche Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht, sind sie verwirkt; die Verwirkung tritt allerdings nur ein, wenn die betroffene verfahrensbeteiligte Person Gelegenheit hatte, ihre Ansprüche anzumelden. Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) räumt keine über Art. 429 ff. StPO hinausgehenden Ansprüche ein und eröffnet keine Wege zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ausserhalb der StPO (BGE 142 IV 245 E. 4.2 [Pra 106/2017 Nr. 14]; BVR 2018 S. 450 E. 2.1 f.; VGE 2018/1 vom 24.6.2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4; sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). – Die Vorinstanz ist auf das Staatshaftungsgesuch nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden darin Schäden geltend machten, die bereits im Rahmen des Strafverfahrens rechtskräftig beurteilt worden sind oder die sie mangels Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für verwirkt erachtete. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet diesbezüglich einzig die Frage, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten worden ist (vgl. VGE 2019/44 vom 25.6.2019 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, 3. Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden Staatshaftungsverfahren Schäden geltend, die (unmittelbar oder mittelbar) durch die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 durchgeführte Hausdurchsuchung und die Sicherstellung und Beschlagnahmung der Cannabispflanzen, Cannabisstecklinge und Gerätschaften entstanden sind. 3.1 Als Beschuldigter hat der Beschwerdeführer 1 einen umfassenden Entschädigungsanspruch aus der StPO: Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden. Entschädigt werden sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Folgen der rechtswidrigen Zwangsmassnahme (vgl. Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N. 9). Der Beschwerdeführer 1 musste also sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Schäden im Strafverfahren geltend machen. Dies hat er mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018 getan (vgl. act. 5B Nr. 14 Teil 1). Die beantragte Entschädigung und Genugtuung wurde ihm indes mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 verweigert (vgl. act. 5B Nr. 16). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es besteht unter den genannten Umständen kein rechtlicher Spielraum, um seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung im Staatshaftungsverfahren (erneut) zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden ist insofern nicht von Bedeutung. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen, soweit sie den Beschwerdeführer 1 betreffen, ins Leere. 3.2 Der Beschwerdeführer 2 und die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter der G.________ haben als Dritte gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Schaden erforderlich ist. Dieser Konnex ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung gegeben, bei wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, cher die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist. Gleiches gilt, wenn eine beschlagnahmte Sache zu Schaden kommt. Bei einem Schockschaden, den Angehörige einer verhafteten Person erleiden, fehlt es dagegen an der unmittelbaren Schadensverursachung ebenso wie bei der Vermögenseinbusse einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers aufgrund der Verhaftung von Angestellten. In solchen Fällen mittelbarer Schäden kommt die allgemeine Staatshaftung zum Tragen (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 434 StPO N. 2 und N. 5; Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, Art. 434 N. 4). Entschädigungsansprüche Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Es obliegt der Person, die den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9.8.2019 E. 4.3.2). Die Entschädigungsforderung für unmittelbaren Schaden ist bis zum Ende des Strafverfahrens geltend zu machen, andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 434 StPO N. 8). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer 2 für die einfache Gesellschaft G.________ Schadenersatz, soweit die POM dieser keine Entschädigung zuspreche (vgl. act. 5B Nr. 14 Teil 2). Als Beilage reichte er eine Kopie des Staatshaftungsgesuchs vom 19. April 2018 ein. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer 2 resp. der Gesellschaft G.________ keine Entschädigung zugesprochen (vgl. act. 5B Nr. 16). