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Bern Verwaltungsgericht 03.10.2019 100 2018 410

October 3, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,972 words·~25 min·4

Summary

Festlegung des Anfangsgehalts\nEntscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018 (4800.600.500.36/17 [795556]) | Besoldung/Entschädigung

Full text

100.2018.410U HER/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Lehreranstellung; Festlegung des Anfangsgehalts (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018 (4800.600.500.36/17 [795556])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Sachverhalt: A. A.________ schloss 1998 sein Studium an der Universität Bern als lic. rer. pol. ab und war anschliessend in der Privatwirtschaft tätig. Nach dem Erwerb der erforderlichen Zusatzausbildungen liess er sich per 1. August 2017 befristet für ein Jahr als Lehrer für Wirtschaft und Recht an den Gymnasien … und … sowie an der Fachmittelschule … anstellen (Unterrichtspensum insgesamt ca. 65 Prozent). Das Amt für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) reihte ihn mit Verfügung vom 8. August 2017 in die Gehaltsklasse 15 ein und rechnete ihm 26 Gehaltsstufen an. Es berücksichtigte dabei die von A.________ zuvor in der Privatwirtschaft gesammelte Berufserfahrung mit der Hälfte ihrer Dauer. B. Die von A.________ am 6. September 2017 gegen die Gehaltsstufenfestsetzung erhobene Beschwerde wies die ERZ am 25. Oktober 2018 ab. C. Gegen den Entscheid der ERZ hat A.________ am 26. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung des AZD vom 8. August 2017 sei aufzuheben und seine Berufserfahrung sei mit einer Dauer von 20 Jahren, 5 Monaten und 11 Tagen voll anzurechnen. Der Kanton Bern, handelnd durch die ERZ, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat am 4. Januar 2019 seine Rechtsbegehren dahingehend «angepasst», dass er nunmehr die Aufhebung des Entscheids der ERZ vom 25. Oktober 2018 beantragt (an Stelle der Aufhebung der Verfügung des AZD vom 8.8.2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner ersten Eingabe vom 26. November 2018 ausschliesslich die Aufhebung der Verfügung des AZD vom 8. August 2017. Diese Verfügung wurde jedoch prozessual durch den Beschwerdeentscheid der ERZ ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der ERZ sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Dies hat der Beschwerdeführer erkannt, weshalb er sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nachträglich geändert hat (Eingabe vom 4.1.2019). Ob dies zulässig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 26 N 15). Die Begründung der Rechtsschrift vom 26. November 2018 ist für die Auslegung der Anträge beizuziehen (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus dieser Begründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde (auch) gegen den Entscheid der ERZ richtet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Die von der ERZ bestätigte Gehaltsstufenfestsetzung gilt auch «für die Einstufungen sämtlicher unmittelbar nachfolgenden bzw. zusätzlichen (Teil-)Anstellungen, sofern sie auf der gleichen Schulstufe bzw. für die gleiche(n) Funktion(en) eingegangen werden» (Verfügung vom 8.8.2017 [Akten AZD, in Akten ERZ, Beilage zu act. 6]). Für die Berechnung des Streitwerts ist daher von einer wiederkehrenden Leistung ungewisser Dauer auszugehen, zumal die Anstellungen des Beschwerdeführers nach Ablauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, der anfänglichen Befristung offenbar weitergeführt worden sind (vgl. Homepages der Gymnasien … und …, wo der Beschwerdeführer nach wie vor als Lehrperson geführt wird). Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gilt als Streitwert in solchen Fällen der Kapitalwert, welcher vom Gesetz auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung festgesetzt wird. Die im Streit liegende jährliche Leistung beläuft sich auf rund Fr. 13'000.-- (Differenz zwischen dem geforderten [Fr. 10'984.60] und dem gewährten monatlichen Gehalt [Fr. 9'443.60], ausmachend Fr. 1'541.