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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2019 100 2018 163

February 26, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,044 words·~30 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2018; BD 246/15) | Ausländerrecht

Full text

100.2018.163U HER/MAM/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2018; BD 246/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, Sachverhalt: A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende A.________ (geb. … 1984) heiratete am 23. September 2011 in B.________/TG den hier niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen C.________. Am 19. Februar 2012 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. A.________ verliess Ende Oktober 2014 die eheliche Wohnung und verlegte ihren Wohnsitz von D.________/TG nach E.________/BE. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. Dezember 2014 rechtskräftig geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung, die jeweils jährlich verlängert wurde, lief am 18. Februar 2015 ab. Mit Verfügung vom 29. September 2015 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. November 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Da sie unter anderem vorbrachte, von ihrem Exmann unter Entzug von Nahrung und Wasser für mehrere Tage weg- und eingesperrt worden zu sein, erstattete die POM am 28. Januar 2016 Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Bischofszell. Am 9. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Bischofszell der POM mit, dass das Strafverfahren gegen C.________ rechtskräftig eingestellt worden sei. Die POM wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 18. Juni 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, C. Hiergegen hat A.________ am 5. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 die Beschwerdeabweisung. A.________ hat am 5. Juli 2018 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Am 3. August 2018 hat A.________ persönlich zur Sache Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Im Zuge dessen wurden auch diverse Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geändert. Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen mangels besonderer Übergangsbestimmungen im AIG zu den hier massgebenden Normen das alte Recht (AuG und VZAE, je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 23329 vom 14.8.2009 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. – Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1984 in …, Bosnien und Herzegowina, geboren. Sie lebte bis zum neunten Lebensjahr in ihrem Heimatland, wo sie auch die ersten fünf Schuljahre absolvierte (vgl. Akten MIDI pag. 41). Wegen des Bosnien-Krieges verliess sie zusammen mit ihrer Familie ihr Heimatland. Von 1993 bis 1998 lebte die Beschwerdeführerin in Deutschland und besuchte dort die Schule (vgl. Akten MIDI pag. 39, 195-203). Danach kehrte sie nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo sie eine Berufsausbildung zur Coiffeuse abschloss (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, MIDI pag. 41, 179). Im August 2010 lernte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen C.________ kennen (Akten MIDI pag. 128). In der Folge besuchte sie ihren künftigen Ehemann zweimal für je drei Monate in der Schweiz (Akten MIDI pag. 134). Während ihres zweiten Aufenthalts (Einreise: 7.7.2011) leiteten die beiden das Ehevorbereitungsverfahren ein (Akten MIDI pag. 167). Am 23. September 2011 heiratete das Paar in B.________/TG (Akten MIDI pag. 69). 3.2 Zum Eheleben ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Am 19. Februar 2012 reiste die Beschwerdeführerin im Alter von 27 Jahren zum Verbleib bei ihrem Ehemann in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 26; vgl. auch hinten E. 6.3). Zwischen den Eheleuten traten bereits ab Herbst 2012 Spannungen auf. Diese lagen zunächst in der schwierigen finanziellen Situation der Eheleute begründet. Es führte zu Streit, dass die Beschwerdeführerin nichts an den gemeinsamen Lebensunterhalt beisteuern konnte; sie konnte trotz Deutschkenntnissen nur Gelegenheitsjobs in der Reinigungsbranche finden (Akten Staatsanwaltschaft Bischofszell [nachfolgend: Strafakten] pag. 49; zur beruflichen Integration vgl. E. 3.3). Die Schwiegereltern unterstützten die Eheleute finanziell; von ihnen ging ebenfalls Druck aus, dass die Beschwerdeführerin mitverdiene (vgl. Strafakten pag. 50, 57, 65). Diese Situation war belastend und führte dazu, dass sich die Eheleute zunehmend voneinander distanzierten (Strafakten pag. 49 f.). Die Beschwerdeführerin verbrachte viel Zeit in sozialen Netzwerken, was ihren Ehemann misstrauisch stimmte (Verdacht auf Fremdbeziehung). Da die Beschwerdeführerin nicht preisgeben wollte, mit wem sie in Kontakt stand, installierte ihr Ehemann eine Demoversion einer Überwachungssoftware. Diese Software erstellte über den Facebookverlauf ein Protokoll mit Screenshots (Strafakten pag. 62). Die aktenkundigen Screenshots vom 6. Juli 2013 machen deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Chat-Partner insbesondere über Intimitäten und ihre Befindlichkeit in der Ehe austauschte (Strafakten pag. 29-44). 