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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2019 100 2019 255

December 17, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,113 words·~21 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Ehe bzw. Nichteinhalten einer Bedingung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2019; 2018.POM:589) | Ausländerrecht

Full text

100.2019.255U MUT/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2019; 2018.POM.589)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1971) heiratete am 7. Februar 2007 im Heimatland eine rumänische Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Am 13. Januar 2010 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA; 2011 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis 31.5.2016). Nach der Trennung der Eheleute (August 2014) stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ mit Hinweis auf dessen fehlenden Deutschkenntnisse die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, erteilte ihm in der Folge aber doch eine (eigenständige) Aufenthaltsbewilligung, deren weitere Verlängerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass er innert Jahresfrist ein bestimmtes Sprachzertifikat einreicht. Mangels entsprechenden Nachweises verweigerte das MIP am 12. Juli 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 17. August 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 28. Juni 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 9. August 2019. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 29. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung seiner Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, enthaltsbewilligung; eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Am 5. September 2019 hat A.________ um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Im Zuge dessen wurden auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, verschiedene Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geändert sowie die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA] aufgehoben und durch einen neuen Erlass mit demselben Titel ersetzt (SR 142.205). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen mangels besonderer Übergangsbestimmungen im AIG zu den hier massgebenden Normen das alte Recht (AuG, VZAE und VIntA, je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437, AS 2007 S. 5497 bzw. AS 2007 S. 5551]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 23329 vom 14.8.2009 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, anspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in die Schweiz (13.1.2010) der Aufenthalt gestützt auf die am 7. Februar 2007 in Kosovo geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen bewilligt, welche hier über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (vgl. Akten MIDI pag. 1, 7 und 59; hinten E. 4.3). Nach der Trennung der Eheleute im August 2014 erteilte ihm das MIP gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE eine eigenständige (Ermessens-)Bewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 34, 79 ff. und 114 f., hinten E. 4.6). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der definitiven Trennung der Eheleute heute nicht mehr auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann. Wie die POM zu Recht erwogen hat (E. 4d f.), fällt angesichts der offenbar bis im Jahr 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der getrennt lebenden Ehefrau aber ein Anspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft in Betracht (vgl. zur Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmung auf Drittstaatsangehörige bei Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der [Ex-]Ehegattin bzw. des [Ex-]Ehegatten BGE 144 II 1 E. 4.4-4.7 mit Hinweisen). Danach besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren steht auch vor Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG nicht zur Diskussion. In Frage steht jedoch, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zukommt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz länger als drei Jahre gedauert hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer aber nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können (angefochtener Entscheid E. 5b). 4.2 Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet und sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt (Art. 77 Abs. 4 VZAE; Art. 4 Bst. a VIntA; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Massgebend sind etwa die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse. Daneben sind weitere positive und negative Indikatoren für den Integrationsgrad zu beachten. Negativ ins Gewicht fallen etwa Schulden oder der Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte. Positiv zu werten sind beispielsweise ein geordnetes Familienleben oder die soziale Teilhabe. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es deshalb ernsthafter Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände (vgl. BGE 140 II 345 [BGer 2C_14/2014 vom 27.08.2014] nicht publ. E. 4.6.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]; BGer 2C_625/2017 vom 13.12.2017 E. 2.2.2, 2C_970/2016 vom 6.3.2017 E. 3.2; VGE 2017/74 vom 2.8.2017 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, 4.3 Der Beschwerdeführer ist, nachdem er sich bereits früher im Rahmen eines Asylverfahrens während rund drei Wochen hier aufgehalten hatte, am 13. Januar 2010 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten MIDI pag. 1 und 59). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer zu relativieren ist (angefochtener Entscheid E. 5b/aa); es entspricht ständiger Praxis, unter anderem jene Zeiten, in denen die Ausländerin oder der Ausländer bloss vorläufig toleriert wird, nicht besonders zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die massgebende Aufenthaltsdauer von rund sieben Jahren (vgl. Verfügung MIP vom 12.7.2018; vorne Bst. A) ist mit der POM nicht als besonders lang, jedoch auch nicht mehr nur als kurz zu bezeichnen. 4.4 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer trat nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. Juni 2010 eine unbefristete Vollzeitarbeitsstelle als Eisenleger an (Akten MIDI pag. 15). Nachdem er diese Tätigkeit bis mindestens im November 2010 ausgeübt hatte, war er im Januar 2012 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet (Akten MIDI pag. 19 und 29). Am 1. Februar 2012, 1. September 2015 und 1. Mai 2017 trat er je eine weitere Arbeitsstelle als Eisenleger an; die aus den Akten ersichtlichen Arbeitspensen betrugen 80 und 50 % (ab 2.9.2015 und 1.5.2017; Akten MIDI pag. 31, 52 f. und 93). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Trennung (August 2014) und ebenso im April 2019 war er stellenlos (Akten MIDI pag. 46; Vorakten POM pag. 46 und BB 3). Seit anfangs Juni 2019 ist er wiederum zu 50 % als Eisenleger angestellt, womit er ein Einkommen von Fr. 2'921.95 pro Monat erzielt (vgl. Vorakten POM, BB 7; hinten E. 8). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen, er ist aber per August 2019 mit Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 48'985.35 registriert. Hauptgläubigerinnen und -gläubiger sind verschiedene Krankenkassen, Kreditunternehmen sowie Energie- und Telekomanbieter (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 21.8.2019, bei act. 6A). 4.5 Wie die POM zutreffend gewürdigt hat (E. 5b/cc), kann unter diesen Umständen von einer gefestigten und stabilen beruflichen Situation keine Rede sein. Angesichts der Verschuldenssituation in beträchtlicher Höhe wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer bislang – trotz fehlendem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, Sozialhilfebezug (Beschwerde S. 5) – offensichtlich nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren steht auch vor Verwaltungsgericht nicht zur Diskussion, dass er sich um die Tilgung seiner Schulden bemüht hätte; Letztere sind im Gegenteil in den letzten Jahren massiv angestiegen (vgl. Akten MIDI pag. 115 und 117 ff.). Sein Argument, er werde mit der Schuldenrückzahlung beginnen (vgl. Beschwerde S. 6), sobald er erneut mit einem höheren Arbeitspensum beschäftigt sei, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubwürdig. Das aktuell reduzierte Pensum lässt sich zudem nicht ausschliesslich mit seinem unsicheren Aufenthaltsstatus erklären (vgl. Beschwerde S. 5 f.); dem Beschwerdeführer ist es bereits zuvor, als er noch im Besitz einer fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, nicht gelungen, eine hochprozentige Anstellung über längere Zeit zu halten (vgl. E. 4.4 hiervor). Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktiv nach einer Vollzeitstelle gesucht hätte. Sein aktuelles monatliches Budget weist im Übrigen nach seinen Angaben trotz reduziertem Beschäftigungsgrad heute einen Überschuss von gut Fr. 250.-- auf (vgl. hinten E. 8); es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Betrag nicht zur Schuldenrückzahlung sollte verwenden können. Bei dieser Ausgangslage ist mit der POM auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Schulden massgeblich reduziert. Auch wenn eine Schuldenrückzahlung vom Ausland aus von vornherein ausser Betracht fallen dürfte, zielt insofern der Hinweis auf die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger ins Leere (vgl. Beschwerde S. 6). Soweit schliesslich offen sein soll, inwieweit die betreffenden Forderungen überhaupt berechtigt sind, substanziiert der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht ansatzweise. