Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.03.2017 100 2016 69

March 22, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,553 words·~38 min·4

Summary

Hundehaltung - Reduktion des Hundebestands und weitere Massnahmen (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2016 - L2015-002) | Tierschutz

Full text

100.2016.69U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Hundehaltung; Reduktion des Hundebestands und weitere Massnahmen (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2016; L2015-002)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Sachverhalt: A. A.________ betreibt auf der … in … (Einwohnergemeinde …) seit Herbst 2008 die «…farm», wo er vorwiegend Schlittenhunde (Siberian und Alaskan Huskys) hält und züchtet sowie Hundeschlittenfahrten anbietet. Seit 2009 führte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) auf dem Gelände der «…farm» zahlreiche Kontrollen durch und erliess gegenüber A.________ wiederholt Ermahnungen und Verfügungen mit dem Ziel, Mängel bei der Tierhaltung zu beheben. Zudem wurde A.________ in den Jahren 2010 bis 2015 mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz sowie wegen Missachtung von Verfügungen des VeD strafrechtlich verurteilt. Am 12. Februar 2014 überprüfte der VeD den Betrieb von A.________, der zu diesem Zeitpunkt über 50 Hunde hielt, ein weiteres Mal und ordnete mit Verfügung vom 11. April 2014 verschiedene Massnahmen an. Diesen kam A.________ nicht nach, worauf der VeD am 9. Dezember 2014 was folgt verfügte: «1. […] 2. Folgende Massnahmen werden angeordnet: a) Die Reduktion des Hundebestandes von A.________ auf maximal 19 Tiere. Für die Reduktion des Bestandes wird Herrn A.________ eine Frist bis zum 31. Mai 2015 gesetzt. b) Es wird Herrn A.________ verboten Hunde zu züchten. c) Die mit Verfügung vom 11. April 2014 angeordneten Auflagen wie das Erstellen eines Trainingsplans für die Hunde sowie das Einreichen einer Bestandeskontrolle der Hundehaltung der Jahre 2013 und 2014 bleiben bestehen. Der Trainingsplan sowie eine aktuelle Bestandesliste ist dem Veterinärdienst bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen. d) Die Bestandesreduktion muss dokumentiert werden. Herr A.________ muss darüber Buch führen, welchen Hund er wohin vermittelt. Die Hunde müssen ordnungsgemäss bei der ANIS Datenbank abgemeldet und auf die neuen Besitzer umgemeldet werden. Würden Hunde euthanasiert werden, müsste das Todesdatum innert 10 Tagen der ANIS Datenbank gemeldet werden. e) Mit allen verbleibenden 19 Hunden muss wenn nötig ein praktischer Sachkundenachweis absolviert werden. Die Kopien aller

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Sachkundenachweise müssen dem Veterinärdienst bis spätestens 31. Mai 2015 vorliegen. […]» B. Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 9. Januar 2015 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Verfügung vom 9. April 2015 hiess die VOL das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete A.________ für das Beschwerdeverfahren dessen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Am 26. Juni 2015 reichte A.________ ein Gutachten von Dr. phil. nat. Thomas Althaus zur Hundehaltung auf der «…farm» ein. Am 29. Januar 2016 entschied die VOL wie folgt: «1. Die Beschwerde des A.________ wird abgewiesen. Die Frist zur Reduktion des Hundebestandes gemäss Ziffer 2.a und zum Einreichen der Sachkundenachweise gemäss Ziffer 2.e der Verfügung des VeD vom 9. Dezember 2014 wird neu auf den 30. Juni 2016 angesetzt. Eine aktuelle Bestandeskontrolle und ein nachvollziehbarer Trainings- bzw. Auslaufplan sind dem VeD bis zum 29. Februar 2016 einzureichen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern wird Rechtsanwalt … von der Volkswirtschaftsdirektion eine auf Fr. 7'615.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.» C. Gegen den Entscheid der VOL hat A.________ am 1. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es seien die Ziff. 2a, 2b und 2c der Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Bern vom 9. Dezember 2014 sowie Ziff. 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 in entsprechendem Umfang aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 2. Es seien die Fristen gemäss Ziff. 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 ab Rechtskraft des Entscheides des Verwaltungsgerichtes zuzüglich mindestens 60 Tage neu anzusetzen. 3. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 und 6 der Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Bern vom 9. Dezember 2014 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz gemäss Ziff. 2 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei Ziff. 3 des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2016 soweit aufzuheben, als dass die von Rechtsanwalt … gemäss Honorarnote vom 23. Oktober 2015 geltend gemachte amtliche Entschädigung von der Vorinstanz gekürzt wurde. 