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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2017 100 2017 176

December 7, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,293 words·~11 min·1

Summary

Wechsel des Bachelorstudiengangs von Zahnmedizin zu Humanmedizin - vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2017 - 4800.600.400.09/16 [756000]) | Bildung/Ausbildung

Full text

100.2017.176Z HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Wechsel des Bachelorstudiengangs von Zahnmedizin zu Humanmedizin; vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2017; 4800.600.400.09/16 [756000])

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ hat 2013 an der Universität Bern ein Studium der Zahnmedizin in Angriff genommen. Auf das Herbstsemester 2016 wollte sie in den Bereich der Humanmedizin wechseln, aber ihr dahingehendes Gesuch wurde von der Universitätsleitung mit Verfügung vom 6. September 2016 abgewiesen. Darauf gelangte A.________ an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), wobei sie ihre Beschwerde mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verband, wonach ihr (superprovisorisch) ein Studienplatz für das dritte Studienjahr der Humanmedizin einzuräumen sei, dessen Beginn unmittelbar bevorstand. Am 15. September 2016 wies die ERZ das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ab, wobei diese Zwischenverfügung unangefochten blieb. In der Folge ergänzte A.________ ihre Rechtsbegehren und verlangte neu, ihr sei auf den Herbst 2017 ein Wechsel ins dritte Studienjahr Humanmedizin zu ermöglichen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ist die ERZ auf dieses neue Begehren nicht eingetreten; sie hat aber bezüglich der Rechtmässigkeit der Verweigerung eines Wechsels der Studienrichtung im Herbst 2016 vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abgesehen und die Beschwerde insoweit – nach materieller Prüfung – abgewiesen. B. Am 22. Juni 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, verbunden mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Im Einzelnen stellt sie folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der ERZ vom 23.05.2017 sei aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verweigerung des Studienfachwechsels vom 2. Studienjahr Zahnmedizin in das 3. Studienjahr Humanmedizin an der Universität Bern per Herbstsemester 2016 betreffend die Beschwerdeführerin widerrechtlich war. Gestützt auf diese gerichtliche Feststellung sei der Beschwerdeführerin ohne weiteres auf den nächstmöglichen Termin hin der Studienfachwechsel vom 2. Studienjahr Zahnmedizin in das 3. Studienjahr Humanmedizin an der Universität Bern zu gewähren.

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 3 3. Der Beschwerdeführerin sei vorsorglich ein Studienplatz für das 3. Studienjahr Humanmedizin an der Universität Bern für das Herbstsemester 2017 zur Verfügung zu stellen, indem ihr uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen, ab Montag 18.09.2017 beginnenden Lehrveranstaltungen theoretischen und praktischen Inhalts und des Weiteren freier Zulass zu sämtlichen Prüfungen des 3. Studienjahrs Humanmedizin im Studienjahr 2017/2018 gewährt wird. 4. Die Beschwerdegegnerin sei vorsorglich anzuweisen, die mit Gutheissung von Ziff. 3 hiervor nötigen Anpassungen des Immatrikulationsstatus der Beschwerdeführerin vorzunehmen und ihr die mit der Immatrikulation verbundenen Rechte uneingeschränkt zukommen zu lassen (z.B. Campus Account, Zugriff zu sämtlichen studentischen Unterlagen usw.; dies betrifft Matrikel Nr. …). 5. Die vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor sei sodann in der Hauptsache definitiv zu bestätigen und die entsprechenden Anpassungen des Immatrikulationsstatus der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin definitiv vorzunehmen (dies betrifft Matrikel Nr. …). – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Die Universität Bern hat am 25. Juli 2017 auf Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen geschlossen; das Verfahren in der Hauptsache sei zu sistieren und ihr bei dessen Wiederaufnahme eine neue Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzusetzen. Am 7. August 2017 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, sofern keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 75 ff. VRPG gegeben ist. Der angefochtene Entscheid stützt

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 4 sich auf öffentliches Recht und ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben, sodass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache und damit auch zur Beurteilung des diese betreffenden Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig ist (Art. 27 VRPG). Über dieses Ersuchen (Rechtsbegehren 3 und 4) ist mit dem vorliegenden Zwischenentscheid vorab zu befinden. Vorsorgliche Anordnungen liegen in der Kompetenz des Instruktionsrichters (Art. 27 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 Vorsorgliche Massnahmen können nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG angeordnet werden zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen. Vorausgesetzt ist eine unmittelbare, konkrete und erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter; im Vordergrund steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern wie Leib und Leben, Gesundheit etc. (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 27 N. 16). Zusätzlich muss eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein. Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2012 S. 145 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2). Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2008 S. 433 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3). Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.1; vgl. auch BGE 129 II 286 E. 3).