-- bzw. Fr. 1'001.65 [Beschäftigungsgrad 65 Prozent], multipliziert mal dreizehn). Das Zwanzigfache der jährlichen Leistung übersteigt damit die für die einzelrichterliche Zuständigkeit massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). Im Übrigen rechtfertigt sich die Beurteilung in Dreierbesetzung auch aufgrund der rechtlichen Verhältnisse (vgl. Art. 56 Abs. 6 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer schloss 1998 sein Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit Nebenfach Volkswirtschaftslehre (VWL) an der Universität Bern ab (Abschluss als lic.rer.pol.). Anschliessend arbeitete er in verschiedenen Positionen bei der B.________ … AG und B.________ AG bzw. seit 2008 B.________ (Schweiz) AG, ab Dezember 2000 in leitender Funktion (vgl. Curriculum Vitae, Beilage 2 zur Eingabe vom 22.1.2018 [Akten ERZ, act. 9]). 2016 erwarb der Beschwerdeführer an der Universität Bern einen Bachelor Minor in Rechtswissenschaften und im Juli 2017 an der pädagogischen Hochschule (PH) Bern das Lehrdiplom Sekundarstufe II, Wirtschaft und Recht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte das Gymnasium … den Beschwerdeführer ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, als Gymnasiallehrer für Wirtschaft und Recht an (Beschäftigungsgrad: «rund 30 %»). Für den gleichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zudem am Gymnasium …, Fachmittelschule und Wirtschaftsmittelschule, mit einem Beschäftigungsgrad von 25-35 % als Lehrer für Wirtschaft und Recht angestellt (Akten ERZ, Beilagen zu act. 11). 2.2 Streitig ist die Anzahl der Gehaltsstufen des Anfangsgehalts. Der Beschwerdeführer stellte vor seinem Stellenantritt den Antrag, die Berufsjahre in leitender Funktion (Dezember 2000 bis Mai 2017) seien ihm bei der Festsetzung der Gehaltsstufen voll als Berufserfahrung anzurechnen (Akten AZD, in Akten ERZ, Beilage zu act. 6, persönliches Meldeblatt vom 6.6.2017). Das AZD erachtete indes die Voraussetzungen hierfür als nicht erfüllt und berücksichtigte seine gesamte Berufserfahrung mit der Hälfte der Dauer. 3. 3.1 Das Gehalt von Lehrerinnen und Lehrern, die nach kantonalem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) angestellt sind, setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG). Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse (Art. 12 Abs. 2 LAG) und entspricht dem Anfangsgehalt, wenn die Lehrkraft (wie hier) die Ausbildungsanforderungen erfüllt (Art. 13 Abs. 1 und 3 LAG). Verfügt die Lehrkraft zudem bereits über Berufserfahrung (innerhalb oder ausserhalb des Lehrberufs) und/oder hat sie sich nachgewiesenermassen weitergebildet, ist dies bei der Festsetzung des Anfangsgehalts durch Anrechnung von Gehaltsstufen angemessen zu berücksichtigen (individueller Gehaltsbestandteil). Voraussetzung ist, dass die Berufserfahrung bzw. die Weiterbildung für die Ausübung der Funktion genutzt werden kann (Art. 13 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Dazu hat der Regierungsrat die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen: Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, vom Beschäftigungsgrad mit ihrer gesamten Dauer angerechnet (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Satz 1 LAV), andere berufliche Tätigkeiten mit der Hälfte der Dauer (Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV). Eine andere berufliche Tätigkeit kann jedoch auf Gesuch der Lehrkraft hin mit der gesamten Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist (Art. 30 Abs. 3 LAV). 3.2 Das AZD ERZ hat die Berufserfahrung des Beschwerdeführers bei der B.________ als «andere berufliche Tätigkeit» gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV mit der Hälfte der Dauer berücksichtigt. Es hat diese Erfahrung somit als für den gymnasialen Unterricht im Fach Wirtschaft und Recht «nutzbar» anerkannt (Art. 13 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV), sie jedoch nicht als «direkt dienlich» im Sinn von Art. 30 Abs. 3 LAV qualifiziert. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Rechtsverletzung. 