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Bern Verwaltungsgericht 30.09.2020 100 2018 402

September 30, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,928 words·~15 min·4

Summary

Lastenausgleich; Lastenverschiebung aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden 2018 (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018) | Finanzausgleich

Full text

100.2018.402U ARB/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Streun Einwohnergemeinde Biel handelnd durch den Gemeinderat, Postfach, 2501 Biel/Bienne vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Lastenausgleich; Lastenverschiebung aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016; Berücksichtigung im Lastenausgleich 2018 (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/160) hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Einwohnergemeinde (EG) Köniz betreffend die Abgeltung der Leistungen der Gemeinden im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz teilweise gut und wies die zuständige Fachbehörde des Kantons an, die Pauschalentschädigungen so festzulegen, dass sämtliche Kosten der Gemeinden abgegolten werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern erhöhte daraufhin die Pauschalbeträge und rechnete die dadurch entstehenden Mehrkosten genauso im Lastenausgleich an wie die Auslagen, die ihm bisher gestützt auf die tieferen – vom Verwaltungsgericht als gesetzeswidrig beurteilten – Pauschalen angefallen waren. Infolgedessen erhöhte sich der Betrag, den der Kanton dem Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» zuführte, im Jahr 2018 um 5,9 Mio. Franken auf rund 193,38 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 legte die Finanzverwaltung des Kantons Bern den von der EG Biel zu tragenden Anteil auf insgesamt Fr. 10'172'035.-- fest. B. Gegen diese Verfügung gelangte die EG Biel, soweit die Position «Erhöhung der Fallpauschalen des Kantons für Leistungen der Gemeinden an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden» betreffend, am 11. Juni 2018 an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 abwies. C. Hiergegen hat die EG Biel am 20. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der FIN vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben. Der von ihr zu tragende Gemeindeanteil für den Lastenausgleich betreffend «Lastenverschiebung aufgrund einer neuen Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 3 gabenteilung» sei um Fr. 310'364.-- zu reduzieren und auf Fr. 9'861'671.-festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 beantragt die FIN die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1]). Die Gemeinde ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, durch diesen in wichtigen finanziellen Interessen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa VGE 2016/235 vom 30.11.2018 E. 1.1, 2014/310 vom 12.1.2016 E. 1.1; zur Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen allgemein statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 2.4 f. und 4.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die strittige Erhöhung der Auslagen des Kantons im Lastenausgleich beruht auf Art. T2-1 der Verordnung vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 4 schutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV; BSG 213.318). Diese Übergangsbestimmung sieht vor, dass die mit der Erhöhung der Fallpauschalen in Art. 7 ZAV einhergehenden Mehrauslagen des Kantons von 5,9 Mio. Franken ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung, das heisst ab 1. Januar 2018 dem Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» angerechnet werden (BAG 17- 051; vgl. auch Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [JGK] zur Änderung der ZAV vom 18.10.2017, S. 1 f., einsehbar unter: <www.jgk.be.ch> oder <www.dij.be.ch>, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/Abgeltung der Gemeinden im KES- Bereich [ZAV]»). Die EG Biel ist der Auffassung, diese Bestimmung stehe in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Dementsprechend ist sie nicht bereit, den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 310'364.-- zu tragen (vgl. Verfügung vom 31.5.2018, Vorakten FIN, act. 3A pag. 8). 2.2 Die FIN ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, das höherrangige Recht stehe einer Berücksichtigung der dem Kanton durch die Erhöhung der Fallpauschalen verursachten Kosten im Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» nicht entgegen. Zwar treffe zu, dass Kostenentwicklungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, soweit sie die Teuerung überstiegen, grundsätzlich vom Kanton getragen werden müssten und damit nicht lastenausgleichsberechtigt seien. Die hier interessierenden zusätzlichen Kosten beruhten aber nicht auf einer Kostendynamik, sondern darauf, dass der Kanton neu Auslagen zu entschädigen habe, die bei der ursprünglichen Berechnung der Pauschalen bewusst ausgeklammert worden seien. Insofern handle es sich bei den Mehrkosten um die Folge einer nachträglichen Lastenverschiebung, die im Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» zu berücksichtigen sei. Damit werde die Ordnung herbeigeführt, die gelten würde, wenn die Pauschalen von Anfang an entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berechnet worden wären (angefochtener Entscheid E. 3.7 ff.). 