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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2019 100 2019 211

September 17, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,271 words·~6 min·4

Summary

Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 (Verfahren 100.2016.75/76) | Revision/Erläuterungen/Berichtigung

Full text

100.2019.211/212U HAT/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. September 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie B.________ betreffend Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2017 (Verfahren 100.2016.75/76)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2019, Nrn. 100.2019.211/ 212U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (VGE 100.2016.75/76) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, die A.________ gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 4. Februar 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 1995-2000 erhoben hatte. Verfahrensgegenstand bildeten die Aufteilung der offenen Steuerforderungen zwischen A.________ und dessen geschiedener Ehefrau sowie die Anrechnung verschiedener Zahlungen an die resultierenden Steuerschulden. 1.2 Am 17. Juni 2019 hat A.________ um Revision des unangefochten geblieben Urteils vom 18. Mai 2017 ersucht. Er stellt den sinngemässen Antrag, in Abänderung des Urteils sei eine Zahlung von Fr. 6'168.-- nicht beiden Steuerpflichtigen gemeinsam, sondern ihm allein anzurechnen. Er macht geltend, seinen dahingehenden Antrag auf neue Beweismittel stützen zu können. Der Abteilungspräsident hat am 19. Juni 2019 die Revisionsverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 1995-2000 vereinigt und am 5. Juli 2019 die geschiedene Ehefrau von A.________, B.________, am Verfahren beteiligt. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 hat die StRK auf Stellungnahme verzichtet. B.________ hat sich am 29. Juli 2019 zur Sache geäussert und Unterlagen eingereicht. Die Steuerverwaltung schliesst mit Gesuchsantwort vom 13. August 2019 auf Abweisung des Gesuchs soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ hat am 6. September 2019 weitere Bemerkungen und Unterlagen eingereicht. 2. 2.1 Für die Behandlung von Revisionsbegehren ist jene Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid gefällt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2019, Nrn. 100.2019.211/ 212U, Seite 3 hat (Art. 204 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig. 2.2 Richtet sich das Revisionsgesuch gegen ein Urteil, das Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer betrifft, sind zwei Verfahren berührt, zumal das Verwaltungsgericht in einer einzigen Urteilsschrift zwei Entscheide über verschiedene Steuern gefällt hat (vgl. VGE 2018/25/26 vom 10.8.2018 E. 2.2, 2010/253/254 vom 14.7.2010 E. 2.2; BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil die massgeblichen Vorschriften des StG und des DBG zur Revision gleich lauten, rechtfertigt sich – wie im vom Gesuch betroffenen ursprünglichen Urteil – die gemeinsame Behandlung des Revisionsgesuchs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer. 2.3 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das bei Vorliegen bestimmter, in der Gesetzgebung grundsätzlich abschliessend aufgezählter Gründe gestattet, ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufzurollen: Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Bst. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b) oder wenn ein Verbrechen oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2019, Nrn. 100.2019.211/ 212U, Seite 4 ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Bst. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden (Art. 203 StG; Art. 148 DBG). 3.2 Dem Urteil vom 18. Mai 2017 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ wurde am 21. März 2005 geschieden. Nach rechtskräftiger Veranlagung teilte die Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 11. Mai 2009 die noch offenen Steuerforderungen für die Jahre 1995 bis 2000 von insgesamt Fr. 21'239.80 je hälftig auf die geschiedenen Eheleute auf, was grundsätzlich unbestritten blieb (VGE 100.2016.75/76 Bst. A., E. 1.2 und E. 2.2). Strittig waren dagegen, ob angeblich durch den Beschwerdeführer geleistete Zahlungen ihm im Bezugsverfahren allein anzurechnen seien, weil die Eheleute seit dem 1. Oktober 1998 getrennt lebten (VGE 100.2016.75/76 E. 2.1 f.). Streitig war unter anderem eine Zahlung von Fr. 6'168.50, die der Beschwerdeführer am 21. September 1999 aus eigenen Mittel bezahlt und an seine Steuerschuld angerechnet haben wollte. Er hatte als Beleg einen Auszug seines Postfinance-Kontos eingereicht, dem zwar entnommen werden konnte, dass am 21. September 1999 (von seinem Konto) eine Überweisung in dieser Höhe getätigt worden war. Aus dem Dokument ging aber weder der Empfänger der Zahlung noch deren Rechtsgrund hervor; zudem war nicht klar, welches Steuerjahr die Zahlung betraf (VGE 100.2016.75/76 E. 2.2.2). 3.3 Als Beilage zu seinem Revisionsgesuch hat der Beschwerdeführer nun die definitive Veranlagung vom 21. Juli 1999 betreffend die Jahressteuer auf einer Kapitalleistung aus Vorsorge eingereicht, mit der die Steuerverwaltung ihm und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 1999 einen Betrag von Fr. 6'168.50 in Rechnung gestellt hatte (act. 1C Beilage 2; vgl. auch Gesuchsantwort S. 1). Weiter hat er zwei Dokumente eingereicht, aus denen nunmehr zwar hervorgeht, dass die Zahlung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2019, Nrn. 100.2019.211/ 212U, Seite 5 21. September 1999 an die Steuerverwaltung ging und die Sonderveranlagung 1999 betraf (Kontoauszug und Schreiben der Steuerverwaltung je vom 22.11.2018, act. 1C Beilagen 3 und 4). Allerdings ist nach wie vor unklar, aus welchen Mitteln der Steuerbetrag effektiv bezahlt wurde (vgl. VGE 100.2016.75/76 E. 2.2.1; Stellungnahme B.________ vom 29.7.2019 [act. 6]). Zudem legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, weshalb es ihm nicht möglich war, diese Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Eine plausible Erklärung dafür ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb kein Revisionsgrund dargetan ist (vgl. vorne E. 3.1). Hinzu kommt, dass die neu eingereichten Unterlagen auf den 22. November 2018 datiert sind, sodass die Frist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrunds (Art. 203 StG; Art. 148 DBG) nicht gewahrt ist und die Revisionsgesuche verspätet sind (vgl. auch Gesuchsantwort S. 1). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend ist schliesslich anzumerken, dass die Eingereichten Unterlagen diese gar nicht betreffen, womit insoweit von vornherein kein Revisionsgrund gegeben ist. Mithin ist auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 151 StG und Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 151 StG und Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2019, Nrn. 100.2019.211/ 212U, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung - B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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