100.2017.230U KEP/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Barben A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2017; vbv 15/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___, das mit einem Wohnhaus überbaut ist. Hierfür stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ für das Jahr 2017 eine Abfallgrundgebühr in der Höhe von Fr. 70.-- in Rechnung, welche mit Verfügung vom 4. Mai 2017 eröffnet wurde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 12. August 2017 (Poststempel: 14.8.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben. Die EG B.________ äussert sich mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 zur Sache. Sie stellt keinen formellen Antrag, hält aber daran fest, dass die Grundgebühr geschuldet sei. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 70.--. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. 2.1 Im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens stellte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli am Augenschein vom 24. Februar 2015 fest, dass sich im Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1___ drei Wohnungen befinden, wovon lediglich eine mit einer funktionsfähigen Küche ausgestattet und nutzbar ist; in der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Abfallgrundgebühr zu entrichten habe, solange keine baulichen Veränderungen erfolgten (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9 erster Absatz). Eine solche Abgabe wurde denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, auch für die Jahre 2015 und 2016 von der Gemeinde in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer bezahlt (Beschwerdeantwort S. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, der EG B.________ gar keine Abfallgrundgebühr mehr zu schulden. Er habe die EG B.________ erfolglos aufgefordert, sämtliche Kochstellen in seinem Wohnhaus zu plombieren (Beschwerde S. 1). Wenn man davon ausgehe, dass sämtliche Kochstellen des Hauses plombiert seien, bestehe keine selbständige Wohnung. Um ein Einfamilienhaus könne es sich auch nicht handeln, da anhand der Baupläne aus dem Jahr 1968 im früheren Verfahren erklärt worden sei, die Liegenschaft umfasse drei Wohnungen (Beschwerde S. 2). Gemäss der Vorinstanz wäre die Liegenschaft des Beschwerdeführers dagegen auch dann als Einfamilienhaus zu beurteilen, wenn diese über keine Kocheinrichtungen mehr verfügen würde (angefochtener Entscheid E. 9 dritter Absatz). 2.3 Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Verursacherprinzip von zentraler Bedeutung. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz im Umweltrecht, der auf Verfassungs- und Gesetzesstufe verankert ist (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen wird er in Art. 32a USG konkretisiert. Danach haben die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass die Entsorgungskosten den Verursacherinnen und Verursachern überbunden, mithin verursachergerechte Gebühren oder entsprechende andere Abgaben erhoben werden (Art. 32a Abs. 1 USG; BGE 137 I 257 E. 4.1; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, S. 40 f. N. 113). Diese Rahmenbestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umsetzung durch die Kantone bzw. Gemeinden (BGE 137 I 257 E. 6.1, 129 I 290 E. 2.2; BGer 2P.231/2005 vom 11.8.2006, in RDAF 2007 I S. 31 E. 3.2; Ursula Brunner, in Kommentar USG, 2001, Art. 32a N. 1 und 21). Im Kanton Bern ist es nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) Sache der Gemeinden, die Siedlungsabfälle zu entsorgen. Sie finanzieren ihre Aufgaben mit Gebühren (Art. 28 Abs. 1 AbfG). Die Ausgestaltung der Gebühren hat nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 AbfG). Die EG B.________ hat gestützt darauf das Abfallreglement vom 8. Juni 2016 (AbfR) erlassen und die Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebührentarif vom 8. Juni 2016 zum Abfallreglement (Gebührentarif AbfR) geregelt (vgl. auch Art. 27 AbfR). 2.4 In der EG B.________ setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen wie aus Gewerbebetrieben aus einer Grundgebühr und der Sack-, Marken- oder Containergebühr zusammen (Art. 1 Gebührentarif AbfR). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selbständigen Wohnung, jedem Einfamilienhaus und jedem Gewerbebetrieb jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Einheit Fr. 70.-- bis Fr. 160.-- (Art. 2 Abs. 2 Gebührentarif AbfR) und wurde vom Gemeinderat für das Jahr 2017 auf Fr. 70.-- festgelegt (Antrag der Finanzkommission zum Budget 2017 [act. 7A letzte Seite]; Art. 9 Gebührentarif AbfR). Die Grundgebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sack-, Marken- oder Containergebühren gedeckt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührentarif AbfR). Als selbständige Wohnung gelten Räume, welche mindestens über einen separaten Zugang, eine Kochgelegenheit und ein WC/Badezimmer verfügen (Art. 3 Satz 1 Gebührentarif AbfR). 