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 5 2.2 Die Beschwerdeführerin, die (unter anderem) an … leidet (Schreiben der Universitätsklinik des Inselspitals für … vom 27.10.2015, Beilage 3 zur Replik im vorinstanzlichen Verfahren), macht heute vorab gesundheitliche Gründe für den gewünschten Wechsel der Studienrichtung geltend (Beschwerde S. 13). Weiter argumentiert sie, der Übertritt ins dritte Studienjahr der Humanmedizin sei vorsorglich per Herbst 2017 zu erlauben, weil ihr ein späterer gutheissender Entscheid in der Hauptsache «nichts mehr bringen würde, da zu diesem Zeitpunkt das Studienjahr 2017/2018 […] zumindest weit fortgeschritten wäre» (Beschwerde S. 48). – Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine genügend schwere Beeinträchtigung von privaten Interessen der Beschwerdeführerin in Frage steht, um eine Vorwegnahme des Verfahrensausgangs in der Hauptsache als vorsorgliche Massnahme zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin den Studienplatz, der ihr provisorisch zu überlassen wäre, im Fall eines Unterliegens in der Hauptsache wieder verlieren würde, wobei dieser Platz nicht mehr an eine andere Person weitergegeben werden könne. So gehe gegebenenfalls einer der knappen und kostspieligen Studienplätze verloren, weshalb das öffentliche Interesse die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen würde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen sei. In ähnlicher Weise äussert sich auch die Vorinstanz zum Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz (Beschwerdevernehmlassung S. 1 f.). 2.3 Auf diese Vorbringen der Verfahrensbeteiligten braucht indes aus folgenden Gründen nicht näher eingegangen zu werden: 2.3.1 Im Verfahren vor der ERZ wurde (materiell) einzig geprüft, ob die Universität insoweit Recht verletzt hat, als sie der Beschwerdeführerin den Übertritt ins dritte Studienjahr der Humanmedizin im Herbst 2016 verweigerte; auf das Begehren, den gewünschten Wechsel der Studienrichtung auf den Herbst 2017 zu bewilligen, ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Vor Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin zwar auch, dass sich die ERZ «geweigert» habe, «die Zulässigkeit des Studienfachwechsels per Herbst 2017 näher zu prüfen» bzw. den Streitgegenstand auf einen Wechsel «per Herbstsemester 2017 auszudehnen» (Beschwerde S. 5). Im Ergebnis akzeptiert sie aber das teilweise Nichteintreten, indem sie bloss

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 6 eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verweigerung des Studienfachwechsels beantragt und keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung ihres Begehrens verlangt, auf den Herbst 2017 wechseln zu können. Vor Verwaltungsgericht bildet mithin ein Übertritt der Beschwerdeführerin ins dritte Studienjahr der Humanmedizin im Herbst 2017 weder in materieller noch in formeller Hinsicht Gegenstand des Verfahrens. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin einen solchen Wechsel auf das Herbstsemester 2017 auch nicht provisorisch im Rahmen von einstweiligem Rechtschutz verlangen kann: Vorsorgliche Massnahmen vermögen nicht über den im Rahmen des Hauptverfahrens definierten Streitgegenstand hinauszugehen, ansonsten vorsorglich mehr erwirkt werden könnte als im Hauptprozess selber (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 75; BGer vom 6.3.1995 E. 6b [Pra 85/1996 Nr. 11]). 2.3.2 Zwar geht die Beschwerdeführerin offenbar davon aus, dass eine Feststellung, die Verweigerung des Studienfachwechsels im Herbst 2016 habe Recht verletzt, dazu führen würde, dass ihr «ohne weiteres auf den nächstmöglichen Termin hin der Studienfachwechsel vom 2. Studienjahr Zahnmedizin in das 3. Studienjahr Humanmedizin an der Universität Bern zu gewähren» sei (zweiter Teil des Rechtsbegehrens 2, vorne Bst. B). Weshalb eine blosse Feststellung, dass die Abweisung ihres Gesuchs für ein vergangenes Studienjahr rechtsfehlerhaft war, automatisch einen Anspruch auf Fachwechsel für die Zukunft vermitteln sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch mit keinem Wort erläutert (vgl. insb. Beschwerde S. 27). Jedenfalls ergibt sich aus der dahingehenden Annahme der Beschwerdeführerin nicht, dass deren künftiger Übertritt ins dritte Studienjahr Humanmedizin (doch) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden würde. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Annahme als eigentliches Rechtsbegehren verstehen sollte (vgl. Beschwerde S. 6), würde es sich dabei aller Voraussicht nach um einen unzulässigen Antrag handeln, auf den nicht einzutreten wäre. Insoweit scheint der Prozessausgang eindeutig zu sein, weshalb auch gestützt auf ein allfälliges Rechtsbegehren, das Studienfach «auf den nächstmöglichen Termin hin» wechseln zu können, keine vorsorgliche Zulassung zum dritte Studienjahr Humanmedizin im Herbst 2017 möglich wäre (vorne E. 2.1).

