100.2019.312U STN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. September 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2019.195
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2019.312U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: ̶ A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat mit Eingabe vom 13. September 2019 ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Verfahren 100.2019.195 gestellt (Rechtsbegehren 1). ̶ Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig. ̶ Ausstands- und Ablehnungsgründe können gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglieder einer Behörde zu amten haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; aus jüngerer Zeit statt vieler VGE 2014/184 vom 23.9.2014 E. 1.1.2). Soweit sich ein Ablehnungsbegehren allgemein gegen eine Gesamtbehörde richtet, ist es daher unzulässig (JTA 1258 vom 22.6.2008 E. 2.1). ̶ Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie aus einem der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG aufgeführten Gründe in der Sache befangen sein könnte. ̶ Ausstandsgründe im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG sind so früh wie möglich geltend zu machen. Wer eine Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, sobald sie oder er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; statt vieler BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54], 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; BVR 2005 S. 561 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2019.312U, ̶ Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist hingegen nach konstanter Rechtsprechung nicht zulässig (BGer 1B_357/2013 vom 24.1.2014 E. 5.3.3, 1B_499/2012 vom 7.11.2012 E. 2.3; VGE 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.1, 2014/93 vom 22.5.2014 E. 2.1). ̶ Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner bereits in einem früheren, sie betreffenden Verfahren als Einzelrichter amtete (VGE 2019/183 vom 4.6.2019). Weiter lastet sie dem Gesuchsgegner im Verfahren 100.2019.195 prozessuale Rechtsfehler an. Konkret wirft sie ihm die Einforderung eines aus ihrer Sicht überhöhten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘000.-- und die Zustellung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die übrigen Verfahrensbeteiligten vor Eingang des Gerichtskostenvorschusses vor (vgl. Verfügung 100.2019.195X1 vom 7.6.2019). ̶ Die Gesuchstellerin hatte somit nach Zustellung des Urteils 2019/183 vom 4.6.2019 und der Verfügung 100.2019.195X1 vom 7.6.2019 Kenntnis der behaupteten Ablehnungsgründe. ̶ In ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 im Verfahren 100.2019.195 hat die Gesuchstellerin allgemein «gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Besorgnis der Befangenheit» geäussert, ohne indes ausdrücklich ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner zu stellen. ̶ Die Gesuchstellerin hat auch auf die weiteren prozessleitenden Verfügungen des Gesuchsgegners 100.2019.195X2-X6 vom 24. Juni, 5. Juli, 17. Juli, 23. Juli und 26. August 2019 nicht unverzüglich mit einem Ablehnungsbegehren reagiert. ̶ Ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin vielmehr erst am 13. September 2019 gestellt. ̶ Die Gesuchstellerin hat damit nicht unverzüglich im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung gehandelt. Das Ablehnungsgesuch ist verspätet und die Rüge der Befangenheit verwirkt. Auf das Ablehnungsbegehren kann daher offen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2019.312U, sichtlich nicht eingetreten werden (vgl. VGE 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.2). ̶ Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe einzugehen, zumal jedenfalls keine Mängel erkennbar sind, die auf die Nichtigkeit der gerügten Verwaltungsakte schliessen lassen (vgl. VGE 2014/93 vom 22.5.2014 E. 2.3). ̶ Demzufolge kann auch auf die für den Fall der Bejahung eines Ausstandsgrunds gestellten Aufhebungsanträge der Gesuchstellerin (Rechtsbegehren 2-4) offensichtlich nicht eingetreten werden, soweit diese nicht ohnehin unzulässig sind. ̶ Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). ̶ Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 107 Abs. 1 VRPG). ̶ Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). ̶ Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). ̶ Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2019.312U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Ablehnungsbegehren und die damit zusammenhängenden Aufhebungsanträge vom 13. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter B.________ und mitzuteilen: - Rechtsanwalt … - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.