100.2019.153U STN/STS/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Staatshaftung (Verfügung der Universität Bern vom 29. März 2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Sachverhalt: A. B.________ und A.________ brachten am 22. Juli 2016 ihre 18-jährige Katze «C.________» zur Behandlung in die Kleintierklinik der Universität Bern. Nach einer Erstuntersuchung und der notfallmässigen Stabilisierung der Katze empfahlen die Tierärztinnen Dr. med. vet. … und med. vet. … in einem Gespräch, die Katze einzuschläfern, was B.________ und A.________ ablehnten. Sie liessen «C.________» daraufhin in der Obhut der Kleintierklinik, wo sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2016 verstarb. Am 12. Februar 2018 stellten B.________ und A.________ bei der Universitätsleitung der Universität Bern ein Staatshaftungsbegehren. Sie beantragten, die Universität Bern (Vetsuisse-Fakultät, Departement für klinische Veterinärmedizin, Kleintierklinik) sei zu verpflichten, ihnen für ihre Aufwendungen und die durch die fehlerhafte Behandlung ihrer Katze «C.________» entstandenen Kosten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 847.80 zu leisten sowie einen Affektionswertersatz in der Höhe von Fr. 9'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juli 2016 zu bezahlen. Die Universität Bern sei weiter zur Rückgabe der Medikamente Vetmedin und Taurin zu verpflichten. B. Die Universität Bern, Universitätsleitung, wies das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2019 ab. Auf das Begehren um Rückgabe von Medikamenten trat sie nicht ein. C. Gegen diese Verfügung haben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneuern die im Staatshaftungsgesuch vom 12. Februar 2018 gestellten Begehren; even-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, tualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Universität Bern zurückzuweisen. Mit Verfügungen vom 3. und 7. Mai 2019 hat der damalige Abteilungspräsident B.________ und A.________ Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingaben vom 6., 8. und 22. Mai 2019 nahmen sie hierzu Stellung. Die Universität Bern, Universitätsleitung, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe vom 6. September 2019 halten B.________ und A.________ vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichen B.________ und A.________ die Vollmacht ihres neuen Rechtsvertreters ein, den sie nach dem Tod ihres früheren Rechtsvertreters mandatiert haben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, sofern kein Ausschlussgrund nach Art. 75 ff. VRPG gegeben ist. Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 20a VRPG). Die Kleintierklinik gehört zur veterinärmedizinischen Fakultät (Vetsuisse-Fakultät) der Universität Bern. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]), die Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung sind gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Art. 104a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) an die jeweilige Organisation oder Person zu richten, in deren Aufgabenerfüllung sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat. Die betroffene Organisation oder Person erlässt eine Verfügung (Art. 104a Abs. 1 PG), welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104a Abs. 2 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Art. 76 Abs. 3 UniG (Weiterzug an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern [BKD]; ehemals: Erziehungsdirektion [ERZ]) kommt angesichts der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 104a Abs. 2 PG im Bereich der Staatshaftung nicht zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeerhebung fristgerecht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids zu erheben (Art. 81 VRPG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 1. April 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am Folgetag zu laufen und endete am 1. Mai 2019 (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist bei diesem am 3. Mai 2019 mit Hinweis auf eine fehlende Frankatur eingetroffen. Gemäss Sendungsverfolgung (Nr. 1________) wurde sie am 2. Mai 2019 aufgegeben. Aufgrund der Stellungnahmen vom 6., 8. und 22. Mai 2019 sowie der eingereichten Beweismittel (Sendungsverfolgung Nr. 2________ und Nr. 1________, Barcodeliste vom 1.5.2019 und E-Mail eines Mitarbeiters des «Service Managements» der Post vom 21.5.2019) ist indes