2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, den Benützerinnen und Benützern für die Entsorgung der Siedlungsabfälle eine mengenunabhängige Grundgebühr zu überbinden. Es handelt sich dabei um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da diese damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Es ist daher zuläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, sig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495 E. 3 sowie BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat deshalb bei anderer Gelegenheit entschieden, dass die Gebühr auch geschuldet ist, wenn die Dienstleistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch genommen wird; massgebend ist einzig, dass die Möglichkeit besteht, die Einrichtung jederzeit benützen zu können (BVR 1994 S. 184 E. 3a; VGE 19140 vom 26.10.1994, E. 2c, 19142 vom 27.10.1994, E. 4d, je mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2008 S. 557 E. 5.1 und nicht publ. E. 7.3 betreffend Wasser- und Abwassergebühren). Die Eigentümerinnen und Eigentümer können demzufolge auch bei leer stehenden Wohnungen zur Bezahlung der Abgabe verpflichtet werden (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]). 2.6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selbständigen Wohnung und jedem Einfamilienhaus jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Ob die Abgabe vorliegend für ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses erhoben wird, ist somit nicht ausschlaggebend. Grundsätzlich besteht damit die Pflicht zur Bezahlung einer Grundgebühr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers, als sog. Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Fixkosten des Abfallwesens der Gemeinde, und zwar unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge, also auch wenn aus dem Haus bzw. der Wohnung nur wenig oder überhaupt kein Abfall anfällt (BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3). 2.7 Nach dem Gesagten ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 somit grundsätzlich geschuldet. 3. 3.1 Anders kann es sich bei Liegenschaften verhalten, welche während längerer Zeit unbewohnt bleiben. Hier ist im konkreten Anwendungsfall zu prüfen, ob sich nach den allgemeinen verfassungs- und abgaberechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Prinzipien eine Ausnahme von der Gebührenpflicht aufdrängt (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]). Gemäss BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3, kann dies etwa auf Wohnungen zutreffen, bei denen aufgrund eines bevorstehenden Abbruchs eine Weiterbenützung von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen; scheidet eine weitere Benützung der Infrastruktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfällt auch regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr (vgl. Ursula Brunner, a.a.O., Art. 32a N. 80; Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] des Kantons Zürich, Alle Kosten müssen gedeckt sein, in Umweltpraxis Nr. 52/April 2008, S. 14, einsehbar unter: <https://umweltschutz.zh.ch>, zur zeitlichen Dimension [bei entsprechenden reglementarischen Vorschriften]). 3.2 Aufgrund der Akten erscheint es denkbar, dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 8 f.). Die Frage lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen jedoch nicht abschliessend klären, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, die EG B.________ habe ihm auf seine Anfrage, ob der Ausbau eines «Schwedenofens, Cheminees etc.» als bauliche Veränderung der Kochgelegenheiten gelte, nicht geantwortet (Beschwerde S. 1), womit er gerade ein Nutzungsinteresse an seiner Liegenschaft dokumentiert. Es sind daher weitere Abklärungen zur bisherigen tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft und zu den künftigen Nutzungsabsichten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dabei könnten als mögliche Anhaltspunkte namentlich die Stromund Wassernutzung, der Zustand der Gartenanlage und die Umbauabsichten überprüft werden. Auf die erfolgte oder nicht erfolgte Plombierung kommt es dabei nicht an; dies ist eine reine Sicherungsmassnahme. 4. 4.1 Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um die Frage des Vorliegens einer Ausnahmesituation beurteilen zu können (VGE 2016/292 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, 4.7.2017 E. 4.3). Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern – wie hier – ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und die Verfahrenskosten sind der in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinde aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG) und damit auch keine zu sprechen. 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.