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Bern Verwaltungsgericht 18.12.2019 100 2018 225

December 18, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,347 words·~17 min·4

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018; 100 16 512, 200 16 416) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2018.225/226U STN/IMA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________, Erbin von B.________ sel. vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Abzug Liegenschaftsunterhaltskosten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018; 100 16 512, 200 16 416)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2014 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern B.________ bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011 und 2012 nach Ermessen, weil dieser trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Am 20. Juli 2014 verstarb B.________. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob A.________, ehemalige Lebenspartnerin und Erbin von B.________ sel., am 13. August 2014 Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklärungen nach. Darin machte sie insbesondere für die geerbte Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ Abzüge für Unterhaltskosten geltend. Mit Einspracheentscheiden vom 6. September 2016 setzte die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2011 das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 148'833.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 158'233.-- fest. Für das Steuerjahr 2012 veranlagte sie B.________ sel. auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 145'229.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 154'629.-bei der direkten Bundessteuer. Die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten akzeptierte sie nicht, da A.________ trotz Mahnung keine Rechnungskopien eingereicht hatte. B. Am 29. September 2016 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 12. Juni 2018 hiess diese die Rechtsmittel teilweise gut, indem sie sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 51'912.-- für das Steuerjahr 2011 und einen solchen von Fr. 12'288.-für das Steuerjahr 2012 gewährte. Die Akten wies sie zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 12. Juli 2018 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es seien die Entscheide der StRK für das Steuerjahr 2012 aufzuheben und zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von Fr. 127'432.-zum Abzug zuzulassen. Am 16. Juli 2018 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Replik vom 30. August 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert; sie hält an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 4 (BVR 2019 S. 496 [VGE 2017/292 vom 18.7.2019] nicht publ. E. 6, 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen; VGE 2018/97 vom 9.8.2019 E. 8 [zur Publikation bestimmt]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin ist als Erbin von B.________ sel. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. angefochtene Entscheide E. 1). Sie hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 5 indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31- 38a StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). 2.2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Genauer umschrieben werden die abzugsfähigen Aufwendungen für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundessteuer in der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) sowie in der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2). Zum Abzug zugelassen werden nur Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die auch tatsächlich von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer getragen werden (Art. 4 Abs. 1 VUBV). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). 2.3 Die den Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2, 140 II 248 E. 3.5). Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 6 tersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der Feststellung des behaupteten Sachverhalts mitzuwirken, aus dem sie Rechte für sich ableitet, und unaufgefordert sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Für die Verteilung der Beweisführungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2016/6/7 vom 7.2.2018 E. 3.5, 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 ff.). 3. Streitig und zu prüfen ist einzig ein zusätzlicher Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 127'432.