2.3 Die EG Biel macht dagegen geltend, eine Berücksichtigung der auf die Erhöhung der Fallpauschalen zurückzuführenden Mehrkosten im Lastenausgleich setze gestützt auf Art. 29b FILAG eine neue Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden voraus. Die Zuständigkeiten im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 5 des Kindes- und Erwachsenenschutzes seien jedoch bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG 213.316) neu geregelt worden. An dieser Zuständigkeitsordnung habe das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Abgeltung der kommunalen Leistungen bzw. dessen Umsetzung nichts geändert. Fehle es an einer neuen Aufgabenteilung, handle es sich bei den dem Kanton anfallenden Mehrauslagen um eine Kostenentwicklung, deren Anrechnung im Lastenausgleich auch gestützt auf Art. 82 KESG ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung regle abschliessend, innert welcher Frist der anrechenbare Betrag angepasst werden könne. Diese Möglichkeit habe der Kanton ausgeschöpft, die entsprechende Frist sei längst abgelaufen. Die Erhöhung des ausgleichsberechtigten Betrags erweise sich auch insoweit als rechtswidrig (Beschwerde Rz. 24 ff., 43 ff.). Auf welchen (Fehl-)Überlegungen die ursprüngliche Berechnung des Ausgleichsbetrags beruhe, sei unerheblich. Massgebend sei einzig, dass der ursprüngliche Ausgleichsbetrag nach den Modalitäten von Art. 82 Abs. 2 KESG festgelegt worden sei (Beschwerde Rz. 42). 3. 3.1 Unter den Parteien ist strittig, ob Art. T2-1 ZAV in Widerspruch stehe zu Art. 82 KESB i.V.m. Art. 29b FILAG. Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Anwendungskontrolle (akzessorische Normenkontrolle) zu überprüfen (vgl. Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass eine kantonale Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (vgl. BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.1, 2014 S. 535 E. 2.1, 2013 S. 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 178 f.). 3.2 Nicht strittig ist, dass mit dem Inkrafttreten des KESG am 1. Januar 2013 im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes eine neue Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden einherging, die zu einer Lastenverschiebung geführt hat. Ebenfalls einig sind sich die Parteien, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 6 die entsprechenden vom Kanton zu tragenden Lasten im Umfang des ursprünglich festgelegten Ausgleichsbetrags lastenausgleichsberechtigt sind. Während früher die Gemeinden für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig waren, wird diese Aufgabe seither von den kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) wahrgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 KESG; vgl. auch Tagblatt des Grossen Rates 2011, S. 1030 ff.; Vortrag zum KESG [Antrag der Kommission], in Tagblatt des Grossen Rates 2011, Beilage 31 [nachfolgend: Vortrag zum KESG], S. 6, Ziff. 2.4 und 3.2). Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Aufwendungen, die den kommunalen Behörden für ihre Tätigkeiten im Auftrag der KESB anfallen (vgl. Art. 22 Abs. 3 KESG; Art. 3 ff. ZAV). Er ist im Gegenzug berechtigt, den mit dieser Abgeltung der Gemeinden verbundenen Aufwand in den Lastenausgleich einzubringen (vgl. Art. 82 Abs. 1 KESG; vgl. auch Vortrag zum KESG, S. 35 [betr. die Kosten der kantonalen Fachbehörden] sowie hinten E. 5.2). 3.3 Die EG Biel bestreitet auch nicht, dass dem Kanton durch die Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mehrkosten entstanden sind (vgl. Beschwerde Rz. 19). Der Regierungsrat hatte bei der Berechnung der Pauschalen, die den Gemeinden für ihre auf Anordnung der KESB erbrachten Leistungen auszurichten sind, ursprünglich nur die Personalkosten (inkl. Betreuungs- und Kinderzulagen) berücksichtigt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c i.V.m. Art. 8 ZAV in ihrer ursprünglichen Fassung [BAG 12-078]; vgl. auch Vortrag der JGK zur ZAV vom 12.9.2012, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/ JGK 2012/RRB-Nr. 1374/2012» [nachfolgend: Vortrag der JGK zur ZAV], S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht entschied auf Beschwerde hin, der Kanton sei gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und 4 KESG verpflichtet, den Gemeinden deren gesamte Aufwendungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu erstatten (VGE 2015/160 vom 2.12.2016 E. 3 und 4). Daraufhin erhöhte der Regierungsrat die vom Kanton entrichteten Pauschalen in Art. 7 Abs. 1 ZAV mit Wirkung ab 1. Januar 2018. Die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten von 5,9 Mio. Franken rechnete er gestützt auf Art. T2-1 ZAV dem Lastenausgleich 2018 an (vgl. Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» 2021, einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 7 Finanz- und Lastenausgleich/Finanzplanungshilfe/Lastenverschiebung FILAG»). 4. 4.1 Für die Modalitäten des Lastenausgleichs im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzes verweist Art. 82 Abs. 1 KESG auf Art. 29b FILAG, der allgemein den Lastenausgleich bei Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung regelt. Nach dem Grundsatz von Art. 29b FILAG sind Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig zu verrechnen (Abs. 1), wobei ein Saldo zu Gunsten des Kantons durch Gemeindeanteile, ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden durch Zuschüsse des Kantons auszugleichen sind (Abs. 2). Die Übergangsbestimmung Art. T3-1 Abs. 5 FILAG sieht vor, dass die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden aufgrund einer neuen Aufgabenteilung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Art. 29b FILAG anzurechnen sind. Der Umfang der Lastenverschiebungen richtet sich nach dem Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens des KESG, wobei der Regierungsrat nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag bis Mitte des dem Inkrafttreten des Gesetzes vorangehenden Jahres kantonal letztinstanzlich festlegt (Art. 82 Abs. 2 KESG). Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann der Regierungsrat nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens ergeben haben (Art. 82 Abs. 3 KESG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 8 4.2 Mit der Erhöhung der Fallpauschalen auf den 1. Januar 2018, die neu auch den Kosten der Gemeinden für Infrastruktur und Sachaufwand Rechnung tragen, stehen Mehrkosten des Kantons in Frage, die in dem ursprünglichen Ausgleichsbetrag nicht enthalten waren (vgl. vorne E. 2.2 und 3.3). Die FIN macht geltend, die entsprechenden Kosten wären in die Berechnung des Ausgleichsbetrags eingeflossen, wenn mit den Pauschalen von Anfang an eine Entschädigung der Vollkosten angestrebt worden wäre, wie dies das Verwaltungsgericht nachträglich angeordnet hat. Für die EG Biel handelt es sich bei dieser Aussage um eine «unüberprüfbare Hypothese» (vgl. Beschwerde Rz. 41). Gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen über das Vorgehen bei der Berechnung des im Lastenausgleich zu berücksichtigenden Ausgleichsbetrags (vgl. vorne E. 3.3 und E. 4.1 hiervor) besteht jedoch kein Zweifel, dass bei einer gesetzeskonformen Bemessung der Pauschalen die hier strittigen Mehrkosten des Kantons im Voranschlag 2013 enthalten gewesen und dementsprechend gestützt auf Art. 82 KESG i.V.m. Art. 29b FILAG als Teil der Lastenverschiebung aufgrund einer neuen Aufgabenteilung in vollem Umfang zum Ausgleich gebracht worden wären. Zu prüfen bleibt, ob es sich anders verhalten kann, wenn diese Mehrkosten zu einem späteren Zeitpunkt zu den ausgleichsberechtigten Auslagen des Kanton hinzukommen. 5. 5.1 Art. 82 Abs. 2 KESG regelt, wie der dem Lastenausgleich zuzuführende Ausgleichsbetrag in betraglicher und in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen ist. Ausgehend vom Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens des KESG kann der Regierungsrat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten Anpassungen vornehmen, um Differenzen zwischen Voranschlag und tatsächlichen Kosten auszugleichen (Art. 82 Abs. 2 und 3 KESG; vgl. auch Art. T3-1 Abs. 5 FILAG). Nach Ablauf dieser Frist kann der Betrag nur noch an die Teuerung angepasst werden (Art. 29b Abs. 4 FILAG; vgl. Vortrag zur Änderung des FILAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 32, S. 27). Nachträgliche Kostenentwicklungen, die nicht teuerungsbedingt sind und zu einer Differenz zwischen Ausgleichsbetrag und tatsächlichen Auslagen führen, müssen daher im Bereich des Kindes- und Erwachsenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 9 schutzes vom Kanton getragen werden und sind nicht ausgleichsberechtigt, was unbestritten ist. Die FIN spricht in diesem Zusammenhang denn auch von einer Momentaufnahme, in der der ausgleichsberechtigte Betrag für die Zukunft verbindlich festgelegt wird (angefochtener Entscheid S. 7; vgl. zur analogen Regelung in Art. 43 FILAG auch Vortrag des Regierungsrats zum FILAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 35 S. 41 f). Insofern handelt es sich beim Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» um einen statischen Ausgleich. Dies bedeutet, dass einmal erfolgte Lastenverschiebungen – unter Vorbehalt der zeitlich limitierten Korrekturmöglichkeit und der Teuerung – unverändert bleiben und allfällige dynamische Kostenentwicklungen nicht berücksichtigt werden. 