100.2017.210U ARB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Beschluss des Gemeinderats der Stadt Bern zur Verweildauer des Vereins Alternative; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017; vbv 19/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Bern stimmte mit Beschluss vom 11. Januar 2017 einer generellen Verlängerung der Verweildauer des Vereins Alternative, auch bekannt als «Stadtnomaden», auf den dafür geeigneten Standplätzen bzw. Geländen auf Stadtgebiet von drei auf sechs Monate zu und erteilte in diesem Zusammenhang der Stadtverwaltung verschiedene Aufträge (GRB Nr. 2017-17). B. Nachdem A.________ und B.________ von diesem Beschluss (auszugsweise) Kenntnis erhalten hatten, erhoben sie dagegen am 29. März 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein, nahm die Eingabe jedoch, soweit geeignet, als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Er erachtete den Beschluss als nicht mit Beschwerde anfechtbar, weil die allenfalls betroffenen Personen ihre Rechte im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens geltend machen könnten. C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2017 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. Das Regierungsstatthalteramt hat «unter Verweis auf die Akten» auf eine Vernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 24.7.2017). Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, schwerde. Am 2. Februar 2018 hat sie den nur auszugsweise aktenkundigen GRB Nr. 2017-17 nachgereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 29. März 2018 den Antrag von A.________ und B.________ auf Edition des Berichts der städtischen Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) vom 3. Januar 2017 abgewiesen, der dem Beschluss der Gemeinde zugrunde liegt. Gleichzeitig haben A.________ und B.________ Gelegenheit erhalten, mit Blick auf einen möglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache ihre diesbezüglichen Ausführungen zu ergänzen, wovon sie mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Gebrauch gemacht haben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betreffend kommunale Beschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2, beide zu negativen Prozessentscheiden in Verfügungsmaterien). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den Nichteintretensentscheid im vorinstanzlichen Verfahren zudem in schutzwürdigen Interesse betroffen und ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2 betreffend Stimmrechtsbeschwerde; ferner BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerdesache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur Prozessthema, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 2.3, 2015 S. 193 [VGE 2013/426 vom 28.4.2014] nicht publ. E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4; für das bundesgerichtliche Verfahren etwa BGE 139 II 233 E. 3.2, 135 II 38 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, sondern prüft von Amtes wegen, ob im vorinstanzlichen Verfahren die Eintretensvoraussetzungen, hier die Voraussetzungen zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses, erfüllt waren (vgl. Art. 20a VRPG; statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Sollte sich der angefochtene Nichteintretensentscheid – auch nach einer allfälligen Substitution der Motive – als rechtlich unhaltbar erweisen, hebt es diesen in der Regel auf und weist die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. etwa BVR 2015 S. 301 E. 3.5). Ausnahmsweise verzichtet das Verwaltungsgericht namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rückweisung und nimmt die materielle Prüfung selbst vor, sofern die Sache entscheidungsreif ist und sich die betroffenen Parteien auch in der Sache haben äussern können (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5; VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.5; vgl. auch BVR 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4). 