100.2017.155U HAT/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Mai 2017; 100 16 582)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten am 18. Juli 2016 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015, wobei der noch ausstehende Betrag zum damaligen Zeitpunkt Fr. 7'034.65 ausmachte (an den geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 9'434.65 [exkl. Verzugszins] hatten sie zu diesem Zeitpunkt drei Raten à Fr. 800.-bezahlt). Mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch als Erlassbehörde ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 19. November 2016 (Eingang am 25.11.2016) Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Mai 2017 abwies. C. Am 3. Juni 2017 bzw. mit innert Frist verbesserter Eingabe vom 9. Juni 2017 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss beantragen sie, den Entscheid der StRK aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu erlassen. Am 21. Juni 2017 haben sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2017 je die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführenden sich in genügender Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. 1.3 Für den Erlass der Kantonssteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. Bst. A
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, vorne). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.4 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2015 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 21. November 2016 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (Bst. A vorne). Am 30. Mai 2011 hat sie mit «Generaldelegation» ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 7B] pag. 63). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat offengelassen, ob ein Härtefall nach Art. 240 Abs. 1 StG vorliege, und ihren abschlägigen Entscheid auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG gestützt. Bei einer freien Einkommensquote von Fr. 29'580.-- (Fr. 2'465.-- pro Monat; rund 300 % des geschuldeten Steuerbetrags) sei es den Beschwerdeführenden im Jahr 2015 möglich gewesen, zwecks Bezahlens der Steuern Rückstellungen zu bilden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). – Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass sie gesundheitlich sehr angeschlagen seien. Vor allem der Beschwerdeführer habe «starke Medikamente» einnehmen müssen, womit er den Überblick über steuerliche Angelegenheiten verloren habe. 3.2 Gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung soll den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie bisher von aArt. 45 Bst. d BEZV ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der andern in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4; VGE 2011/17/18 vom 21.7.2011 E. 5.3). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erachten. Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). 3.3 Im Jahr 2015 verfügten die Beschwerdeführenden über ein Jahreseinkommen von Fr. 76'952.-- (monatlich Fr. 6'413.--; vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015, act. 7B pag. 2). Zur Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar auszugehen (Ziffer I/3 der Beilage 1 zum KS B1). Weiter ist gemäss Mietvertrag vom 20. September 2010 ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'100.-- (inkl. Nebenkosten) zu berücksichtigen (vgl. Vorakten StRK [act. 7A] pag. 21-20). Für die Krankenkassenprämien 2015 sind keine Belege aktenkundig. Es ist daher auf die Prämienübersicht des Bundesamts für Gesundheit fürs Jahr 2015 abzustellen (einsehbar unter: <www.priminfo.admin.ch>, Rubriken «Prämienarchiv/2015/Prämienübersicht 2015», S. 83). Gemäss dieser fielen bei der Kasse der Beschwerdeführenden monatliche Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) von Fr. 398.-- pro Person an. Zusätzlich haben die Beschwerdeführenden für das Jahr 2015 selbstgetragene Krankheitskosten im Umfang von Fr. 4'106.-- ausgewiesen (vgl. Krankenkassenauszüge vom 2.3.2016, act. 7A pag. 43-40), so dass ihnen hiefür Fr. 342.-- im monatlichen Zwangsbedarf aufzurechnen sind (Ziff. II/8 der Beilage 1 zum KS B1; vgl. Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 32; Steuerverwaltung [act. 7B pag. 2] und StRK gingen fälschlicherweise von einem Betrag von Fr. 4'108.-- aus, was jedoch ohne Auswirkungen blieb). Nach dem Gesagten ist von folgendem Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden für das Jahr 2015 auszugehen: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.00 Mietzins (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'100.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 796.00 Selbstgetragene Krankheitskosten Fr. 342.00
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, ------------------ Total Fr. 3'938.00 Dem Jahreseinkommen von Fr. 76'952.-- steht damit ein jährlicher Zwangsbedarf von Fr. 47'256.-- (12 x Fr. 3'938.--) gegenüber, woraus ein frei verfügbares Einkommen von Fr. 29'696.-- resultiert. Wird dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2015 von (einschliesslich direkter Bundessteuer) insgesamt Fr. 9'864.65 gestellt, macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 300 % des geschuldeten Steuerbetrags aus (vgl. Schlussrechnungen Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015, act. 7B pag. 3 und 5). Das Verwaltungsgericht hat wiederholt ähnliche oder sogar ungünstigere Verhältnisse als ausreichend bejaht, um auf einen leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln bzw. ein vorwerfbares Verhalten der Steuerpflichtigen zu schliessen (statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5: Verhältnis von gut 200 %). Selbst wenn berücksichtigt würde, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2015 Steuerschulden aus den Vorjahren im Umfang von Fr. 8'673.45 bezahlt haben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vor der StRK vom 6.1.2017, act. 7A pag. 57) würde das frei verfügbare Einkommen noch Fr. 21'022.55 und damit rund 210 % des gesamten geschuldeten Steuerbetrags ausmachen. Es wäre damit den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu begleichen bzw. hiefür Rückstellungen vorzunehmen. 3.4 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Der Hinweis auf den schlechter werdenden Gesundheitszustand sowie die damit verbundene Einnahme von Medikamenten ist weder belegt noch bezieht er sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden. Zudem bleibt unklar, ob der Hinweis das Jahr 2015 oder den heutigen Zeitpunkt betrifft. Falls er auf das Jahr 2015 zielt, ist darauf hinzuweisen, dass sich neben den bereits berücksichtigten selbstgetragenen Krankheitskosten in den Akten keine weiteren Belege betreffend den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden finden. Des Weiteren bleibt unklar, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Beschwerdeführenden leiden und was für (zusätzliche) Gesundheitskosten dies hätte nach sich ziehen sollen. Unbeachtlich erscheint weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den «Überblick» verloren. Soweit damit gemeint ist, er sei im Jahr 2015 nicht mehr in der geistigen Verfassung gewesen, wird übersehen, dass mit der Beschwerdeführerin eine zweite Person gleichzeitig veranlagt wurde und das Nötige hätte vorkehren können. Ohnehin ist die sinngemäss behauptete geistige Einschränkung des Beschwerdeführers unbelegt geblieben. Ferner gilt die jährliche Steuererhebung auf Einkommen und Vermögen bei natürlichen Personen ohne weiteres als allgemein bekannt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum Steuern aus den Vorjahren bezahlt, mussten sich also ihrer entsprechenden Pflichten bewusst sein. 4. Zusammenfassend wäre es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu begleichen bzw. Rückstellungen vorzunehmen. Die Vorinstanz verletzt daher kein Recht, wenn sie in Bejahung des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 verweigert, ohne eine Härtefallprüfung nach Art. 240 Abs. 1 StG vorzunehmen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 5.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze für die Anwendung des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG einlässlich erörtert. Stichhaltige Argumente, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollen, tragen die Beschwerdeführenden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vor (vgl. vorne E. 3.1 und 3.4). Unter diesen Umständen muss der Prozess als aussichtlos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2018, Nr. 100.2017.155U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung anzuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.