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Bern Verwaltungsgericht 07.02.2018 100 2017 237

February 7, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,239 words·~11 min·4

Summary

Verfahrenskosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juli 2017 - vbv 10/2017) | Kosten

Full text

100.2017.237U HER/BIP/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Februar 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bieri A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun sowie Einwohnergemeinde Thun Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Verfahrenskosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juli 2017; vbv 10/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ unterstützten ab November 2016 C.________, als diese nach einem Streit aus dem väterlichen Haushalt auszog. Unter anderem nahmen sie deren Vertretung im Verfahren um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen durch die Einwohnergemeinde (EG) Thun wahr. Die Leiterin der Abteilung Soziales der EG Thun (nachfolgend: Abteilungsleiterin) liess A.________ und B.________ in diesem Zusammenhang am 23. November 2016 ein als «Verwarnung» bezeichnetes Schreiben zukommen. Darin hielt sie unter anderem fest, A.________ beschwere sich seit dem 18. November 2016 über das Vorgehen der Abteilung Soziales. Er habe sich am Telefon respektlos geäussert und Beleidigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen. Mit seinem Benehmen habe er massiv gegen den Grundsatz verstossen, sich im Verfahren gegenseitig mit Respekt zu begegnen. Sie stelle mit aller Klarheit fest, solches Verhalten in keiner Weise zu akzeptieren. Nachdem sich A.________ und B.________ daraufhin zunächst direkt an die Abteilungsleiterin gewandt und um nähere Erläuterung der «Verwarnung» ersucht hatten, gelangten sie am 22. Dezember 2016 mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe gegen die «Verwarnung» sowohl an den Regierungsstatthalter von Thun als auch an den Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales der EG Thun. Der Regierungsstatthalter von Thun nahm diese Eingabe am 23. Dezember 2016 als Rechtsverzögerungsbeschwerde für C.________ entgegen. Am 13. und am 15. Februar 2017 schrieben A.________ und B.________ dem Regierungsstatthalteramt, es sei ihnen mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 nicht nur darum gegangen, C.________ zu unterstützen. Vielmehr hätten sie sich damit auch selber gegen die «Verwarnung» der Abteilungsleiterin zur Wehr setzen wollen. Sie beantragten, die Abteilungsleiterin müsse ihre Vorwürfe in Form einer anfechtbaren Verfügung näher erklären oder sich entschuldigen. Ihre Eingaben seien nicht bloss als aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Der Regierungsstatthalter von Thun wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 16. März 2017 ab (Verfahren shbv 14/2016). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 14. Juni 2017 teilte er A.________ und B.________ mit, er habe ihre Eingaben betreffend «Verwarnung» als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt und erledigt (Verfahren aufun 9/2017). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 gaben A.________ und B.________ dem Regierungsstatthalter zu erkennen, ihnen reiche die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige nicht aus. Am 20. Juli 2017 fällte der Regierungsstatthalter von Thun in dieser Angelegenheit einen Nichteintretensentscheid, weil er sich nicht für zuständig hielt (Verfahren vbv 10/2017). Im Dispositiv legte er fest, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Die Verfahrensakten würden zur Fortführung des Verfahrens an den Gemeinderat der EG Thun überwiesen (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte er unter solidarischer Haftbarkeit A.________ und B.________ (Ziff. 2). B. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 21. August 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellten folgenden Antrag: Es sei festzuhalten, dass sie vom Regierungsstatthalter von Thun nie einen «formellen Entscheid» beantragt hätten und keine Verfahrenskosten geschuldet seien. Der Regierungsstatthalter und die EG Thun, diese handelnd durch die Abteilung Soziales, enthalten sich mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. September 2017 bzw. Eingabe vom 26. September 2017 eines ausdrücklichen Antrags. Mit Replik vom 30. Oktober 2017 halten A.________ und B.________ an ihrem Antrag fest. Sie haben zudem ein Schreiben des Stadtschreibers der EG Thun vom 11. Oktober 2017 eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Gemeinderat der Stadt Thun die Vorbringen gegen die Abteilungsleiterin am 20. September 2017 als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt und dieser keine Folge gegeben hat. Am 4. Oktober 2017 hat der Vorsteher der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Direktion Sicherheit und Soziales A.________ und B.