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Bern Verwaltungsgericht 22.11.2018 100 2017 99

November 22, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,246 words·~16 min·2

Summary

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2017; BD 097/15) | Ausländerrecht

Full text

100.2017.99A publiziert in BVR 2019 S. 128 HER/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 22. November 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bieri A.________ † vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2017; BD 097/15)

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. ...1968; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 14. Dezember 2004 in die Schweiz ein, um sich nach einem Verkehrsunfall von einem schweren Schädelhirntrauma therapieren zu lassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 S. 3 und 5; Vorakten POM [act. 3B] pag. 16 und Beilage [B.] 17; Akten MIDI [act. 3A] pag. 19). Er lebte fortan in der Schweiz. Seit 2007 hielt er sich regelmässig in der Einwohnergemeinde (EG) B.________ auf (vgl. Vorakten POM pag. 70-69, 77-76 sowie B. 19-21, 25 und 26). Dort meldete er sich am 15. August 2014 an und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 1 f.). Am 1. April 2015 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), der Migrationsdienst (MIDI), dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Für das Bewilligungsverfahren setzte es eine Gebühr von Fr. 150.-- fest (Akten MIDI pag. 34 ff.). 1.2 Gegen die Verfügung des MIP erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. März 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat und neu eine dreimonatige Ausreisefrist bis zum 24. Mai 2017 ansetzte. Sie gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin (vgl. Vorakten POM pag. 124-107 und pag. 18-7). 1.3 Gegen den Entscheid der POM hat der Beschwerdeführer am 3. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er hat mit seinem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. 1.4 Gemäss Meldung der Fremdenkontrolle B.________ ist der Beschwerdeführer am 4. September 2018 und damit während Hängigkeit des

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 3 verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstorben (vgl. act. 5A). Die Instruktionsrichterin hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der POM mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018 Gelegenheit geboten, sich zum weiteren Verfahren zu äussern und Anträge zu den Kosten zu stellen (act. 6). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 hat sich die POM vernehmen lassen. Nach ihrer Auffassung ist das gesamte ausländerrechtliche Verfahren abzuschreiben und sind die Verfahrens- und Parteikosten wohl nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Einem Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund besonderer Umstände widersetzt sie sich nicht; Parteikosten seien keine zu sprechen. Hinsichtlich des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege enthält sich die POM eines Antrags (act. 7). Die Rechtsvertreterin beantragt mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 die Abschreibung des Verfahrens betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Verfahrens- und Parteikosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel aller Voraussicht nach hätte gutgeheissen werden müssen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (act. 8). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 2.2 Mit dem Tod gehen grundsätzlich die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person kraft Gesetz auf die Erbinnen und Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]); das Ableben einer Person hat demnach regelmässig einen Parteiwechsel im hängigen Verfahren zur Folge (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; vgl. etwa VGE 2015/85/86 vom 10.4.2017 E. 1.1). Ausgenommen davon sind Verfahren betreffend nicht übertragbare, höchstpersönliche

