100.2016.75/76U ARB/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld sowie B.________ betreffend Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern 1995-2000; Festsetzung der Anteile der Ehegatten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Februar 2016; 100 13 537-542; 200 13 442-447)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Sachverhalt: A. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 21. März 2005 geschieden. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2009 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, die noch offenen Steuerforderungen für die Jahre 1995 bis 2000 je hälftig auf A.________ und B.________ auf. Der von A.________ zu bezahlende Anteil belief sich auf Fr. 10'619.90. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2009 blieb erfolglos (Entscheide vom 4.10.2013) B. Am 25. Oktober 2013 erhob A.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 4. Februar 2016 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 10. März 2016 hat A.________ sowohl bezüglich des Bezugs der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuern 1995-2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, ab der Steuerperiode 1998 sei eine getrennte Veranlagung vorzunehmen und für die Steuerjahre 1995 bis 1997 sei die hälftige Aufteilung der Steuerausstände zu veranlassen. Weiter seien ihm sämtliche ab dem 1. Oktober 1998 durch ihn geleisteten Zahlungen vollumfänglich anzurechnen. Mit Verfügung vom 14. März 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 25. April 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 je
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 3. Mai und 14. Juni 2016 hat B.________ zur Streitsache Stellung genommen. A.________ hat sich am 4. Juni und 6. Juli 2016 erneut zur Streitsache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand anhand der im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen einerseits und der dagegen formulierten Anträge andererseits (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Angefochten sind die Entscheide der StRK vom 4. Februar 2016 mit denen über den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil der offenen Steuerforderungen für die Jahre 1995-2000 befunden worden ist. Soweit der Beschwerdeführer die der Bezugsverfügung zugrunde liegende (gemeinsame) Veranlagung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Frage stellt, bewegt er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantonsund Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Für verheiratete Personen gilt sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung: Einkommen und Vermögen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus wird umgekehrt gefolgert, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung verheiratete Personen je selbständig besteuert werden (vgl. BGE 138 II 300 E. 2.1, 133 II 305 E. 4.1 je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 68 Abs. 2 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG; vgl. zur früheren Rechtslage Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [AS 1992 S. 1820]). Solange die Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften sie solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung (auch) für alle noch offenen Steuerschulden. Die Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die entsprechende Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung (Art. 15 Abs. 2 StG; vgl. Art. 13 Abs. 2 DBG; BGer 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, indem die steuerpflichtigen Personen im Steuerregister als getrennt oder geschieden erfasst werden, erhalten sie getrennte Ratenrechnungen (vgl. Art. 233 Abs. 3-6 StG; vgl. auch aArt. 233 Abs. 3-5 StG in der Fassung vom 24.2.2008 [BAG 08-028]). Die im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Art. 15 Abs. 2 StG auf die Eheleute aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen (Art. 233 Abs. 3 StG; vgl. zur früheren Praxis VGE 22795/22796 vom 30.4.2008 E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau wurden für die Steuerjahre 1995-2000 gemeinsam veranlagt. Die diese Steuerjahre betreffenden noch offenen Steuerforderungen betragen insgesamt Fr. 21'239.80, was ebenso wenig strittig ist wie die grundsätzlich hälftige Aufteilung der Ausstände. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, von seinem Anteil seien verschiedene Zahlungen in Abzug zu bringen, die er allein geleistet habe. Er beruft sich insbesondere darauf, dass die Trennung bereits am 1. Oktober 1998 erfolgt sei, weshalb die von ihm nach diesem Datum bezahlten Steuerraten vollumfänglich ihm gutzuschreiben seien. 2.2.1 Vor der Vorinstanz war u.a. die Anrechnung von Fr. 6'992.50 (Akonto Steuerjahr 1995) sowie Fr. 7'646.80 (Akonto Steuerjahr 1996) strittig (angefochtene Entscheide E. 3; Rekurs und Beschwerde vom 25.10.2013, Vorakten StRK pag. 22). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nach wie vor die Anrechnung dieser Beträge an die offene Steuerforderung verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Akon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, tozahlungen für die betreffenden Steuerjahre 1995 und 1996 vor dem 1. Oktober 1998 geleistet worden sind (vgl. Kontoauszüge Steuerverwaltung, Vorakten StRK pag. 166 ff.), weshalb sich deren Berücksichtigung nicht mit der angeblich vorher eingetretenen Trennung der Eheleute begründen liesse. Bei diesen Gegebenheiten braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie eine vor der Trennung von einer steuerpflichtigen Person allein geleistete Teilzahlung an die Gesamtsteuer anzurechnen ist (vgl. zu dieser Problematik BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, in ASA 73 S. 646 und StR 2003 S. 518 E. 2.1; VGer ZH SB.2007.00107 vom 2.7.2008 E. 3.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 13 N. 9). Im Übrigen würde eine einseitige Anrechnung der Akontozahlungen für die Steuerjahre 1995 und 1996 zugunsten des Beschwerdeführers daran scheitern, dass seine Behauptung, er allein sei dafür aufgekommen, gänzlich unbelegt geblieben ist (vgl. Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern 1992, S. 193 f.; vgl. auch Einspracheentscheid vom 4.10.2013 Bst. C., in Vorakten Steuerverwaltung pag. 44 [Rückseite]). Betreffend das Steuerjahr 1998 sind soweit ersichtlich keine Steuerforderungen offen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 37 ff.) und waren vor der Vorinstanz keine allfälligen Teilzahlungen des Beschwerdeführers streitig (vgl. angefochtene Entscheide E. 3; Rekurs und Beschwerde vom 25.10.2013, Vorakten StRK pag. 22). 2.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Anerkennung einer Zahlung von Fr. 6'168.50. Die StRK hat gestützt auf den eingereichten Kontoauszug festgestellt, dass zwar am 21. September 1999 eine Überweisung in dieser Höhe erfolgt sei, dass daraus aber weder hervorgehe, an wen noch aus welchem Rechtsgrund die Zahlung geleistet worden sei (angefochtene Entscheide E. 3.3). Der Beschwerdeführer bleibt auch vor Verwaltungsgericht den Nachweis schuldig, dass es sich dabei um eine die Steuern der Jahre 1999 und 2000 betreffende Zahlung gehandelt habe. Was schliesslich die übrigen vor der Vorinstanz streitigen Beträge anbelangt, hat die StRK zutreffend erwogen, dass von vornherein nur eine Anrechnung einer die interessierenden Steuerjahre betreffenden Steuerzahlung in Frage kommen könne, nicht jedoch allfällige Kosten für (frühere)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, Verfahren vor der StRK oder dem Verwaltungsgericht (angefochtene Entscheide E. 3.2). Dem ist nichts beizufügen. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 1995- 2000 (Steuerbezug) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 1995-2000 (Steuerbezug) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.05.2017, Nrn. 100.2016.75/76U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mitzuteilen: - B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.