von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die vom damaligen Rechtsvertreter am 1. Mai 2019 um 19:43 Uhr aufgegebene Sendung Nr. 2________ wurde aufgrund ihres Gewichts im Briefzentrum Härkingen neu als Paket erfasst, was eine neue Sendungsnummer (Nr. 1________) sowie einen neuen «Zeitpunkt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Aufgabe» (2.5.2019 um 08:26 Uhr) zur Folge hatte. Die auf dem Briefumschlag vermerkte fehlende (resp. wohl ungenügende) Frankatur, die Tatsache, dass für die Sendung Nr. 2________ lediglich die Aufgabe, jedoch keine weitere Verarbeitung erfasst wurde, sowie der Umstand, dass die Sendung Nr. 1________ am Morgen des 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr im Briefzentrum Härkingen angenommen wurde, lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass es sich dabei tatsächlich um dieselbe Sendung handelt. Der Mitarbeiter des «Service Managements» der Post bestätigt in seiner E-Mail vom 21. Mai 2019, dass davon auszugehen sei, es handle sich «bei den beiden Sendungen um denselben Versand». Durch das Gewicht der Sendung sei eine Weiterleitung als Paket erforderlich gewesen, was eine neue Sendungsnummer generiert habe. Eine Verarbeitung im Paketzentrum (richtig: Briefzentrum) Härkingen am 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr könne nur aufgrund einer Aufgabe am 1. Mai 2019 erfolgt sein, da die Sortierung andernfalls erst am späteren Nachmittag/frühen Abend vorgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Beschwerde am 1. Mai 2019 der Post übergeben hat. Die offenbar ungenügende Frankatur und fälschlicherweise Erfassung der Sendung als Brief ist angesichts der Aufgabe am Postschalter der bzw. dem zuständigen Angestellten der Schweizerischen Post anzulasten, und lag nicht im Verantwortungsbereich des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden. Die Beschwerde ist damit fristgerecht erhoben worden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG). 1.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, welche sich auf den Streitgegenstand beziehen müssen. Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ist ein (teilweiser) Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/386 vom 7.4.2020 E. 1.2). Die Vorinstanz hat in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Rückgabe von Medikamenten sei nicht Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungsgericht den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückgabe der Medikamente Vetmedin und Taurin zu verpflichten. Sie begründen diesen Antrag jedoch nicht, und setzen sich mit dem verfügten Nichteintreten nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Formvorschriften eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltsabklärung ein externes Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführenden erachten die Gutachterin als befangen, da sie ihre private Tierarztpraxis in … und damit im Einzugsgebiet der Kleintierklinik habe. Sie habe zweifellos beruflich oft mit der Kleintierklinik zu tun und sei auf ein gutes Einvernehmen angewiesen. 2.1 Für von der verfügenden Behörde beigezogene Sachverständige gelten im Wesentlichen dieselben Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für die Richterin oder den Richter (BGE 137 V 210 E. 2.1.3, 125 II 541 E. 4a; BGer 6B_435/2019 vom 27.5.2019 E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts sind Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen. Wer eine Richterin oder einen Richter nicht un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, verzüglich ablehnt, wenn sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsvorschriften; ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2020/101 vom 27.3.2020; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung und den Ausstand von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren (BGE 126 III 249 E. 3c; VGE 21581 vom 9.11.2010 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 4A_679/2010 vom 11.4.2011]). 2.2 Nachdem sie einen ersten vorgeschlagenen Gutachter abgelehnt hatten, wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, Frau Dr. med. vet. … mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (act. 11A Beilage 11). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Wahl der Gutachterin ausdrücklich einverstanden (act 11A Beilage 12). Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, die Gutachterin sei befangen, da ihre private Tierarztpraxis im Einzugsgebiet der Kleintierklinik liege, ist daher verspätet. Den Beschwerdeführenden war bereits im Juli 2018 bekannt, wo sich die Tierarztpraxis der Gutachterin befindet, so dass sie ihren Einwand rechtzeitig hätten vorbringen können. Im Übrigen ist der genannte Umstand nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, zumal allein die geographische Nähe zur Kleintierklinik keinerlei Abhängigkeitsverhältnis nahelegt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin befangen gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, 3. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2 mit Hinweisen; VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 3.1). Soweit den Haftungsvorschriften des Personalgesetzes keine Regelung entnommen werden kann, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (Art. 105 PG). 4. 4.1 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist in erster Linie auf die elektronische Krankengeschichte abzustellen, welche die vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen sowie die erfolgte Kommunikation mit den Beschwerdeführenden dokumentiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was deren Inhalt infrage stellen würde: Sie beanstanden, der Zeitpunkt des Gesprächs mit den behandelnden Tierärztinnen sei mit 15:36 Uhr falsch erfasst worden; dieses habe bereits am Mittag stattgefunden. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und den Beschwerdeführenden bereits davor mehrfach mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der festgehaltenen Uhrzeit indes nicht um den Zeitpunkt des Gesprächs, sondern um den Zeitpunkt der Eintragung im System. Anhaltspunkte dafür, dass die Einträge in der elektronischen Krankengeschichte oder den weiteren Patientenunterlagen der Kleintierklinik inhaltlich fehlerhaft sein könnten, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb von deren Richtigkeit auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, 4.2 Gemäss elektronischer Krankengeschichte und Gutachten vom 9. November 2018 war der Gesundheitszustand von «C.________» bei ihrem Eintritt in die Kleintierklinik äusserst kritisch und lebensbedrohlich. Sie befand sich in einem Schockzustand und konnte weder stehen noch aufrecht liegen. Sie war schwer unterkühlt und litt an Atemnot, und ihr Puls war weder fühl- noch messbar. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass dieser Zustand auf eine stark eingeschränkte Funktion des Herzens und der Nieren zurückzuführen war, was zu einer Wasseransammlung in den Lungen, der Brust- und Bauchhöhle und zu einer inneren Vergiftung (Urämie) geführt hatte. Die schweren Herz- und Nierenleiden von «C.________» wurden bereits seit Januar 2014 medikamentös behandelt. Nach der notfallmässigen Versorgung der Katze wurden die Beschwerdeführenden darüber informiert, dass eine klinische Untersuchung, eine Blut- und Urinentnahme sowie ein Ultraschall des Thorax erfolgt seien, und dass die behandelnden Tierärztinnen «C.________» aufgrund des Befundes (mittels Thoraxpunktion) Wasser von der Lunge abgesaugt und ein Antibiotikum verabreicht hatten. Die Tierärztinnen empfahlen angesichts der Diagnosen, «C.________» einzuschläfern. Da die Beschwerdeführenden dies ablehnten, wurde ein konservativer Therapieversuch vereinbart, welcher die Therapie der Nierenbeckenentzündung, der chronischen Nierenerkrankung und des Herzens umfasste. Man verständigte sich darauf, dass sich die zuständige Tierärztin am Abend mit den Resultaten der Urinanalyse, des Herz- und des Bauchultraschalls sowie dem Ergebnis der Rücksprache mit dem Tierspital Zürich (Kardiologie) bei den Beschwerdeführenden melden werde (vgl. act. 11A Beilage 17 [elektronische Krankengeschichte; Eintrittsuntersuchung]). 4.3 Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die durchgeführten Erstuntersuchungen im Sinne eines sorgfältigen Handelns der Belegschaft der Kleintierklinik angesichts des äusserst kritischen Zustands von «C.________» erforderlich waren (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 1.4). Um den Zustand der Katze weiter diagnostizieren und therapieren zu können, seien – unter Vorbehalt der Zustimmung und Kostengutsprache der Beschwerdeführenden – ein Ultraschall des Herzens und des Bauchs sowie die Untersuchung der freien Flüssigkeit im Brustraum notwendig gewesen (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.1 f.). Hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, verabreichten Medikamente führte die Gutachterin aus, diese seien korrekt angewendet worden: Das Medikament Furosemid sei bei Patientinnen und Patienten mit Nierenversagen zwar mit einem gewissen Risiko behaftet, dessen Anwendung sei aber gerechtfertigt gewesen, um «C.