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Über den Anspruch der Beschwerdeführenden 2–5 auf Ersatz der unmittelbar durch das Strafverfahren entstandenen Schäden (zerstörte Cannabispflanzen und -stecklinge inkl. entgangene Ernte, durchtrennte Stromkabel, beschädigte Gerätschaften) ist somit rechtskräftig entschieden worden. Er ist im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens ebenfalls nicht mehr zu beurteilen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einzig die nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursachten Schäden der Beschwerdeführenden 2–5 im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens geprüft. Inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich ungenügend begründet sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen: Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zu den Zuständigkeiten für die Beurteilung von aus einer strafprozessualen Zwangsmassnahme bzw. Verfahrenshandlung resultierenden Schadenersatzansprüchen sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, zu den Gründen, aus welchen sie die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 rechtskräftig beurteilten Schadensposten im Rahmen des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens nicht erneut prüfte (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2.). Es war für die Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auch auf Vertrauensschutz und bringen vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2018 lediglich die beschädigten Gerätschaften als unmittelbaren Schaden qualifiziert und hinsichtlich der zerstörten Pflanzen und Stecklinge einen mittelbaren Schaden angenommen. Sie hätten sich nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass ein grosser Teil ihrer Forderungen als mittelbarer Schaden im Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 9). 3.3.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Person Anspruch verleihen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]; 137 II 182 E. 3.6.2; 137 I 69 E. 2.5.1). Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die betroffene Partei den Fehler der Behörde bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, bleibt kein Raum für Vertrauensschutz (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]). 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft kann sich nicht verbindlich zur Zuständigkeit einer kantonalen Direktion im Staatshaftungsverfahren äussern, sondern lediglich ihre eigene Zuständigkeit bejahen oder verneinen, was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bewusst sein musste. Es ist an der jeweils mit der Entschädigungsfrage befassten Behörde, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sind die Geschädigten mit dem Entscheid nicht einverstanden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, haben sie dies im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Die Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2018 kommt als Vertrauensgrundlage ausserdem auch deshalb nicht infrage, weil die Staatsanwaltschaft entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführenden gar keine klare Qualifikation der geltend gemachten Schadensposten als unmittelbar oder mittelbar vorgenommen hat. Ohnehin könnte auch eine falsche Qualifikation des Schadens durch die Staatsanwaltschaft die kantonale Direktion nicht binden resp. nicht dazu führen, dass letztere in Abweichung von der geltenden Zuständigkeitsregelung sämtliche – auch ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegende – Schadensposten materiell beurteilen müsste bzw. dürfte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 2 das Staatshaftungsbegehren für die einfache Gesellschaft G.________ bei der POM bereits im April 2018 – also vor der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 – eingereicht. Die Beschwerdeführenden 2–5 legen nicht dar, dass sie aufgrund der Einstellungsverfügung das Staatshaftungsverfahren vor der POM betreffende nachteilige Dispositionen getroffen hätten. Zusammenfassend können sie sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, es müsse für die geschädigte Person möglich sein, die gesamte Entschädigungsforderung alleine im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens geltend zu machen, wenn sich die Forderung aus einem unmittelbaren und einem mittelbaren Schaden zusammensetze. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Art. 434 StPO (Ersatzansprüche von Dritten) enthält eine klare gesetzliche Regelung für die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Über solche Ansprüche wird im Rahmen des strafrechtlichen Endentscheids befunden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Ein (separates) Staatshaftungsverfahren soll gemäss der vom Bundesgesetzgeber gewählten Regelung für unmittelbar im Strafverfahren begründete Ansprüche nicht eingeleitet werden müssen. Die strafprozessuale Regelung geht dem Entschädigungsanspruch nach (kantonalem) Staatshaftungsrecht als lex specialis vor (vgl. vorne E. 3.2). Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die es der POM erlaubt hätte, den gesamten Schaden zu beurteilen. Im Übrigen scheint es naheliegend, solche Ansprüche im Strafverfahren zu behandeln, und es kann insbesondere von anwaltlich vertretenen Geschädigten erwartet wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, den, im Vorfeld abzuklären, in welchem Verfahren die Ansprüche geltend zu machen sind. Eine Gefahr, dass jede befasste Behörde den Schaden «derart als ‹mittelbar› bzw. ‹unmittelbar› qualifiziert, dass er gerade nicht vor ihr geltend gemacht werden könne», ist nicht ersichtlich. Dass es die Beschwerdeführenden versäumt haben, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 ein Rechtsmittel zu erheben, kann nicht dazu führen, dass die POM in Abweichung von der geltenden Zuständigkeitsregelung sämtliche Schadensposten materiell hätte beurteilen können resp. müssen. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im Staatshaftungsverfahren lediglich noch die von den im Strafverfahren nicht beschuldigten Dritten geltend gemachten mittelbaren Schäden zu prüfen sind, während die unmittelbar durch das Strafverfahren entstandenen Schäden (zerstörte Cannabispflanzen und -stecklinge inkl. entgangene Ernte, durchtrennte Stromkabel, beschädigte Gerätschaften) ebenso wie die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht mehr beurteilt werden können. 4. 4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden 2–5 der durch das Strafverfahren indirekt verursachte, im Zusammenhang mit der Aufgabe des Geschäfts entstandene (mittelbare) Schaden zu ersetzen ist. Strittig ist die Entschädigung von Arbeitsstunden, welche für Demontage und Reinigung der Indooranlage aufgewendet wurden. Die Beschwerdeführenden reichen als Beschwerdebeilage 12 eine nicht unterzeichnete und undatierte Aufstellung ein, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatten. Darin ist ein Betrag von insgesamt Fr. 70'300.-- für geleistete Arbeitsstunden verzeichnet. Die Aufstellung enthält die Posten «Nettoyage» (im Umfang von 120 Stunden à Fr. 25.--, ausmachend Fr. 3'000.--), «Electricité», «Menuiserie», «Peinture», «Culture (Construction salle)», «Culture (plante)», «Administratif+créa. entreprise» sowie «Marketing». Allfällige Aufwendungen für Rückbau oder Demontage sind in der Aufstellung nicht ausgewiesen, obwohl die Beschwerdeführenden vorbringen, der mit Fr. 70'000.-bezifferte Schaden enthalte auch «die ganze Demontage der Anlage».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, 4.2 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der geltend gemachten Reinigungsarbeiten (Posten «Nettoyage») aus, solche seien sicherlich nicht nur im Zusammenhang mit der Geschäftsauflösung entstanden, worauf auch die Formulierung «verschiedene Reinigungsarbeiten» in der Rechtsschrift schliessen lasse. Der allenfalls auf die Geschäftsauflösung entfallende Reinigungsaufwand sei jedoch nicht separat aufgelistet worden. Die Arbeitsstunden seien sodann auch nicht für jeden Gesellschafter und jede Gesellschafterin einzeln ausgewiesen worden, so dass auch eine Ausscheidung der allenfalls vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Reinigungsarbeiten nicht möglich sei. Der Schadensposten «für Reinigungsarbeiten geleistete Arbeitsstunden» könne daher mangels Konkretisierung und mangels Nachweises nicht entschädigt werden. Gleiches gelte im Ergebnis für die im Rahmen der Demontage der Anlage geleisteten Arbeitsstunden: Diese seien in der eingereichten Tabelle überhaupt nicht aufgeführt und könnten daher von vornherein nicht als belegt gelten. Da kein Schaden nachgewiesen sei, bestehe gestützt auf Art. 100 PG auch kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kanton Bern (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3b f. S. 6 f.). 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie den behaupteten Schaden als nicht nachgewiesen erachtet. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Sie beschränken sich darauf, ihre Vorbringen im Staatshaftungsgesuch wörtlich zu zitieren und abschliessend festzuhalten, damit sei der Schaden substanziiert dargelegt und hinreichend dokumentiert. Die erforderliche Begründung fehlt, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VPRG). Die weiteren, kumulativ geltenden Voraussetzungen für die Staatshaftung (amtliche Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang) müssen nach dem Gesagten nicht geprüft werden (vgl. vorne E. 2.1). 5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

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