________ darüber orientiert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie bringen vor, dass die Auflage von Verfahrenskosten durch den Regierungsstatthalter nicht gerechtfertigt sei, weil sie von ihm nie einen «formellen Entscheid» über ihre Eingaben vom 22. Dezember 2016 sowie vom 13. und 15. Februar 2017 beantragt hätten (vgl. vorne Bst. B). Sie sind demnach durch den angefochtenen Kostenentscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Im Streit liegen die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.--. Die Behandlung der Beschwerde fällt folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Regierungsstatthalter betrachtet die Beschwerdeführenden als unterliegend, weil er auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Er hat ihnen daher Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt (vgl. vorne Bst. A). 2.2 Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden ist an sich direkt bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; siehe auch Art. 76 Abs. 2 und 3 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [StV; SSG 101.1]). Das sozialhilferechtliche Verfahren hat allerdings allein C.________ betroffen und ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (vgl. vorne Bst. A; Vorakten RSA 4B pag. 2). Der Regierungsstatthalter ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die an die Beschwerdeführenden gerichtete «Verwarnung», die am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht (vgl. vorne Bst. A), keine sozialhilferechtliche Angelegenheit betrifft. Dessen ungeachtet, wie die «Verwarnung» rechtlich zu qualifizieren ist, war dagegen vielmehr gemeindeintern vorzugehen (vgl. Art. 82 StV sowie Art. 18 Abs. 2 StV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 des Personalreglements der Stadt Thun vom 25. September 1997 [PR; SSG 153.01] betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige eines missbilligten Verhaltens von Angestellten; Art. 76 Abs. 1 StV betreffend Verfügungen im Allgemeinen). Nach dem Gesagten hielt sich der Regierungsstatthalter begründetermassen für unzuständig zur Behandlung der Beschwerde vom 22. Dezember 2016 gegen die «Verwarnung» und leitete diese Eingabe zu Recht zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat der EG Thun weiter. 2.3 Der Gemeinderat der EG Thun hat die Sache zwischenzeitlich als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt (vgl. vorne Bst. B; act. 9A). Er war dabei nicht verpflichtet, seinen Beschluss den Beschwerdeführenden zu eröffnen und zu begründen. Anzeigerinnen und Anzeiger haben nach Art. 82 Abs. 2 StV keine Parteirechte und können nur verlangen, dass ihnen Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird. Nicht anders ist die aufsichtsrechtliche Anzeige nach Art. 101 VRPG ausgestaltet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann auch kein Rechtsmittel ergriffen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 101 N. 1 und N. 12 f.). Klarzustellen ist weiter, dass den Beschwerdeführenden auch in einem allfälligen personalrechtlichen Verfahren gegen die Leiterin oder andere Mitarbeitende der Abteilung Soziales keine Parteirechte zustehen würden. Denn es trifft zu, dass Dritte, wie die Gemeinde mit Eingabe vom 26. September 2017 ausführt (act. 5), keine disziplinarische Massnahme gegen Angestellte auf dem Rechtsweg erwirken können. Private können Tatsachen, die ein Einschreiten als erforderlich erscheinen lassen, der übergeordneten Instanz lediglich anzeigen (vgl. VGE 2016/171 vom 30.8.2016 E. 2.3; für vergleichbare Konstellationen vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3). Mithin könnte der im angefochtenen Entscheid (E. 5 S. 2) enthaltene Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 Personalreglement im angefochtenen Entscheid missverstanden werden. 3. 3.1 Strittig ist, ob der Regierungsstatthalter seinen Entscheid zu Recht mit der Erhebung von Verfahrenskosten verbunden hat. – Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, weil sie vom Regierungsstatthalter nie einen «formellen Entscheid» in diesem Sinn verlangt hätten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass jemand, der sich nach der zuständigen Behörde erkundige, eine anfechtbare Verfügung verlange (Replik vom 30.10.2017 Ziff. 7). Zu prüfen ist somit, wie die gegen die «Verwarnung» gerichteten Eingaben der Beschwerdeführenden verstanden werden mussten. 3.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten zunächst die Abteilungsleiterin selber um nähere Ausführungen zur rechtlichen Natur der «Verwarnung» und zu den erhobenen Vorwürfen (Vorakten RSA 4B pag. 16 f. bzw. 24 f.). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 schrieben sie dem Regierungsstatthalter, sie gedächten gegen verschiedene Mitarbeitende und die Leiterin des Sozialdienstes der Stadt Thun sowohl in «fachtechnischer» als auch in verhaltensmässiger und organisatorischer Hinsicht Beschwerde zu erheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, und wollten wissen, welche Behörde dafür zuständig sei (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 42). Am 22. Dezember 2016 gelangten die Beschwerdeführenden sodann mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe sowohl an den Regierungsstatthalter von Thun als auch den Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales der Stadt Thun. Sie richteten sich dabei gegen die «Verwarnung» der Abteilungsleiterin und bemängelten, diese habe auf ihre E-Mails bzw. Schreiben nicht reagiert. Ihnen sei nicht klar, wer für eine Beschwerde gegen den Sozialdienst Thun bzw. die Abteilungsleiterin zuständig sei und wie ihre Beschwerde zu behandeln sei (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 15 f.). Nachdem ihre Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde für C.________ entgegengenommen worden war (vgl. Vorakten RSA 4C pag. 11), führten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. und 15. Februar 2017 an das Regierungsstatthalteramt aus, dass es ihnen mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 nicht nur um die Unterstützung von C.________, sondern auch um die «Verwarnung» gegangen sei. Die Abteilungsleiterin müsse ihre «Verwarnung» in der Form einer Verfügung näher begründen oder sich bei ihnen entschuldigen. Weiter erklärten sie, eine aufsichtsrechtliche Anzeige würden sie nicht als zielführendes Instrument betrachten, um ihre Begehren durchsetzen zu können. Falls ihren Anträgen nicht entsprochen werde, wollten sie dies an die nächsthöhere Instanz weiterziehen können (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 14 f. und 36). Ihre Begehren wiederholten sie am 12. Juli 2017, nachdem der Regierungsstatthalter ihnen mitgeteilt hatte, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei mit seinen Erläuterungen erledigt (vgl. Vorakten RSA 4A pag. 7 und Schreiben des Regierungsstatthalters vom 14.6.2017, in Vorakten RSA 4B pag. 2 f.). 3.3 Nach dem Gesagten ging es den Beschwerdeführenden letztlich darum, klären zu lassen, ob das Verhalten der Angestellten der Abteilung Soziales, insbesondere die «Verwarnung» bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe («respektlose Äusserungen» und «ausgesprochene Beleidigungen»), berechtigt war. Ihr Anliegen war mit anderen Worten, dass sich entweder die EG Thun oder der Regierungsstatthalter der Sache annimmt und namentlich das Handeln der Abteilungsleiterin überprüft. Hingegen haben sie nie verlangt, dass der Regierungsstatthalter einen Entscheid über seine Zuständigkeit erlässt. Vielmehr gaben sie verschiedentlich zu erkennen, dass ihnen die Zuständigkeit nicht klar sei. Ihre Eingabe vom 22. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, 2016 reichten sie denn auch sowohl beim Regierungsstatthalteramt als auch beim Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales der Stadt Thun ein. Erst als der Regierungsstatthalter diese Eingabe zunächst als Rechtsverzögerungsbeschwerde für C.________ und später als aufsichtsrechtliche Anzeige gedeutet und behandelt hatte, adressierten sie ihre Schreiben nur noch an diesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass nur die Zuständigkeit eines Gemeindeorgans in Frage kam (vgl. vorne E. 2.2), war für die Beschwerdeführenden als Laien kaum erkennbar, zumal der strittige Akt im Zusammenhang mit einem sozialhilferechtlichen Verfahren erging und der Regierungsstatthalter ihre Eingaben teilweise selbst als Sozialhilfebeschwerde (Rechtsverzögerung) behandelte. Dabei konnte für sie namentlich irreführend sein, dass der Regierungsstatthalter im Schreiben vom 14. Juni 2017 festhielt, er sei die zuständige Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und er habe ihre Eingaben als aufsichtsrechtliche Anzeigen erledigt (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2 am Schluss). Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführenden einen Brief zukommen liess. Für das Anliegen der Beschwerdeführenden, die «Verwarnung» bzw. das Handeln der Abteilungsleiterin überprüfen zu lassen, wäre jedoch von Anfang an zunächst der Gemeinderat zuständig gewesen. Kommt hinzu, dass gemäss den Akten ihre Anfragen zu den Zuständigkeiten und Verfahren nur in allgemeiner Weise beantwortet wurden (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 41). 3.4 Mit Blick auf das Erwogene war es nicht angebracht, dass der Regierungsstatthalter einen förmlichen Entscheid traf und den Beschwerdeführenden für den Entscheid Verfahrenskosten auferlegte, zumal einfache Weiterleitungen regelmässig keine Kostenauflagen zur Folge haben (vgl. etwa BVR 2017 S. 406 [VGE 2016/276 vom 17.2.2017] nicht publ. E. 5, 2012 S. 377 [VGE 2011/316 vom 23.11.2011] nicht publ. E. 3; siehe auch BVR 2013 S. 582 E. 2.5 und 3 sowie VGE 23245 vom 9.9.2008 E. 3.3 und 4). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist unter Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, 4. Bei diesem Ausgang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - dem Regierungsstatthalteramt Thun - der Einwohnergemeinde Thun Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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