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Bern Verwaltungsgericht 06.04.2018 100 2017 221

April 6, 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,988 words·~40 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2017 - 2016.POM.144) | Ausländerrecht

Full text

100.2017.221U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2017; 2016.POM.144)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1976), Staatsbürger von Kosovo, reiste am 15. Januar 1981 zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz ein, wo sein Vater als Saisonnier tätig war. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Wegen wiederholter Straffälligkeit wurde die Bewilligung in den Jahren 1996 und 2010 jeweils nicht verlängert und A.________ aus der Schweiz aus- bzw. weggewiesen; auf Beschwerde hin hob die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) jedoch beide Entfernungsmassnahmen auf. Nachdem eine stationäre psychotherapeutische Behandlung und Suchtbehandlung im August 2014 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verweigerte das MIP am 28. Januar 2016 abermals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Februar 2016 Beschwerde bei der POM, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Juni 2017 abwies und eine neue Ausreisefrist auf den 9. August 2017 ansetzte. Überdies gewährte sie A.________ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. C. Hiergegen hat A.________ am 28. Juli 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seine Bewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Im Verlauf des Instruktionsverfahrens sind verschiedene Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden und der Kantonspolizei Bern zu neuen strafrechtlichen Vorfällen eingegangen; zudem hat A.________ einen Verlaufsbericht seines behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten haben sich dazu geäussert bzw. sind über die Unterlagen orientiert worden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, 2.1 Der am … 1976 geborene Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 1981 zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz ein, wo sein Vater als Saisonnier tätig war (vgl. Akten MIDI pag. 1 und 627; Gutachten des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 27.4.2009 [Akten MIDI pag. 359 ff.; nachfolgend: Gutachten FPD] S. 20 [pag. 378]). Seinen Angaben zufolge verbrachte er hier eine schwierige, von der Alkoholsucht seines Vaters geprägte Kindheit (vgl. etwa Beschwerde S. 2). Nachdem er bereits 1985 erstmals wegen Diebstahls vor dem Jugendrichter gestanden und 1986 nach dem Unfalltod seines Bruders selbst einen schweren Unfall erlitten hatte, wurde er 1987 vom Jugendgericht der Stadt Bern wegen Diebstahls in ein Erziehungsheim eingewiesen (Akten MIDI pag. 149 und 469; Gutachten FPD S. 22 und 33 f. [pag. 380 und 391 f.]). Dort schloss er die Primarschule und später eine Anlehre als Elektromonteur ab (vgl. Akten MIDI pag. 298; Gutachten FPD S. 22 [pag. 380]). Nach dem unerwarteten Tod seiner Mutter im Jahr 1994 stürzte er in eine tiefe Krise und begann Drogen zu konsumieren (insb. Kokain, Heroin, Ecstasy und LSD; vgl. Gutachten FPD S. 26 f. [pag. 384 f.]; Akten MIDI pag. 298). Von November 1994 bis Februar 1995 nahm er erstmals am Projekt «…» teil, einer Art «Heilanstalt für Rauschgiftsüchtige» (vgl. Akten MIDI pag. 54, 73, 135 und 147). Nachdem er weitere Straftaten begangen hatte und deswegen in den Jahren 1995 und 1997 zu mehreren Gefängnisstrafen verurteilt worden war, wurde er 1996 und 1997 auf strafgerichtliche Anordnung hin erneut im Rahmen des Projekts «…» bei verschiedenen Bauernfamilien platziert (vgl. Akten MIDI pag. 73 f. und 298 f.; Gutachten FPD S. 22 [pag. 380]). Nach Rückfällen und erneuter Straffälligkeit gelang es ihm in einer dieser Familien, während drei Jahren drogenfrei zu leben und eine Anlehre als landwirtschaftlicher Angestellter abzuschliessen. Nach dem Verlassen der Familie begann er erneut, Drogen und insbesondere Alkohol zu konsumieren, worauf es Ende 1999 wiederum zu Platzierungen bei Bauernfamilien und in verschiedenen Institutionen kam; ab dem Jahr 2002 hielt er sich ausserdem mehrmals im Psychiatriezentrum B.________ auf (vgl. Gutachten FPD S. 22 ff. und 34 f. [pag. 380 ff. und 392 f.]; Akten MIDI pag. 298 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, 2.2 Der bereits seit Kindesalter verbeiständete Beschwerdeführer wurde 2001 auf eigenes Begehren unter Vormundschaft gestellt (vgl. Akten MIDI pag. 21, 315; Gutachten FPD S. 35 [pag. 393]). Er bezieht seit 2003 wegen «langdauernder Krankheit» eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) und erhält ausserdem Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten MIDI pag. 180, 416 f., 420, 592 und 620 f.; Beilagen 2 und 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren). Im Rahmen von IV-finanzierten Massnahmen und der Betreuung in Institutionen ging er verschiedenen geschützten Beschäftigungen nach, dies meist als «Allrounder»; vereinzelt hatte er auch Aushilfejobs inne. In seinen angelernten Berufen als landwirtschaftlicher Angestellter und Elektromonteur hat er kaum bis gar nicht gearbeitet (vgl. Akten POM pag. 120 und 162; Akten MIDI pag. 8, 28, 255 und 299; Gutachten FPD S. 34 und 36 [pag. 392 und 394]). Infolge vorübergehender Einstellung der IV-Rente und EL im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung bezog er ab 2006 in unregelmässigen Abständen Sozialhilfe; die insgesamt ausgerichteten Leistungen beliefen sich per September 2014 auf Fr. 38'191.20 (vgl. Akten MIDI pag. 556 und 592). Im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau ist er per 23. September 2014 mit vier Betreibungen von total Fr. 700.