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren besteht damit kein Raum, die (definitiven) Verlustscheine materiell in Frage zu stellen, zumal auch nicht erkennbar ist, inwiefern entsprechende Einwände nicht hätten im Betreibungsverfahren vorgebracht werden können. Mit der POM ist damit eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse insgesamt zu verneinen, wobei dahingestellt bleiben kann, inwiefern dem Beschwerdeführer – was dieser von sich weist – eine eigentliche «Schuldenwirtschaft» vorgeworfen werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, 4.6 In sprachlicher Hinsicht hielt die POM zutreffend fest (E. 5b/bb), dass der Beschwerdeführer noch Ende 2016 weder über Deutsch- noch Französischkenntnisse verfügte, so dass die Kommunikation mit ihm nur in Anwesenheit einer Übersetzerin oder eines Übersetzers möglich war (Akten MIDI pag. 55 und 59). Am 4. Juli 2016 stellte ihm der MIDI deshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Weil sich der Beschwerdeführer hierauf per August 2016 für einen Deutschkurs mit Niveau A0 anmeldete (Anfänger/in ohne Vorkenntnisse; Akten MIDI pag. 77), erteilte ihm das MIP im November 2016 eine (Ermessens-)Bewilligung, für deren weitere Verlängerung allerdings vorausgesetzt wurde, dass er sich bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.10.2017) Deutschkenntnisse mit mindestens Referenzniveau A2 aneignet (Akten MIDI pag. 75 ff., 79 ff. und 114 f.; vorne E. 3.2). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zwar für einen ersten Deutschkurs mit Niveau A1 an (Anfänger/in wenig Vorkenntnisse; Dauer von 14.8. bis 18.12.2017; 16 Einheiten à 95 Minuten; vgl. Akten MIDI pag. 98); den Nachfolgekurs desselben Niveaus absolvierte er aber erst, nachdem ihm mangels entsprechenden Nachweises bereits die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war (Kursdauer vom 22.1. bis 14.6.2018; 32 Einheiten à 90/95 Minuten; Vorakten POM, BB 6). Nach der Würdigung der POM dürfte der Beschwerdeführer aktuell über Deutschkenntnisse mit Referenzniveau A2 verfügen, womit praxisgemäss die Voraussetzungen für eine erfolgreiche sprachliche Eingliederung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt wären, zumal hierfür, wie der Beschwerdeführer richtig anmerkt (Beschwerde S. 4 f.), die Sprachkenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld gemessen werden und nicht schematisch auf das Referenzniveau A2 abgestellt werden darf (vgl. BGer 2C_970/2016 vom 6.3.2017 E. 3.3.2, 2C_65/2014 vom 27.1.2015 E. 3.5). Ob der Beschwerdeführer dieses Sprachniveau tatsächlich erreicht hat, erscheint für das Verwaltungsgericht angesichts der eingereichten Belege (Besuchs- und Zahlbestätigungen für zwei Kurse der Stufe A1; keine Zertifikate oder ähnliches) zwar fraglich. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen aber offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, 4.7 Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse ausgegangen wird, ist diesem mit der Vorinstanz jedenfalls vorzuhalten, dass er die ausgewiesenen Deutschkurse erst nach mehrjährigem Aufenthalt und auf wiederholten Druck der Migrationsbehörde hin absolviert hat; selbst die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung konnte ihn nicht dazu anhalten, die ihm gesetzten Sprachziele über ein Jahr hinweg konsequent zu verfolgen. Anders als noch im Verfahren vor der POM bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr vor, er sei aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den zuletzt besuchten Deutschkurs früher zu absolvieren; er hätte in der betreffenden Zeitspanne, wie die POM richtig festgestellt hat, angesichts des reduzierten Beschäftigungsgrads von 80 bzw. – ab April 2017 sogar nur – 50 % ohne weiteres Zeit gehabt, zumindest einen weiteren Anfängerkurs zu besuchen. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer ausserdem zu Recht vor, dass er – trotz weiterhin reduziertem Beschäftigungsgrad von 50 % – auch seither nichts unternommen hat, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern; entsprechende Bemühungen stehen vor Verwaltungsgericht nach wie vor nicht zur Diskussion, obschon der Beschwerdeführer spätestens seit Kenntnis der unmissverständlichen Ausführungen der Vorinstanz um die zentrale Bedeutung seiner sprachlichen Integration wissen muss. Mit der POM ist damit zwar unter dem Aspekt der Sprachkenntnisse von einer einigermassen gelungenen Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen; diese ist aber insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer von sich aus offensichtlich keinen Anlass sah, sich mit der hiesigen Bevölkerung und den Behörden in einer Landessprache verständigen zu können. Inwieweit er überhaupt innert Jahresfrist, wie vom MIP ursprünglich verlangt, das Referenzniveau A2 hätte erreichen können (vgl. auch Akten MIDI pag. 138 ff.), kann bei diesem Ergebnis weiterhin offenbleiben. 