3.3 Die Bedeutung unbestimmter Gesetzesbegriffe wie «direkt dienlich» muss von den rechtsanwendenden Behörden durch Auslegung ermittelt werden. Dies bildet Teil der Rechtsanwendung, welche vom Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft wird. Wollte jedoch der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung einen eigenen Beurteilungsspielraum einräumen, ist dem bei der gerichtlichen Rechtskontrolle Rechnung zu tragen: Das Gericht beschränkt sich in solchen Fällen auf die Prüfung, ob die Behörde bei der Auslegung das massgebende Verfassungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 4.1, 2013 S. 105 E. 3.2, mit Hinweisen). In Organisations- und Besoldungsfragen ist der Beurteilungsspielraum der Behörden besonders gross (vgl. BVR 2010 S. 495 E. 4.3, 2006 S. 58 E. 5.1). Nichts anderes gilt für die hier zu beurteilende Frage, in welchem Umfang ausserschulische Berufserfahrung im Einzelfall anzurechnen ist. – Verdeutlicht wird dies im Übrigen durch die gesetzlichen Grundlagen, die in den genannten Bereichen häufig als Ermessensbestimmungen ausgestaltet sind («Kann-Bestimmungen»; so auch der hier einschlägige Art. 30 Abs. 3 LAV). Den Behörden kommt damit regelmässig auch bei der Anordnung der Rechtsfolgen ein eigener, pflichtgemäss auszufüllender Spielraum zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, 3.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.1). 3.5 Die Anrechnung von Gehaltsstufen bei der Festsetzung des Anfangsgehalts setzt in jedem Fall voraus, dass die Berufserfahrung für die künftige Tätigkeit von Nutzen bzw. dienlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 13 Abs. 2 LAG; vorne E. 3.1). Bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe hat sich der Regierungsrat für eine schematische Lösung entschieden, was im Interesse einer praktikablen Regelung zulässig ist (vgl. z.B. BVR 2018 S. 341 E. 354, 2018 S. 289 E. 4.4): Er hat auf eine differenzierte Abstufung verzichtet und sieht lediglich eine entweder hälftige oder volle Anrechnung der bisherigen Berufserfahrung vor (Art. 30 Abs. 2 und 3 LAV). Gleichzeitig anerkennt er grundsätzlich jede Berufserfahrung als für den Unterricht nützlich und rechnet sämtliche bisherigen beruflichen Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte ihrer Dauer an. Für die volle Anrechnung müssen indes erhöhte Anforderungen im Sinn eines besonderen Mehrwerts erfüllt sein: Dies ist gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV der Fall bei allen Praxisjahren als Lehrkraft und bei betreuenden oder leitenden Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung oder Bildung. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass für eine volle Anrechnung übriger beruflicher Tätigkeiten gestützt auf Art. 30 Abs. 3 LAV ebenfalls ein qualifizierter, mit Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV vergleichbarer Zusatznutzen für die Erfüllung des Berufsauftrags verlangt werden dürfe. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Verordnungsgeber habe mit der Formulierung «direkt» dienlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die übrige Berufserfahrung für eine volle Anrechnung unmittelbar und regelmässig anwendbar sein müsse (angefochtener Entscheid S. 8). Diese Auslegung von Art. 30 Abs. 3 LAV ist sachlich begründet und auch mit Blick auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik nicht zu beanstanden. 3.6 Weiteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 30 Abs. 3 LAV. Die aktuelle, hier anwendbare Fassung ist seit 1. August 2014 in Kraft (Teilrevision der LAV vom 26.2.2014 [BAG 14-031]). Zuvor lautete die Bestimmung wie folgt (BAG 07-057): «Berufliche Tätigkeiten im zu unterrichtenden Fachbereich können auf Gesuch der Lehrkraft für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie eine Voraussetzung zur Erfüllung der Unterrichtskompetenz darstellen.» Diese Formulierung erwies sich in der Praxis als zu einschränkend. Die Bestimmung kam lediglich bei der Anstellung von Lehrkräften an Berufsschulen zur Anwendung, wo in gewissen Fällen die (ausserschulische) Erfahrung im Beruf für einen fachkompetenten Unterricht unabdingbar ist. Mit der neuen, hier anwendbaren Regelung wollte man die volle Anrechnung ausserschulischer Berufserfahrung in einem grösseren Umfang ermöglichen, namentlich für Quereinsteiger (Vortrag der ERZ zur Änderung der LAV vom 26.2.2014, S. 23, einsehbar unter <www.erz.be.ch>, Rubriken Anstellung Lehrkräfte, Rechtliche Grundlagen, LAG- und LAV-Änderungen). Folglich kommt Art. 30 Abs. 3 LAV in jenen Konstellationen zur Anwendung, in welchen ein fachkundiger Unterricht Berufserfahrung im entsprechenden Fachbereich geradezu voraussetzt (entsprechend der bis 31.7.2014 geltenden Regelung); der Anwendungsbereich darf