100.2017.73U publiziert in BVR 2018 S. 413 MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Thun handelnd durch die Schulleitung der Primarschulen und Kindergärten B.________ Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Lehreranstellung; schriftlicher Verweis (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 9. Februar 2017; 4800.600.500.16/16 [750860])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. August 2013 als Lehrerin im Kindergarten B.________ angestellt. Am 22. Juni 2016 erteilte ihr die Schulleitung der Primarschulen und Kindergärten B.________ der Einwohnergemeinde (EG) Thun (nachfolgend: Schulleitung) einen schriftlichen Verweis, weil A.________ eine Pflichtverletzung begangen habe, als am 1. Juni 2016 drei Kinder das Areal des Kindergartens unerlaubt verlassen hätten. B. A.________ erhob gegen den Verweis am 7. Juli 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 wies die ERZ die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der ERZ hat A.________ am 7. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Schulleitung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die ERZ schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Mai 2017 hat A.________ weitere Bemerkungen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die von der Schulleitung begangene Gehörsverletzung habe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 1). – Wie die ERZ zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid E. 2.1.3), hat die Beschwerdeführerin zwar gewusst, dass die Schulleitung am 8. Juni 2016 den Vorfall vom 1. Juni 2016 besprechen will, nicht aber, dass ihr diese deswegen einen Verweis erteilen wird. Damit war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich sachgemäss auf die Besprechung vorzubereiten und sich zur beabsichtigten Massnahme zu äussern. Mit der ERZ ist aber davon auszugehen, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte: Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der ERZ, welche mit gleicher Kognition wie die Schulleitung entschieden hat (vgl. Art. 66
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, VRPG), Gelegenheit, sich zu sämtlichen Vorbringen der Schulleitung und unter Kenntnis der Vorakten umfassend zu äussern. Die Verletzung des Gehörsanspruchs wiegt nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen gewesen wäre. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Schulleitung hätte demgegenüber eine unnötige Verfahrensverlängerung bedeutet, welche für die Beschwerdeführerin ohne Gewinn gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 3. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin, die von der Schulleitung und der Vorinstanz nicht bestritten wird, spielte am 1. Juni 2016 ein Teil der aus dreizehn Kindern bestehenden Klasse im Garten des Kindergartens, während die Beschwerdeführerin anderen Kindern im Innenraum Anweisungen gab. Als das Lieblingsspielzeug dreier Mädchen nicht auffindbar war, schlug eines dieser Mädchen den anderen vor, bei ihm zu Hause weiter zu spielen. Die drei Mädchen verliessen daraufhin den Garten des Kindergartens, was andere Kinder der Beschwerdeführerin meldeten. Bevor sich die Beschwerdeführerin auf die Suche nach den drei Mädchen machte, bat sie den zufällig anwesenden Hauswart, kurz auf die verbleibenden zehn Kinder aufzupassen. Da die Beschwerdeführerin die drei Mädchen trotz Nacheile nirgends mehr sah, brach sie die Suche kurz darauf ab und erreichte anschliessend die Grossmutter eines der Mädchen telefonisch. Diese brachte die drei Mädchen in den Kindergarten zurück (vgl. Beschwerde S. 4; Akten ERZ, Beilage 7 zu act. 4). 4. In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführerin zu Recht ein schriftlicher Verweis erteilt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, 4.1 Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin, die als Lehrkraft für den Kindergarten B.