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 4 Rechte. Solche werden mit dem Tod der Person gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 13). Ein Parteiwechsel ist in solchen Fällen nur noch hinsichtlich der Kostenfolgen denkbar (vgl. zu Art. 83 Abs. 4 ZPO etwa Daniel Schwander, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 83 N. 40). Solange im Zusammenhang mit übertragbaren Rechten die Möglichkeit zur Ausschlagung einer Erbschaft besteht oder die Erbenqualität umstritten ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 13 N. 14). 2.3 Bei der im Streit liegenden Aufenthaltsbewilligung handelt es sich um ein personenbezogenes, höchstpersönliches und nicht vererbliches Recht (BGer 2C_899/2017 vom 7.6.2018 E. 1.2; Abschreibungsverfügung VGE 2014/102 vom 26.9.2014, je mit weiteren Hinweisen). Durch den Hinschied des Beschwerdeführers ist damit das Objekt des Rechtsstreits (das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung) entfallen. In einer solchen Situation wird nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Vielmehr sind auch die Verfahren der POM und des MIP als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil auch der angefochtene Verwaltungsakt keine Wirkung entfalten soll (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; BVR 2018 S. 492 E. 3 [zum insoweit vergleichbaren Fall, dass sich der streitige Anspruch erfüllt], 1982 S. 477 E. 3 S. 478 [zum insoweit vergleichbaren Verzicht der Bauherrschaft auf das Bauvorhaben]; betreffend Tod der Partei Abschreibungsverfügungen VGE 2014/102 vom 26.9.2014 [Aufenthaltsbewilligung] und BGer 2C_140/2012 vom 2.8.2012 E. 3.3 [anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme], je mit weiteren Hinweisen). Ein Parteiwechsel kommt somit nur noch hinsichtlich der Kostenverlegung in Frage (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist jedoch nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren einzig deswegen zu sistieren. Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist vielmehr zu erwarten, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird (vgl. hinten E. 3.3.1). 2.4 Die Abschreibungsverfügung fällt in die Zuständigkeit der instruierenden Behörde und damit in die einzelrichterliche Kompetenz (vgl.

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 5 Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 VRPG) zu verlegen, wenn eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden können. 3.2 Der (natürliche) Tod des Beschwerdeführers hat die Gegenstandslosigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens bewirkt. Darin liegt kein «Zutun» einer Partei (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5 und 8). Die Kosten sind daher aufgrund einer summarischen Abschätzung der Prozessaussichten zu verlegen. Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus (vgl. vorne E. 1.4). 3.3 Die Bearbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens weit fortgeschritten. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre: 3.3.1 Strittig war einmal, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ein Aufenthaltsanspruch zugestanden hätte. Er machte insofern ausschliesslich einen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit geltend (Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer war seit seinem Verkehrsunfall im Jahr 2002 vollständig arbeitsunfähig. Die medizinischen Unterlagen in den Akten lassen darauf schliessen, dass ihm eine Eingliederung in den Erwerbsprozess nicht mehr möglich gewesen wäre

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 6 (vgl. etwa Vorakten POM B. 5 und 10; Beschwerdebeilage [BB] 35). Er bezog seit 1. Juli 2014 Sozialhilfe (vgl. unpag. Akten des Sozialdienstes [act. 3B2]; BB 38). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass er noch über nennenswerte Vermögenswerte verfügte. Unter diesen Umständen erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 24 Anhang I FZA (ausreichende finanzielle Mittel) offensichtlich nicht. Dass er sich mehrere Jahre ohne Aufenthaltstitel (und ohne gemeldet zu sein) in der Schweiz aufgehalten hatte und seinen Lebensunterhalt zunächst selber aus Versicherungsleistungen bestreiten konnte, ändert nichts daran. In der behördlichen Duldung seines (illegalen) Aufenthalts kann keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage erblickt werden (vgl. allgemein dazu BVR 2013 S. 85 E. 6.2). Vielmehr hätte vom Beschwerdeführer trotz seiner hirnorganischen Einschränkungen erwartet werden dürfen, sich bei den kommunalen Behörden anzumelden. Denn er war zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten durchaus in der Lage, forderte beispielsweise im vorinstanzlichen Verfahren selbständig Belege ein und trat mit den deutschen Behörden in Kontakt (vgl. Eingaben vom 3.7.2015 S. 2 und 4 ff. und vom 31.7.2015 S. 2, Vorakten POM pag. 53-51, 55 und 70). Kommt hinzu, dass der nicht bewilligte Aufenthalt von den Behörden in B.________ nicht widerspruchslos hingenommen wurde (vgl. namentlich Schreiben der Gemeinde vom 4.9.2012, Vorakten POM B. 4). 3.3.2 Auch die Verweigerung einer Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) erweist sich bei summarischer Einschätzung der Prozessaussichten nicht als rechtsfehlerhaft. Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz muss relativiert werden, weil er nie über einen Aufenthaltstitel verfügte und seinen ausländerrechtlichen Meldepflichten nicht nachgekommen war (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Auch wenn der Verbleib in der Schweiz für ihn aus medizinischer Sicht die optimale Lösung gewesen wäre, hätte dies eine Rückkehr nach Deutschland noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. Für den