-- für das Steuerjahr 2012, den die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Rechnung der D.________ AG vom 31. Dezember 2012 geltend macht. 3.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltskosten von Fr. 127'432.-- gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht als belegt erachtet. Sie beanstandet bereits den Zahlungsnachweis. Zwar habe die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neue Unterlagen eingereicht. Jedoch handle es sich dabei bloss um Kontoauszüge der von B.________ sel. beherrschten Gesellschaften. Zudem widerspreche die Datierung der Rechnungen der behaupteten Zahlungsabfolge. Die handschriftliche, auf das Jahresende datierte Rechnung der D.________ AG an B.________ sel. erwecke ausserdem den Anschein, nachträglich als Grundlage für die getätigten Buchungen erstellt worden zu sein (angefochtene Entscheide E. 10.1; Beschwerdevernehmlassung Ziff. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet den streitigen Abzug mit Renovationsarbeiten an der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ (C.________strasse 275), die B.________ sel. gehörte. Neben den von der StRK bereits zum Abzug zugelassenen Aufwendungen seien für Arbeiten der D.________ AG Kosten von Fr. 159'290.-- angefallen. Dabei handle es sich im Umfang von 80 % um Unterhaltsarbeiten, weshalb ein zusätzlicher Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 127'432.-- geltend gemacht werde (vgl. Beilage 6 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2017, Vorakten StRK [act. 6A] pag. 164). Als Zahlungsnachweis dienten die Rechnung der E.________ AG vom 30. Dezember 2012 an B.________ sel. sowie die Rechnung der D.________ AG vom 31. Dezember 2012 an die E.________ AG. Letztere habe den ihr von Ersterer in Rechnung gestellten Betrag an B.________ sel. weiterverrechnet, der diese Rechnung über sein Aktionärskonto bei der E.________ AG beglichen habe. Die Buchungen zu den betreffenden Vorgängen seien aus den Kontoauszügen der Buchhaltungen beider Gesellschaften ersichtlich (vgl. Beschwerden S. 8). 3.3 Sowohl die D.________ AG als auch die E.________ AG wurden von B.________ sel. beherrscht. Am 31. Dezember 2012 stellte die D.________ AG der E.________ AG Fr. 496'850.-- in Rechnung, wobei ein Betrag von Fr. 159'290.-- auf «Umbau/Renovation B.________, C.________str. 276, …» zurückging (Beschwerdebeilage [BB] 15). Vom selben Tag liegt zudem eine handschriftliche Rechnung der D.________ AG an B.________ sel. über Fr. 159'290.-- für «Arbeitsaufwand gem. beil. Arbeitsrapporten 1.1.-31.12.2012» vor (BB 15). In diesem Zusammenhang finden sich in der Buchhaltung der D.________ AG folgende Buchungen (vgl. Auszug Konto Nr. 1200 «VR-Kto. E.________», Auszug Konto Nr. 6000 «Erlös …» und Kontenplan D.________ AG 2012, alle in BB 19): Datum Konto Text Gegenkonto Soll Haben 30.12. 1200 Erlös E.________ 6000 496'850.-- 30.12. 6000 Erlös E.________ 1200 496'850.-- Mit der Buchung vom Konto Nr. 1200 (Verrechnungskonto E.________ AG) an das Ertragskonto Nr. 6000 («Erlös …») hat die D.________ AG einen Ertrag verbucht. Die Buchung erfolgte am 30. Dezember 2012, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 8 entsprechende Beleg datiert vom 31. Dezember 2012 (vgl. Rechnung der D.________ AG vom 31.12.2012 [BB 15]). Ebenfalls bereits am 30. Dezember 2012 hatte die E.________ AG B.________ sel. für «Div. Renovationsarbeiten ausgeführt gem. Auftragsbestätigung» an der Liegenschaft «C.________strasse 275, …» Fr. 212'890.-- in Rechnung gestellt (BB 14). Darin enthalten war unter anderem ein Betrag von Fr. 159'290.-- gemäss Rechnung der D.________ AG (vgl. «Aufwandzusammenstellung diverse Arbeiten Jahr 2012» [BB 14]). Den eingereichten Kontoauszügen der E.________ AG sind dazu folgende Buchungen zu entnehmen (vgl. Auszug Konto Nr. 1041 «KK [Kontokorrent] Immo 276 / … [B.________]» [BB 17]; Auszug Konto Nr. 1200 «VR-Kto. D.________» [BB 16]; vgl. auch Kontenplan E.________ AG 2012 [BB 18]): Datum Konto Text Gegenkonto Soll Haben 30.12. 1041 Abrechnung 2012 … Bau 275 6000 212'890.-- 30.12. 1200 Montageaufwand 2012 3020 496'850.-- Für die Gegenkonten Nr. 3020 («Montageaufwand Sunroom»; Aufwandkonto) und Nr. 6000 («Erlös …»; Ertragskonto; vgl. BB 18) liegen keine Kontoauszüge vor. Soweit aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlich, wurden folglich über das Kontokorrent von B.________ sel. (Nr. 1041) Fr. 212'890.-- als Ertrag und über das Verrechnungskonto der D.________ AG (Nr. 1200) Fr. 496'850.