100.2017.222U DAM/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Blum A.________ diese vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Hochbegabtenförderung; Schulgeldübernahme für den Privatschulbesuch an der Feusi Sportschule im Schuljahr 2016/2017 (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2017; 4800.600.250.07/16 [756686])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….2002) besucht seit dem 12. Oktober 2015 die private Sportschule Feusi in Bern. Am 5. Juli 2016 ersuchte er den Kanton Bern um Übernahme des Schulgelds für das Schuljahr 2016/2017. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) lehnte das Begehren mit Verfügung vom 11. August 2016 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. September 2016 Beschwerde bei der ERZ, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Juni 2017 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 31. Juli 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der ERZ sei aufzuheben und das Gesuch um Schuldgeldübernahme für das Schuljahr 2016/2017 sei gutzuheissen. Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 für den Kanton Bern die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer betreibt Eishockey als Leistungssport. Ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 besuchte er zunächst eine Sportklasse der Volksschule der Stadt Bern im Schulkreis Länggasse. Dabei handelt es sich um eine Partnerschule der SCB Future AG, die für die schulische Ausbildung der Eishockeynachwuchsspieler des SC Bern besorgt ist. Wegen Leistungsschwierigkeiten im Schulbereich wechselte er per 12. Oktober 2015 an die private Sportschule Feusi (Beilage 14 und 20 zur Beschwerde an die ERZ vom 12.9.2016; Beschwerde S. 3). 2.2 Am 21. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das AKVB erfolglos um Übernahme des Schulgelds für die Sportschule Feusi im Schuljahr 2015/2016. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ERZ mit rechtskräftigem Entscheid vom 18. Mai 2016 ab (Verfahren 4800.600.250.01/16 [730646]; Beilage 17 und 19 zur Beschwerde an die ERZ vom 12.9.2016). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Übernahme des Schulgelds für das Schuljahr 2016/2017 durch den Kanton. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (Art. 19
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, und 62 Abs. 2 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016, in ZBl 2017 S. 377 E. 3.1). Die Kantone verfügen bei der Ausgestaltung des Grundschulunterrichts über einen weiten Spielraum. Ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes besteht nicht (allgemein BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Bernhard Ehrenzeller, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 21; vgl. auch BGE 140 I 9 E. 3.3). 3.2 Der Kanton Bern hat den Zugang zum unentgeltlichen Grundschulunterricht im Bereich der Förderung von Hochbegabten in Art. 7a des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) konkretisiert. Dort werden die Voraussetzungen genannt, die erfüllen muss, wer in einen spezifisch-strukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte der öffentlichen Schule nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: HBV; BSG 439.38-1) auf Kosten der Wohnsitzgemeinde aufgenommen werden will. Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (nachfolgend: Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38) geleistet werden, wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde (Bst. a) und die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Bst. b). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). 3.3 Sowohl die öffentliche Volksschule der Stadt Bern im Schulkreis Länggasse (Sportklasse) als auch die private Sportschule Feusi sind für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, Oberstufe (7.