4.8 Nichts anderes ergibt sich in sozialer Hinsicht: Der Beschwerdeführer erwähnt – ähnlich wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b/dd) – konkrete soziale Kontakte mit keinem Wort, sondern stellt bloss, ohne später darauf zurückzukommen, die Nachreichung «einiger Bestätigungsschreiben» in Aussicht, aus denen sich der persönliche Kontakt zur Wohnbevölkerung belegen lasse (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, S. 6). Die Vorinstanz hat ihm im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend erläutert, dass es aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm wäre, allfällige soziale Kontakte konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Es musste ihm demnach ohne weiteres bewusst sein, dass er in dieser Hinsicht von sich aus aktiv werden muss; indem er es auch vor Verwaltungsgericht weiterhin unterlässt, sich näher zu den angeblichen Kontakten zu äussern und entsprechende Belege einzureichen, hat er seine Mitwirkungspflicht unzureichend wahrgenommen. Auch vor Verwaltungsgericht ist eine soziale Integration somit nicht als erstellt zu betrachten. Es erscheint vielmehr mit der POM ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über enge soziale Kontakte verfügt, deren Abbruch bei einer Ausreise aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, hat er sich doch noch bis vor kurzem in keiner Landessprache verständigen können (vgl. E. 4.6 hiervor). Mit der POM ist daher unter diesen Umständen darauf zu schliessen, dass vertiefte soziale Kontakte – wenn überhaupt – überwiegend zu Personen aus dem eigenen Kulturkreis bestehen dürften. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er sich strafrechtlich soweit aktenkundig nichts hat zu Schulden kommen lassen (Akten MIDI pag. 115). Straffreies Verhalten darf mit der Vorinstanz von einer ausländischen Person vielmehr erwartet werden und begründet für sich allein keine erfolgreiche Integration (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Andere Gründe, welche für eine gelungene Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse sprechen könnten, sind weder vorgebracht noch erkennbar. 4.9 Die POM hat demnach insbesondere mit Blick auf die beruflichwirtschaftliche und soziale Situation des Beschwerdeführers eine erfolgreiche Integration und damit einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, 5. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich nicht gefolgt werden, soweit er einen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten will (Beschwerde S. 6 f.): Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erst ab einer Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig vom Bestehen derart enger sozialer Beziehungen auszugehen, dass die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9); selbst in einem solchen Fall bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen massgebend, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Beträgt der anrechenbare Aufenthalt – wie hier – keine zehn Jahre (vorne E. 4.3) und ist die Integration insgesamt gescheitert, ohne dass andere private Gründe für einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz sprechen würden (vgl. vorne E. 4.4 ff.), ist das Recht auf Privatleben nicht verletzt. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 7). Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, worauf der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung verweist (vorne E. 4), und die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland. Die POM hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt zwecks Ferien bzw. aus familiären Gründen nach Kosovo gereist ist (Akten MIDI pag. 72, 74, 101 f.; Vorakten POM pag. 20 f., 34 f. und 39); daraus ist ohne weiteres auf eine enge Bindung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, zum Heimatland zu schliessen. Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 8.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Der Beschwerdeführer führt dagegen vor Verwaltungsgericht keine neuen Argumente ins Feld. Er rügt vielmehr – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die ungenügende Gewichtung einzelner Integrationselemente (insb. fehlender Sozialhilfebezug, guter strafrechtlicher Leumund und aktuelles, nach mehrfacher behördlicher Aufforderung erzieltes Sprachniveau), welche die POM einlässlich gewürdigt hat. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung wird damit von vornherein nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, das Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.255U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 29. Januar 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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