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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2017 100 2017 100

September 12, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,423 words·~27 min·3

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2017 - 2016.POM.284) | Ausländerrecht

Full text

100.2017.100U DAM/BDE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2017; 2016.POM.284)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1984), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste Mitte November 2008 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 21. August 2009 heiratete er eine ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 20. August 2014. Am … 2014 wurde der gemeinsame Sohn B.________ geboren; die Geburt des zweiten Kindes wurde im … 2017 erwartet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2014 wurde A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befindet sich seit dem 4. Mai 2015 im Strafvollzug. Der Zeitpunkt der frühestmöglichen bedingten Entlassung fällt auf den 17. August 2018, der (reguläre) Vollzug endet am 17. April 2020. Am 20. April 2016 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. B. Hiegegen erhob A.________ am 23. Mai 2016 Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel am 6. März 2017 abwies. Die POM verweigerte ihm zudem wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 6. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht; eventuell sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5ʹ000.-- zuzuerkennen. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sowohl die Beschwerde in der Sache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (vorne Bst. B). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Entscheids. Weshalb ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert haben soll,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, führt er aber nicht näher aus. Mit den entsprechenden Erwägungen der POM setzt er sich in keiner Art und Weise auseinander. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Abgesehen davon wäre die Beschwerde insoweit unbegründet (vgl. hinten E. 8). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Obergericht des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 rechtskräftig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Jahren verurteilt (Akten MIDI pag. 245 ff.). Damit hat er den erwähnten Widerrufsgrund gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhältnismässig. 2.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 AuG nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E 5.1, 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juli 2014 vom Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Akten MIDI pag. 245 ff.). Gestützt auf dieses hohe Strafmass hat die Vorinstanz ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt (angefochtener Entscheid E. 3b). Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beurteilung des Strafgerichts, welches von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgegangen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 4.1). 3.1.2 Wie die POM zutreffend erwogen hat, zeugt die strafrechtliche Verurteilung von einem sehr schweren Verschulden, übersteigt doch das Strafmass die Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung deutlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Delikts: An einer Aussprache am 7. Juli 2012 in der Wohnung seines Schwagers behändigte der Beschwerdeführer in der Küche unbemerkt ein Messer, trat überra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, schend an einen Landsmann heran und fügte diesem in Tötungsabsicht eine horizontale, 15 cm lange Schnittwunde am Hals zu (Akten MIDI pag. 251 ff., 267 f., 275). Die Verletzung war nicht akut, jedoch potenziell lebensgefährlich; mit nur wenig mehr Schnitttiefe hätte sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Tod geführt (Akten MIDI pag. 261). Das Motiv blieb unklar; aus den Aussagen des Beschwerdeführers schloss das Obergericht, dass die Rettung der Familienehre in die Beweggründe miteingeflossen ist (Akten MIDI pag. 258). Nach Feststellung des Obergerichts war das Handeln des Beschwerdeführers von heftiger Wut bestimmt. Er habe dem Störer «seiner» Familie auf diese Weise einen Denkzettel verpassen wollen. Seine Reaktion sei völlig unverhältnismässig gewesen (Akten MIDI pag. 275). Dies spricht ebenso wenig für ihn wie sein Verhalten während des Strafverfahrens (Bestreitung, Schönrederei; vgl. Akten MIDI pag. 276 f.). Mit Blick auf die konkreten Tatumstände kann der Beschwerdeführer in ausländerrechtlicher Hinsicht entgegen seiner Auffassung aus dem vom Strafgericht angenommenen «leichten bis mittelschweren» Verschulden nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1.3 Sodann ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehört die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen sollen (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-4 BV). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_1003/2016 vom 10.3.2017 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, 3.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 400.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 200). Diese Widerhandlungen sind zwar nicht zu bagatellisieren; von einer regelmässigen oder gar notorischen Delinquenz kann jedoch nicht gesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4.2). Weitere Straftaten sind denn auch nicht aktenkundig: Das mit Anzeige der Ehefrau vom 17. Mai 2010 angehobene Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt wurde auf Wunsch der Ehefrau eingestellt (Akten MIDI pag. 171 f.). Der von Frankreich ausgestellte Strafregisterauszug aus dem Jahr 2010 weist keine Einträge auf (Beschwerdebeilage [BB] 5). Im Ergebnis wird das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen (wenn überhaupt) nicht signifikant erhöht; insoweit kann der vorinstanzlichen Würdigung nicht in allen Teilen beigepflichtet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). 