-- und 11 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 6'911.40 registriert (vgl. Akten MIDI pag. 559); aus dem jüngsten Betreibungsregisterauszug vom 8. November 2017 gehen (weitere) Betreibungen von Fr. 21'980.-- und Fr. 1'628.30 hervor (act. 16A). 2.3 Der Beschwerdeführer hat schon als Kind und Jugendlicher delinquiert. Auch als Erwachsener ist er in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Abgesehen von zahlreichen Verurteilungen zu geringfügigen Bussen, welche teilweise in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt wurden (vgl. etwa Akten MIDI pag. 277, 434 und 511), sind zunächst die bereits erwähnten Verurteilungen aus den Jahren 1995 und 1997 insbesondere wegen Diebstahls sowie Betäubungsmitteldelikten aktenkundig. Daraus ergaben sich 1995 Gefängnisstrafen von fünf und sieben Wochen; 1997 wurde nebst einer Busse von Fr. 50.-- eine zehnmonatige Gefängnisstrafe verhängt, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären drogentherapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde (vorne E. 2.1; vgl. Akten MIDI pag. 71, 73, 80 ff., 123, 256 und 469). Im Strafregister vermerkt sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, sodann eine Verurteilung aus dem Jahr 1999 wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs bzw. -verweigerung zu einer Haftstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- sowie drei Verurteilungen aus den Jahren 2004 bis 2006 wiederum wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zu Gefängnisstrafen von insgesamt sieben Monaten; der darauf folgenden Verurteilung vom 28. Juli 2008 zu gemeinnütziger Arbeit von 312 Stunden lagen nebst diesen beiden letzteren Straftatbeständen ausserdem mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zugrunde (vgl. Akten MIDI pag. 245 und 257 f.). Am 25. August 2009 verurteilte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen den Beschwerdeführer schliesslich wegen mehrfachen Raubes (begangen am 4.9., 8.9. und 11.9.2008), mehrfachen Diebstahls bzw. Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu sowie mehrfacher Sachbeschädigung (je begangen zwischen August und September 2008) unter Anrechnung von 340 Tagen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Gleichzeitig wurden eine stationäre psychotherapeutische Behandlung und Suchtbehandlung angeordnet, zu deren Gunsten der Strafvollzug aufgeschoben wurde (vgl. Akten MIDI pag. 406 ff.). Nachdem dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit bereits am 15. Mai 1996 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, die betreffende Verfügung aber anschliessend von der POM am 3. Juli 1997 auf Beschwerde hin aufgehoben worden war (vgl. Akten MIDI pag. 60 ff.), erliess das MIP am 30. März 2010 erneut eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme (vgl. Akten MIDI pag. 321 ff.). Diese Verfügung hob die POM am 27. Oktober 2011 ebenfalls auf, wobei sie festhielt, bei Scheitern der strafrechtlichen Massnahme falle eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme erneut in Betracht (vgl. Akten MIDI pag. 465 ff. und 480); bereits im Jahr 1997 war die Bewilligungsverlängerung ausdrücklich an die Nebenbestimmung geknüpft worden, dass sich der Beschwerdeführer künftig ausnahmslos rechtskonform und klaglos verhält, ansonsten er nicht mehr mit einer weiteren Bewilligungsverlängerung rechnen könne (Akten MIDI pag. 70). 2.4 Mit dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Gutachten FPD wurden dem Beschwerdeführer nebst einer Hepatitis C-Infektion, bekannt seit 2007, sowie einem Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma bzw. einer Schwerhörigkeit rechts eine schwere Störung durch multiplen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Substanzgebrauch, ein Zustand nach akuter Psychose mit persistierendem Stimmenhören leichter Ausprägung sowie eine mittelschwere organische oder substanzbedingte Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. S. 36 und 44 f. [pag. 394 und 402 f.]). Die vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 25. August 2009 auf gutachterliche Empfehlung angeordnete stationäre Massnahme wurde ab August/September 2009 in der Therapeutischen Gemeinschaft C.________ in … vollzogen (vgl. Akten MIDI pag. 261 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals aus dieser Institution sowie weiteren Massnahmenvollzugsanstalten entwichen war und während laufender Behandlung Betäubungsmittel konsumiert hatte, wurde die Massnahme im August 2014 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (vgl. Akten MDI pag. 442 f., 512 f., 530 ff. und 548 ff.). Der Beschwerdeführer unterzog sich ab 17. September 2014 bei seinem heutigen Arzt einer ambulanten therapeutischen Behandlung und war ab Ende 2014 im Wohnverbund D.________ untergebracht, einer Übergangswohneinrichtung mit Beschäftigungsprogramm (vgl. Akten MIDI pag. 611 f.; vgl. auch Akten POM pag. 162). Hierauf wurde er im Zusammenhang mit mehreren Einbruchdiebstählen erneut festgenommen und anschliessend während insgesamt 217 Tagen in Polizei- und Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Am 7. Dezember 2016 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Hehlerei (begangen am 7.6.2016), 22-fachen Diebstahls, 16-facher Sachbeschädigung, 18-fachen Hausfriedensbruchs (je begangen vom 9.1.2016 bis 25.6.2016), Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 5.3.2016) sowie Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (Konsum von Kokain, begangen von August 2015 bis 5.7.