-- als Aufwand verbucht. 3.4 Die Buchungen entsprechen an sich den Angaben der Beschwerdeführerin zum Zahlungsvorgang (vorne E. 3.2). Hingegen ergeben sich aus den eingereichten Belegen einige Ungereimtheiten: Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, stellte die D.________ AG der E.________ AG am 31. Dezember 2012 einen Betrag von Fr. 159'290.-- für Renovationsarbeiten in Rechnung, den diese ihrerseits bereits am Tag zuvor an B.________ sel. «weiterverrechnet» hatte. Auch die Buchungen bei der D.________ AG im Zusammenhang mit der Rechnung vom 31. Dezember 2012 erfolgten bereits am 30. Dezember 2012. Dass die Weiterverrechnung sowie die Verbuchung vor der Rechnungsstellung durch die Leistungserbringerin erfolgten, ist widersprüchlich. Das Vorbrin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 9 gen der Beschwerdeführerin, die Datierung der Rechnungen belege die zeitnahe Erfassung der Aufwände bei beiden Gesellschaften, kann die Diskrepanz in der zeitlichen Abfolge des Vorgangs nicht erklären. Ebenso wenig ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin erläutert, weshalb die D.________ AG den Betrag von Fr. 159'290.-- am 31. Dezember 2012 sowohl der E.________ AG als auch B.________ sel. verrechnete. Auffallend ist, dass die Rechnung an B.________ sel. handschriftlich verfasst wurde, die übrigen Rechnungen dagegen mit Hilfe eines Computers. Sodann betrifft die Rechnung der E.________ AG vom 30. Dezember 2012 die Liegenschaft C.________strasse 275 (BB 14), während in der Rechnung der D.________ AG vom 31. Dezember 2012 ein Umbau der Liegenschaft C.________strasse 276 aufgeführt ist (BB 15), die ebenfalls B.________ sel. gehörte und für die in der Steuererklärung der Pauschalabzug geltend gemacht wurde (vgl. Steuererklärung 2012 Formular 7, Vorakten StV [act. 6C] pag. 144). Auch das Kontokorrent von B.________ sel. bei der E.________ AG trägt die Bezeichnung «KK Immo 276 / ….» (BB 17), scheint also ebenfalls mit der zweiten Liegenschaft zusammenzuhängen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Umstände gewichtige Zweifel am Zahlungsnachweis der Beschwerdeführerin wecken, umso mehr als die eingereichten Belege von den von B.________ sel. beherrschten Gesellschaften stammen. 3.5 Neben dem Zahlungsnachweis obliegt der Beschwerdeführerin auch der Nachweis, dass und in welchem Umfang Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft C.________strasse 275 tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. vorne E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin als Beleg für die Liegenschaftsunterhaltskosten eingereichten Rechnungen enthalten keine näheren Angaben zu den geleisteten Arbeiten («Div. Renovationsarbeiten» [BB 14] bzw. «Umbau/Renovation» [BB 15]). Jedoch verweist die handschriftliche Rechnung der D.________ AG vom 31. Dezember 2012 auf beiliegende Arbeitsrapporte (vgl. BB 15). Mit Schreiben vom 15. September 2017 forderte die StRK die Beschwerdeführerin deshalb auf, die entsprechenden Rapporte einzureichen (vgl. Vorakten StRK pag. 159 f.). Am 17. November 2017 legte die Beschwerdeführerin eine zweiseitige Zusammenstellung der im Jahr 2012 an der C.________strasse 275

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 10 geleisteten Arbeiten und der dabei aufgewendeten Stunden vor (vgl. Vorakten StRK pag. 231 f. und BB 20). Die Zusammenstellung ist auf den 31. Dezember 2012 datiert. Sie enthält die wöchentlichen Arbeitsstunden, die vier Angestellte der D.________ AG an der C.________strasse 275 in der Zeit vom 9. Januar bis zum 9. November 2012 geleistet haben, ausmachend insgesamt 1'874 Stunden. Die ausgeführten Arbeiten sind jeweils für mehrere Monate zusammengefasst und stichwortartig umschrieben. 3.6 Die StRK hat diesbezüglich erwogen, die Beschwerdeführerin habe als Beleg für die geleisteten Arbeiten bloss eine Stundenzusammenstellung und nicht die verlangten Arbeitsrapporte eingereicht, auf die die Rechnung vom 31. Dezember 2012 verweise. Die Zusammenstellung allein stelle keinen genügenden Nachweis dar (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.1; Beschwerdevernehmlassung Ziff. 4). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der eingereichten Auflistung seien die durch die D.________ AG im Jahr 2012 geleisteten Arbeiten und der Stundenaufwand zu entnehmen. Die Übersicht sei gestützt auf die von den Angestellten ausgefüllten Arbeitsrapporte erstellt worden, weil diese nicht den gängigen Normen entsprochen hätten (vgl. Beschwerden S. 8 f.). Dieses Vorgehen sei im Anstellungsverhältnis durchaus üblich, da die Arbeitsrapporte einzig für die Zwecke der Arbeitgeberin erstellt würden (vgl. Replik S. 5). 