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 7 Beschwerdeführer waren Stabilität und Betreuung namentlich deshalb wichtig, damit die Medikamenteneinnahme sichergestellt war und sein psychischer Zustand überwacht werden konnte. Dies hätte sich in Deutschland bei sorgfältiger Vorbereitung eines Umzugs mit Unterstützung des Sozialdienstes und der behandelnden Ärzte ebenso gut sicherstellen lassen wie in der Schweiz. Dass es auch in Deutschland geeignete Institutionen gibt, wo er in einem ihm entsprechenden Setting vergleichbar jenem in der Stiftung Alpenruhe halbtags hätte beschäftigt und betreut werden können, war nicht bestritten. Wie die POM richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5b S. 10 f.; Vernehmlassung Ziff. 3 [act. 3]), ist schliesslich nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in B.________ über eine normale Integration hinausgehende Bindungen im ausserfamiliären Bereich geschlossen hatte, welche bei einer Ausreise aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung geführt hätte. Die meisten der zahlreichen Referenzschreiben sind eher allgemein gehalten und lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. BB 7 ff.). Kontakte in Deutschland hätte er mit seinem offenbar gewinnenden Wesen wieder aufbauen können. 3.4 Nach den abgeschätzten Prozessaussichten hat somit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zudem steht ihm kein Parteikostenersatz zu. Der Hinschied des Beschwerdeführers ist jedoch als besonderer Umstand zu werten, der den Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. für einen ähnlichen Fall Abschreibungsverfügung VGE 2014/102 vom 26.9.2014). Die POM widersetzt sich einem Verzicht auf Verfahrenskosten nicht (vorne E. 1.4). Unter diesen Umständen sind weder für das Verwaltungsverfahren noch für die Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, dem Gemeinwesen die Parteikosten aufzuerlegen (z.B. grobe Verfahrensfehler), sind hingegen keine ersichtlich (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 10). Zu prüfen bleibt aber, wie mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu verfahren ist (vgl. vorne E. 1.3).

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 8 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). – Die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein. Dies wird bejaht, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BVR 2010 S. 283 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). 4.2 Da auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet wird (vgl. vorne E. 3.4), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. Im Raum steht noch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. – Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist höchstpersönlicher

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 9 Natur; er ist eng mit der ersuchenden Person und deren Bedürftigkeit verbunden. Scheidet die berechtigte Person aus einem Prozess aus und ist zu diesem Zeitpunkt das Armenrecht bereits gewährt worden, gehen die damit verbundenen Vergünstigungen nicht von Rechts wegen auf die Erbinnen und Erben über. Das Armenrecht erlischt mit dem Tod der begünstigten Partei. Einer amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin bzw. einem beigeordneten Rechtsbeistand wird das amtliche Honorar für die Dauer der Wirkung des Armenrechts ausbezahlt. Wenn hingegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Todeszeitpunkt zwar hängig, aber noch nicht entschieden war, so muss das Gesuchsverfahren nach herrschender Ansicht wegen Dahinfallens des schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Partei grundsätzlich abgeschrieben werden. Einer Anwältin bzw. einem Anwalt bleibt diesfalls grundsätzlich nur übrig, sich an die Erbinnen und Erben bzw. an die Erbmasse zu halten (vgl. BGer 9C_852/2017 vom 25.6.2018 E. 3.1, 5P.164/2005 vom 29.7.2005 E. 1.3, 5P.220/2003 vom 23.12.2003 E. 3 und E. 4.5; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 75 S. 33; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 34; a.M. Alfred Bühler, Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N. 24 f.). Hat jedoch die Rechtsvertreterin oder der Rechtsvertreter der verstorbenen Person keine andere Möglichkeit, das anwaltliche Honorar noch zu erhalten, wird nach einem jüngst im Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangenen Entscheid anerkannt, dass die Anwältin oder der Anwalt ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hat (BGer 9C_852/2017 vom 25.6.2018 E. 3.2). Dies erscheint mit Blick auf den Umstand gerechtfertigt, dass bei amtlicher Beiordnung die Entschädigung nicht der Partei, sondern der Anwältin oder dem Anwalt zusteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 Satz 1 VRPG; BVR 2012 S. 424 E. 5.2.3, 2014 S. 484 E. 6.2; Alfred Bühler, a.a.O., N. 25). Von einem schutzwürdigen Interesse der Rechtsvertreterin an der Beurteilung des Gesuchs kann im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. vorne E. 3.3.1). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung zu prüfen.

