100.2017.262U HER/KUN/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Scheitern der eingetragenen Partnerschaft (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. August 2017; BD 014/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, Sachverhalt: A. Die brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. ….1985) reiste am 31. März 2012 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 18. April 2012 im Zivilstandsregister eingetragene Partnerschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten Portugiesin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Januar 2014 wurde die Bewilligung bis zum 17. April 2017 verlängert. Kurze Zeit später trennten sich die Partnerinnen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, erwog, dass A.________ unter keinem anderen Titel der weitere Aufenthalt bewilligt werden könne, und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 8. Januar 2016 wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst. Mit Entscheid vom 21. August 2017 wies die POM das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 5. Oktober 2017. C. Dagegen hat A.________ am 20. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Am 22. September 2017 hat sie zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 auf Beschwerdeabweisung, ohne sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern. Am 19. und 26. Oktober 2017 haben die EMF zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2017 eingereicht, mit welchen die von A.________ und ihrer Ex-Partnerin je gegenseitig durch Strafanzeige eingeleiteten Strafverfahren eingestellt wurden. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Prozessführung abgelehnt. Am 6. Dezember 2017 hat der Rechtsvertreter sein Amt für beendet erklärt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Fraglich ist, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anforderungen an die Form erfüllt: 1.2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz sowohl gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, länderinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) als auch gestützt auf Art. 3, Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) verweigert und die Wegweisung angeordnet (vgl. hinten E. 2.1). Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter) beantragt einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die POM hält daher für zweifelhaft, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Es trifft zwar zu, dass ein vollständiger Beschwerdeantrag ebenfalls den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung enthalten muss, da die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdeführerin noch kein Bleiberecht verschafft. Es kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Antrag nicht als im kassatorischen Begehren mitenthalten gelten muss, wiewohl ein Rechtsanwalt die Rechtsmitteleingabe verfasst hat. 1.2.2 Bezweifeln lässt sich hauptsächlich, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Ist ein angefochtener Entscheid doppelt begründet bzw. mit einer Eventualbegründung versehen, muss sich das Rechtsmittel mit beiden Begründungslinien auseinandersetzen (vgl. statt vieler BGE 139 II 233 E. 3.2). Die POM begründet ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die behauptete häusliche Gewalt durch ihre Ex-Partnerin nicht nachgewiesen habe. Zusätzlich führt sie aus, das im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG geforderte Mass an Misshandlung oder Unterdrückung würde selbst dann nicht erreicht, wenn sämtliche Verhaltensweisen der Ex-Partnerin sich so zugetragen hätten, wie die Beschwerdeführerin es darlegt. Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin zwar mit Nachdruck vor, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgekommen. Mit der Eventualbegründung der POM setzt sie sich allerdings mit keinem Wort auseinander. Mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens muss auch diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden. 1.3 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die am 18. April 2012 im Zivilstandsregister eingetragene Partnerschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU/EFTA- Staatsangehörigen bewilligt (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 14 f.). Im Juni 2014 haben die Partnerinnen den gemeinsamen Haushalt aufgehoben (gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 27.10.2014, Akten EG Bern pag. 28 f.); am 8. Januar 2016 wurde die Partnerschaft rechtskräftig aufgelöst (vgl. Akten POM pag. 30 f.). Wie bereits vor der POM ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin damit kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Verbleib in der Schweiz mehr zukommt. Unbestritten ist zudem, dass nebst den gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gemäss Art. 42 ff. AuG auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Ausführungen in E. 2 und E. 3a und 3b des angefochtenen Entscheids). Schliesslich wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung des Aufenthalts nicht mehr gerügt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4). Strittig ist daher ausschliesslich ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG (vgl. Beschwerde S. 6). Dieser Anspruch gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AuG). 