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- (vgl. Akten POM pag. 29 ff., 57 und 85 ff.). Nach Verbüssen der restlichen Freiheitsstrafe und anschliessender bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. März 2017 unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe (vgl. Akten POM pag. 98 ff. und 103 ff.) sind gegen den Beschwerdeführer erneut mehrere Anzeigen insbesondere wegen Einbruchdiebstählen und Betäubungsmitteldelikten (Konsum von Kokain und LSD) eingereicht worden (vgl. Anzeige- und Berichtsrapporte vom 20.4., 8.6., 4.7., 10.7., 20.7., 22.8.2017 sowie vom 14.3. und 19.3.2018 [Akten POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, pag. 115, 126, 172 ff., 178 f.; act. 8A, 8B und 22A]). Am 28. Juni 2017, 5. Juli 2017 sowie am 6. Januar und 19. März 2018 wurde er vorläufig festgenommen. Vorübergehend befand er sich ausserdem in Untersuchungshaft. Nach den neusten aktenkundigen Informationen wurde der Beschwerdeführer am 19. März 2018 in das Regionalgefängnis Bern überstellt, um ihm erneut die Untersuchungshaft zu eröffnen (vgl. Akten POM pag. 148 ff. und 155 ff.; act. 8C, 18A, 19A1 f. und 22A). Laut dem jüngsten Therapieverlaufsbericht des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten vom 26. September 2017 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer «psychischen und Verhaltens-Störung» durch Kokain-Missbrauch und an einer paranoiden Schizophrenie (vgl. act 10A). 3. 3.1 Es ist unstreitig, dass sich der (volljährige) Beschwerdeführer nicht (mehr) auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gemäss Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) berufen kann. Er beansprucht aber das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie der geltend gemachten Beziehungen ist ein konventionsbzw. verfassungsmässig geschütztes Familienleben zu verneinen. Dass insoweit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wie es nach der Rechtsprechung bei Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie vorausgesetzt wird (vgl. statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 137 I 113 E. 6.1), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Bundesgericht hat auch in jüngster Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an dieser Praxis festgehalten (vgl. etwa BGE 2C_222/2017 vom 29.11.2017 E. 6.1). Für das Verwaltungsgericht besteht damit, anders als der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung geltend zu machen scheint (Beschwerde S. 6), kein Anlass, im Grundsatz davon abzuweichen. Hingegen ist ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens angesichts der langjährigen Anwesenheit des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, schwerdeführers in der Schweiz als «Ausländer der zweiten Generation» (hinten E. 5.1) zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen (angefochtener Entscheid E. 3b; vgl. dazu etwa BGE 2C_222/2017 vom 29.11.2017 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber nicht abschliessend beurteilt werden. Denn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kann selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs zulässig sein, sofern sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. etwa BVR 2011 S. 289 E. 4). 3.2 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2016 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt; dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2.4). Er hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt, wobei offenbleiben kann, welche Bedeutung der (ebenfalls rechtskräftigen) Verurteilung vom 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten in diesem Zusammenhang zukommt; ebenso kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG gegeben ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3b). Dass im laufenden Strafverfahren eine Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geprüft wird (vgl. act. 16A), ändert nichts: Zwar hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 AuG). Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist (vgl. etwa BGer 2C_140/2017 vom 12.1.2018 E. 6.2; VGer ZH VB.2017.00146 vom 31.5.2017 E. 2.4). Gleich verhält es sich, wenn die strafrechtlichen Sanktionen – wie im vorliegenden Fall (vorne E. 2.4) – zwar nach dem erwähnten Stichtag verhängt werden, die geahndeten Delikte aber vorher verübt worden sind. Denn eine strafrechtliche Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Art. 2 StGB; vgl. dazu etwa Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 360 ff., 364). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, einen ausländerrechtlichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3). Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 3.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2, 2C_333/2015 vom 10.2.2016 E. 5.2 [Bestätigung von VGE 2014/123 vom 5.3.2015]). Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2016 und 25. August 2009 zu Freiheitsstrafen von 16 bzw. 18 Monaten verurteilt (vorne E. 2, auch zum Folgenden). Wie auch die POM anerkannt hat (angefochtener Entscheid E. 5a), kann zwar angesichts dieser beiden Strafmasse je für sich genommen nicht «automatisch» auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden. Zusammen mit allen übrigen Freiheitsstrafen, zu denen der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verurteilt worden ist, beträgt die Strafdauer jedoch insgesamt viereinhalb Jahre, was eine beträchtliche kriminelle Energie sowie ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Der Beschwerdeführer war bereits als Jugendlicher mehrfach straffällig und deshalb in ein Erziehungsheim und andere Institutionen eingewiesen worden. Auch als Erwachsener hat er über Jahre hinweg schon fast gewohnheitsmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Weder die zahlreichen Verurteilungen, der Straf- und Massnahmenvollzug noch die mehrfach durch die POM eingeräumten «letzten Chancen» unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Androhung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen für den Fall, dass die zukünftige Entwicklung doch weiterhin negativ ausfallen sollte, vermochten ihn zu beindrucken. Seine lang andauernde, intensive und hartnäckige Delinquenz wurde denn auch bei der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2009 besonders hervorgehoben; danach zeigt sich ein «seit Jugend fest eingeschliffenes Verhaltensmuster, d.h. eine chronifizierte Tatbereitschaft» (vgl. Gutachten FPD S. 40 [pag. 398]). 4.1.2 Anzuerkennen ist, dass die begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers stehen, was praxisgemäss namentlich bei reiner Beschaffungskriminalität zu einer gewissen Relativierung des Verschuldens führt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2). Mit zahlreichen Einbruchdiebstählen und mehreren Raubüberfällen hat der Beschwerdeführer aber nebst erheblichen Vermögens- auch Gewaltdelikte verübt. Die zur Untermauerung seiner Drohung mit einem Messer begangenen Angriffe haben laut den Ausführungen des Strafgerichts bei einem Teil der Opfer grosse Angst sowie Gefühle der Machtlosigkeit und Unsicherheit ausgelöst (vgl. schriftliche Begründung des Urteils vom 25.8.2009 [Akten MIDI pag. 283 ff.; nachfolgend: Urteilsbegründung Kreisgericht] S. 15 f.). Seine Delinquenz kann bei diesen Gegebenheiten nicht nur als Mittel zur eigenen Suchtbefriedigung gelten, sondern geht über reine Beschaffungskriminalität hinaus (vgl. für diese Wertung auch BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011 E. 3.4; allgemein zur strengen ausländerrechtlichen Praxis bei schweren Straftaten und insbesondere Gewaltdelikten BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_679/2015 vom 19.2.2016 E. 6.2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Das Strafgericht hat ausserdem bei der Verurteilung im Jahr 2009 – eine schriftliche Begründung liegt nur für dieses Urteil vor, nicht für dasjenige aus dem Jahr 2016 – berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und seine Fähigkeit der Handlungssteuerung bei intakter Einsicht nach psychiatrischer Einschätzung leicht bis mittelgradig vermindert war; ebenso sind dessen psychischen Störungen, die allgemein schwierige Lebenssituation sowie der Umstand, dass die Delinquenz vor allem zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und der Drogensucht erfolgte, in die Strafzumessung eingeflossen (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht S. 16 und 18 f.; ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, auch Gutachten FPD S. 40 [pag. 398], wonach der «Suchtdruck» im Verbund mit der existenziellen Drucksituation bei intakter Einsichtsfähigkeit nur zu einer leichten bis allenfalls mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt). Nach Ansicht des Strafgerichts dürfen die Taten des Beschwerdeführers auch in Anbetracht der in verschiedener Hinsicht schwierigen Umstände nicht bagatellisiert werden; selbst eine Drogensucht sei dafür keine Rechtfertigung (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht S. 18). Auch nach dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums E.________ vom 14. April 2014 stellt der Suchtmittelkonsum nicht alleiniger deliktsrelevanter Faktor dar (Akten MIDI pag. 534 ff.). Die POM durfte die persönliche Situation des Beschwerdeführers in diesem Sinn würdigen. Inwiefern ihr eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden könnte, weil sie nicht weitergehend auf den «psychischen Zustand» des Beschwerdeführers eingegangen ist (vgl. Beschwerde S. 4), ist bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar. 4.1.3 Ausländerrechtlich ist damit auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der eigenen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers, nicht nur von einem «leichten» Verschulden (vgl. Beschwerde S. 4) auszugehen; insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden bzw. das sicherheitspolizeiliche Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme vielmehr als erheblich einzustufen, wie bereits die POM im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat (angefochtener Entscheid E. 5a und b). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer eine inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung demonstriert; dieses lässt ausserdem entgegen seinen Einwänden (vgl. Beschwerde S. 4 f.) auf ausgeprägte Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. 4.2 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 4.