2.2 Der Regierungsstatthalter ging davon aus, GRB Nr. 2017-17 beinhalte eine Dienstanweisung des Gemeinderats an die ihm unterstellte Baupolizeibehörde, wonach die sog. Stadtnomaden neu den Fahrenden gleich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, zustellen seien, sodass sie ihre Fahrzeuge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung an gewissen Standorten auf dem Gebiet der EG Bern abstellen dürften. Als Verwaltungsverordnung sei diese Dienstanweisung ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie Aussenwirkungen zeitige und es den davon betroffenen Privaten weder möglich noch zumutbar sei, gegen eine gestützt darauf ergangene (spätere) Verfügung Beschwerde zu führen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, zumal allfällige von der Verwaltungsverordnung betroffene Personen in einem Baupolizeiverfahren Parteirechte ausüben könnten. Damit hat die Vorinstanz sinngemäss das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.). 2.3 Anders als Rechtsverordnungen regeln Verwaltungsverordnungen keine Rechte und Pflichten bzw. entfalten bloss im Innenverhältnis eines Verwaltungsträgers Rechtsbindungen. Dennoch können kantonale und kommunale Verwaltungsverordnungen ausnahmsweise direkt bzw. abstrakt angefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfalten und wenn gestützt darauf keine anfechtbaren Hoheitsakte mehr ergehen oder die Anfechtung solcher Hoheitsakte nicht zumutbar erscheint (dazu grundlegend BGE 128 I 167 E. 4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 15 f. und 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser (erhöhten) Anforderungen für die (Direkt-)Anfechtung von Verwaltungsverordnungen geprüft und verneint und ist aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid insb. E. 5 ff.). Damit verkennt sie jedoch, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse abschliessend in Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 2 (Anfechtungsobjekt) sowie Art. 65c VRPG (Beschwerdebefugnis) geregelt sind; eine Erlassanfechtung, wie sie Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG gegen entsprechende kommunale Akte zulässt, steht hier nicht zur Diskussion. Zusätzliche Anforderungen dürfen unabhängig vom Inhalt des Beschlusses nicht gestellt werden (vgl. auch Beschwerde Ziff. B/3). Im Übrigen wäre die Argumentation der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Anfechtbarkeit des kommunalen Beschlusses unter dem As-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, pekt der mangelnden Subsidiarität in Frage zu stellen (dazu weiterführend hinten E. 4.1). 3. Erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend, ist zu prüfen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid sich aus anderen Gründen halten lässt (vgl. vorne E. 2.1). Zunächst muss geklärt werden, was Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses ist: 3.1 GRB Nr. 2017-17 vom 11. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: «Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grundsatzentscheid 1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün vom 3. Januar 2017 betreffend Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grundsatzentscheid. 2. Er stimmt einer generellen Verlängerung der Verweildauer des Vereins Alternative auf den dafür geeigneten Geländen auf Stadtgebiet auf sechs Monate zu. Der Regierungsstatthalter ist im Zusammenhang mit dem von ihm verlangten Gespräch gemäss Ziffer 3 dieses Beschlusses über diese Praxisänderung zu informieren. 3. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün in Verbindung mit der Präsidialdirektion und der Stadtkanzlei, im Namen des Gemeinderats bis spätestens 28. Februar 2017 zu einem Gespräch im Beisein des Regierungsstatthalters sowie der entsprechenden Vertretungen der Burgergemeinde und des Kantons Bern einzuladen und das Gespräch vorzubereiten. […] 4. Er beauftragt die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern), den aktuellen Gebrauchsleihevertrag des Vereins Alternative für das Gaswerkareal bis Ende Januar 2017 zu verlängern. 5. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, in Zusammenarbeit mit der Burgergemeinde Bern, dem Kanton Bern und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alternative einen Turnus mit geeigneten Geländen zu definieren und umzusetzen. […] 6. […]» 3.2 Die Gemeinde bezeichnet den Beschluss als Grundsatzentscheid (vgl. Überschrift und Ziff. 1), wobei sie ausführt, daraus könne nicht auf eine erhöhte politische Bedeutung der Angelegenheit geschlossen werden, denn der Gemeinderat habe lediglich zum Ausdruck gebracht, «wie es [in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Sachen Stadtnomaden] grundsätzlich weitergehen soll[e]» (vgl. Eingabe vom 28.3.2018). Aus Sicht der Beschwerdeführenden hat der Gemeinderat mit dem Beschluss insbesondere festgelegt, dass weder die Einreichung eines Baugesuchs verlangt noch baupolizeilich vorgegangen werde, wenn die Mitglieder des Vereins Alternative bis zu sechs Monate an einem Standort verweilten (vgl. Beschwerde Ziff. A/3). Faktisch habe der Gemeinderat das Bauinspektorat angewiesen, Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative anzuwenden, was bereits mit Blick auf seine fehlende Zuständigkeit in baupolizeilichen Angelegenheiten problematisch sei (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sich mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst (Kurzgutachten vom 24.8.2016, in act. 3B1). Die Gemeinde hat dazu im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine als Zweitmeinung bezeichnete Stellungnahme eingereicht, deren Autor sich im Wesentlichen der Meinung des Gutachters anschliesst, wonach die sog. Stadtnomaden bei einer Verweildauer von bis zu sechs Monaten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von der Baubewilligungsfreiheit für ihre Standplätze profitieren könnten (Zweitmeinung vom 3.11.2016, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 16.8.2017, vgl. insb. S. 3). 3.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD lauten wie folgt: 1Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 […] p das Abstellen vom Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt. […] 2Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben. Was die Verweildauer des Vereins Alternative (Stadtnomaden) auf den Standplätzen auf Gemeindegebiet betrifft, strebt die Gemeinde eine Praxisänderung an und beabsichtigt, einen neuen Rotationsmodus festzulegen. Der Gemeinderat beauftragt zwei seiner Direktionen, das für eine längere Verweildauer Notwendige vorzukehren, mit der Burgergemeinde Bern und dem Kanton Bern als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Teils der in Frage kommenden Standplätze das Gespräch zu suchen und den Regie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, rungsstatthalter über die Praxisänderung zu informieren. Zu den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf die Siedlungen der sog. Stadtnomaden (vgl. Beschwerde vom 29.3.2017 an das RSA S. 3 ff.; Beschwerde Ziff. B/8.) lässt sich dem Beschluss aber nichts (Verbindliches) entnehmen: Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den Ausführungen der Parteien enthält der Beschluss keine Äusserungen zur Baubewilligungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der Wagensiedlungen; ebenso fehlen (Handlungs-)Anweisungen an das Bauinspektorat. Zwar bestreitet die Gemeinde die Bedeutung nicht, die die Beschwerdeführenden dem Beschluss beimessen, und beruft sich auch nicht auf eine fehlende Bindungswirkung für die mit dem Vollzug der Baurechtsgesetzgebung betrauten Gemeindebehörden (vgl. etwa Beschwerdeantwort Rz. 15 und 20 ff.). Der Inhalt eines kommunalen Beschlusses richtet sich aber einzig nach dessen Wortlaut bzw. den darin enthaltenen konkreten Anordnungen. Äusserungen der Gemeinde können diese erläutern; sie vermögen den Beschlussgegenstand jedoch nicht zu erweitern. 3.4 Um den neuen Rotationsmodus des Vereins Alternative umzusetzen, sind verschiedene Massnahmen notwendig. Vorab ist die Gemeinde aufgerufen, als betroffene Grundeigentümerin ihr Einverständnis im Sinn vom Art. 6 Abs. 1 Bst. p zweiter Teilsatz BewD kundzutun und dasjenige des Kantons und der Burgergemeinde einzuholen (vgl. GBR Nr. 2017-17 insb. Ziff. 2 und 3). Ohne das Einverständnis der Eigentümerinnen und des Eigentümers der möglichen Standplätze erübrigt sich eine Diskussion über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von vornherein. Gemäss Ziff. 5 des gemeinderätlichen Beschlusses wird daher die für die Verwaltung der städtischen Grün- und Freiflächen zuständige TVS (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Bst. c Ziff. 4, Art. 48 Bst. a der Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung [Organisationsverordnung, OV; SSSB 152.01]) beauftragt, zusammen mit der Burgergemeinde, dem