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 10 4.3 Die Prozessarmut des sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt (vgl. vorne E. 3.3.1). Die Beschwerde kann sodann nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer lebte bekanntermassen bereits viele Jahre in der Schweiz; er war in B.________ geschätzt und akzeptiert. Er vermochte sich demnach auch ohne familiäre Kontakte in B.________ gut zu integrieren. Aus medizinischpflegerischer Sicht wäre ein Verbleib im gewohnten und stabilen Umfeld die beste Lösung gewesen (vgl. vorne E. 3.3.2). Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz waren demnach gewichtig. Das Verfahren war für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer bedeutsam. Es bot rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, welche die amtliche Beiordnung seiner Anwältin notwendig erscheinen lassen. Das Gesuch um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ist somit gutzuheissen und Rechtsanwältin ..., für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als amtliche Anwältin einzusetzen. 4.4 Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 18 und 21). Gelangt eine Partei, die unentgeltlich prozessiert hat, nachträglich zu Vermögen oder ausreichendem Einkommen, ist sie zum Ersatz der ihr vorläufig erlassenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Dies ist im Fall des verstorbenen Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Ebenfalls fällt eine Nachzahlungspflicht der Erbinnen oder Erben unter den vorliegenden Gegebenheiten ausser Betracht (vgl. etwa Alfred Bühler, a.a.O., Art. 123 ZPO N. 52; Lukas Huber, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N. 15; Rüegg/Rüegg, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 123 ZPO N. 1). Daher ist im vorliegenden Verfahren kein Nachforderungsrecht des Kantons oder der amtlichen Anwältin vorzubehalten. Unter diesen Umständen ist nicht notwendig, den tarifmässigen Parteikostenersatz festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). 4.5 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 11 Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 22 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'400.-- (22 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 127.50 Auslagen und Fr. 361.35 MWSt (8 % von Fr. 4'255.50 und 7,7 % von Fr. 271.95), insgesamt Fr. 4'888.85, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.6 Die POM ordnete dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren dessen Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei unter Festlegung der amtlichen Entschädigung (vorne E. 1.2; Entscheid-Dispositiv- Ziff. 3 und 5). Diese Anordnung ist zu bestätigen (ausgenommen die Feststellung zur Nachzahlungspflicht [vgl. vorne E. 4.4]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren 100.2017.99 des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahren BD 097/15 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und ZEMIS ... des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden weder für das Verwaltungsverfahren noch für die Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben.

Abschreibungsverfügung vom 22.11.2018, Nr. 100.2017.99A, Seite 12 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 4. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird Rechtsanwältin ..., als amtliche Anwältin, eingesetzt. Rechtsanwältin ... wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'888.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. b) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wird die Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., als amtliche Anwältin unter Festsetzung der Entschädigung gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 und 5b des Entscheids vom 1. März 2017 bestätigt. 5. Zu eröffnen: - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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