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, fallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss der psychiatrischen Begutachtung durch den FPD im Jahr 2009 wird die Rückfallgefahr ohne therapeutische Behandlung als «hoch» beurteilt (vgl. S. 43 [pag. 401]). Das Risiko neuer Straftaten ist ausländerrechtlich mit der POM heute nach wie vor ähnlich einzuschätzen (angefochtener Entscheid E. 5c): Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die bei ihm diagnostizierten Störungen, welche mit seiner Straffälligkeit in engem Zusammenhang stehen, aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich behandelbar sind; bei erfolgreicher Durchführung einer störungsspezifischen und deliktsorientierten Behandlung in stationärem Rahmen mit therapeutischem Milieu lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Gutachten FPD S. 42 f. und 45 [pag. 400 f. und 403]). Es führte jedoch keine der seit der Begutachtung in verschiedenen spezialisierten Einrichtungen in Angriff genommenen Therapien zum gewünschten Erfolg; im August 2014 musste die laufende stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit sogar aufgehoben werden. Die Massnahme scheiterte, obschon die POM noch im Jahr 2011 angesichts der begonnenen therapeutischen Behandlung eine weitere Bewilligungsverlängerung angeordnet, jedoch für den Fall der Erfolglosigkeit die erneute Anordnung einer fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme erwogen hatte. In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer lediglich einer ambulanten therapeutischen Behandlung, welche nach psychiatrischer Einschätzung von vornherein nicht geeignet ist, «dem komplexen und chronifizierten Störungsbild ausreichend Rechnung zu tragen» und die soziale Rehabilitation zu bewirken (Gutachten FPD S. 43 [pag. 401]). Laut den Angaben des behandelnden Arztes haben zwischen Therapiebeginn und September 2017 insgesamt 37 Termine stattgefunden, zuletzt im Juni 2017 (act. 10A). Der Verlauf der Therapie wird als «wechselhaft» bezeichnet: Der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit zu den Terminen sehr unzuverlässig erschienen; durch die bisherige therapeutische Zusammenarbeit sei es nur zum Teil gelungen, den psychischen Zustand zu stabilisieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Der Beschwerdeführer konsumiert heute unbestrittenermassen weiterhin Betäubungsmittel (vorab Kokain) und hat zudem seit dem Abbruch der stationären Massnahme im Jahr 2014 mehrfach neue Straftaten begangen (vgl. zum Sachverhalt vorne E. 2.3 f.). Eine erneute (stationäre) Therapie ist derzeit kein Thema. Der Beschwerdeführer erwähnt denn auch mit keinem Wort, dass er zu intensiven Therapiebemühungen bereit wäre; ausserdem legt er nicht ansatzweise näher dar, welche weiteren Hilfestellungen er aus seiner Sicht für den Ausweg aus der Delinquenz benötigt. 4.2.3 Bei dieser Sachlage ist nicht absehbar, wie der Beschwerdeführer – etwa durch weitere intensive therapeutische Bemühungen – seine Sucht und übrigen psychischen Störungen sowie die damit zusammenhängende Delinquenz in den Griff bekommen könnte. Insbesondere kann nicht von einer «biographischen Kehrtwende» die Rede sein, die für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (vgl. dazu jüngst BGer 2C_116/2017 vom 3.10.2017 E. 4.2 und 2C_112/2017 vom 14.9.2017 E. 3.2; im Zusammenhang mit der Befreiung von der Drogenabhängigkeit etwa BGer 2C_426/2015 vom 7.6.2016 E. 2.4; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 63 AuG N. 6a). Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Scheitern der stationären Massnahme einzig auf eine Fehlleistung der betreffenden (staatlichen) Institution – «Resignation statt Hilfestellung» – zurückzuführen sein soll, wogegen einer erfolgreichen Therapie bei einer speziell auf ihn zugeschnittenen Behandlung nichts im Weg stehe (vgl. Beschwerde S. 5 und auch 7). Für eine solche Therapie ist der Beschwerdeführer nicht bereit oder er ist dazu nicht fähig, wie er mit seinem Verhalten zeigt. 4.2.4 Im Übrigen fiel die Legalprognose auch nach Einschätzung der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörde nicht eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus; die positiven und negativen Aspekte hielten sich vielmehr ungefähr die Waage, so dass aus strafrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verweigerung der bedingten Entlassung – eine solche darf nur bei Vorliegen «guter Gründe» erfolgen – nicht erfüllt waren (vgl. Akten POM pag. 104). Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug sind gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Anzeigen eingereicht worden; derzeit ist ein Strafverfahren (unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, anderem) wegen weiteren Einbruchdiebstählen hängig, in dessen Rahmen er wiederum mehrfach inhaftiert wurde (vgl. vorne E. 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar grösstenteils die ihm zur Last gelegten Vorwürfe (vgl. act. 10; ferner Sammelrapport der Kantonspolizei vom 2.3.2018 S. 2 [act. 22A]). Zumindest bestehen jedoch ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich das Rückfallrisiko seit der letzten Verurteilung im Dezember 2016 innert nur weniger Monate, und zudem während laufender Probezeit, bereits wieder verwirklicht hat. Mit der POM ist damit vom Fortbestehen einer «erheblichen» Rückfallgefahr auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5c); das Risiko weiterer Straftaten ist zudem aktuell und konkret und muss angesichts der gravierenden bisherigen Straffälligkeit grundsätzlich nicht hingenommen werden. 