Kanton und der städtischen Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (FPI) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alternative einen Turnus mit geeigneten Standplätzen festzulegen. Ob die zu führenden Verhandlungen erfolgreich sein werden und ob sich ein geeigneter Rotationsmodus finden wird, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, offen. Dass der Beschluss die Haltung der Gemeinde als betroffene Grundeigentümerin klären und keine baurechtlichen oder baupolizeilichen Fragen verbindlich regeln will, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich die Mehrzahl der im Beschluss enthaltenen Aufträge an die TVS richten (Ziff. 3, 5 und 6), und nicht an die für Baubelange zuständige städtische Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE; vgl. Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Bst. c Ziff. 8, Art. 23sexies OV). Die ebenfalls angesprochene FPI ist für die Verwaltung der städtischen Grundstücke in finanzieller Hinsicht zuständig (vgl. Art. 51, Art. 52 Bst. b Ziff. 2, Art. 54 OV) und wird beauftragt, den damals aktuellen Gebrauchsleihevertrag mit dem Verein Alternative betreffend einen Standort bis Ende Monat zu verlängern (vgl. Ziff. 4 des Beschlusses). Insofern beschränken sich die in GBR Nr. 2017-17 tatsächlich enthaltenen Anordnungen auf Massnahmen, die die Gemeinde in ihrer Funktion als Standortgemeinde und Grundeigentümerin zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zu treffen hat. 3.5 Zwar ist denkbar, dass das Geschäft nicht nur deshalb im Gesamtgemeinderat behandelt worden ist, um das Vorgehen unter den mit der Verwaltung der Standplätze betrauten Direktionen zu koordinieren, sondern auch in der Absicht, die Verbindlichkeit des Beschlusses auf die mit Baupolizeifragen befasste SUE auszudehnen (vgl. hiervor E. 3.4). Diesbezüglich sind aber wie dargelegt keinerlei Aufträge oder Anweisungen ergangen. Solche können auch nicht aus der Verwendung des Begriffs «Praxisänderung» abgeleitet werden, zumal die Gemeinde für Bauvorhaben auf gemeindeeigenem Boden nicht Baubewilligungsbehörde ist und insofern nicht von einer vorbestehenden Praxis gesprochen werden kann, von der abzuweichen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 33 N. 3). Damit kann offenbleiben, ob der Gemeinderat grundsätzlich befugt wäre, dem Bauinspektorat Weisungen zu erteilen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6; Beschwerdeantwort Rz. 15). Die Praxis des für die Bewilligung von Bauvorhaben auf gemeindeeigenem Boden zuständigen Regierungsstatthalters lässt sich mit einem kommunalen Beschluss von vornherein nicht beeinflussen, weshalb auch nichts Verbindliches aus dem angestrebten Einbezug des Regierungstatthalters in die geplanten Gespräche abgeleitet werden kann (vgl. GBR Nr. 2017-17 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführenden die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, wendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative gestützt auf den hier angefochtenen GBR Nr. 2017-17 geklärt haben möchten, fehlt es darin an verbindlichen Anordnungen von Seiten der Gemeinde und somit an einem Anfechtungsobjekt. Was der Beschluss nicht regelt, kann nicht zum Gegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. 3.6 Da nun der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses geklärt ist, fragt sich, ob die für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse geltenden (spezifischen) Voraussetzungen vor der Vorinstanz erfüllt waren. Ist dies zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob der Gemeinderatsbeschluss einer Rechtskontrolle standhält (vgl. dazu sogleich E. 4). 4. Prozessökonomische Überlegungen sprechen dafür, dass das Verwaltungsgericht ausnahmsweise anstelle der Vorinstanz über sämtliche noch strittigen Punkte befindet und eine materielle Beurteilung vornimmt, zumal die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhalten haben, ihre Ausführungen in der Sache zu ergänzen (vgl. Art. 21 VRPG; vorne E. 2.1, Bst. C). 