-9. Schuljahr) im Anhang 1 der HBV aufgeführt (vgl. Ausbildungen des Standortkantons Bern, Sekundarstufe I; Art. A1-1 HBV i.V.m. dem Anhang für das Schuljahr 2016/2017, abrufbar unter: <http://www.edk.ch>, Rubrik «Arbeiten», «Hochbegabte»). Solche Ausbildungsgänge fördern gezielt eine Hochbegabung, gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, und bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können (Art. 3 HBV). Sodann steht fest, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Ausbildungsgang an der Sportschule Feusi gemeldet wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Beitrittsgesetz HBV) und er als Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card den Nachweis seiner Hochbegabung erbracht hat (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Als weitere Voraussetzung näher zu prüfen ist, ob die schulische Ausbildung und Hochbegabtenförderung an der Sportschule Feusi für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 5 Beitrittsgesetz HBV besser vereinbar sind als in der Sportklasse der Stadt Bern. 3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Beschwerdeantwort S. 2), sollen Hochbegabte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die ordentlichen öffentlichen (kommunalen oder kantonalen) Ausbildungsgänge im Kanton Bern besuchen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange dieses Angebot angemessen und ausreichend ist, selbst wenn Privatschulen ein noch höheres Mass an individueller Betreuung anbieten können (vgl. dazu BGer 2P.216/2002 vom 5.2.2003, in ZBl 2007 S. 162 E. 5.4; BGer 2C_249/2014 vom 27.3.2015 E. 3.3; ferner auch ERZ 19.9.2008, in BVR 2009 S. 168 E. 2.3.3). Nur wenn aus pädagogischer Sicht eine bessere Ausbildungssituation gewährleistet wird, kann eine individuelle Kostengutsprache für einen spezifischen Ausbildungsgang für Hochbegabte geleistet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 4, S. 10 Ziff. 4.2.5 und 4.2.6). Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach verfassungsmässig kein Anspruch auf die beste Lösung bzw. das Maximum besteht (vgl. vorne E. 3.1), auch auf dem Gebiet der Hoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, begabtenförderung Rechnung getragen. Wohl kann für hochbegabte Kinder ein besonderer Unterricht erforderlich sein, der ihnen den Erwerb angemessener Fähigkeiten ermöglicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern das Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in eine Privatschule schicken können, insbesondere dann nicht, wenn ein geeignetes öffentliches Angebot besteht (vgl. Regula Kägi-Diener, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 N. 43 mit Hinweisen). 3.5 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass mit der Sportklasse der Stadt Bern ein öffentlicher Ausbildungsgang zur Verfügung steht, der Spitzensport und Schule unter Einbezug von sportlichen Partnern, darunter die SCB Future AG, optimal miteinander verbinden soll. Dieses Bildungsangebot ist denn auch wie dasjenige der Sportschule Feusi im Anhang 1 der HBV aufgeführt (vorne E. 3.3). Grundsätzlich ist damit ein geeignetes öffentliches Angebot im Bereich der sportlichen Hochbegabtenförderung vorhanden. Die Anforderungen an das Kriterium der besseren Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für die Schulgeldübernahme durch den Kanton dürfen und müssen in einem solchen Fall höher sein als beim Vergleich mit einem öffentlichen Ausbildungsgang, der nicht spezifisch oder jedenfalls nicht im gleichen Mass auf die Hochbegabtenförderung ausgerichtet ist (Regelklasse). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz verlangt, die Verbesserung müsse in der vorliegenden Situation «gewichtiger ausfallen», da diese bereits im Normalfall «erheblich bzw. deutlich» sein müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 6; Beschwerdeantwort S. 3). 4. 4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich schulische Ausbildung und Hochbegabtenförderung an der Sportschule Feusi besser vereinbaren als in der Sportklasse der Stadt Bern. Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen stellt er zahlreiche Beweisanträge (Einholen eines Berichts der Sportschule Feusi zu seiner Entwicklung, Parteibefragung, Befragung verschiedener Personen, gerichtliches Gutachten). Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, oder unvollständig festgestellt haben soll. Im Wesentlichen beschränkt er sich darauf, verschiedene tatsächliche Aspekte nochmals darzustellen und sie anders zu gewichten als die ERZ (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Soweit er Sachumstände namentlich im Zusammenhang mit seiner körperlichen und mentalen Verfassung sowie seinem Leistungsvermögen ins Feld führt, kann ebenfalls nicht auf eine fehlerhafte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers, seine Vorbringen zu substanziieren und der Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 VRPG unaufgefordert sachdienliche Unterlagen einzureichen. Diesen Anforderungen kommt er nur unzureichend nach. Es reicht deshalb nicht aus, Beweismittel wie Partei- und Zeugenbefragungen anzubieten, damit das Gericht den Sachverhalt weiter ermittelt (vgl. allgemein dazu BVR 2014 S. 197 E. 3.1; weiterführend Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 564 ff.). Unter den gegebenen Umständen sind von den gestellten Beweisanträgen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Untersuchungen zu verzichten ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die Sportschule Feusi in unmittelbarer Nähe zur Postfinance Arena liege. Daraus ergebe sich für den Besuch der Eishockey-Trainings ein Zeitgewinn, der eine grosse Entlastung bringe (Beschwerde S. 5). – Es ist unbestritten, dass die Sportklasse der Stadt Bern im Schulkreis Länggasse vom Wohnort des Beschwerdeführers in etwa der gleichen Reisezeit erreichbar ist wie die Sportschule Feusi. Die Sportschule Feusi liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zur Postfinance Arena, wo der Beschwerdeführer trainiert. Die Vorinstanz geht grundsätzlich von einem täglichen Zeitgewinn von ungefähr 20 Minuten aus, wobei sie unwidersprochen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht jeden Tag Training hat. Der Schluss, diese Zeitspanne bedeute objektiv nur eine geringe Ersparnis, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selber behauptet denn auch nicht mehr, die Zeitersparnis wäre grösser, war er im vorinstanzlichen Verfahren doch noch von täglich 50 Minuten ausgegangen (vgl. Beschwerde an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, ERZ vom 12.9.2016 S. 5). Weiter unterlässt er es auch vor Verwaltungsgericht, näher darzulegen, inwiefern der Zeitgewinn von 20 Minuten einen erheblichen Einfluss auf seinen engen Zeitplan haben soll (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 7). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem blossen Hinweis, selbst ein relativ kleiner Zeitgewinn könne eine grosse Entlastung darstellen und es sei für seine mentale und körperliche Entspannung vor dem Training förderlich, wenn er den Weg zu Fuss zurücklegen könne. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem unerheblichen täglichen Zeitgewinn auszugehen. 4.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ermöglicht ihm der spätere Schulbeginn an der Sportschule Feusi, sich wesentlich besser zu erholen, was im Spitzensport absolut zentral sei (Beschwerde S. 5). – Die Vorinstanz hat den späteren Unterrichtsbeginn als massgeblichen Faktor für den Vergleich zwischen der Sportschule Feusi und der Sportklasse der Stadt Bern berücksichtigt. Sie hat aber auch ausgeführt, der morgendliche Schlaf sei für andere Schulkinder genauso von Bedeutung, zumal es in der Verantwortung jeder und jedes Einzelnen liege, für genügend Schlaf und Erholung zu sorgen (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hält dem hauptsächlich entgegen, er könne die fehlende Erholung am Morgen nicht durch «schlichtes früheres zu Bett gehen» kompensieren, ohne dies allerdings näher zu begründen oder zu belegen. Zudem bringt er vor, im Spitzensport gehe es darum, Grenzen auszuloten und das Maximum herauszuholen, weshalb es im Training unerlässlich sei, auch die individuell angeborenen Schlafmuster zu berücksichtigen. Weshalb dies allein aufgrund des früheren Unterrichtsbeginns an der städtischen Schule nicht möglich sein soll, ist indes nicht erkennbar. Abgesehen davon ist nicht erstellt, wie oft der Beschwerdeführer effektiv vom späteren Unterrichtsbeginn an der Sportschule Feusi profitiert, hat er es doch auch vor Verwaltungsgericht unterlassen, einen detaillierten Stundenplan einzureichen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, an der Sportschule Feusi werde seine Hochbegabung problemlos gefördert. In der Sportklasse der Stadt Bern sei dies hingegen nicht möglich gewesen, was sich nach dem Wechsel eindeutig gezeigt habe (Beschwerde S. 4). Als Gründe führt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, er insbesondere die kleineren Klassen sowie die bessere fachliche Betreuung an der Sportschule Feusi an (Beschwerde S. 5). 4.