________» einen Erstickungstod zu ersparen. Ebenso könne das Schmerzmittel Buprenorphin zwar trotz vergleichsweise geringem Einfluss auf die Atmung und den Kreislauf bei stark geschwächten Patientinnen und Patienten mit Atemnot und Herzversagen unter Umständen gefährlich sein, aufgrund der schmerzhaften Nierenbeckenentzündung sei die Verabreichung jedoch gerechtfertigt gewesen. Auch das Antibiotikum gegen die Nierenbeckeninfektion (Ampicillin Sulbactam), der Magensäurehemmer (Omeprazol) und das Herz-Kreislaufmittel (Vetmedin) seien richtig eingesetzt worden. Dass das zuvor regelmässig verabreichte Taurin abgesetzt worden sei, habe kurzfristig sicher keinen Einfluss auf die Herzleistung gehabt (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.4). Da die Katze nicht eingeschläfert werden sollte, habe für die Angestellten der Kleintierklinik ein gewisser Handlungszwang bestanden, um sie vor einem qualvollen Tod durch Ersticken zu bewahren (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 3). Das Herz von «C.________» sei sehr schwach und die Nierenfunktion stark verringert gewesen, und es sei davon auszugehen, dass sie «austherapiert» gewesen sei und sich am Ende ihres Lebens befunden habe. Medizinisches Tun oder Nichtstun hätten ihren Tod deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr abwenden können (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 4). – Diese Einschätzung der Gutachterin deckt sich mit derjenigen von Prof. Dr. …, Abteilungsleiter Kardiologie des Tierspitals Zürich, welcher «C.________» im Januar 2014 kardiologisch untersucht und behandelt hatte: Die verabreichten Medikamente seien allesamt absolut gerechtfertigt gewesen, und nach einer langen regelmässigen Einnahme habe die Nichtgabe von Taurin (auch über mehrere Tage) keine negativen Auswirkungen. Es wäre seines Erachtens ein Fehler gewesen, wenn keine Blutentnahme und keine Ultraschalluntersuchungen – beides «völlig nichtinvasive» Untersuchungen – vorgenommen worden wären (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 9.5.2017, act. 11A Beilage 5). Das Parteigutachten der Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, diese Feststellungen infrage zu stellen. Insbesondere vermögen die wenig substanziierten Ausführungen der französischen Tierärztin Dr. … nicht nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, vollziehbar darzulegen, inwiefern der Tod von «C.________» durch die verabreichten Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen herbeigeführt oder begünstigt worden sein soll (vgl. «Rapport médical» von Dr. … vom 13. März 2017, act. 11A Beilage 2). Auf die entsprechende, nicht näher begründete Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kleintierklinik habe aufgrund von ärztlichen Handlungen, welche zwar als notwendig erachtet werden könnten, für welche jedoch ausdrücklich keine Einwilligung erteilt worden sei, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Insbesondere sei mit der Punktion der Blase und dem unvorsichtigen Rasieren des Brustkorbs gegen ihren ausdrücklichen Willen eine invasive Behandlung von «C.________» erfolgt. Sie hätten das Personal der Kleintierklinik ausdrücklich angewiesen, am Nachmittag des 22. Juli 2016 keine ärztlichen Handlungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). 5.1 Der Grundsatz, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität einen Rechtfertigungsgrund erfordert, da er ansonsten widerrechtlich ist, gilt auch im Bereich der Tiermedizin. Als Rechtfertigungsgrund kommt im Bereich der medizinischen Behandlung von Tieren, die im häuslichen Bereich gehalten werden, namentlich die vorgängige Einwilligung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters infrage. Tierärztinnen und Tierärzte unterliegen – wie Humanmedizinerinnen und Humanmediziner – den auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 394 ff. OR). Die mangelhafte Aufklärung resp. das Nichteinholen der Einwilligung der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers zu einem bestimmten Eingriff