jedoch nicht auf diese bereits altrechtlich erfassten Fälle beschränkt bleiben. Vielmehr soll bisherige Berufserfahrung auch dann voll angerechnet werden können, wenn sie für den Unterricht zwar nicht unabdingbar, im Vergleich zu anderer Berufserfahrung aber doch von qualifiziertem Nutzen («direkt dienlich») ist. Damit ist Art. 30 Abs. 3 LAV aufgrund seines Wortlauts und der Systematik auch nach geltendem Recht als Ausnahmetatbestand ausgestaltet: Die Regel bildet Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV, wonach ausserschulische Berufserfahrung grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen ist; vorbehalten bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, jene Fälle, in welchen ein mit Art. 30 Abs. 2 Bst. a LAV vergleichbarer Mehrwert ausnahmsweise eine volle Anrechnung rechtfertigt (E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer aus der Revision von Art. 30 Abs. 3 LAV etwas anderes ableiten will (Beschwerde S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere stellt die von ihm zitierte Passage aus dem Vortrag zur Änderung der LAV keinen Grund dar, Art. 30 Abs. 3 LAV entgegen Wortlaut und Systematik dahingehend auszulegen, dass jegliche dem Berufsauftrag dienliche Berufserfahrung voll anzurechnen wäre. 4. Zu diesen gesetzlichen Vorgaben hat die ERZ folgende Praxis entwickelt: Sie beurteilt den Mehrwert der beruflichen Erfahrung bzw. die «direkte Dienlichkeit» für die künftige Funktion im Sinn von Art. 30 Abs. 3 LAV anhand zweier Kriterien (angefochtener Entscheid S. 8): Sie prüft, in welchen Bereichen des interessierenden Berufsauftrags die Berufserfahrung angewendet werden kann («Anteil des Anwendungsbereichs an der Gesamtfunktion»), und wie häufig dies der Fall sein wird («Häufigkeit der Anwendung»). Je mehr Teilbereiche des Berufsauftrags bzw. der Gesamtfunktion von der Berufserfahrung profitieren und je häufiger die Berufserfahrung in den jeweiligen Anwendungsbereichen zum Tragen kommt, desto grösser ist der Nutzen. Beim Ermitteln der potentiellen Anwendungsbereiche und der Häufigkeit der Anwendungsmöglichkeiten berücksichtigt die ERZ zudem, dass der Unterricht von der Berufserfahrung sowohl in fachlicher als auch in pädagogisch-didaktischer Hinsicht profitieren kann. Ein erheblicher Mehrwert im Sinn von Art. 30 Abs. 3 LAV ist nach der Praxis der ERZ gegeben, wenn die Berufserfahrung bei der Funktionsausübung «in überwiegendem Mass, d.h. jedenfalls zu mehr als der Hälfte» unmittelbar und regelmässig Anwendung findet (S. 8 unten). Diese Praxis stellt eine sachgerechte Konkretisierung von Art. 30 Abs. 3 LAV dar, dies insbesondere auch in Abgrenzung zur hälftigen Anrechnung anderer beruflicher Tätigkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV. Sie ist daher aus der Optik der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, 5. Um zu beurteilen, in welchem Ausmass die bisherige Berufserfahrung im Einzelfall direkt und unmittelbar angewendet werden kann, muss zunächst der Berufsauftrag des Beschwerdeführers als Mittelschullehrer für Wirtschaft und Recht konkretisiert werden. 5.1 Der Berufsauftrag (nachfolgend auch: «Gesamtfunktion») von Lehrerinnen und Lehrern umfasst die folgenden Aufgaben (auch: «Funktionen»; vgl. Art. 52 ff. und Art. 60 Abs. 1 und 2 LAV): «Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten» (ausmachend rund 85 Prozent der Jahresarbeitszeit), «Mitarbeit und Zusammenarbeit» (rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit) sowie «Weiterbildung» (rund 3 Prozent der Jahresarbeitszeit). Bei der Funktion «Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten» nimmt die ERZ bei Mittelschullehrkräften eine zusätzliche Differenzierung vor: Sie unterscheidet bezogen auf das Gesamtstudium, wie gross die Anteile des fachwissenschaftlichen Studiums einerseits und der pädagogisch-didaktischen Ausbildung andererseits sind. Dazu zieht sie die im jeweiligen Bereich geforderten ETCS-Punkte heran und kommt zum Schluss, die Ausbildung einer Mittelschullehrkraft für Wirtschaft und Recht bestehe zu rund drei Vierteln aus dem fachwissenschaftlichen Studium (mindestens 210 ETCS- Punkte für das Studium in den Bereichen BWL, VWL und Recht) und zu einem Viertel aus der pädagogisch-didaktischen Ausbildung (60 ETCS- Punkte für das Studium an der pädagogischen Hochschule). Daraus folgert sie, dass die Funktion «Unterrichten, Beraten, Begleiten, Erziehen» zu rund drei Vierteln, ausmachend 65 Prozent des Berufsauftrags, dem fachlichen Aufgabenbereich zuzurechnen sei und zu rund einem Viertel, ausmachend ca. 20 Prozent des Berufsauftrags, dem pädagogisch-didaktischen Aufgabenbereich (angefochtener Entscheid S. 12). Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2 Der Unterrichtsinhalt bestimmt sich nach den geltenden Lehrplänen: 5.2.1 Im Fall des Beschwerdeführers sind dies die gymnasialen Fachlehrpläne 2017, «Einführung in Wirtschaft und Recht» oder «Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht», sowie der Lehrplan für Fachmittelschulen und Fachmaturität 2015 (alle abrufbar unter <www.erz.be.ch>, Rubriken Mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, schule, Gymnasien, Lehrplan Gymnasium, Fachlehrpläne bzw. Mittelschule, Fachmittelschulen, Lehrplan Fachmittelschulen). Die ERZ hat die Lehrpläne im angefochtenen Entscheid wiedergegeben und erläutert (S. 9- 11), worauf verwiesen wird. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der Unterricht in Wirtschaft und Recht auf Mittelschulstufe verfolgt das Ziel, Grundlagenwissen in den drei Fachbereichen Recht, Betriebswirtschaftslehre (BWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL) zu vermitteln. Der Unterricht im Fach «Einführung in Wirtschaft und Recht» will ein erstes Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge wecken (Lehrplan Einführung Ziff. 2); das «Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht» soll dagegen interessierten Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich ein vertiefteres und umfassenderes rechtliches und wirtschaftliches Basiswissen zu erarbeiten. Auch im Schwerpunktfach geht es jedoch um die Vermittlung von Grundlagen: Gemäss Richtziel des Lehrplans zum Schwerpunktfach sollen die Schülerinnen und Schüler «die wesentlichen einzelwirtschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Strukturen und deren Dynamik verstehen sowie deren normative Grundlage erkennen» (Lehrplan Schwerpunktfach Ziff. 2). Wie der gymnasiale Unterricht geht auch der Unterricht an der Fachmittelschule nicht über die Vermittlung von Basiswissen hinaus: Die Schülerinnen und Schüler sollen die wirtschaftlichen Grundbegriffe, die wichtigsten Elemente des heutigen Wirtschaftssystems, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge des Alltags und die Grundzüge der schweizerischen Rechtsordnung kennen (Lehrplan Fachmittelschule S. 49). 5.2.2 Die auf die Fachbereiche BWL, VWL und Recht entfallenden Lektionen sind gleichmässig verteilt, d.h. die drei Fachbereiche nehmen im Unterricht grundsätzlich den gleichen Raum ein (abgesehen von der Möglichkeit, im Schwerpunktfach eine Lektion zur Schwerpunktbildung in einem der drei Fächer zu verwenden [Lehrplan Schwerpunktfach Ziff. 2.3]). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, der Fachbereich BWL gewichte im Vergleich zu den anderen Fachbereichen stärker (Beschwerde S. 12 f.). Er verweist auf die Anforderungen im Fachstudium für den Abschluss als lic. rer. pol., wo der Schwerpunkt mit 120 ETCS auf der Betriebswirtschaftslehre liege (VWL: 60 ETCS; Recht: 30 ETCS). Dies ist hier jedoch unerheblich. Massgeblich für die im Mittelschulunterricht zu vermittelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Inhalte und deren Gewichtung sind einzig die genannten Lehrpläne. Diese sehen keine Priorisierung einzelner Fachbereiche und insbesondere keinen Schwerpunkt bei der Betriebswirtschaftslehre vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die im gymnasialen Unterricht zur Schwerpunktbildung vorgesehene Einzellektion offenbar ausschliesslich für die Vertiefung betriebswirtschaftlicher Themen verwendet. 