4.3 Insgesamt besteht nach dem Erwogenen aufgrund des erheblichen Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der erheblichen aktuellen und konkreten Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Die Drogenabhängigkeit relativiert dieses Interesse nicht wesentlich, da sich das deliktische Verhalten hier nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft, sondern der Beschwerdeführer auch (wertvolle) Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschädigt hat und eine Besserung nicht sichtbar ist (vgl. auch VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 5.4.3 mit Hinweis [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, reist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat («Ausländerin oder Ausländer zweiter Generation»; vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Die Anordnung einer Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen «Ausländer zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 41-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von gut vier Jahren in die Schweiz gekommen und gilt daher – was auch die Vorinstanz anerkannt hat (angefochtener Entscheid E. 6a) – als «Ausländer der zweiten Generation» (vgl. etwa BGer 2A.274/2005 vom 17.10.2005 E. 3.3.1; VGE 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). Die lange Aufenthaltsdauer von 37 Jahren ist zwar namentlich mit Blick auf die langjährige Delinquenz, welche bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer als «Ausländer zweiter Generation» aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.2 Der Vorinstanz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) beizupflichten, dass von einer gelungenen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse angesichts seiner erheblichen Vielfachdelinquenz nicht gesprochen werden kann. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VInt; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer zwar nebst der obligatorischen Schule zwei Anlehren als Elektromonteur und landwirtschaftlicher Angestellter absolviert; er ist aber bisher kaum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, dies auch nicht vor Zusprechung einer IV-Rente im Jahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, 2003 (vgl. vorne E. 2.2). Er hat die ihm zugewiesenen (geschützten) Arbeitsstellen selbst in drogenfreien bzw. psychisch einigermassen stabilen Phasen hauptsächlich wegen Regelverstössen und Unpünktlichkeit verloren; er selber führte die regelmässigen Stellenverluste bei der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2009 ausschliesslich auf seine Unpünktlichkeit zurück; seinen Gesundheitszustand sah er dagegen ausdrücklich nicht als Grund dafür (vgl. Gutachten FPD S. 23 f. [pag. 381 f.]). Schliesslich bezog der Beschwerdeführer ab 2006 infolge vorübergehender Einstellung der IV-Rente und EL in unregelmässigen Abständen Sozialhilfe und ist überdies betreibungsrechtlich registriert, unter anderem mit Verlustscheinen. Mit der POM lässt sich damit die in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht misslungene Integration, anders als der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 5), nicht allein mit der Drogenabhängigkeit und der seit Kindesalter allgemein schwierigen Lebenssituation erklären. In sozialer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zwar pauschal auf ein «intaktes soziales Umfeld» (Beschwerde S. 5); aktenkundig sind immerhin regelmässige Besuche im Strafvollzug (vgl. Akten POM pag. 105). Es liegen aber keine konkreten vertieften Bindungen im ausserfamiliären Bereich vor, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Dass der Beschwerdeführer die (bern-)deutsche Sprache problemlos beherrscht (vgl. etwa Akten MIDI pag. 66), hat die POM zu Recht nicht entscheidend gewichtet; eine solche sprachliche Eingliederung darf – ebenso wie ein gewisses soziales Umfeld – angesichts der langen Aufenthaltsdauer nach Einreise im Kleinkindesalter erwartet werden. Mit der Vorinstanz ist damit insgesamt von einer in mehrfacher Hinsicht nicht gelungenen Integration auszugehen (angefochtener Entscheid E. 6b). 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 5.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Kosovo hat die POM zunächst zutreffend erwogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c), dass der Beschwerdeführer bis zu seinem fünften Lebensjahr im Heimatland lebte und anschliessend in der Schweiz mehrere Jahre bei seiner kosovarischen Familie aufwuchs, wobei er jedenfalls zu den Geschwistern (und der mittlerweile verstorbenen Mutter) ein gutes Verhältnis pflegte (vgl. etwa Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, achten FPD S. 21 [pag. 379]). Auch wenn er als Kind bzw. Jugendlicher mehrfach fremdplatziert war und nach eigenen Angaben sein Heimatland zuletzt vor über 20 Jahren besucht haben will (vgl. Beschwerde S. 6), ist unter diesen Umständen darauf zu schliessen, dass ihm die Kultur und die Gepflogenheiten in Kosovo jedenfalls nicht gänzlich fremd sind. Er ist zudem albanischer Muttersprache. Es ist unbestritten, dass er diese Sprache bis mindestens zu seinem 18. Lebensjahr in engstem familiären Kreis gesprochen hat, lernte doch seine Mutter bis zu ihrem Tod nie Deutsch; nach eigenen Angaben spricht er die örtliche Sprache heute immerhin noch «gebrochen» (vgl. Beschwerde S. 6; Gutachten FPD S. 21 f. [pag. 379 f.]). Wie die POM zutreffend gewürdigt hat, ist damit anzunehmen, er beherrsche seine Muttersprache jedenfalls in den Grundzügen nach wie vor. In Kosovo lebt sodann eine Tante (vgl. Beschwerde S. 6). Selbst wenn derzeit der Kontakt zu dieser infolge erbrechtlicher Streitigkeiten abgebrochen sein soll, besteht damit eine gewisse familiäre Verbindung, die bei der Wiedereingliederung im Heimatland helfen kann. Dass er in Kosovo ansonsten keine Kontakte hat, mag zutreffen. Er verfügt jedoch auch hier in der Schweiz wie ausgeführt über keine vertieften sozialen Beziehungen ausserhalb der Familie. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass er in seinem Heimatland neue Kontakte knüpfen kann; weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. 