3.2.2 Erwiesen ist, dass sich die Eheleute in der Folge trennten und die Beschwerdeführerin «einige Wochen» in ihrem Heimatland verbrachte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wollten die Eheleute es nach übereinstimmenden Aussagen «noch einmal miteinander probieren» (Strafakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, pag. 54 und 63 f.). Sie konnten die Ehe aber nicht retten. Wann genau sich die Eheleute definitiv getrennt haben, ist nicht erstellt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung mangels finanzieller Mittel oder Bekannter, bei denen sie hätte wohnen können, zunächst weiterhin in der ehelichen Wohnung lebte (Strafakten pag. 55). 3.2.3 Am 19. September 2014 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Akten MIDI pag. 14). Während des Scheidungsverfahrens lebte die Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Der Ehemann unterstützte sie zudem gelegentlich auch finanziell; abgemacht war, dass sie bei der Scheidung keinen Unterhalt von ihm verlangt (Akten MIDI pag. 179). Ende Oktober 2014 – sie hatte im Oktober per Anfang November 2014 eine feste Anstellung erhalten (vgl. E. 3.3 hiernach) – bezog die Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung in E.________ (Akten MIDI pag. 11). Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D.________ erging am 12. November 2014 (Rechtskraft 5.12.2014; Akten MIDI pag. 181 ff., 213). Noch im Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MIP an, mit ihrem Exmann auch nach der Scheidung einen guten, freundschaftlichen Kontakt zu pflegen. Sie würden «fast jeden Tag oder jeden vierten Tag» voneinander hören (Akten MIDI pag. 175). Nachdem das MIP ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Äusserung geboten hat, machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2015 erstmals geltend, von ihrem Ehemann psychisch unter Druck gesetzt und eingesperrt worden zu sein (Akten MIDI pag. 226 f., 233, 236). Die auf Mitteilung des Rechtsdiensts der POM hin durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell eröffnete Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten wurde am 17. Januar 2018 eingestellt (vgl. vorne Bst. B und hinten E. 5.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin übte nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst Gelegenheitsarbeit als Reinigungskraft aus (vgl. Akten MIDI pag. 179; Strafakten pag. 49, 62). In der Zeit vom 27. April bis 31. August 2012 arbeitete sie in einem Fastfood-Restaurant (Akten MIDI pag. 190). Vom 19. August bis 16. Dezember 2013 absolvierte sie den Theorieteil des Lehrgangs zur Pflegehelferin des Schweizerischen Roten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, Kreuzes (Akten MIDI pag. 205). Am 24. Februar 2014 schloss sie diesen Lehrgang erfolgreich ab (Akten MIDI pag. 206). Im Oktober 2014 erhielt sie per 1. November 2014 eine Anstellung als Pflegehelferin SRK im Pflegeheim … mit einem Arbeitspensum von 90 Prozent; dort arbeitete sie bis Ende April 2018 (vgl. Akten MIDI pag. 9 f. und Schlusszeugnis vom 30.4.2018; Beschwerdebeilage [BB] 3). Seit dem 1. Mai 2018 hat sie eine Vollzeitanstellung als Pflegehelferin bei der ... in Bern (vgl. Akten POM Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 27.03.2018). Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten weder im Schweizerischen Strafregister noch beim Betreibungsamt verzeichnet (Stand: Oktober 2014; Akten MIDI pag. 5, 6). Sozialhilfeleistungen hat sie keine bezogen (Akten MIDI pag. 4). Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse, die sie sich während ihres Aufenthalts in Deutschland angeeignet hat (vgl. vorne E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz abgesehen von einer Cousine, die in Zürich lebt (Akten MIDI pag. 177), keine Familienangehörigen. Ihre Mutter und ihre Schwester leben in Bosnien (Akten MIDI pag. 177). Ihr Vater ist verstorben (Strafakten pag. 64). Den Kontakt zu ihren in ihrem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Freunden pflegt sie mit E-Mails und Chat-Nachrichten (Strafakten pag. 49). Sie verbrachte im Sommer 2013 einige Wochen bei ihren Familienangehörigen (vgl. vorne E. 3.2.2). Auch besuchte sie diese an den Festtagen 2017 (Akten POM pag. 29). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist nicht erfüllt (angefochtener Entscheid E. 5b). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG besteht (sog. nachehelicher Härtefall).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, 4.