100.2017.297U BUR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ vertreten durch den Verwalter Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Beseitigung eines Baums und Ersatzpflanzung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. August 2017; vbv 55/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) C.________ bewilligte am 15. Februar 2017 das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ zum Beseitigen der auf deren Parzelle stehenden Rottanne unter der Auflage einer Ersatzpflanzung. Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland die von A.________ gegen die Verfügung der EG C.________ erhobene Beschwerde ab. 1.2 Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Oktober 2017, nun vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. 2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid innerhalb der siebentägigen Abholfrist am 30. August 2017 bei der Poststelle … abgeholt (Art. 44 Abs. 3 VRPG; vgl. Gesuchsbeilage 2). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete am 29. September 2017 (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 27. Oktober 2017 der Post übergeben und erweist sich demnach als verspätet, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie ersucht jedoch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ca. am 10. September 2017 sei sie an einer schweren Grippe erkrankt, die sie «während längerer Zeit ans Bett gefesselt» habe. Ihre gesundheitliche Vorbelastung sowie ihre Nähe zur Streitsache hätten zu einer Stresssituation geführt, so dass noch Müdigkeits- und Überlastungssymptome hinzugetreten seien, die sie auch daran gehindert hätten, eine Prozessvertretung zu organisieren. Als sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, die Beschwerdeführerin dann angeschickt habe, an der Beschwerde weiterzuarbeiten, habe ihr neuer Laptop einen Defekt gehabt. Bei Interdiscount habe sie Hilfe gefunden und am 29. September 2017 eine externe Maus gekauft. Aus diesen Gründen sei sie zwischen dem 10. und dem 29. September 2017 daran gehindert gewesen, fristgerecht zu handeln. 3. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine entschuldbare Säumnis im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegt vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Gesundheitliche Gründe können praxisgemäss eine Wiedereinsetzung rechtfertigen; die Krankheit muss aber derart sein, dass sie die rechtsuchende Person daran hindern, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozessvertretung zu betrauen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a). Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, vermag dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemanden anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf ein Arztzeugnis vom 24. Februar 2015. Daraus geht hervor, dass aufgrund einer Hirnfunktionsstörung bei Stresssituationen «Blockaden» auftreten können; trotz dieser Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin im Alltagsleben aber durchaus entscheidungsfähig und könne auch ihre finanziellen Belange problemlos erledigen. Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 27. Februar 2009 ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, Beschwerdeführerin seit vielen Jahren Bezügerin einer IV-Rente. – Für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist indessen entscheidend, inwiefern die Beschwerdeführerin die fristwahrenden Handlungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des Entscheids des RSA vom 23. August 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig vornehmen konnte. Darauf geben weder das Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 noch der Status als IV-Bezügerin eine Antwort. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in erster Linie die Erkrankung an einer Grippe als Hinderungsgrund angibt und sich der angeführte Arztbericht zu diesem Thema gar nicht äussert. Zur interessierenden Zeitperiode liegt einzig die Bestätigung einer Nachbarin vom 3. Oktober 2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin «ab ca. 10. September 2017 eine schwere Grippe hatte (Fieber, Kopfschmerzen, starken Husten)». Abgesehen davon, dass es für die Beurteilung des Gesundheitszustands nicht entscheidend auf die Einschätzung der Nachbarin ankommen kann, wird nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die fristwahrende Handlung nicht vornehmen und auch nicht jemand anderes damit betrauen konnte. Der Bestätigung kommt kein Beweiswert zu. Zudem führt eine Grippeerkrankung erfahrungsgemäss nicht dazu, dass die betroffene Person gleich während mehrerer Wochen handlungsunfähig ist. Die Beschwerdeführerin musste sich wegen der Erkrankung an Grippe offenbar auch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Schliesslich hilft auch der Hinweis auf den Computerdefekt nicht weiter. Wenn die Beschwerdeführerin in der Lage war, ein Fachgeschäft aufzusuchen, leuchtet nicht ein, warum sie nicht die offenbar bereits begonnene Beschwerdeschrift handschriftlich fertigstellte (vgl. dazu auch VGE 2013/100 vom 5.6.2013 E. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdefrist zu wahren, ist damit nicht erstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, 4. Es ergibt sich somit, dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG, BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdegegnerin 2 - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2017, Nr. 100.2017.297U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.