6. Es seien die Parteikosten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» A.________ verlangt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 6. April 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei hinsichtlich des Zuchtverbots die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am 17. Mai 2016 hat A.________ zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und A.________ Rechtsanwalt … als amtlichen Anwalt beigeordnet. Zudem hat er das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Instruktionsrichter hat am 26. Juli 2016 Dr. med. vet. Gabriela Calzavara-Guldener und Dr. med. vet. Linda Hornisberger beauftragt, ein Gutachten zu verschiedenen Fragen der Hundehaltung von A.________ zu erstellen. Die Verfahrensbeteiligten haben zum Gutachten vom 14. Oktober 2016 Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 4 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der VOL vom 29. Januar 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügung des VeD vom 9. Dezember 2014 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die teilweise Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragt (Rechtsbegehren 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). Ebenfalls zurückhaltend beurteilt das Verwaltungsgericht praxisgemäss die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten. Es billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; VGE 2015/17 vom 23.11.2015 E. 1.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dieser die Ziff. 2a-c der Verfügung des VeD vom 9. Dezember 2014 bestätigt (vgl. Rechtsbegehren 1). Er wehrt sich somit gegen die Reduktion seines Hundebestands auf höchstens 19 Tiere, das Zuchtverbot und die Pflicht, dem VeD aktuelle Bestandeskontrollen sowie Trainings- und Auslaufpläne einzureichen. Ob sich das Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zum Einreichen der erwähnten Unterlagen an sich oder lediglich gegen die hierzu eingeräumte Frist richtet, geht aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor (vgl. Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 6, 8 und 14; Schreiben vom 29.2.2016 an den VeD [act. 4D]; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5), kann mit Blick auf den Verfahrensausgang aber dahingestellt bleiben (vgl. hinten E. 6.6). Die Rechtsbegehren 3 und 4 (Auferlegung der Kosten der Verfahren vor dem VeD und der VOL an den Kanton) betreffen die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten für den Fall der Gutheissung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Bei einem allfälligen Obsiegen des Beschwerdeführers wären die vorinstanzlichen Kosten ohnehin neu zu verlegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2 a.E.); die Anträge des Beschwerdeführers sind insofern belanglos. Zudem müsste in diesem Fall über den Parteikostenersatz sowie die Ersatzfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten im Verfahren vor der VOL befunden werden (Rechtsbegehren 6; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12 a.E.). Für den Fall der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Entschädigung des amtlichen Anwalts ohne die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung (Rechtsbegehren 5). 3. Vorab zu beurteilen sind formelle Einwände des Beschwerdeführers: 3.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich in den Akten des VeD zahlreiche, teilweise unleserliche Handnotizen befänden. Sofern diese für die erstinstanzliche Verfügung oder den angefochtenen Entscheid ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, wendet worden seien, erwiesen sich «die Rechtsakte» mangels Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidungsgrundlagen als «willkürlich» (Beschwerde S. 13 f.). – Bei den handschriftlichen Unterlagen in den Akten handelt es sich überwiegend um Notizen der amtlichen Tierärztin zu Telefongesprächen oder zu Kontrollen der «…farm», die Eingang in eine (maschinengeschriebene) Aktennotiz oder ein Schreiben an den Beschwerdeführer gefunden haben (etwa Handnotiz vom 26.8.2010 und Aktennotiz vom 27.8.2010 sowie Handnotizen vom 18.4.2011 und Telefonnotizen vom 18.4.2011, je unpag. Vorakten VeD [act. 4B]; Handnotizen vom 26.6.2013 und Schreiben vom 27.6.2013, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Handnotizen für den Entscheid der Vorinstanzen relevante Informationen enthalten, die sich dem Beschwerdeführer nicht durch andere Aktenstücke erschlossen hätten. Entsprechend kann von einem willkürlichen Entscheid der VOL keine Rede sein, ebenso wenig von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sofern der Beschwerdeführer denn eine solche geltend machen sollte. 