________ (EG Thun) tätig ist, richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. b LAG). Die Aufsicht über die Lehrkräfte übt die Anstellungsbehörde aus. In der EG Thun ist dies die Schulleitung (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LAG; Art. 22 Abs. 1 des Bildungsreglements der Stadt Thun vom 2. April 2009 [BiR; SSG 430.10.01] sowie Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 4.1 der Bildungsverordnung der Stadt Thun vom 12. März 2009 [BiV; SSG 430.10.01.01], je mit Änderungen vom 4.7.2013). Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann die Anstellungsbehörde einen schriftlichen Verweis erteilen (Art. 23 Abs. 3 LAG). Dieser ergeht in einem Verwaltungsverfahren und wird als anfechtbare Verfügung erlassen (Martin Aubert, Lehreranstellungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 90 ff., N. 109). Der Verweis gehört zur Kategorie der Disziplinarmassnahmen und beinhaltet die formelle Rüge eines bestimmten Verhaltens, während eine informelle Rüge – Ermahnung oder Verwarnung – keine eigentliche Disziplinarmassnahme darstellt, sondern eine administrative Zurechtweisung von geringerer Intensität (vgl. BVR 2010 S. 147 E. 3.1 mit Hinweisen, 2000 S. 529 E. 2d und 2e/aa). Ein ausgesprochener Verweis kann bei weiteren Dienstpflichtverletzungen zu Ungunsten der oder des Fehlbaren berücksichtigt werden. Wie jede Disziplinarmassnahme muss auch der Verweis im Einzelfall geeignet sein, die angestrebten Ziele zu verwirklichen, und er muss in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 N. 53; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1517; zum Ganzen BVR 2010 S. 147 E. 3.1). 4.2 Die besonderen Dienstpflichten der Lehrkräfte sind im LAG und in der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) geregelt. Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird (Art. 17 Abs. 1 LAG). Der Berufsauftrag um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, fasst insbesondere das Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a LAG, Art. 52 ff. LAV; vgl. auch den Vortrag des Regierungsrats betreffend das LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 25, S. 16). Verdeutlicht wird dies für die Volksschulstufe in Art. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210). Danach unterstützt die Volksschule die Familie in der Erziehung der Kinder (Abs. 1), trägt ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei (Abs. 2), schützt die seelisch-geistige und körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch BVR 1995 S. 96 E. 3b). Der Kindergarten hat zum Ziel, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern, es in eine erweiterte Gemeinschaft einzuführen und ihm damit den Übertritt in die Primarstufe zu erleichtern (Art. 2a VSG). Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die Aufgaben der Volksschule erfüllt werden (Art. 43 Abs. 1 VSG). 5. Aus den Akten ergibt sich folgender rechtserheblicher Sachverhalt: 5.1 Die Beschwerdeführerin unterrichtet seit dem 1. August 2013 im Kindergarten B.________ mit einem Teilpensum von 9 1/3 Lektionen. Die schriftliche Dokumentation der Schulleitung beginnt mit der Aktennotiz zu einem Gespräch vom 11. März 2016. An diesem Tag lud die Schulleitung zu einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin und der Klassenlehrerin, um die «Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit [zu] klären, damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist» (Akten ERZ, Beilage 13 zu act. 4). Im ersten Teil dieses Gesprächs äusserte sich die Klassenlehrerin darüber, was sie hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin als belastend empfinde. Die Schulleitung teilte anschliessend mit, dass sie an verschiedenen Schulbesuchen beobachtet habe, dass sich die Kinder im Unterricht bei beiden Lehrkräften nicht gleich verhalten würden. Im zweiten Teil der Sitzung, welchem die Klassenlehrerin nicht mehr beiwohnte, eröffnete die Schulleitung der Beschwerdeführerin, dass sie an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, lässlich der Schulbesuche verschiedene Mängel festgestellt habe. So werde den Kindern zu viel Freiheit gelassen, obschon die Grundlagen dazu noch nicht hätten erarbeitet werden können. Zudem schenke die Beschwerdeführerin der Organisation zu wenig Beachtung, was sich auch negativ auf die Disziplin der Kinder auswirke (Akten ERZ, Beilage 14 zu act. 4). 