3.3 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3d), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_986/2016 vom 4.4.2017 E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Die POM hat das Vorliegen einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr bejaht. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zwar zu würdigen, dass er seit der Tat vom 7. Juli 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dieses Wohlverhalten sei aber angesichts des damals hängigen Strafverfahrens und des Umstands, dass im Strafvollzug aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten erwartet werden kann, zu relativieren (angefochtener Entscheid E. 3d/bb). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der POM kaum auseinander; er macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, dass ihm im Rahmen der Vollzugsprogression Ausgänge und Urlaube gewährt würden, weshalb sein Wohlverhalten «nicht mehr einzig auf die engmaschige Betreuung und die intensiven Kontrollen innerhalb der Strafanstalt» zurückzuführen seien (Beschwerde S. 4 Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hat die Strafvollzugsberichte zur Kenntnis genommen und entsprechend gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3d/bb). Anders als der Beschwerdeführer meint, kann er aus den ihm gewährten Vollzugslockerungen nichts Wesentliches für sich ableiten; tadelloses Verhalten wird während des (gelockerten) Strafvollzugs allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_1032/2016 vom 9.5.2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer steht zudem bis zum heutigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Zeitpunkt unter dem drohenden Druck der Wegweisung. Zu bemerken ist weiter, dass seine Beweggründe für die Tat während des ganzen Strafverfahrens nicht ganz klar geworden sind (vgl. vorne E. 3.1.2). Wohl spielten Wut und Gedanken zur Wiederherstellung der Familienehre entscheidend mit. Dass er zukünftig unter anderen Umständen vor gewalttätigem Handeln gefeit sei, lässt sich aber nicht sagen. Eine Unwägbarkeit bleibt damit. 3.3.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz ein gewisses Rückfallrisiko angenommen hat. Ein solches ist gerade bei einem so schweren Gewaltdelikt wie dem vorliegenden nicht hinzunehmen, zumal eine gegenwärtige Gefährdung wie aufgezeigt nicht Grundvoraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist, sondern auch generalpräventive Gesichtspunkte einbezogen werden dürfen. 3.4 Im Ergebnis ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, es bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste Mitte November 2008 illegal in die Schweiz ein und hält sich faktisch seit knapp neun Jahren hier auf. Diese Anwesenheitsdauer ist allerdings praxisgemäss insofern zu relativieren, als jene Jahre, welche die betroffene Person in Illegalität, im Strafvollzug oder bloss aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde erst nach der Eheschliessung vom 21. August 2009 ordnungsgemäss bewilligt; seit dem 4. Mai 2015 befindet er sich zudem in Unfreiheit. Die POM ist daher zu Recht von einer noch nicht langen Aufenthaltsdauer ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 4a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist zunächst positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezogen hat und im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist (angefochtener Entscheid E. 4b mit Verweisen). Nach eigenen Angaben hat er jedoch offene Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30ʹ000.-- (Akten MIDI pag. 374). Nach seiner Einreise in die Schweiz übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus; zeitweise war er bei der Regionalen Arbeitsvermittlung angemeldet (angefochtener Entscheid E. 4b). Seit dem 1. April 2014 verfügte er über eine unbefristete Anstellung bei einem Unternehmen, das auf Oberflächentechnik spezialisiert ist (Akten MIDI pag. 239). Zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug die Attestlehre zum Bäcker-Konditor-Confiseur EBA begonnen und das erste Semester erfolgreich absolviert hat (Zeugnis vom 27.1.2017; BB 4). Insgesamt kann in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von einer gelungenen bzw. durchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Als unbegründet erweist sich der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1). Die POM geht nicht von einem anderen Sachverhalt aus als der Beschwerdeführer, sondern weicht bloss in der rechtlichen Würdigung von dessen Position ab. 4.2.2 In sozialer Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen der POM nicht, wonach er keinen engen Bezug zur Schweiz und zur Schweizer Bevölkerung hat, sich hauptsächlich im angestammten Kulturkreis bewegt und ausserhalb des familiären Bereichs über kein soziales und stabiles Umfeld verfügt (angefochtener Entscheid E. 4b). Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration ist zwar anzuerkennen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2), dass er sich aktiv um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht und mittlerweile das Niveau A2 erreicht hat (vgl. Bildungsattest vom 27.3.2017; BB 3). Gemessen an seiner faktischen Aufenthaltsdauer fallen die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aber eher bescheiden aus und sind daher insgesamt in der Interessenabwägung nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die schwere Delinquenz des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration spricht, da die Respektierung der rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, staatlichen Ordnung einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration darstellt (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). 