5.3.2 Was seine beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland betrifft, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es für ihn insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht einfach sein dürfte, dort Fuss zu fassen. Allerdings hat er sich auch in der Schweiz nie wirtschaftlich integrieren können. Immerhin ist denkbar, dass ihm die in der Schweiz absolvierten Ausbildungen und die hier gewonnen Sprachkenntnisse dabei helfen können, im Heimatland beruflich tätig zu werden. Dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation allgemein schwieriger sind als in der Schweiz, trifft zu. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Im Übrigen besteht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, wie die POM zu Recht anführt, in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Familie von der Schweiz aus finanziell und moralisch unterstützt; so erhält der Beschwerdeführer offenbar bereits heute sporadisch von seinem Vater finanzielle Leistungen (vgl. Akten POM pag. 162 und 164). Entgegen seiner unzutreffenden Darstellung ist die Vorinstanz dabei nicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei auf eine solche familiäre Unterstützung «angewiesen» (Beschwerde S. 6); auf eine entsprechende Abhängigkeit lässt sich denn auch nicht schliessen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine soziale und berufliche Wiedereingliederung im Heimatland für den Beschwerdeführer mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, stehen einer solchen damit insgesamt keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Mit seiner Heimat verbindet ihn insgesamt mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015 E. 4.3.1). 5.3.3 Dass eine Rückkehr nach Kosovo aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, wird vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend gemacht: Zwar hat der Beschwerdeführer insbesondere die jahrelange Drogensucht bis heute nicht überwunden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass weitere intensive Therapiebemühungen in absehbarer Zeit den gewünschten Erfolg herbeiführen würden; aktuell steht eine weitere stationäre (Sucht-)Therapie denn auch gar nicht zur Diskussion, sondern sie scheitert am Verhalten des Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage kann es nicht entscheidend darauf ankommen, welche Therapiemöglichkeiten im Heimatland bestehen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.3 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). Angesichts der in Kosovo bestehenden (minimalen) Behandlungsmöglichkeiten (dazu E. 5.3.4 hiernach) ist zudem nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde, wie sie für die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus medizinischen Gründen erforderlich wäre (vgl. zu den strengen Anforderungen etwa BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen entgegenhalten zu lassen, dass er mit seiner Kriminalität den Verlust der hiesigen Behandlungsmöglichkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, in Kauf genommen hat (vgl. VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.3 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). 5.3.4 Was die Behandlung psychischer Erkrankungen angeht, geht die POM richtigerweise davon aus, dass die entsprechende medizinische Versorgung in Kosovo nach ständiger Praxis allgemein ausreichend ist (vgl. etwa BVGer F-176/2016 vom 28.12.2016 E. 6.7 [bestätigt durch BGer 2C_167/2017 vom 24.4.2017], D-6996/2014 vom 4.9.2015 E. 5.3.6; VGE 2016/3 vom 12.9.2016 E. 6.7.2, 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.5 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015], je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz durfte eine medizinische Notlage damit auch in diesem Zusammenhang verneinen, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell in der Schweiz (wenn überhaupt) nur in einer monatlich stattfindenden Therapie befindet und derzeit offenbar ohne Medikamente auskommt; der psychische Gesundheitszustand konnte abgesehen davon im Rahmen der ambulanten Behandlung immerhin teilweise stabilisiert werden (vgl. vorne E. 4.2.2; Akten POM pag. 150, 162 und 169). Aus ärztlicher Sicht ist die Fortsetzung der Behandlung mit wieder regelmässigeren Konsultationen zwar «wünschenswert»; von einer entsprechenden «Notwendigkeit» ist aber nicht die Rede (vgl. act. 10A). Dass sich der Gesundheitszustand angesichts der in Aussicht gestellten Rückkehr dermassen verschlechtern würde, dass eine Suizidgefahr anzunehmen wäre (vgl. dazu noch Therapiebericht des Massnahmenzentrums E.________ vom 14.7.2011 [Akten MIDI pag. 457 ff.] S. 3 und 5; Beschwerde an die POM vom 24.2.2016 S. 8), steht vor dem Verwaltungsgericht weder von Seiten des Beschwerdeführers noch seines Arztes zur Diskussion; (aktuelle) Anzeichen dafür ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Von einer solchen akuten Gefährdungssituation ist damit nicht auszugehen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer wäre, eine solche konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen, namentlich seiner Hepatitis C-Infektion, eine im Heimatland nicht verfügbare Behandlung benötigen würde, ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. auch Akten POM pag. 150 und 162). Der Gesundheitszustand des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Beschwerdeführers steht damit für sich genommen einer Entfernungsmassnahe nicht entgegen. 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung zu seinem Vater, mit dem er in den letzten Jahren ein gutes Verhältnis gepflegt habe, den Geschwistern sowie gegebenenfalls weiteren in der Schweiz wohnhaften Verwandten zur Diskussion (vgl. Beschwerde S. 6). Diese Familienmitglieder zählen aber nicht zur Kernfamilie des längst volljährigen Beschwerdeführers; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht (vgl. vorne E. 3.1). Auch wenn die persönlichen Kontakte zur Herkunftsfamilie durch die Wegweisung erheblich erschwert würden, hat die POM diese Beziehungen damit zu Recht nicht als ausschlaggebende Elemente berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c); sie durfte in diesem Zusammenhang zudem entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auf weitergehende Ausführungen verzichten. 