5.2 An einem weiteren Gesprächstermin vom 29. März 2016 besprachen die Schulleitung und die Beschwerdeführerin, welche sich von einer Beraterin, die sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt beigezogen hat, begleiten liess, das weitere Vorgehen betreffend Beratung (Coaching). Die Schulleitung ordnete die «vereinbarte Beratung» an, da auch die Beschwerdeführerin und die Beraterin sich darin einig waren, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen (Akten ERZ, Beilage 11 zu act. 4). Der Zielvereinbarung zur Beratung vom 4. /5. April 2016 lässt sich entnehmen, dass die Klassenlehrerin und die Beschwerdeführerin ihre Zusammenarbeit unterschiedlich wahrnehmen und die Schulleitung bei der Beschwerdeführerin Handlungsbedarf in den Bereichen Führung, Organisation, Disziplin, Struktur, Übersicht und Kontrolle sieht. Es wurden folgende Entwicklungsziele vereinbart: «Unterricht […] - Führung durch den Morgen, Übergänge zwischen den Sequenzen, Gruppenbildung, Erteilen von Aufträgen, Folgeaufträge - Struktur, Rhythmisierung, Gesamtüberblick statt Vertiefung mit einzelnen Kindern - Wo ist Freiraum / Kreativität möglich – wo weniger - Übersicht über die ganze Klasse haben - ‹Entwicklungsquadrat›: Reflexion in welchen Bereichen ist offener Unterricht angebracht und wichtig? In welchen Bereichen braucht es klare Führung und Vorgaben?» Als «Vereinbarte Massnahmen / Schritte zur Zielerreichung» wurden der Start der Beratung am 5. April 2016, die Besprechung von Situationen im Unterrichtsalltag und von Verbesserungsvorschlägen sowie die konkrete Umsetzung im Unterricht festgelegt. Am 22. Juni 2016 war eine Standortbestimmung vorgesehen und die Beratung war spätestens am 23. September 2016 abzuschliessen (Akten ERZ, Beilage 10 zu act. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, 5.3 Nach dem Vorfall vom 1. Juni 2016 (vgl. vorne E. 3) trafen sich die Schulleitung und die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 zu einer Besprechung. Gemäss Aktennotiz der Schulleitung waren sich die Parteien am 24. Mai 2016 einig gewesen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 31. Juli 2016 aufzulösen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 ihre Zustimmung zurückgezogen hatte, notierte die Schulleitung, dass die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht möglich sei und die «vereinbarte Beratung» weitergeführt und spätestens am 23. September 2016 abgeschlossen sein müsse (vgl. Akten ERZ, Beilage 9 zu act. 4). Die Schulleitung gab der Beschwerdeführerin schliesslich Gelegenheit, sich zum Vorfall vom 1. Juni 2016 zu äussern und eröffnete ihr, dass ein schriftlicher Verweis erteilt werde (vgl. Akten ERZ, Beilagen 7 zu act. 4). Am 22. Juni 2016 kamen die Schulleitung und die Beschwerdeführerin, welche von ihrer Beraterin begleitet wurde, zur vereinbarten Standortbestimmung der Beratung zusammen. Die Schulleitung händigte der Beschwerdeführerin die Aktennotiz der Sitzung vom 8. Juni 2016 sowie den schriftlichen Verweis aus. 6. 