5.3 Die Funktion «Mitarbeit und Zusammenarbeit» (ausmachend rund 12 % des Berufsauftrags) wird von der Verordnung wie folgt umschrieben (Art. 57 f. LAV): Die Lehrkräfte sind angehalten, an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mitzuwirken. Sie evaluieren und entwickeln ihren Unterricht weiter und beteiligen sich aktiv an der Qualitätsentwicklung. Ausserdem arbeiten sie mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen. In diesem Bereich sind somit kommunikative und organisatorische Kompetenzen sowie Teamfähigkeit gefordert. Dabei handelt es sich um Bereiche, in welchen sich bisherige Berufserfahrung als unmittelbar und regelmässig anwendbar erweisen kann. – Auf die Funktion «Weiterbildung» (3 % des Berufsauftrags) triff dies dagegen nicht zu: Hier geht es darum, dass Lehrkräfte einen entsprechenden Teil ihrer Arbeitszeit für ihre Weiterbildung einsetzen, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Es ist nicht ersichtlich, wie bisherige Berufserfahrung (bzw. früher besuchte Weiterbildungen) für diesen Aspekt des Berufsauftrags gewinnbringend genutzt werden könnte. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er verlangt, seine Weiterbildungen seien ihm unter diesem Gesichtspunkt voll anzurechnen (Beschwerde S. 11 oben). 5.4 Der Berufsauftrag des Beschwerdeführers als Mittelschullehrer für Wirtschaft und Recht lässt sich demnach mit Blick auf die Anrechnung bisheriger Berufserfahrung wie folgt konkretisieren: Der Anteil, in welchem allfällige Berufserfahrung in den Bereichen Recht, VWL und BWL zum Tragen kommen kann, macht ca. 65 Prozent des Berufsauftrags aus, wobei die einzelnen Fachbereiche mit je einem Drittel (oder 21,7 % der Gesamt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, funktion) gleichmässig gewichten. Allfällige Erfahrungen im pädagogischdidaktischen Bereich betreffen einen Anteil von rund 20 Prozent des Berufsauftrags. Die Funktion «Mitarbeit und Zusammenarbeit» profitiert von allfälliger einschlägiger Berufserfahrung zu maximal 12 Prozent. Für den Anteil «Weiterbildung» (3 % der Gesamtfunktion) ist dagegen kein potentieller direkter Nutzen durch die bisherige berufliche Tätigkeit erkennbar. 6. Weiter ist zu prüfen, ob und ggf. wie häufig der Beschwerdeführer seine bisherige Berufserfahrung bei Ausübung seines Berufsauftrags als Mittelschullehrer für Wirtschaft und Recht nutzen kann. 6.1 Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers umfasst – soweit hier von Interesse – die folgenden Tätigkeiten bei der B.________ … AG und B.________ AG bzw. seit 2008 B.________ (Schweiz) AG (vgl. Curriculum Vitae, Beilage 2 zur Eingabe vom 22.1.2018 [Akten ERZ, act. 9]): 02.1998-11.2000 Product Manager (Projektleitung, Produkteinführungen, Product Lifecycle Management, Kunden-/ Marktanalysen, Vermarktung) 12.2000-12.2001 Leiter Kundenmarketing Privatkunden/Bundels & Segmented Offers (Entwicklung eines Kundenprogramms für hochwertige Privatkunden, Aufbau und Führung des Teams [5 Mitarbeitende], Stv. Leiter Marketing) 01.2002-11.2004 Leiter Retention und Angebotsmarketing, Segment KMU (Teamführung [5 Mitarbeitende], Vermarktung KMU Portfolio, Kundenbindung, Retention Management, Pricing Projekte, Stv. Leiter Marketing) 12.2004-12.2007 Leiter Customer Marketing Programs, Segment KMU (Teamführung [7 Mitarbeitende], Kundenprogramme, Dialogmarketing, Kundensegmentierung, Angebotsmarketing, Budgetverantwortung) 01.2008-12.2010 Leiter Customer Marketing Programs (Management Level: Middle Management; Aufbau eines neuen Marketing-Teams [8 Mitarbeitende], Management Kundenbestand, Kampagnenmanagement und Dialogmarketing, Budgetverantwortung, Verhandlungen und Co-Marketing mit Institutionen) 01.2011-12.2012 Leiter Customer & Lifecycle Management (Management Level: Middle Management; Führen des Bereichs [16 Mitarbeitende], Absatz- und Kanalsteuerung, Kundenmarketing [z.B. Start-Up Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, gramm], Vermarktung Portfolio, Budgetverantwortung, Mitarbeit Marketingstrategie) 01.2013-05.2016 (richtig wohl: bis 05.2017 [vgl. Arbeitszeugnis B.________ vom Mai 2017 in Akten AZD]) Leiter Customer Marketing, Mitglied Bereichsleitung KMU (Management Level: Top Management; Aufbau und Führen der Abteilung [30 Mitarbeitende], Marketingstrategie, Marketingbudget, Kundenverantwortung, Marketing-Mix, Start-Ups und Innovation [Digitalisierung]) Die verschiedenen Zwischen- und Arbeitszeugnisse (Akten AZD, in Akten ERZ, Beilage zu act. 6) listen die vom Beschwerdeführer übernommenen Tätigkeitsbereiche auf. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Aufgaben aus dem Bereich «Marketing» (Kundenmarketing, Verantwortung für Marketingpläne und Marketingmassnahmen, Entwicklung neuer Märkte und Vermarktungsinstrumente usw.). Ab Dezember 2000 war der Beschwerdeführer in leitender Funktion tätig, d.h. er führte verschiedene Teams, welche mit den genannten Aufgaben befasst waren. In den Zeugnissen wird er als ausgewiesene Führungsperson beschrieben mit hohem Engagement, Eigeninitiative und unternehmerischem Denken. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe er bestmöglich motiviert und unterstützt. Gleichzeitig sei er als Teammitglied sehr geschätzt worden und habe Konfliktsituationen stets konstruktiv bewältigt. 6.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Marketing lediglich einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre bildet, welcher nur im Schwerpunktfach unterrichtet wird. Im Fach Einführung in Wirtschaft und Recht und an der Fachmittelschule ist Marketing dagegen nicht oder nur am Rand Teil des Unterrichtsstoffs. Mit Blick auf weitere Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Teamleiter und später als Abteilungsleiter und Mitglied der Bereichsleitung wahrgenommen hatte, berücksichtigte die ERZ die Berufserfahrung gleichwohl als in den wesentlichen Teilen «dauernd und unmittelbar anwendbar» für den Unterricht im Fachbereich BWL. Sie setzte diesen Anteil auf ca. 20 Prozent der Gesamtfunktion fest (angefochtener Entscheid S.13 f.). – Für die Fachbereiche Recht und VWL kam die ERZ dagegen zum Schluss, sie hätten bei der früheren Arbeitgeberin nicht zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehört. Zwar würden sich bei der Erfüllung betriebswirtschaftlicher Aufgaben auch rechtliche Fragen stellen und Berührungspunkte zu volkswirtschaftlichen Themen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, ergeben. Dies genüge jedoch nicht, um die entsprechende Berufserfahrung als im Unterricht unmittelbar und regelmässig anwendbar zu qualifizieren. Insgesamt hat die ERZ daher den Anteil, in welchem die fachspezifische Berufserfahrung des Beschwerdeführers unmittelbar und regelmässig im Unterricht anwendbar ist, auf 20 Prozent des Berufsauftrags festgesetzt. 6.3 Dies wird vom Beschwerdeführer kritisiert (Beschwerde S. 6 ff.): Er betont wiederholt seine erfolgreich verlaufene Karriere und seinen Aufstieg zum Kadermitarbeiter. Viele seiner Aufgaben seien «weit über seinen heutigen Auftrag als Gymnasiallehrer» hinausgegangen. Die ERZ verkenne, dass es «im beruflichen Alltag eines in der Linie handelnden Kaders mit Führungsfunktion in einer der Konzerngesellschaften der B.________ um weit mehr als nur das Vermitteln von Grundlagenwissen» gehe. Zudem weist er darauf hin, er habe zahlreiche Aufgaben im Personalwesen übernommen (Bedarfsplanung, Rekrutierung, Einstellung und Entlassung, Entlöhnung, Führung, Einsatzplanung). Bei der Erstellung und Umsetzung des mittel- bzw. langfristigen Businessplans habe er zudem «volkswirtschaftliche Inhalte» bearbeitet. Und schliesslich sei auch der Bereich Recht «im Berufsalltag stark vertreten» gewesen (Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht). 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Privatwirtschaft zweifellos eine beachtliche Berufs- und Führungserfahrung erworben. Er verkennt jedoch, dass es bei der hier zu beurteilenden Anrechnung dieser Erfahrung gemäss LAV nicht um eine allgemeine Wertschätzung seiner beruflichen Verdienste geht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob diese für die Vermittlung von Grundlagenwissen im Mittelschulunterricht unmittelbar und regelmässig nutzbar sind. Die ERZ hat dies sorgfältig geprüft und gewürdigt und beim Fachunterricht im Umfang von 20 Prozent des Berufsauftrags bejaht. Was der Beschwerdeführer für eine weitergehende Anrechnung seiner fachspezifischen Erfahrung vorbringt, überzeugt nicht: Seine Ausführungen bestätigen vielmehr, dass weite Teile seiner früheren Aufgaben einen spezialisierten, im Mittelschulunterricht nur am Rand vorkommenden Bereich («Marketing») betrafen. Ausserdem befasste er sich – wie er selbst wiederholt betont – als Kadermitarbeiter mit Problemen und Fragestellungen, die viel spezifischer und komplexer waren, als das an einer Mittelschule zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, unterrichtende Basiswissen. Selbst wenn sich daraus im Unterricht vereinzelt Fallbeispiele zur Veranschaulichung einer grundlegenden Fragestellung ergeben können, deckt dies inhaltlich nur einen Bruchteil des zu vermittelnden rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagenwissens ab. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Berufserfahrung im Bereich Recht betrifft ausschliesslich spezifische Fragestellungen, die sich aus einer unternehmerischen Optik ergeben. Der Unterricht auf Mittelschulstufe ist jedoch auf die Vermittlung von Grundlagenwissen über die gesamte Rechtsordnung ausgerichtet (vgl. die Grobziele und Inhalte des Unterrichts im Fachbereich Recht gemäss Ziff. 3 des Lehrplans Schwerpunktfach: z.B. Recht als ordnendes Gebilde des gesellschaftlichen Zusammenlebens, Gliederung des Rechts, Rechtsfindung, Grundzüge des Personen-, Sachen-, Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts usw.). Gleiches gilt für den Fachbereich VWL, wo der Beschwerdeführer ebenfalls spezifische, betrieblich bedingte Berührungspunkte anführt (vgl. demgegenüber die sehr allgemein gehaltenen Grobziele und Inhalte gemäss Ziff. 3 des Lehrplans Schwerpunktfach: z.B. Grundfragen und Aufgaben der VWL erfassen, gesamtwirtschaftliche Grössen umschreiben, kritische Auseinandersetzung mit der ökonomischen Denkweise, Kennenlernen verschiedener Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme, Ursachen und Folgen staatlicher Eingriffe in Marktmechanismen verstehen usw.). Es erscheint daher sachlich vertretbar, die fachspezifische Berufserfahrung des Beschwerdeführers für den Unterricht in den Fachbereichen Recht und VWL als nicht unmittelbar und regelmässig nutzbar zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Instruktionsmassnahmen verlangt (Parteiverhör, «Einvernahme eines Sachverständigen als sachverständigen Zeugen»), sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt. 6.5 Weiter hat die ERZ die Berufserfahrung des Beschwerdeführers für die auf die Funktion «Unterrichten, Beraten, Begleiten, Erziehen» entfallenden pädagogisch-didaktischen Anforderungen (ausmachend 20 % der Gesamtfunktion, vorne E. 5.1) als zur Hälfte bzw. zu 10 Prozent des Berufsauftrags unmittelbar und regelmässig anwendbar beurteilt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für die Funktion «Mitarbeit und Zusammenarbeit» (12 % des Berufsauftrags, vorne E. 5.4) kam die ERZ zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Schluss, die Berufserfahrung des Beschwerdeführers «dürfte für die Erfüllung dieser Aufträge in erheblichem Umfang direkt anwendbar sein»; sie hat die Frage jedoch nicht abschliessend beurteilen müssen (angefochtener Entscheid S. 15). Auch dies ist nicht zu beanstanden. 6.6 Damit hat die ERZ die Berufserfahrung des Beschwerdeführers für den Berufsauftrag als Mittelschullehrer für Wirtschaft und Recht in folgenden Anwendungsbereichen als unmittelbar und regelmässig anwendbar beurteilt (prozentualer Anteil jeweils bezogen auf die Gesamtfunktion): Im Unterricht für das Fach BWL (20 %), für die Erfüllung der pädagogisch-didaktischen Anforderungen (10 %) und im Bereich Mitarbeit und Zusammenarbeit (maximal 12 %). Insgesamt kam sie damit zum Schluss, die direkte Dienlichkeit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers komme in weniger als der Hälfte seines Berufsauftrags zum Tragen, weshalb eine ausnahmsweise volle Anrechnung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 LAV nicht gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung des besonderen Beurteilungsspielraums, welcher der Fachdirektion in der vorliegenden Besoldungsfrage zukommt (vorne E. 3.3), hält dieses Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Anmerken lässt sich, dass die stark auf Marketing ausgerichtete bisherige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 20 Prozent (BWL- Unterricht) als unmittelbar und regelmässig anwendbar qualifiziert wurde. Dies ist eher grosszügig, wenn man bedenkt, dass der BWL-Unterricht das Thema Marketing nur im Schwerpunktfach aufgreift (vorne E. 6.2). Mit Blick auf den Berufsauftrag einer Mittelschullehrkraft für Wirtschaft und Recht ist es daher im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Hälfte der Dauer anzurechnen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2019, Nr. 100.2018.410U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. b BGG übersteigt Fr. 15'000.--.

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