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 7 2.3.3 Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich darum ersucht hat, auf den Herbst 2017 das dritte Studienjahr der Humanmedizin in Angriff nehmen zu können (Gesuch vom 6. bzw. 9.2.2017, act. 5A/3 f.; vgl. auch Beschwerde S. 16). Die Frage, ob ihr im Rahmen der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz am 18. September 2017 ein provisorischer Studienplatz einzuräumen ist, stellt sich im betreffenden Gesuchsverfahren und nicht im Verfahren vor Verwaltungsgericht, in dem nach dem Gesagten bloss die Feststellung einer Rechtsverletzung im Streit liegt. Sie scheint zu übersehen (vgl. Beschwerde S. 47), dass sie keinen abschlägigen erstinstanzlichen Entscheid abzuwarten braucht, um vorsorgliche Massnahmen zu beantragen (Näheres bei Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 4). 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des von der Beschwerdeführerin beantragten einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind. Das als Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2017 gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist abzuweisen. 3. Im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheids ist ferner über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2017 zu befinden, das Verfahren in der Hauptsache zu sistieren. 3.1 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Eine Einstellung ist namentlich dann angezeigt, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder von rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines andern Verfahrens entschieden wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 4).

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 8 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag mit dem laufenden Gesuchsverfahren (dazu vorne E. 2.3.3): Falls der Beschwerdeführerin auf Herbst 2017 der Übertritt ins dritte Studienjahr der Humanmedizin ermöglicht werde, bestehe am verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das den verweigerten Wechsel auf den Herbst 2016 betreffe, kein Interesse mehr. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich einer Sistierung des Hauptverfahrens nicht (Stellungnahme vom 7.8.2017 S. 2). – Das streitbetroffene Herbstsemester 2016 war bereits beendet als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Sie ging deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin über kein aktuelles und praktisches Interesse am Verfahren mehr verfüge. Unter der Annahme, dass sich die Fragen zum Wechsel der Studienrichtung künftig unter gleichen Umständen wieder stellen könnten, ist sie aber dennoch (teilweise; vgl. vorne E. 2.3.1) auf die Beschwerde eingetreten. Auch im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dieser Punkt relevant sein, wobei feststeht, dass nach einer Ermöglichung des Studienwechsels zwischen den Parteien künftig nicht mehr ein gleicher Rechtsstreit entstehen kann. Deshalb ist mit diesen anzunehmen, der Ausgang des Gesuchsverfahrens könne von massgeblicher Bedeutung für das Hauptverfahren sein. 3.3 Mithin ist dem Sistierungsantrag zu entsprechen und das Verfahren 100.2017.176 einzustellen, bis die Beschwerdegegnerin über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017, die Studienrichtung wechseln zu können, entschieden hat. Der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls eine neue Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie von sachdienlichen Unterlagen betreffend den «dringlichen Beweisantrag» (Beschwerde S. 11; prozessleitende Verfügung vom 22.6.2017 Ziff. 3) angesetzt werden. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich zur Zeit nicht mit Bestimmtheit erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Angaben für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sind. 4. 4.1 Für die Sistierung des Hauptverfahrens werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 9 werden nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 VRPG) der Beschwerdeführerin auferlegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 4.2 Da in der Hauptsache nicht das Ergebnis von Prüfungen oder andere Fähigkeitsbewertungen im Sinn von Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) streitig sein dürften, kann gegen den vorliegenden Zwischenentscheid wohl – soweit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Es ist deshalb auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen. Demnach entscheidet der Instruktionsrichter: 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Verfahren 100.2017.176 wird eingestellt bis die Universität Bern über das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 entschieden hat. 3. Die Kosten des Verfahrens für den vorliegenden Zwischenentscheid, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2017, Nr. 100.2017.176Z, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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