4.2.3 Gesamthaft betrachtet lässt sich die Integration des Beschwerdeführers insbesondere in sozialer Hinsicht nicht als besonders gelungen bezeichnen. 4.3 Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen. 4.3.1 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er mit der Sprache sowie den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes noch bestens vertraut sei und dort über Familienangehörige verfüge (angefochtener Entscheid E. 4c/aa), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt während mehrerer Jahre in … und war als Händler tätig (vgl. Akten MIDI pag. 69 und 71). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern in der Lage, in Sri Lanka (wieder) einer Arbeit nachzugehen. Dabei dürften ihm die in der Schweiz getätigten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie die Ausbildung während des Strafvollzugs den Einstieg ins Erwerbsleben in seinem Heimatland erleichtern. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückkehr allerdings auf seine Fluchtgründe und die aktuelle politische Lage in Sri Lanka (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.3). Eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsland substanziiert er jedoch nicht ausreichend und ist auch nicht erkennbar: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2009 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgewiesen. Die Asylbehörde stellte dabei fest, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Heimatstaat aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft seien und es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gesucht worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Von den srilankischen Behörden in … sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden und er habe vom dortigen Flughafen ungehindert ausreisen können. Dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka offensichtlich keine asylrelevanten Schwierigkeiten gehabt habe, ergebe sich zudem aus der Ablehnung seines Asylgesuchs in Frankreich (vgl. Akten MIDI pag. 70 ff.). Gemäss dem neusten Lagebild des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu Sri Lanka (Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16.8.2016, S. 16, einsehbar unter <http://www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales», «Herkunftsländerinformationen», «Asien und Nahost») hat sich die Situation im Land, insbesondere die Sicherheitslage seit dem Regierungswechsel im Januar 2015, merklich verbessert. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas, lebte aber zuletzt wie erwähnt in … (vgl. E. 4.3.1 hiervor), wohin gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGer D-1735/2015 vom 27.1.2017 E. 8.3 mit Verweis auf BVGE 2011/24). Dass er sich in eine Gegend mit instabiler Sicherheitslage niederlassen müsste, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit ist nicht erkennbar, dass er im Herkunftsland gegenwärtig einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil 16744/14 des EGMR vom 26. Januar 2017 i.S. X. gegen Schweiz für sich ableiten will (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.3). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall (Näheres zum Erkenntnis des EGMR bei Seraina Nufer, Folter nach Ausschaffung eines tamilischen Asylsuchenden: unzureichende Risikoabklärung der Behörden im Asylverfahren, in Asyl 1/2017 S. 25 ff.). Insbesondere war der Beschwerdeführer in jenem Verfahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig; seine Ausschaffung erfolgte zudem im August 2013 und damit vor dem Regierungswechsel im Januar 2015. Hier liegen die Verhältnisse grundlegend anders. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint dabei genügend erstellt, weshalb auf die beantragte Einholung der Asylakten verzichtet werden kann. Der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.3) wird daher abgewiesen. 4.3.3 Die Ehefrau und der heute dreijährige Sohn sind Schweizer Bürgerin und Bürger; im … 2017 wurde das zweite gemeinsame Kind erwartet. http://www.sem.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Diese tatsächlich gelebten familiären Beziehungen sind unstrittig vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob der Ehefrau die Ausreise nach Sri Lanka zumutbar wäre, erscheint nicht ohne weiteres klar, auch wenn sie ihre ersten neun Lebensjahre dort verbracht hat und mit der Sprache sowie den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut sein mag. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde das Familienleben unbestrittenermassen stark beeinträchtigen, sollten seine Ehefrau und die Kinder in der Schweiz bleiben. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann nicht von schwerer Gewaltdelinquenz abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Bezüglich der Ehefrau ist anzuerkennen, dass sie (längerfristig) einer grossen psychischen und finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt wäre, sollte sie mit den Kindern in der Schweiz zurückbleiben. Indes ist zu bemerken, dass sie aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits heute den Alltag alleine bewältigen muss und finanziell auf sich gestellt ist. Die Eheleute haben sich sodann zur Familiengründung entschieden, nachdem der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Sie durften daher nicht davon ausgehen, das Familienleben künftig in der Schweiz leben zu können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGE 2015/145 vom 27.10.2015 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_1087/2015 vom 22.4.2016]). Zudem können die familiären Beziehungen, wenn auch in eingeschränktem Rahmen, über die Distanz gelebt werden, da namentlich Besuche der Ehefrau und Kinder in Sri Lanka möglich sind. Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer seine Familie sporadisch in der Schweiz besucht. Selbst ein etwaig angeordnetes Einreiseverbot kann praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorübergehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012 E. 2.2; BVR 2015 S. 391 E. 7.2). Überdies kann der Kontakt mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der durch die Entfernungsmassnahme bewirkte Eingriff in das Familienleben nicht zwingend unbeschränkt wirkt, da die Verurteilung aus dem Jahr 2014 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, nicht für immer ausschliesst. Besteht aufgrund der Ehe ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_659/2015 vom 20.8.2015 E. 5.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015 E. 4.2.8, je mit Hinweisen). 4.4 Zusammenfassend begründen die familiären Beziehungen ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, während die Aufenthaltsdauer und die Integration des Beschwerdeführers dem privaten Interesse kein zusätzliches Gewicht verleihen. Ebenso wenig stehen der Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland massgebliche Hindernisse entgegen. 5. 5.1 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit diesem Gewaltdelikt hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Es besteht zudem eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Gemäss der ständigen strengen ausländerrechtlichen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen: Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht besonders lang hier auf und ist nach wie vor eng mit seinem Heimatland verbunden. Die Rückkehr nach Sri Lanka ist ihm zumutbar. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollten die Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in das Heimatland folgen. Diese Einschränkungen sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, hinzunehmen. Insoweit fällt wesentlich ins Gewicht, dass die Kinder gezeugt wurden, als der Beschwerdeführer erstinstanzlich bereits zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Beziehungen können sodann in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnismässig. 5.2 Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG (Anspruchsbewilligung) auch als verhältnismässig erweist, fällt die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. dazu BVR 2011 S. 289 E. 6, bestätigt mit BVR 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). 6. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die POM habe sich im angefochtenen Entscheid zur beanstandeten Gebühr von Fr. 500.-- für das Verwaltungsverfahren nicht geäussert (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5.2), ist ihm zwar zuzustimmen, dass die POM diesen Punkt nicht behandelt hat. Jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er offenbar von einer falschen Ausgangslage ausgegangen ist: Gemäss Art. 10 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26), die sich unter anderem auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG; SR 142.209) stützt, können die Fremdenpolizeibehörden für fremdenpolizeiliche Verfahren zwar Gebühren bis zu Fr. 500.-- verlangen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 auferlegte das MIP (MIDI) dem Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 352). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Maximalge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, bühr von Fr. 500.-- belastet worden sei (Beschwerde an die POM vom 23.5.2016 S. 6 Ziff. 5.2), war demnach offensichtlich unbegründet. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug; mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde angeordnet, dass er die Schweiz nach der Entlassung zu verlassen habe (vorne Bst. A). Bei diesen Gegebenheiten kann auf die Ansetzung einer Ausreisefrist verzichtet werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor; seine Argumente erschöpfen sich vielmehr – ähnlich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Hinweis auf seine Integrationsbemühungen, seiner Nichtdelinquenz in Frankreich, seiner familiären Situation sowie den nicht näher substanziierten Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4 Da über das Gesuch erst im Rahmen des vorliegenden Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für den Entscheid über das Gesuch sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.5 Im Kostenpunkt stellt der Beschwerdeführer das Eventualbegehren, ihm sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5ʹ000.-- zuzuerkennen. – Bei aufwendigen Verfahren können Verwaltungsjustizbehörden Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Verfahren vollständig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, weshalb eine Parteientschädigung und ein Auslagenersatz nach Art. 104 Abs. 2 VRPG bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt (Art. 108 Abs. 3 VRPG; VGE 2015/195 vom 30.5.2016 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13). Im Übrigen wären hier die Voraussetzungen für eine solche Billigkeitsentschädigung, welche nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen), ohnehin nicht erfüllt, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Prozess nicht selber geführt hat. Schliesslich handelt es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren im Sinn der genannten Anforderungen. Demnach sind keine Parteikosten zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2017, Nr. 100.2017.100U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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