3.7 Mit der Vorinstanz ist der fraglichen Zusammenstellung nur beschränkte Beweiskraft beizumessen: Zum einen sind die stichwortartigen Angaben zu den von der D.________ AG erbrachten Arbeiten mit Blick auf deren Umfang (1'874 Stunden im Gesamtbetrag von Fr. 159'290.--) sehr pauschal gehalten. Zum andern ist kaum vorstellbar, dass am Jahresende die von vier Personen geleisteten Arbeitsstunden rückwirkend bis Anfang Jahr nur aus dem Gedächtnis zusammengetragen werden können (vgl. Beschwerdevernehmlassung Ziff. 4; Beschwerdeantwort S. 1). Naheliegender erscheint, dass für die Zusammenstellung auf die in der Rechnung der D.________ AG erwähnten Arbeitsrapporte abgestellt wurde. Diesfalls ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Rapporte trotz Aufforderung der StRK und deren Hinweis auf die Unzulänglichkeit der Stundenzusammenstellung nicht eingereicht hat. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht darf von der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 11 rerin erwartet werden, dass sie glaubhaft darlegt, welche Arbeiten in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang durchgeführt wurden (vgl. auch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin hat die Arbeitsrapporte auch nach Ersuchen der StRK nicht eingereicht und damit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Keine Rolle spielt dabei, dass die Arbeitsrapporte nach Angaben der Beschwerdeführerin den angeblich üblichen Normen nicht entsprechen und einzig zuhanden der Arbeitgeberin erstellt wurden. Allfälligen Mängeln ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; sie führen aber nicht dazu, dass ein Dokument erst gar nicht als Beweismittel einzureichen ist. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Arbeitsrapporten angesichts der von der StRK aufgezeigten Widersprüche wenig glaubhaft (vgl. Beschwerdevernehmlassung Ziff. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Stundenauflistung am 31. Dezember 2012 erstellt wurde, die sich darauf abstützende Rechnung der E.________ AG jedoch bereits einen Tag zuvor (vgl. BB 14; vorne E. 3.4), was nicht konsistent ist. Nach dem Gesagten hat die StRK die Stundenzusammenstellung zu Recht als ungenügenden Nachweis für die geltend gemachten Arbeiten gewertet. 3.8 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege für Materialbeschaffungen (BB 21) die geltend gemachten Arbeiten nicht nachzuweisen (vgl. Beschwerden S. 9). Ein Teil der Belege stimmt mit Dokumenten im «Belegpaket # 3» überein, das die StRK in ihren Entscheiden als grob fehlerhaft beurteilt hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.3; Vorakten StRK pag. 217 ff.). Die nun vorgelegten Belege weisen ebenfalls schwerwiegende Mängel auf. Die Originaldokumente sind zum Teil durch handgeschriebene Ersatzbelege überdeckt, so dass weder die Leistungen noch der Rechnungsbetrag lesbar sind. Die noch lesbaren Beträge sind oft deutlich tiefer als die auf dem Ersatzbeleg festgehaltenen Kosten. Einige Rechnungen betreffen zudem ausdrücklich die E.________ AG und nicht die D.________ AG, die die Arbeiten an der C.________strasse 275 durchgeführt haben soll; bei anderen bleibt unklar, welche der beiden Gesellschaften gemeint ist, da als Schuldnerin einzig die «…» aufgeführt ist. Selbst wenn einige Quittungen Materialbeschaffungen durch die D.________ AG belegen, unterlässt es die Beschwerdeführerin, diese den geltend gemachten Arbeiten zuzuordnen. Den Belegen kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 12 unter diesen Umständen für den Nachweis der behaupteten 1'874 Arbeitsstunden kein Beweiswert zu. 3.9 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die geltend gemachten Arbeiten mit der Buchung auf dem Kontokorrent von B.________ sel. bei der E.________ AG in Zusammenhang stehen und dass an der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ im Jahr 2012 tatsächlich Unterhaltsarbeiten im Wert von Fr. 127'432.-durchgeführt wurden. Die Vorinstanz hat die streitigen Kosten daher zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, womit sich die Beschwerden als unbegründet erweisen und abzuweisen sind. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nrn. 100.2018.225/ 226U, Seite 13 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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