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht häusliche Gewalt geltend. Sie bringt vor, die häusliche Gewalt sei «real» gewesen, auch wenn die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Strafverfahren gegen ihren Exmann eingestellt habe. Dieser habe sie eingesperrt, systematisch überwacht, geschlagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, und an den Haaren gezogen (Beschwerde S. 5). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell habe es ausserdem als erwiesen erachtet, dass er ihre Internetaktivitäten überwacht habe, was genügend über die Ehe aussage (Beschwerde S. 4, 6). Eine erhebliche psychische Druckausübung sei damit hinreichend belegt (Beschwerde S. 6). Dass sie den Mut hatte, ihren Ehemann zu verlassen, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. 5.2 Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft – sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_58/2017 vom 23.6.2017 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psychische bzw. ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE; zu den Beweisanforderungen auch BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_320/2017 vom 21.12.2017 E. 3.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, 5.3 Zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. Januar 2018 lässt sich Folgendes festhalten: 5.3.1 Nach der Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörden gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollen sie jedoch nicht ohne sachliche Gründe vom Entscheid der Strafbehörde abweichen (BVR 2018 S. 5 E. 4.2, 2016 S. 247 E. 5.5, je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die dieses nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen; wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn dieses bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BVR 2018 S. 5 E. 4.2, 2016 S. 247 E. 5.5, je mit Hinweisen). Im Grundsatz trifft dies auch bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu. Wesentlich ist dabei in erster Linie, ob die Strafbehörde Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat, an denen auch die Ausländerbehörde anknüpft. Das kann namentlich der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, es liege ein Fall klarer Straflosigkeit vor, weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder weil kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO; dazu BVR 2018 S. 5 E. 4.2 betreffend Opferhilfe, 2016 S. 247 E. 5.5 betreffend polizeiliches Rayonverbot mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 186 E. 4). 5.3.2 Der Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2018 liegen einlässliche Feststellungen zum Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist als Auskunftsperson (Strafakten pag. 45-58) und ihr Exmann als beschuldigte Person (Strafakten pag. 59-73) polizeilich einvernommen worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft das Protokoll der (privaten) Internetüberwachung, das aus mehreren Screenshots besteht, übersetzen lassen und zu den Akten erkannt (Strafakten pag. 29-44). Hinsichtlich der untersuchten Tätlichkeit (an den Haaren gezerrt) hielt die Staatsanwaltschaft Bischofszell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, fest, dass die Anzeige verspätet eingereicht worden sei. Da es laut der Beschwerdeführerin nur einmal zu einer Tätlichkeit gekommen sei, liege kein Offizialdelikt vor. Im Übrigen wäre die Tätlichkeit bereits verjährt. Zur Freiheitsberaubung (einmaliges Einsperren im Schlafzimmer) hat die Staatsanwaltschaft erwogen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Exmanns widersprächen. Es lägen keine objektiven Beweise vor, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhafter erscheinen liessen. Vielmehr ergäben sich auch Widersprüche in ihren Ausführungen: Die Beschwerdeführerin habe im ausländerrechtlichen Verfahren behauptet, ihr Ehemann habe sie zwei Tage ohne Wasser und Essen im Zimmer eingesperrt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie sei rund 24 Stunden eingesperrt gewesen. Im Übrigen erscheine es zweifelhaft, dass sie sich, als er seiner Arbeit ausser Haus nachgegangen sei, nicht getraut habe, ihre Nachbarin zu alarmieren, die sie vom Fenster aus gesehen habe. Der Beschwerdeführerin wäre es damit möglich gewesen, sich während der Abwesenheit des Ehemannes gegenüber einer Drittperson bemerkbar zu machen. Weiter erachtete es die Staatsanwaltschaft Bischofszell zwar als erstellt, dass dieser die Beschwerdeführerin – wie von ihm angegeben – überwacht habe, aber ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin sich mit einem Mann insbesondere auch über Intimitäten und ihre Befindlichkeit in der Ehe ausgetauscht hat. Einen hinreichenden Tatverdacht auf Freiheitsberaubung hielt die Staatsanwaltschaft nicht für erstellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 stellte sie das Strafverfahren ein (Strafakten pag. 1-8). Die Einstellungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Argumente vorgebracht, die nicht bereits den Strafbehörden bekannt gewesen waren und deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führen würden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft Bischofszell abgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/bb und cc), ist nicht zu beanstanden. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin ein Partei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, verhör. Davon sind aufgrund der Aktenlage allerdings keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird. 5.4 Demnach kann an die tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Bischofszell angeknüpft werden: Diese zeichnen das Bild einer Beziehung, die vor dem Hintergrund knapper finanzieller Verhältnisse und beidseitiger Frustration ob dem Misslingen einer raschen Erwerbsintegration der Ehefrau schon nach kurzer Zeit von Unzufriedenheit und Langeweile (Ehefrau) sowie Misstrauen und Eifersucht (Ehemann; Verdacht auf Fremdbeziehung) geprägt war. Dass die Situation aber derart eskalierte, wie die Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren glauben machen will, ist nicht erstellt. Die behauptete Freiheitsberaubung ist nicht erwiesen. Auch bestehen keine Hinweise auf «zahlreiche Vorfälle» oder darauf, dass die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann geschlagen worden wäre (vgl. aber Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin muss sich diesbezüglich ihre im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Ausführungen entgegenhalten lassen. Danach hat ihr Exmann sie «niemals geschlagen», sie denke aber, dass es schon einmal soweit hätte kommen können (Strafakten pag. 53). Auch beschrieb sie ihrem Chat-Partner am 6. Juli 2013 ihren Mann als «gute Person». Er hätte es verdient, dass sie seine Liebe erwidern würde; sie könne es aber nicht (Strafakten pag. 38). Zudem lebte die Beschwerdeführerin bis kurz vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens in Wohngemeinschaft mit ihrem Mann; auch wenn hierfür auf ihrer Seite ökonomische Zwänge mitgespielt haben dürften, stellt es die Glaubwürdigkeit ihrer nachträglichen Anschuldigungen gegen den Exmann doch stark in Frage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe gegen ihn erst erhoben hat, nachdem das MIP die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt hat (vgl. vorne E. 3.2.3 und angefochtener Entscheid E. 6c/bb und cc). Zuvor führte sie gegenüber den Ausländerbehörden noch aus, dass sie mit ihrem Exmann weiterhin einen freundschaftlichen Kontakt pflege (vgl. vorne E. 3.2.3). Unter diesen Umständen ist eine unerträgliche, nicht mehr haltbare Situation, wie die Beschwerdeführerin nunmehr glaubhaft machen will, nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Exmann versprochen habe, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren, damit er einer einvernehmli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, chen, sofortigen Scheidung zustimmen würde (Beschwerde S. 7), ist nicht glaubwürdig; die Scheidung war im Übrigen bereits Ende 2014 vollzogen. Das Verwaltungsgericht hält in Würdigung aller Umstände die geltend gemachte häusliche Gewalt mit der Vorinstanz als wenig wahrscheinlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/cc). 5.5 Ein gewichtiges Indiz für die häusliche Gewalt lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht im Umstand sehen, dass ihr damaliger Ehemann ihre Internetaktivitäten mit einer Software überwacht hat: Diese Überwachung ist zwar erstellt; der Exmann hat vor der Staatsanwaltschaft freimütig eingeräumt, ein entsprechendes Programm installiert zu haben, nachdem sich bei ihm die Überzeugung gefestigt habe, seine Ehefrau verheimliche «etwas» mit einem anderen Mann. Die konkreten Umstände lassen aber den Schluss nicht zu, er habe die Beschwerdeführerin völlig grundlos, schikanös oder systematisch überwacht. Eine einseitige Repression durch ihn lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte sich innerlich von ihrem Ehemann entfernt; er spürte dies und wollte Klarheit haben; er hat ihr die «Überwachung» von sich aus offengelegt, als der Vertrauensbruch für ihn erwiesen war. Im Ergebnis war sich das Paar gegenseitig entfremdet. Ein Übergriff von einer Schwere und Nachhaltigkeit, wie dies die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt, liegt nicht vor. 5.6 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Auch hat sie zutreffend erwogen, dass selbst wenn die geltend gemachten Vorfälle als erstellt zu betrachten wären, diese keine relevante häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG begründen könnten. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/cc und dd). 6. 6.1 Im gesamten Verfahren erstmals mit ihrer persönlichen Stellungnahme vom 3. August 2018 an das Verwaltungsgericht bringt die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, schwerdeführerin schliesslich vor, ihre soziale Wiedereingliederung sei stark gefährdet. Sie stamme aus einer Ortschaft (…), die in der Nähe der kroatischen Grenze liege. Müsste sie dorthin zurückkehren, wäre sie nicht sicher, da sie von ihrem Exmann bzw. von dessen in Kroatien lebenden Angehörigen bedroht würde. Sie müsste zudem in der Heimat «von vorne anfangen» und wäre dort arbeitslos (act. 8). 