6.1 Die Schulleitung begründet die Erteilung des schriftlichen Verweises wie folgt: Sie habe aufgrund mehrerer Schulbesuche Mängel im Unterricht der Beschwerdeführerin festgestellt und deshalb angeordnet, dass diese sich in eine Beratung begibt. «Trotzdem» hätten am 1. Juni 2016 drei von dreizehn Kindern das Areal des Kindergartens von der Beschwerdeführerin unbemerkt verlassen. Die Beschwerdeführerin habe, nachdem ihr das Weglaufen der Kinder gemeldet worden sei, die Beaufsichtigung dem Hauswart übertragen. Nach der «anschliessend eingeleiteten Suchaktion» seien die drei Kinder unversehrt wieder zurückgekehrt. Offenbar wirke die Beratung zu wenig; der Verweis sei daher der geeignete Schritt, die Beschwerdeführerin von einer erneuten Pflichtverletzung abzuhalten (Akten ERZ, Beilage 6 zu act. 4). – Die Schulleitung zeigt damit nicht auf, welche konkreten pflichtwidrigen Handlungen sie der Beschwerdeführerin im Einzelnen zur Last legt. Für sie war einzig ausschlaggebend, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Beratungsprozess befindet und «trotzdem»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, drei Kinder weggelaufen waren. Die Schulleitung stellt demnach allein auf das Ergebnis dieses Vorfalls ab, statt darzulegen, welche Dienstpflichten die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten konkret verletzt haben soll. 6.2 Die ERZ geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Obhutspflicht nach Art. 52 LAV nicht nachgekommen sei, weil sie «drei Kindergartenkinder […] für eine gewisse Zeit» nicht beaufsichtigt habe. Sie wirft der Beschwerdeführerin konkret vor, «zu diesem Zeitpunkt» ihren Unterricht «nicht angemessen» gestaltet zu haben (angefochtener Entscheid E. 2.2.4.2). Die Schulleitung schliesst sich mit Beschwerdeantwort den Erwägungen der ERZ an und hält ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Unterricht am 1. Juni 2016 – trotz den ihr bekannten Schwachstellen – erneut nicht angemessen gestaltet, indem sie einen Teil der Klasse unbeaufsichtigt im Garten habe spielen lassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 und 5). Es ist demnach zu klären, ob in der Wahl dieser Unterrichtsform eine Pflichtverletzung zu erblicken ist. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat, wie erwähnt, am Vormittag des 1. Juni 2016 ihre aus dreizehn Kindern bestehende Klasse in zwei Gruppen unterteilt. Die Beschwerdeführerin war in den Innenräumen mit der einen Gruppe beschäftigt, während es der anderen Gruppe erlaubt war, im Freien zu spielen (vorne E. 3). Diese Unterrichtsform wird weder von der Schulleitung noch von der ERZ im Grundsatz beanstandet. Beide gehen vielmehr davon aus, dass eine «hundertprozentige Überwachung» aller Kinder nicht gewährleistet werden kann und eine einzige Lehrkraft nicht in der Lage ist, jedes einzelne Kind einer Kindergartenklasse durchgehend zu beaufsichtigten (angefochtener Entscheid E. 2.2.4.2). Auch nach dem massgeblichen Lehrplan wird dem freien Spiel im Kindergartenalltag grosse Bedeutung beigemessen. Dabei sollen die Kinder dazu angeregt werden, sich in vielfältigem Freispielangebot zu entscheiden, Spiel und Partner frei zu wählen und nach Möglichkeit Gruppengrösse und Spielverbindungen selber zu bestimmen. Unter dem Abschnitt «verschiedene Sozialformen einsetzen» wird hervorgehoben, dass es den meisten Kindern in Kleingruppen leichter fällt, aufeinander einzugehen, sich gegenseitig zu unterstützen, sich einzubringen, Rücksicht zu nehmen und voneinander zu lernen (vgl. Lehrplan Kindergarten für den deutschsprachigen Teil des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, Kantons Bern, gültig ab 1. August 2013, S. 18, 47, 51, einsehbar unter <www.erz.be.ch> Rubriken «Kindergarten & Volksschule/Lehrpläne/Lehrmittel/Lehrplan Kindergarten»). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Unterrichtsform ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. 