5.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass vorab die Anwesenheitsdauer des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Er hat sich hier aber nicht integrieren können. Die Rückkehr nach Kosovo ist zwar mit einigen Schwierigkeiten verbunden, insgesamt aber zumutbar. In familiärer Hinsicht drohen dem Beschwerdeführer zudem keine wesentlichen Nachteile. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1 Angesichts der über viele Jahre schon fast gewohnheitsmässig ausgeübten Delinquenz, die auch Gewaltdelikte umfasst, sowie der erheblichen aktuellen und konkreten Rückfallgefahr besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der umstrittenen Entfernungsmassnahme. Die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers relativiert dieses Interesse nicht wesentlich, zumal die Suchtmittelproblematik nicht gelöst ist und gegenwärtig keine Aussicht auf Besserung besteht. Bei dieser Sachlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, um die Beendigung des Anwesenheitsrechts als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer gilt zwar als «Ausländer zweiter Generation». Er hat sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren können. Die Behörden haben ihm mehrfach «letzte Chancen» eingeräumt, sein Verhalten zu ändern; es ist ihm nicht gelungen, seine Lebenssituation zu stabilisieren. Der Rückkehr nach Kosovo stehen namentlich in sozialer und gesundheitlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Schliesslich drohen in familiärer Hinsicht keine wesentlichen Nachteile. 6.2 Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit, anders als der Beschwerdeführer meint, auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese Garantien überhaupt betroffen sind (vgl. vorne E. 3.1) – als verhältnismässig. Eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung, wie sie der Beschwerdeführer ausdrücklich (auch) verlangt (Beschwerde S. 7), scheidet angesichts des gesetzten Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG aus (Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.2), zumal hier keine Änderung des Aufenthaltszwecks zur Diskussion steht (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6.5). Unter den gegebenen Umständen stehen zudem auch dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Wie dargelegt ist als Folge der Rückkehr nicht mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen; eine medizinische Notlage steht denn auch gar nicht im Raum (vgl. vorne E. 5.3.3 f.). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit ein Strafverfahren im Gang (vorne Bst. C und E. 2.4). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. etwa BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, folgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer bezieht zusätzlich zur IV-Rente EL und wurde vorübergehend auch sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. vorne E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, nicht als von vornherein geradezu aussichtslos zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat als «Ausländer der zweiten Generation» fast sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn die POM den angefochtenen Entscheid sorgfältig begründet hat, kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (keine Delikte mit sehr hohem Strafmass, Drogenabhängigkeit und gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers) nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen (vgl. zum Massstab auch BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.3 Die Rechtsvertreterin macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 19 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 4'791.65 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (vgl. Kostennoten vom 5.3.2018 [act. 21]). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) als übersetzt, zumal im verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfahren bloss eine zusätzliche Stellungnahme verfasst wurde und die Rechtsvertreterin, welche den Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der POM vertreten hatte, mit der Sache bereits vertraut war. Das Honorar ist daher für den tarifmässigen Parteikostenersatz auf Fr. 3'000.-- zu kürzen zuzüglich Auslagen von Fr. 172.80 und MWSt von Fr. 246.80 [8 % auf Fr. 2'883.-- für Leistungen und Fr. 86.60 Auslagen vor 1.1.2018 sowie 7,7 % auf Fr. 117.-- für Leistungen und Fr. 3.-- Auslagen ab 1.1.2018]), insgesamt Fr. 3'419.60, festzusetzen. 8.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'400.-- (12 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 172.80 Auslagen und Fr. 198.90 MWSt (8 % auf Fr. 2'307.-- für Leistungen und Fr. 86.60 Auslagen vor 1.1.2018 sowie 7,7 % auf Fr. 93.-für Leistungen und Fr. 3.-- Auslagen ab 1.1.2018]), insgesamt Fr. 2'771.70, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'419.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin … aus der Gerichtkasse eine auf Fr. 2'771.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2018, Nr. 100.2017.221U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, z.H. Staatsanwältin … Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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