6.2 Die Beschwerdeführerin substanziiert in keiner Weise, weshalb eine Bedrohung durch ihren Exmann wahrscheinlich sein soll. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin stützen würden. Nach der Trennung und anschliessenden Scheidung pflegten die beiden ein freundschaftliches Verhältnis. Der Exmann war ihr auch bei ihrem Umzug von D.________ nach E.________ behilflich und hat ihr einen Fernseher gekauft (Strafakten pag. 67). Den Kontakt zur Beschwerdeführerin hat er abgebrochen (Strafakten pag. 68). Weiter legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, von welchen seiner Familienmitglieder sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht würde. Gegen eine Bedrohung durch ihren Exmann und dessen Familienangehörigen spricht auch der Umstand, dass sie noch im Jahr 2017 über die Weihnachtsfeiertage in ihr Heimatland gereist ist (vgl. vorne E. 3.4). Die Chancen einer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung sind sodann intakt: Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist. Ihr sind die Verhältnisse im Heimatland bestens vertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Entscheid E. 6d/cc), verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausbildungen (Pflegehelferin und Coiffeuse) über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr in Bosnien und Herzegowina wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.4 betreffend eine aus Bosnien und Herzegowina stammende Pflegehelferin). Auch die soziale Wiedereingliederung ist nicht gefährdet, leben doch mit der Mutter und der Schwester enge Angehörige in ihrer Heimat; zudem hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise einen breiten Bekanntenkreis, den sie mittels elektronischer Medien aktiv weiter gepflegt hat. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, bejahen, auch wenn die Beschwerdeführerin in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (vgl. BGer 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 9.3, 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.4). 6.3 Die Beschwerdeführerin will in der «Gesamtwürdigung der nachehelichen Härte» schliesslich berücksichtig sehen, dass sie «schon vor der Heirat faktisch und legal bei ihrem künftigen Ehemann» gewesen sei. Zwar sei der 19. Februar 2012 als Einreisedatum festgelegt worden; sie sei aber seit der Heirat bis zum 1. November 2014 immer mit ihrem Ehemann zusammen gewesen (Beschwerde S. 6). Sie beruft sich dabei auf BGE 137 II 345 (Beschwerde S. 6). – Das Paar, das sich am 2. August 2010 kennenlernte, heiratete am 23. September 2011. Vor der Eheschliessung weilte die Beschwerdeführerin zweimal für je drei Monate in der Schweiz. Als Einreisedatum ist im ZEMIS der 19. Februar 2012 vermerkt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann in der Zeit von 23. September 2011 (Heirat) bis 1. November 2014 tatsächlich zusammengelebt hat, findet in den Akten somit keine Stütze. Im Übrigen wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus der Tatsache ableiten will, dass sie und ihr Exmann vor der Heirat bereits eine Beziehung geführt und anscheinend zeitweise zusammengewohnt haben. Die beiden Aufenthalte lassen auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht auf eine nacheheliche Härte schliessen. Im Urteil, welches die Beschwerdeführerin anführt, hat das Bundesgericht erwogen, es könne die im Ausland gelebte Ehedauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.1). In der im Ausland gelebten Ehedauer hat es indes kein Element erblickt, das für sich allein eine besondere Härte nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG begründen würde. Vielmehr wurde in jenem Fall eine besondere Härte bejaht, weil die Ehe daran zerbrach, dass die Ehegattin in der Schweiz eine aussereheliche Beziehung eingegangen war und ihren Ehemann, den sie bislang unterhielt, seinem Schicksal überliess; der Ehemann (ein in Südafrika anerkannter kongolesischer Flüchtling) verlor durch die Heirat mit der Schweizer Bürgerin und die Einreise in die Schweiz den Flüchtlingsstatuts in Südafrika, weshalb eine Rückkehr dorthin in Frage gestellt war (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Eine vergleichbare Situation steht hier nicht zur Diskussion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, 6.4 Nach dem Gesagten stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat folglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hierauf zu Recht verweigert. 7. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG bzw. AuG). 