100.2017.150U MUT/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2017; 2016.POM.532)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1966), Staatsangehöriger von Thailand, reiste am 3. Mai 2003 in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2003 heiratete er eine ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 14. Juli 2016. Der gemeinsame Sohn B.________ wurde am … 2005 geboren. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 6. August 2006 aufgehoben und die Ehe am 7. Mai 2009 geschieden. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 11. September 2014 wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, bandenmässiger Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Am 30. August 2016 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 29. September 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 25. April 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 6. Juni 2017 an. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 26. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sache:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, «1. Es sei der angefochtene Entscheid 2016.POM.532 vom 25. April 2017 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 und 2 der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird die Aufenthaltsbewilligung B verlängert.“ Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B neu zu erteilen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. neu zu erteilen. 4. Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1ʹ400.00, werden vom Kanton Bern getragen“. 5. Es sei unter Aufhebung und Änderung von Dispositiv Ziffer 5a der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass „Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der POM eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘980.20 festgelegt (inkl. Auslagen und 8% MWST).“» Zudem hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwalts ersucht. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die im Juli 2003 geschlossene Ehe mit einer Schweizerin bewilligt (vgl. Akten MIDI pag. 159). Nachdem sich das Ehepaar im August 2006 getrennt hatte (vgl. Akten MIDI pag. 72), wurde die Ehe am 7. Mai 2009 geschieden (Akten MIDI pag. 255). Seither wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung offenbar gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verlängert (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a; Akten MIDI pag. 553). Ein solcher nachehelicher Anspruch steht auch vorliegend in Frage. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend: Aus der geschiedenen Ehe mit der Schweizerin Bürgerin stammt der heute 12-jährige Sohn B.________, welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht (vgl. Akten POM Beilage 33 zur Beschwerde). B.________ verfügt zwar über das Schweizer Bürgerrecht und die Beziehung zum Beschwerdeführer scheint – soweit ersichtlich – intakt zu sein; aktuell lebt er aber in Thailand und besucht dort auch die Schule (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Mit der strittigen Entfernungsmassnahme wird somit die weitere Pflege der Vater-Sohn-Beziehung nicht beeinträchtigt; (weitere) familiäre Beziehungen in der Schweiz sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 2.2 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 11. September 2014 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt (Akten MIDI pag. 357 ff.). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG) gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Hingegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 7 und 17). 2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. 3.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; vgl. hinsichtlich des Verschuldens BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution, beides mehrfach begangen, bandenmässiger Geldwäscherei, mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 21 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt (Akten MIDI pag. 357 ff.). Wie die POM zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4a), hat er hiermit ein schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer wirkte während zwei Jahren massgeblich unter anderem beim Menschenhandel mit; in der Zeit von Mitte 2010 bis 5. Juni 2012 spielte er im Netzwerk einer Landsfrau, welche zusammen mit einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, Organisation in Thailand systematisch Frauen angeworben und diese anschliessend in der Schweiz ausbeutete, eine zentrale Rolle (vgl. Akten MIDI pag. 487, 504 ff., 532). Gemäss der strafgerichtlichen Beurteilung sei er zwar hierarchisch in einer unteren Position gewesen. Er sei aber nicht nur ein Spielball gewesen, der nichts gewusst, nichts überlegt und lediglich ausgeführt habe. Im Gegenteil habe er mitgedacht und Ratschläge gegeben oder Aufträge erteilt (Akten MIDI pag. 532). Der Beschwerdeführer bestreitet denn die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden auch nicht. 3.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Wie die POM richtig erwogen hat, gründet die Verurteilung vom 11. September 2014 nicht auf einer einzelnen Straftat. Der Beschwerdeführer betätigte sich vielmehr während zwei Jahren im Menschenhandel; seine strafbaren Handlungen fanden erst durch die Verhaftung ein Ende (vgl. Akten MIDI pag. 358, 449). Aus dem Umstand, dass diese Verurteilung inzwischen in Anwendung von Art. 371 Abs. 3bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr erscheint, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten (Beschwerde Ziff. 11): Im Strafregister ist die Verurteilung vom 11. September 2014 noch nicht gelöscht (vgl. Art. 369 StGB). Zudem können strafrechtlich relevante Daten selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einbezogen werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auf die Edition eines aktuellen Strafregisterauszugs kann daher verzichtet werden; der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde Ziff. 11) wird abgewiesen. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 je einmal wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung zu Bussen von Fr. 150.-- bzw. Fr. 500.-- verurteilt worden ist (Akten MIDI pag. 261 und 299 f.). Weitere Straftaten sind nicht aktenkundig; bezüglich des im Jahr 2006 gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt erklärten die Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens ihr Desinteresse an der Weiterführung (Akten MIDI pag. 75 ff., 95 und 229). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wiederholt wegen schweren Straftaten verurteilt worden ist, kann sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insgesamt nicht positiv bewertet werden, was in der Interessenabwägung leicht erschwerend zu gewichten ist. 3.3 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (angefochtener Entscheid E. 4c). Bei schweren Straftaten muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_986/2016 vom 4.4.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Rückfallgefahr. Die Verurteilung und die drohenden ausländerrechtlichen Folgen würden ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die zweijährige Probezeit habe er klaglos überstanden. Er sei zu 100 % berufstätig und verfüge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, über ein soziales Netz an Bekannten, welche ihn ebenfalls von der Begehung von Straftaten abhalten würden (Beschwerde Ziff. 12 ff.). – Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung im Juni 2012 (Akten MIDI pag. 449) – mit Ausnahme einer Strassenverkehrswiderhandlung (vgl. vorne E. 3.2) – soweit aktenkundig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Wohlverhalten relativiert hat, befand er sich doch zunächst in Untersuchungshaft und in einem hängigen Strafverfahren bzw. im Strafvollzug und in der Probezeit (bis September 2016; vgl. Akten MIDI pag. 371, 377). Zudem steht er bis heute unter dem Druck der drohenden Wegweisung (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.2). Ob er sich auch nach Wegfall dieses Drucks längerfristig wohlverhalten wird, ist offen. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers gestaltet sich aktuell nicht wesentlich anders als im Zeitraum der Tatbegehungen; insbesondere hatte ihn bereits damals sein Bekanntenkreis nicht von schwerer Delinquenz abhalten können und ist seine finanzielle Situation trotz der Vollzeitanstellung weiterhin eher angespannt (vgl. Beschwerde Ziff. 18 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3; Akten POM Beilage 7 zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer delinquierte hauptsächlich aus finanziellen Motiven (Akten MIDI pag. 532); im Strafverfahren zeigte er zudem wenig Einsicht (vgl. Akten MIDI pag. 533 f.), was auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass er sich erneut zu illegalem Handeln hinreissen lässt. Seine Vorbringen, das ausländerrechtliche Verfahren sowie der Freiheitsentzug hätten eine Schock- und Warnwirkung gehabt und er sei sich der Folgen seiner Taten bewusst, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerde Ziff. 14). Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist praxisgemäss nicht hinzunehmen. Im Übrigen spielen nach dem Gesagten die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts keine ausschlaggebende Rolle, sondern sind auch generalpräventive Überlegungen zu gewichten (vgl. vorne E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 3.4 Im Ergebnis ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme bestehe. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein und hält sich nunmehr seit über 14 Jahren hier auf. Diese Aufenthaltsdauer ist zwar insofern zu relativieren, als er während mehrerer Monate inhaftiert war und seine Anwesenheit seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im August 2016 nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel beruht (vgl. dazu BGE 137 II 10 E. 4.3 und 4.6; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dennoch fällt die Aufenthaltsdauer insgesamt relativ lang aus, was auch die POM nicht verkannt hat (angefochtener Entscheid E. 5a). 4.2 Zur Integration ist Folgendes zu festzustellen: Wie die POM zutreffend ausführt, spricht bereits die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts bestrebt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zeitweise war er aber arbeitslos (vgl. Akten MIDI pag. 323 ff., 412 ff.). Inzwischen verfügt er über eine Vollzeitanstellung und wird von seiner Arbeitgeberin offenbar sehr geschätzt (vgl. BB. 4). In der Zeit vom 16. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 bezog er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 17ʹ085.85 (vgl. Akten MIDI pag. 323 ff., 354,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 412 ff.). Er ist zudem im Betreibungsregister mit Betreibungen und Verlustscheinen verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 381). Hinsichtlich der sozialen Integration hat die POM festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beinahe ausschliesslich innerhalb der thailändischen Diaspora bewegt (angefochtener Entscheid E. 5d). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kaum auseinander; er verweist lediglich darauf, dass er über «einen grösseren Bekanntenkreis» verfüge (Beschwerde Ziff. 12). Die zu den Akten gegebenen Schreiben von Bekannten zeichnen das Bild eines fröhlichen, hilfsbereiten und fleissigen Mannes; intensive soziale Bindungen, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, sind damit jedoch ebenso wenig dargetan wie eine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft, zumal die Referenzschreiben von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit thailändischen Wurzeln stammen bzw. von solchen, die aufgrund Heirat mit der thailändischen Kultur verbunden sind (vgl. BB 3; Akten POM Beilage 7 zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer verfügt hier zudem über keine familiären Beziehungen (mehr), welche mit einer engeren Bindung an den Gaststaat einhergehen können (vgl. vorne E. 2.1). In sprachlicher Hinsicht macht er nicht geltend, dass seine Deutschkenntnisse inzwischen das Niveau A2.1 übersteigen würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). Gemessen an seiner faktischen Aufenthaltsdauer fallen die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers somit eher bescheiden aus. Gesamthaft betrachtet ist angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung drohenden Nachteile: Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp 37 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit den überwiegenden und für seine Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in Thailand verbracht. Dort leben seine vier inzwischen erwachsenen Kinder aus erster Ehe, zu denen unbestrittenermassen intakte Beziehungen bestehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e mit Aktenverweisen). Auch sein jüngster heute 12-jähriger Sohn, welcher über das schweizerische Bürgerrecht verfügt, ist inzwischen in Thailand ansässig (vgl. Akten POM Beilage 32 zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem 3. Mai 2013 mit einer in Thailand lebenden Landsfrau verheiratet (vgl. Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, ten MIDI pag. 314 f.). Zuletzt hielt er sich zu Beginn dieses Jahres länger als einen Monat in seinem Heimatland auf (vgl. Schreiben vom 20.12.2016 inkl. Beilagen in unpag. Akten POM). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nach wie vor sehr eng sind und er mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten noch bestens vertraut ist. Auch in beruflichwirtschaftlicher Hinsicht sind keine besonderen Hindernisse für eine Reintegration in Thailand ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in Thailand einen Maturaabschluss gemacht und war während 17 Jahren als Berufssoldat tätig (vgl. Akten MIDI pag. 532 f.). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der POM bezieht er in Thailand eine Militärrente (angefochtener Entscheid E. 5e). Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Rückkehr ins Heimatland ohne weiteres möglich und zumutbar ist; der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede. 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt; er hat sich hier aber nur unterdurchschnittlich integrieren können. In familiärer Hinsicht drohen ihm im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Nachteile und es stehen seiner Rückkehr nach Thailand keine besonderen Hindernisse entgegen. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Menschenhandels und Förderung der Prostitution, bandenmässiger Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er hat sich aus vorab finanziellen Motiven am Menschenhandel beteiligt und damit ein erhebliches Verschulden auf sich geladen. Verbunden mit der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr begründet dies ein insgesamt gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; gleichwohl hat er sich nur mangelhaft in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Die Rückkehr ins Heimatland ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Er ist dort aufgewachsen und mit der Sprache und der Kultur nach wie vor bestens vertraut. Neben seinen vier erwachsenen Kindern leben auch sein minderjähriger Sohn aus der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin sowie seine heutige Ehefrau in Thailand; demgegenüber verfügt er in der Schweiz über keine Angehörigen. Bei dieser Ausgangslage überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse, Personen, die wie der Beschwerdeführer schwer delinquiert haben, aus der Schweiz wegzuweisen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2 Inwiefern Gründe für die Erteilung einer neuen Bewilligung bestehen sollen, wie der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt geltend macht (vgl. vorne Bst. C), ist nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig erweist, fällt die ermessensweise Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. dazu BVR 2011 S. 289 E. 6 und 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenschluss auch für den Fall der Beschwerdeabweisung beanstanden sollte (vgl. vorne Bst. C), ist festzuhalten, dass dieser sich nach dem Gesagten als rechtmässig erweist. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzt Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der klaren Rechtsprechung sorgfältig begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und bringt nichts wesentlich Neues vor; seine Argumente erschöpfen sich viel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, mehr in Ausführungen zur Rückfallgefahr sowie im Hinweis auf seinen Bekanntenkreis und seine Erwerbstätigkeit. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4 Da über das Gesuch erst im Rahmen des vorliegenden Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 20. Dezember 2017. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.150U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.