stellt eine Verletzung der tierärztlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR dar (vgl. Claudia Fink, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen [Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker], 2008, S. 212). Für invasive (die körperliche Integrität verletzende), risikoreiche oder kostspielige Untersuchungen und Behandlungen, oder wenn medikamentöse Therapien nicht dem Standard entsprechen, bestehen höhere Anforderungen an die vorgängige Aufklärung, während die Aufklärungspflicht für kleinere und alltägliche Eingriffe mit geringem Risiko sowie für dringlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, erforderliche Eingriffe weniger weit geht. Die objektive Beweislast für die ausreichende Aufklärung über einen vorgesehenen Eingriff und die erfolgte Einwilligung obliegt der Ärzteschaft (VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 5.1; BGE 133 III 121 E. 4.1.3 [Pra 96/2007 Nr. 105]; BGer 4A_353/2018 vom 1.4.2019 E. 2.1, 4A_137/2015 vom 19.8.2015 E. 8.1). 5.2 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass für den Ultraschall des Bauchraums und das Echokardiogramm (Ultraschall des Herzens) die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorlag (vgl. vorne E. 4.2). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Untersuchungen nicht abgesprochen worden wären. Dass die Beschwerdeführenden über die Urinuntersuchung in Kenntnis gesetzt wurden, ist unbestritten. Es ist anzunehmen, dass hierfür (bereits am Vormittag) eine Punktion der Blase stattfand. Dafür, dass am Nachmittag eine weitere Punktion erfolgte, finden sich keine Hinweise. Da eine Ultraschalluntersuchung nur auf «nackter» Haut möglich ist und die betreffenden Hautstellen folglich vorgängig rasiert werden müssen, darf auch für die Rasur von Thorax und Abdomen grundsätzlich vom Vorliegen einer Einwilligung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 9. November 2018 ist das Scheren des Fells weder invasiv noch risikoreich noch kostspielig, so dass diesbezüglich keine separate Aufklärungspflicht bestand (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Pflegepersonal habe den Bauch von «C.________» unvorsichtig rasiert. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme des damaligen Leiters der Kleintierklinik (vgl. act. 11A Beilage 22) kann nicht ausgeschlossen werden, dass «C.________» bei der Rasur, der Thoraxpunktion oder beim Entfernen der Katheter kleinere Wunden erlitten hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist indes nicht erstellt, und wäre offensichtlich auch nicht kausal für das Ableben von «C.________» gewesen. Die Rüge, der «Behandlungsfehler» des tierärztlichen Personals der Kleintierklinik bestehe darin, dass Untersuchungen vorgenommen worden seien, für welche keine Einwilligung vorgelegen habe, erweist sich als unbegründet. 5.3 Dem tierärztlichen Gutachten kann entnommen werden, dass die medikamentöse Therapie von «C.________» dem Standard entsprach und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, sämtliche Medikamente korrekt angewendet wurden (Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.4 und Ziff. 5; vgl. vorne E. 4.3). Die behandelnden Tierärztinnen und Tierärzte waren nicht verpflichtet, die Beschwerdeführenden über die Verabreichung und Dosierung der einzelnen Medikamente separat aufzuklären. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist auch diesbezüglich zu verneinen. 5.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde liegen schliesslich keinerlei Hinweise vor, dass aus wissenschaftlichem Interesse unnötige Untersuchungen an «C.________» vorgenommen worden wären. Der entsprechende Vorwurf entbehrt einer Grundlage. 5.5 Zusammenfassend ist kein widerrechtliches Vorgehen der diensthabenden Tierärztinnen und Tierärzte ersichtlich. Die Bezahlung von Schadenersatz oder eines Affektionswertersatzes kommt daher nicht in Betracht. Ebenso wenig ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. 6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7. Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend die medizinische Staatshaftung unterliegen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff BGG (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.1). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a BGG). Andernfalls ist gegen das vorliegende Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.