5.2 Die Erhöhung der pauschalen Abgeltungszahlungen zugunsten der Gemeinden beruht nicht auf einer solchen dynamischen Kostenentwicklung, die gemäss Art. 82 KESG i.V.m. Art. 29b FILAG beim Lastenausgleich nicht angerechnet werden kann. Die höheren Auslagen des Kantons sind nicht darauf zurückzuführen, dass die dem Ausgleichsbetrag zugrundeliegenden Kosten nachträglich einer Änderung unterworfen gewesen wären (wie etwa bei einem Anstieg der Fallzahlen; vgl. Vortrag der JGK zur ZAV, S. 2). Zur Diskussion stehen vielmehr Kosten, die bei der ursprünglichen Berechnung des Ausgleichsbetrags zu Unrecht ausgeklammert worden sind. Der hier zu beurteilende Fall, dass ein Teil der aus einer neuen Aufgabenteilung resultierenden Lasten nicht sofort, sondern erst Jahre später gestützt auf ein Gerichtsurteil auf das zuständige Gemeinwesen übergeht, wird von der zeitlichen und betraglichen Fixierung des Ausgleichsbetrags gemäss Art. 82 KESG i.V.m. Art. 29b FILAG nicht erfasst. Eine Berücksichtigung solcher Lasten wird auch nicht etwa stillschweigend ausgeschlossen. Es würde im Gegenteil den dem Lastenausgleich «neue Aufgabenteilung» zugrundeliegenden Prinzipien und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn die hier zu beurteilende tatsächlich erfolgte Lastenverschiebung nicht zum Ausgleich gebracht werden könnte. So bestand im Grossen Rat Einigkeit darüber, dass der Kanton, wenn er neu allein für die Finanzierung des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufzukommen hat, im Gegenzug berechtigt sein müsse, den mit der Abgeltung der Tätigkeiten der Gemeinden verbundenen Aufwand im Lastenausgleich zu kompensieren (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2012, S. 265 f. [Votum Schwarz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 10 Sommer], S. 272 f. [Votum Kneubühler], S. 273 [Votum Antener] sowie S. 274 f. [Voten Rufener und Siegenthaler]). Entsprechend wurde das KESG (einstimmig) durch Art. 82a (heutiger Art. 82 KESG) ergänzt (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2012, S. 280), der festlegt, dass der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen des KESG gemäss Art. 29b FILAG zu erfolgen hat (vgl. auch vorne E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 82 KESG einer Berücksichtigung der fraglichen Kosten im Lastenausgleich nach Art. 29b FILAG nicht entgegenstehe. Indem Art. T2-1 ZAV für die Festlegung des Ausgleichsbetrags der nachträglichen Lastenverschiebung den Voranschlag des Jahres ihres Eintritts für massgeblich erklärt – hier der Voranschlag 2018 – werden Art. 82 KESG i.V.m. Art. 29b und Art. T3-1 Abs. 5 FILAG gesetzeskonform umgesetzt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. T2-1 ZAV höherrangigem Recht nicht wiederspricht. 5.3 Die EG Biel bringt schliesslich vor, bei einer Anrechnung der Mehrkosten des Kantons im Lastenausgleich werde der mit dem mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts erzielte Prozesserfolg der Gemeinden «zu Nichte gemacht», weil dieses Vorgehen im Ergebnis auf ein «Nullsummenspiel» hinauslaufe. Es mag zutreffen, dass sich die Gemeinden gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebliche finanzielle Vorteile erhofft hatten und sich nun in ihren Erwartungen getäuscht sehen. Das Verwaltungsgericht hatte damals aber einzig die Rechtmässigkeit der Bemessung der Pauschalen zu beurteilen; die Anrechnung der Mehrauslagen des Kantons im Lastenausgleich war nicht Streitgegenstand und wurde von den Beteiligten auch nicht thematisiert. Die Gemeinden durften daher nicht davon auszugehen, dass die Rechtsänderung hinsichtlich der abzugeltenden Kosten keine Auswirkungen auf den Lastenausgleich haben würde (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.7 S. 8). Der Verordnungsgeber war im Gegenteil gehalten, die Vorgaben des Verwaltungsgerichts so umzusetzen, dass auch in Bezug auf die Lastenausgleichsberechtigung eine gesetzeskonforme Ordnung herbeigeführt wird. Nach dem Ausgeführten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich auch mit Bezug auf das Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. jedoch zur Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen bei Streitigkeiten um finanzielle Leistungen BGE 141 II 161 E. 2.3, 140 I 90 E. 1.2.2, 138 II 506 E. 2.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Einwohnergemeinde Biel auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2018.402U, Seite 12 4. Zu eröffnen: - Einwohnergemeinde Biel - Finanzdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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