6.4 Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund früherer Vorfälle angewiesen worden wäre, künftig von der Wahl bestimmter Unterrichtsformen abzusehen, oder dass sie sich konkreten Weisungen der Schulleitung widersetzt hätte. Zwar ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin angehalten wurde, den Kindern nicht zu viel Freiheit zu lassen (vgl. etwa Akten ERZ, Beilagen 14 und 10 zu act. 4). Diese Auflage ist indes wenig konkret. Der Aktenvermerk der Schulleitung, wonach diese der Beschwerdeführerin «mehrmals explizit und klar» kommuniziert habe, «dass längere unbeaufsichtigte Sequenzen erst möglich [seien], wenn sich die Kinder entsprechend verhalten», stammt erst aus der Zeit nach dem Vorfall (Akten ERZ, Beilagen 2 zu act. 4; vgl. auch Akten ERZ, Beilagen 4 und 8 zu act. 4). Soweit die Schulleitung vorbringt, frühere Massnahmen seien wirkungslos geblieben (Beschwerdeantwort S. 5), ergibt sich hierzu kein klares Bild aus dem Personaldossier der Beschwerdeführerin: Die schriftliche Dokumentation über allfällige Probleme der Beschwerdeführerin setzt erst mit dem Vermerk eines Gesprächs der Parteien vom 11. März 2016 ein (vgl. dazu vorne E. 5.1). Davor hatte die Schulleitung «aufgrund von negativen mündlichen Rückmeldungen» der Klassenlehrerin und von Eltern, die allerdings nicht näher dokumentiert sind, das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht und «im Schuljahr 2015/2016 […] mittels Schulbesuchen ein eigenes Bild vor Ort [gemacht]» (Beschwerdeantwort S. 5). Die angeblichen Beanstandungen bleiben jedoch vage. Auch zum Gespräch, welches die Schulleitung «als erste Massnahme» mit der Beschwerdeführerin geführt haben will, liegen keine inhaltlichen Angaben vor (vgl. Akten ERZ, act. 4 S. 1). Zwar sorgte die Schulleitung dafür, dass die Beschwerdeführerin im Sportunterricht Unterstützung durch eine andere Lehrkraft erhielt. Auch war die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Schulleitung gefolgt, sich freiwillig beraten zu lassen. In der Aktennotiz vom 11. März 2016 listet die Schulleitung die in den Unterrichtsbesuchen festgestellten Mängel auf und hält fest, dass sie der Beschwerdeführerin «mögliche Disziplinierungsmittel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, wie z.B. eine der Situation angepasste und durchdachte Organisation» aufzeigte (Akten ERZ, Beilage 14 zu act. 4). Die «vereinbarte Beratung», welche die Schulleitung in der Folge angeordnet hat, wurde mit dem Ziel verbunden, dass die Beschwerdeführerin mit einer externen Person Situationen aus dem Unterrichtsalltag analysiert und an der konkreten Umsetzung in ihrem Unterricht arbeiten soll. Den gemeinsam festgelegten Entwicklungszielen lassen sich indes keine konkreten Anordnungen zur Unterrichtsgestaltung entnehmen (vgl. vorne E. 5.2). 6.5 Die Beschwerdeführerin war somit über gewisse Schwächen ihres Unterrichts in den Bereichen Kontrolle, Übersicht, Organisation und Disziplin im Bild und bereit, sich im Rahmen der «vereinbarten Beratung» namentlich mit der Führung durch den Morgen, der Gruppenbildung und dem Erteilen von Aufträgen in ihrem Unterricht auseinanderzusetzen. Dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die baulichen Verhältnisse des Kindergartenareals an jenem Vormittag – rückblickend gesehen – eine andere Unterrichtsform wohl vorteilhafter gewesen wäre, mag somit zutreffen. Entgegen der Vorinstanz und der Schulleitung genügt es für die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Unterricht insoweit nicht optimal gestaltet hat. Auch wenn es – anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint – grundsätzlich ohne Belang ist, aus welchem Grund die drei Mädchen weggelaufen sind (vgl. Beschwerde S. 6), reicht der Umstand, dass eine andere Unterrichtsform insoweit angemessener gewesen wäre, jedenfalls nicht aus, um eine Dienstpflichtverletzung zu begründen, die gegebenenfalls mit einem disziplinarrechtlichen Verweis zu ahnden wäre. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2018, Nr. 100.2017.73U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 9. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.