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass aus der schulischen Leistungssteigerung an der Sportschule Feusi nicht auf eine wesentlich bessere Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung im Vergleich zur Sportklasse der Stadt Bern geschlossen werden kann. Zu Recht hat die ERZ ausgeführt, der Beschwerdeführer könne aus dem erfolgreichen Abschluss der 7. Klasse an der Sportschule Feusi nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 9). Der Beschwerdeführer besuchte die Sportklasse der Stadt Bern nur für wenige Wochen, bevor er an die Privatschule wechselte (vgl. vorne E. 2.1). In dieser kurzen Zeit kam er nicht in den Genuss von weitergehenden Unterstützungsmassnahmen, um seine schulischen Leistungen zu verbessern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich daher nicht beurteilen, wie sich die schulischen Leistungen mit entsprechender Unterstützung in der Sportklasse der Stadt Bern entwickelt hätten (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 9). Eine Leistungssteigerung wäre an der Volksschule unter Umständen ebenfalls möglich gewesen. Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 10), sind damit nicht alle Möglichkeiten zur Hochbegabtenförderung an der öffentlichen Schule ausgeschöpft worden. Inwiefern die fachliche Betreuung an der Sportschule Feusi besser sein soll als in der Sportklasse der Stadt Bern, bleibt zudem unbelegt und ist nicht erstellt. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass an öffentlichen Schulen ebenfalls Lehrkräfte mit ausgezeichneten Fachkenntnissen beschäftigt werden. 4.4.2 Des Weiteren mag zwar zutreffen, dass kleinere Klassen, wie sie an der Sportschule Feusi vorhanden sind, für eine positive schulische Entwicklung förderlich sind. Dies gilt aber auch für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelklasse besuchen und keine Hochbegabung haben. Ihnen wird deswegen nicht auf Kosten der öffentlichen Hand der Besuch einer Privatschule ermöglicht. Nicht zu beanstanden ist deshalb, wenn die Vorinstanz diesen Einwand unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als nicht im Zusammenhang mit der Hochbegabung des Beschwerdeführers stehend beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 9). Ohnehin spie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, len weitere Faktoren wie die unterrichtenden Lehrkräfte oder die Kameradinnen und Kameraden in der Klasse eine massgebliche Rolle bei der Entwicklung der schulischen Leistungen. Das trifft indes auf jede Schule zu und hängt nicht mit der Hochbegabung des Beschwerdeführers zusammen. Aus der angeblich fachlich besseren Betreuung und den kleineren Klassen an der Sportschule Feusi kann daher noch nicht abgeleitet werden, die Privatschule ermögliche eine wesentlich bessere Vereinbarkeit von Schulbildung und Hochbegabtenförderung als die öffentliche Schule der Stadt Bern. 4.5 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus dem Besuch der Sportschule Feusi im Vergleich zur Sportklasse der Stadt Bern nur geringfügige Vorteile erwachsen, insbesondere solche organisatorischer Art. Sowohl einzeln als auch in der Gesamtheit betrachtet bringen die verschiedenen thematisierten Aspekte keine wesentliche bzw. gewichtige Verbesserung, wie sie Art. 5 Beitrittsgesetz HBV verlangt (vorne E. 3.5). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, das aus seiner Sicht beste Bildungsangebot zu nutzen; für das Schulgeld hat er aber selber aufzukommen. Eine maximale Verbesserung der Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung, wie sie offenbar erwartet wird (Beschwerde S. 9), lässt sich gerade nicht auf Kosten des Kantons finanzieren. 5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die für ihn massgebenden persönlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt, obwohl eine individuelle Kostengutsprache zur Diskussion stehe (Beschwerde S. 8 f.), ist sein Einwand unbehelflich. Die ERZ hat die individuelle Situation des Beschwerdeführers durchaus gewürdigt. Wie bereits mehrfach erwähnt besteht aber kein Anspruch auf Finanzierung der für ihn individuell besten Lösung bzw. des Maximums. Inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Beitrittsgesetz HBV allgemeine Rechtsprinzipien wie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt haben soll, ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2017, Nr. 100.2017.222U, 6. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.