2.2 Die Beschwerdeführerin begründet den nachehelichen Härtefall damit, dass sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Ex-Partnerin geworden sei. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterer Ehe verselbstständigt weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Als Richtlinie ist zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3. 3.1 Art. 50 Abs. 2 AuG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft – sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in Krisensituationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.1, 2C_1072/2014 vom 9.7.2015 E. 2.2). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren können einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Härtefall zu begründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014] nicht publ. E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2016/143 vom 23.12.2016 E. 4.2, 2015/274 vom 11.1.2016 E. 3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.). Dass eine Ehe oder Partnerschaft, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute oder Partnerinnen bzw. Partner in ihren Vorstellungen über die Partnerin bzw. den Partner und deren bzw. dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.1, 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.1, 2C_1005/2013 vom 5.11.2013 E. 3.2). 3.2 Bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die Gewalt in der Paarbeziehung in geeigneter Weise darzulegen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 2.1; VGE 2016/143 vom 23.12.2016 E. 4.2). Ist eine Behörde aber zur inneren Überzeugung gelangt, dass jemand Opfer schwerer Gewalt in Ehe oder Partnerschaft geworden ist, kann sie Gewalttätigkeiten nicht allein deshalb verneinen, weil diese nicht mittels Beweisdokumenten belegt worden sind (BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]). 3.3 Die POM hat einen nachehelichen Härtefall zunächst mit der Begründung verneint, die geltend gemachte häusliche Gewalt durch die Ex- Partnerin sei nicht erstellt; namentlich liege keine entsprechende strafrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, liche Verurteilung vor (vgl. angefochtener Entscheid 3e S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl nachgekommen. Sie habe die POM mehrmals darauf hingewiesen, dass das durch Strafanzeige vom 15. Mai 2014 gegen die Ex-Partnerin eingeleitete Strafverfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Drohung (häusliche Gewalt bei eingetragener Partnerschaft), Diebstahl und Nötigung (begangen von ca. 28.2. bis 9.5.2014) noch hängig sei; die in diesem Zusammenhang verfügbaren Unterlagen habe sie alle eingereicht. Konkret habe die Ex- Partnerin sie wiederholt bedroht (z.B. «Ich töte Dich; Du kommst auf den Friedhof»). Im Februar/März 2014 habe die Ex-Partnerin sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt, so dass sie zweimal auf der Strasse habe übernachten und sich anschliessend einer ambulanten Nierenoperation habe unterziehen müssen. Im April 2014 sei sie Opfer eines tätlichen Übergriffs der Ex-Partnerin geworden (Schlag ins Gesicht, Zerkratzen des Gesichts, Fusstritte gegen das Schienbein); zudem habe die Ex-Partnerin die Wohnung teilweise ausgeräumt und ihr (der Beschwerdeführerin) gehörende persönliche Gegenstände entwendet. Das Vorliegen häuslicher Gewalt sei damit «eindeutig» erstellt; inwiefern der vorgebrachte Sachverhalt strafrechtlich relevant sei, könne die Vorinstanz nicht beurteilen. 3.4 Die Vorinstanz hat zum Vorbringen häuslicher Gewalt verschiedene Instruktionsmassnahmen getroffen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 16.2.2015, 25.3.2015, 6.6.2016 und 12.9.2016). Hierauf hat die Beschwerdeführerin zwar (wiederholt) auf die Hängigkeit der gegen die Ex-Partnerin erstatteten Strafanzeige hingewiesen und darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihr unentgeltliche Rechtspflege gewährt hatte (Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 14); sie hat es jedoch trotz mehrfacher Aufforderung der POM unterlassen, über den aktuellen Stand der Ermittlungen zu informieren. Die zur Untermauerung ihrer Vorwürfe eingereichten Unterlagen (WhatsApp-Nachrichtenverlauf, Berichte des Inselspitals Bern vom 7./9./14.5, 4./27.6. und 16.9.2014 sowie Bericht des City Notfalls Bern vom 28.4.2014 samt Fotodokumentation [Akten POM, BB 12, 6-11 und 16]) machen zudem, wie die POM zutreffend gewürdigt hat, keine Drohungen plausibel und zeigen nur geringfügige Verletzungen auf, welche für sich allein keinen tätlichen Angriff durch die Ex-Partnerin nachweisen; der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, gebliche Diebstahl ist gänzlich unbelegt und es bleiben ausserdem die Umstände der geltend gemachten Aussperrung unklar. Die Vorinstanz durfte insbesondere auch am Kausalzusammenhang zwischen Aussperrung und nachfolgender Nierenoperation zweifeln; bei der Beschwerdeführerin war offenbar bereits 2011 Urolithiasis (Harnsteine) diagnostiziert worden, weswegen sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz im Heimatland einer Behandlung unterzogen hatte (vgl. etwa Akten POM, BB 6). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden keine weiteren Unterlagen beigebracht; die Beschwerdeführerin legt zudem mit keinem Wort näher dar, weshalb – entgegen den einlässlichen Ausführungen der POM – der Nachweis häuslicher Gewalt vorliegend im Einzelnen erbracht sein soll. Die vorgebrachten Verhaltensweisen können damit nicht als erstellt gelten, zumal sich entsprechende Hinweise auch nicht aus den übrigen Akten ergeben und sich zwischenzeitlich in tatsächlicher Hinsicht nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hat. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Ausländerbehörde der Stadt Bern eingereichten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2017 erhellt im Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ex-Partnerin je gegen die andere Strafanzeige eingereicht haben, die Verfahren aber schliesslich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) eingestellt wurden, unter anderem weil kein Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt war (vgl. act. 9A und 10A). Von der Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, nachdem die Einstellungsverfügungen zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt worden waren, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht (vgl. act. 11 ff.). 3.5 Die POM kam weiter zum Schluss, dass auf das geforderte Mass an Misshandlung oder Unterdrückung selbst dann nicht geschlossen werden könne, wenn unterstellt wird, die Ex-Partnerin habe sich so verhalten, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige darstellt; es fehlte an der geforderten Intensität und Konstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e S. 8 f.). Diese Würdigung zieht die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise in Frage. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch insoweit nicht zu beanstanden: Die geltend gemachten Verhaltensweisen der Ex-Partnerin gründen höchstens in vereinzelten oder gar einmaligen Vorfällen, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, che weder für sich allein noch zusammengenommen auf eine schwere oder systematische Misshandlung schliessen lassen; erforderlich wäre vielmehr, dass die Partnerin in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen der Beschwerdeführerin verletzte (vgl. BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.3, 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.3, je mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Ex-Partnerin erfolgten zudem im Zusammenhang mit der bevorstehenden Trennung; die Ex-Partnerin, welche spätestens im Januar 2014 eine neue Beziehung eingegangen sein soll (vgl. Beschwerde S. 4), wollte die Beziehung mit der Beschwerdeführerin beenden und hatte zum fraglichen Zeitpunkt an deren Aufrechterhaltung kein Interesse mehr. Die Beschwerdeführerin befand sich mithin nicht im Dilemma, entweder in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verletzenden Beziehung zu verharren und die damit verbundenen schwerwiegenden Misshandlungen zu erdulden oder aber ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren, wie es der Gesetzgeber mit der betreffenden Ausnahmeregelung verhindern wollte (vgl. vorne E. 3.1). Dass es bereits zuvor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen wäre, ist nicht vorgebracht. Ein Härtefall infolge häuslicher Gewalt ist also auch so betrachtet zu verneinen. Die strittige Entfernungsmassnahme ist demnach auch nicht «unverhältnismässig», wie die Beschwerdeführerin mit ausschliesslichem Hinweis auf die Auseinandersetzungen mit der Ex-Partnerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 8). Nicht verständlich ist, was die Beschwerdeführerin aus BGE 138 II 229 für sich ableiten will (vgl. Beschwerde S. 6): In jener Konstellation lagen näher abzuklärende Indizien vor, dass das Scheitern der Ehe darauf zurückzuführen war, dass die ausländische Ehefrau gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches Rollenverständnis als «Sklavin» gezwungen worden sei, wobei ihr Widerspruch trotz Vermittlungsversuchen nicht gefruchtet habe (vgl. E. 3.3). Eine vergleichbare Unterdrückung steht vorliegend nicht ansatzweise zur Diskussion. 3.6 Andere Gründe, welche geeignet sind, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG zu begründen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, die Reintegration im Heimatland der erst seit 2012 in der Schweiz anwesenden Beschwerdeführerin gefährdet wäre. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten, soweit auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig und ihr ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 30. Mai 2018. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2018, Nr. 100.2017.262U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.