7.1 Der Bewilligungsbehörde kommt bei dieser Entscheidung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind weiter die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person, deren bisheriges Verhalten eingeschlossen, zu berücksichtigen (vgl. aArt. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 7.2 In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemeinschaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Verhältnismässigkeit der drohenden Entfernungsmassnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 5 und 6). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). 7.3 Die Vorinstanz hat die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (angefochtener Entscheid E. 7b). – Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Sie arbeite «seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz im Pflegesektor» und leiste als Pflegehelferin einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Alterspflege. Mit Blick auf den Mangel an Fachpflegepersonal bestehe ein öffentliches Interesse daran, ihr den Aufenthalt ermessensweise zu verlängern. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 bestehe bei einem siebenjährigen Aufenthalt und einer überdurchschnittlichen Integration ein «nacheheliche[r] Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG» (Beschwerde S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, 7.4 Die Beschwerdeführerin war entgegen dem, was sie vorbringt, nicht von Anfang an im Gesundheitswesen tätig. Zunächst übte sie Gelegenheitsjobs in der Reinigungsbranche aus und arbeitete in einem Fastfood- Restaurant (vgl. vorne E. 3.3). Die Vorinstanz hat den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Pflegehelferin hat ausbilden lassen und nun in diesem Beruf erwerbstätig ist, nicht als gesamtwirtschaftliches Interesse besonders gewichtet. Aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht bestünden keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b). Auch wenn im Gesundheitswesen ein Fachkräftemangel besteht, hält die Beurteilung der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand: Als Pflegehelferin verfügt die Beschwerdeführerin zum einen nicht über besondere berufliche Qualifikationen. Zum anderen ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten. Zudem durfte die Vorinstanz einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen ist, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr seit sieben Jahren in der Schweiz; ihre Aufenthaltsbewilligung ist aber am 18. Februar 2015 abgelaufen (vgl. vorne Bst. A), weshalb sie einen bewilligten Aufenthalt von nur drei Jahren vorweisen kann. Deutsch beherrscht sie zufolge ihres Aufenthalts in Deutschland (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen. Sie arbeitet derzeit vollzeitlich als Pflegehelferin (vgl. vorne E. 3.3). Diese Integrationsleistung verdient Anerkennung. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; hierzu müssten weitere besondere Faktoren wie beispielsweise ein deutlich längerer Aufenthalt hinzutreten. Die Vorinstanz durfte in die Beurteilung einfliessen lassen, dass die anspruchsvermittelnde Ehe mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen nach kurzer Zeit gescheitert und kinderlos geblieben ist. Ihre Einschätzung, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, nicht in gesteigertem Mass beeinträchtigt sind, ist sachlich begründet. Schliesslich ist nicht verständlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Urteil BVGer C_7294/2008 vom 23.11.2011 (E. 6.7) für sich ableiten will. Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, genstand jenes Verfahrens bildete nicht eine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, sondern eine Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. 7.5 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 8. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 9.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin behauptet – wie bereits vor der Vorinstanz –, es liege ein nachehelicher Härtefall vor, da sie eheliche Gewalt erfahren habe. Sie setzt sich in keiner Weise mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander, welche sich sowohl auf das Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft Bischofszell stützt als auch auf das übrige (Aussage-)Verhalten der Beschwerdeführerin. Erklärungen oder neue Beweismittel, die für die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung sprechen könnten, liefert sie nicht. Ebenso wenig hat sie plausibilisiert, dass ihre Wiedereingliederung gefährdet sein könnte, weil sie von ihrem Exmann und dessen Familienangehörigen bedroht würde. Unter diesen Umständen bestehen keine berechtigten Hoffnungen, den Prozess zu gewinnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 9.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2019, Nr. 100.2018.163U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. April 2019. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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