4.1 Zum Erfordernis der Subsidiarität der Beschwerde gegen sog. weitere Beschlüsse (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG; Beschwerde Ziff. B/4 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.) ist festzustellen, dass gegen GRB Nr. 2017-17 kein anderes Rechtsmittel offenstand. Der Beschluss enthält insbesondere keine konkreten Anordnungen, mit denen individuelle Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. Rechtsfolgen verbindlich festgelegt werden (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 263 E. 1.4 mit Hinweisen); das gilt auch hinsichtlich der in Ziffer 4 angeordneten Verlängerung des Gebrauchsleihevertrags mit dem Verein Alternative (vgl. allgemein BVR 2018 S. 99 E. 2.1 f., 2015 S. 263 E. 1.4, je mit Hinweisen). Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren der Beschlussanfechtung in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt von vornherein nicht (vgl. hierzu BVR 2013 S. 282 E. 3.2 f. sowie Bemerkungen von Peter Ludwig, in BVR 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, S. 292 ff.). Entgegen der Auffassung der Gemeinde sind die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG erfüllt, und der Gemeinderatsbeschluss stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinn dieser Bestimmung dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen GRB Nr. 2017-17 auf Art. 65c Bst. b VRPG (sog. Bürgergerbeschwerde in Abgrenzung zur sog. Verletztenbeschwerde gemäss Bst. a). Ihre Stimmberechtigung ist unbestritten, nicht hingegen die Frage, ob der Beschluss allgemeine Interessen der Gemeinde berührt (vgl. Beschwerde Ziff. B/8; Beschwerdeantwort Rz. 18). An das Vorliegen allgemeiner Gemeindeinteressen werden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Verlangt wird aber immerhin, dass der angefochtene kommunale Beschluss inhaltlich von erheblicher Bedeutung ist oder unter (qualifizierter) Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Allgemeine Interessen gelten als berührt, wenn es um die Abwendung einer (drohenden) praktischen Benachteiligung der Gemeinde geht (vgl. BVR 2015 S. 263 E. 1.6 mit Hinweisen). – Dem Umgang der EG Bern als Standortgemeinde und Grundeigentümerin mit Personen, die eine alternative Lebens- oder Wohnform pflegen, kann eine politische Tragweite nicht abgesprochen werden. Ein allgemeines Interesse der Gemeinde bzw. eine praktische Benachteiligung könnte auch insofern vorliegen, als während der (verlängerten) Dauer des Aufenthalts des Vereins Alternative auf den gemeindeeigenen Standplätzen jegliche andere Nutzung der (beschränkten Anzahl) Freiflächen ausgeschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13.3.2018). Ob solche Interessen für die Legitimation zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses ausreichen würden und ob die Vorinstanz daher (im Ergebnis) zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist (E. 4.3 nachfolgend). 4.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die räumlichen Auswirkungen der Standplätze auf die Umgebung. Sie machen geltend, die mit GRB Nr. 2017-17 erfolgte Praxisänderung beruhe auf einem falschen Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD und stehe im Widerspruch zu höherrangigen Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts (vgl. Beschwerde Ziff. A/3 f.; Eingabe vom 8.5.2018). – Fehlt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, an verbindlichen Anordnungen zu den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen raumplanungsrechtlichen und baupolizeilichen Fragen, entbehren ihre diesbezüglichen Vorbringen einer Grundlage und erweisen sich als nicht stichhaltig (vgl. vorne E. 3.3 ff.). Gegen die von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde und Grundeigentümerin tatsächlich getroffenen Anordnungen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch was eine allfällige Privilegierung des Vereins Alternative gegenüber anderen an der Nutzung der Freiflächen Interessierten anbelangt (vgl. hiervor E. 4.2), fehlen jegliche Hinweise auf ein rechtswidriges Vorgehen der Gemeinde. Es wird mithin weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen einschliesslich der Verlängerung des (damals) aktuellen Gebrauchsleihevertrags einer Rechtskontrolle nicht standhalten könnten. Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen vor der Vorinstanz erfüllt gewesen wären, hätte das gegen GRB Nr. 2017-17 ergriffene Rechtsmittel abgewiesen werden müssen. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.