3.2 An anderer Stelle kritisiert der Beschwerdeführer, die mit der Verfügung des VeD befasste amtliche Tierärztin sei mit unangebrachten persönlichen Bemerkungen in den Eingaben an die Vorinstanz aufgefallen. Daraus sei zu schliessen, dass sie seine Hundehaltung nicht sachlich und neutral beurteilt habe (Beschwerde S. 12). Soweit der Beschwerdeführer diese Ausführungen als Ausstandsbegehren verstanden haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ein solches bereits im Verfahren vor der VOL hätte anbringen müssen, sind Ausstandsgründe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots doch sofort nach deren Entdecken zu rügen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Reduktion seines Hundebestands auf 19 Tiere und das Zuchtverbot.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 4.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote aussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TSchG zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 2.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.1; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. 2011, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig sind auch Teilhalteverbote (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). 4.3 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, hörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). 4.4 Die VOL hat das vom VeD angeordnete Teilhalteverbot und das Zuchtverbot mit der Begründung geschützt, dass der Beschwerdeführer als einzige für mehr als 50 Hunde verantwortliche Person nicht in Lage sei, für ausreichend Bewegung seiner Tiere zu sorgen, was deren Wohlbefinden beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 6). Sodann habe es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder unterlassen, seinen Tierbestand korrekt nachzuführen und seine Hunde der Tierseuchengesetzgebung entsprechend zu kennzeichnen und zu registrieren, wofür er auch strafrechtlich belangt worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tierhalteverbote seien deshalb gegeben, wobei sich die Reduktion des Hundebestands auf 19 Tiere sowie das Zuchtverbot als verhältnismässig und als mit der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vereinbar erwiesen (angefochtener Entscheid E. 7 ff.). 5. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 TSchG unfähig ist, Schlittenhunde zu halten und zu züchten. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert gestützt auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten, die VOL habe in ihren Erwägungen zur ausreichenden Bewegung von Schlittenhunden unberücksichtigt gelassen, dass die auf der «…farm» gehaltenen Siberian und Alaskan Huskys zur Vermeidung von Hitzeschlägen nur bei Temperaturen von weniger als 15 °C für Trainingsfahrten eingesetzt werden dürften. Auch liessen sich Schlittenhunde, die gezielt für das Ziehen von Schlitten gezüchtet und erzogen würden, nicht an der Leine führen und ausserhalb eines Zwingers nur durch Gespannfahren tiergerecht bewegen. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, seine Hunde allein zu betreuen. Vielmehr arbeite er mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, erfahrenen Huskyhalterinnen und -haltern zusammen und unterziehe die Tiere regelmässig medizinischen Untersuchungen (Beschwerde S. 5 ff.). 5.2 In Wahrnehmung der ihm in Art. 6 Abs. 2 TSchG eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) spezifische Mindestanforderungen an die Haltung von Haushunden erlassen. Unter dem Titel «Bewegung» hält Art. 71 Abs. 1 TSchV fest, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie gemäss Art. 71 Abs. 2 TSchV täglich Auslauf haben, wobei Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette nicht als Auslauf gilt. Nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV wird unter Auslauf die freie Bewegung im Freien verstanden, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann. – Mit der Forderung, Hunde täglich auszuführen, soll einem Grundbedürfnis des Hundes entsprochen werden, das in der Praxis vielfach ungenügend beachtet wird. Da manche Hunde wie beispielsweise Schlittenhunde und gewisse Jagdhunde unangeleint nicht kontrollierbar sind, verzichten die gesetzlichen Vorschriften zur Bewegung von Hunden im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Wildtiere auf eine absolute Forderung des Freilaufs. Mit der Vorschrift des täglichen Auslaufs soll verhindert werden, dass ein Hund sein ganzes Leben im Zwinger verbringen muss. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. Hunde aus Versuchstierhaltungen, Schlittenhunde oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden können (zum Ganzen undatierte Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung des Bundesamts für Veterinärwesen [BVET; heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen {BLV}] S. 30 f.). 5.3 Können Schlittenhunde, die in erster Linie zum Ziehen von Schlitten erzogen und nicht für die Gesellschaft sozialisiert werden (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113 f.), nicht im Rahmen des Gespannfahrens (angeleint) ausgeführt werden, ist ihnen nach den bundesrechtlichen Vorschriften täg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, lich Auslauf zu gewähren. Die gerichtlich bestellten Gutachterinnen und der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter sind sich darin einig, dass Huskys bei Temperaturen von mehr als 15 °C aus Rücksicht auf ihre Gesundheit nicht mehr zum Gespannfahren angehalten werden sollten (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2; Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113). Mit Blick auf das Grundbedürfnis von Hunden nach Bewegung kann dies indes nicht bedeuten, dass Schlittenhunde während der Sommermonate nicht mehr bewegt werden müssten. Dem Privatgutachten kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es das Bewegungsbedürfnis von Schlittenhunden im Sommer damit gedeckt sieht, dass die Tiere (durchgehend) im Zwinger oder im Auslauf gehalten werden (Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113). Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben und im Gerichtsgutachten dargelegt wird, können die Aktivitäten mit den Hunden den Sommer hindurch in die frühen Morgen- und die späten Abendstunden, in schattige Bereiche oder an Gewässer verlegt werden (angefochtener Entscheid E. 6a/cc und 6b/aa; Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 72; Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2). Der Beschwerdeführer weist denn auch selber darauf hin, dass er seine Hunde im Sommer – soweit es das Wetter zulasse – frühmorgens oder spätabends trainiere und mit den Tieren bei zu hohen Temperaturen regelmässig Ausflüge in höhere Lagen unternehme (Beschwerde S. 8; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 4). Ob die Hunde darüber hinaus mit Kopfarbeit wie Verstecken von Futter zu beschäftigen sind, wie im gerichtlichen Gutachten gefordert (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2), ist fraglich, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen indes nicht geklärt zu werden. 5.4 Die gerichtlich bestellten Gutachterinnen haben die «…farm» während zweier Tage in Augenschein genommen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1). Dabei sind sie zum Schluss gekommen, dass für eine ausreichende Betreuung des Hundebestands (52 Tiere) mindestens drei zu 100 % einsatzfähige Personen nötig wären (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3 und 5). Der Beschwerdeführer arbeite zwar mit drei weiteren Personen zusammen, könne aber keine näheren Angaben zu deren Einsatzzeiten sowie zum Beschäftigungsprogramm der Hunde machen. Die Hunde des Beschwerdeführers akzeptierten diesen als Rudelfüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, rer, was aber seine Präsenz voraussetze, die angesichts seiner recht häufigen, durch die von ihm geführte «Fliegenfischerschule …» bedingten Abwesenheiten nicht gegeben sei. Sodann fehlten Fütterungspläne und Unterlagen zur Gesundheit der Tiere, an denen sich die auf der Farm tätigen Personen orientieren könnten, sollte der Beschwerdeführer einmal unvorhergesehen länger ausfallen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1 f.). Da die Zufahrtsstrassen zur … im Winter gepflügt würden, müssten der Beschwerdeführer und sein Team zum Gespannfahren Schlitten und Hunde zunächst an geeignete Strecken transportieren, was personal- und zeitaufwendig sei. In diesem Zusammenhang kritisieren die Gutachterinnen, dass der Beschwerdeführer während des Trainings offenbar bis zu vier Hunde frei laufen lasse, was infolge Rudelbildung und aufgrund der Jagdfreudigkeit von Huskys Menschen und Tiere gefährden könne (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3). Sodann hält das Gutachten fest, dass die beiden vom Beschwerdeführer gehaltenen Wolfshunde zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderten, zumal die Hündin sehr scheu sei und kaum von jemandem geführt werden könne. Auch erachten die Gutachterinnen die Zwinger und Auslaufanlagen auf der «…farm» mit Blick auf Hygiene und Sicherheit als ungenügend. Aus diesem Grund sowie wegen Fehlens der dafür benötigten Zeit raten sie von der Aufzucht weiterer Welpen ab (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 4). Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass die auf der «…farm» tätigen Personen einen so grossen Hundebestand nicht ausreichend zu beschäftigen vermögen (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3 und 5). 5.5 Der Beschwerdeführer erachtet die Einschätzung der Gutachterinnen, wonach seine Hunde von mindestens drei vollbeschäftigten Personen betreut werden müssen, als «aus der Luft gegriffen» (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 7). Soweit er seine Kritik damit begründet, dass auch andernorts in der Schweiz eine oder zwei Personen bis zu 40 Schlittenhunde hielten, ist ihm entgegenzuhalten, dass andere möglicherweise ungenügende Betreuungsverhältnisse eine tierschutzwidrige Hundehaltung auf der «…farm» nicht zu rechtfertigten vermögen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt vorgeworfen werde, er verfüge über zu wenig Personal, forderte ihn der VeD doch während Jahren auf darzulegen, wie er seine Tiere bewege und be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, schäftige (vgl. etwa Schreiben vom 27.6.2013 S. 2 und Verfügung vom 11.4.2014 Ziff. X/e, je unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Nach dem in E. 5.3 Gesagten ist der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, seinen über 50 Hunden das ganze Jahr hindurch genügend Bewegung zu verschaffen. Dabei müssen die Tiere im Sommer in vergleichsweise kurzen Zeitfenstern (frühmorgens, spätabends) ausgeführt werden, was zwangsläufig den gleichzeitigen Einsatz von mehreren Personen erfordert. Will der Beschwerdeführer seine Tiere an heissen Tagen in höher gelegenen Gebieten trainieren, ist dies ebenfalls mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden. Da die Zufahrtsstrassen zur «…farm» im Winter vom Schnee befreit werden, was seitens des Beschwerdeführers schon kritisiert worden ist (vgl. Kontrollprotokoll vom 17.2.2014 S. 3 f., unpag. Vorakten VeD [act. 4C]), erweisen sich die Vorbereitungen zum Gespannfahren auch – oder gerade – im Winter als aufwendig. Die Aufzucht von Welpen sowie die Reinigung und Instandhaltung der Zwinger und Auslauf-Anlagen nehmen sodann weitere Zeit in Anspruch. Bei dieser Sachlage sind die im gerichtlichen Gutachten geforderten Stellenprozente ohne weiteres nachvollziehbar. 5.6 Der Beschwerdeführer wird bei der Betreuung seiner Hunde unbestrittenermassen unterstützt, wobei genauere Angaben zu den Anwesenheitszeiten der Hilfskräfte und zur Art ihrer Tätigkeiten nicht vorhanden sind (vorne E. 5.4); die im gerichtlichen Gutachten geforderten 300 Stellenprozente zur ausreichenden Betreuung des Hundebestands werden jedenfalls nicht erreicht. Einem geordneten Betrieb zusätzlich abträglich sein dürfte, dass die den Beschwerdeführer unterstützenden Personen häufig wechseln und es in der Vergangenheit oft schwierig war, geeignetes Personal zu finden (vgl. Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 76, auch zum Folgenden). Auch hat der VeD bei seinen Betriebskontrollen festgestellt, dass die weiteren auf der «…farm» tätigen Personen keine oder nur vage Auskünfte zur Betreuung der Hunde geben konnten (vgl. Kontrollprotokoll vom 17.2.2014 S. 1 ff., unpag. Vorakten VeD [act. 4C]; Vernehmlassung VeD vom 17.3.2015, Vorakten VOL pag. 73 f.). Der Aufforderung der Gerichtsgutachterinnen, Angaben zu seinen durch die Fliegenfischerschule (<http://www.....ch>) bedingten Abwesenheiten zu machen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (Gutachten vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 14.10.2016 [act. 22] S. 2). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 gibt er nun an, dass er im Sommer 2016 wegen Fliegenfischen- Kursen während insgesamt sechs Tagen abwesend war (act. 28, S. 1). Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seine Hunde ausreichend betreut, ist die genaue Kenntnis der Anzahl Abwesenheiten nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nur die «…farm» betreibt, sondern auch in ein weiteres Unternehmen eingebunden ist, welches seine Zeit in Anspruch nimmt. Zwar sind die Hunde auf der «…farm» gegenwärtig bei guter Gesundheit und genügend ernährt (vgl. Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 115; tierärztlicher Bericht vom 15.3.2016 [act. 7A] Beilage 9). Es leuchtet aber ein, dass das Wohlbefinden der Tiere bei längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers ohne geeignetes Dispositiv für die Betreuung der Hunde schnell gefährdet ist, worauf schon die VOL hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 9c/bb). 5.7 Dass es dem Beschwerdeführer an Zeit und Personal zur ausreichenden Betreuung seiner Hunde fehlt, zeigt sich auch an der unzureichenden Hygiene und der mangelhaften Sicherheit in den Zwingern und Ausläufen. Soweit der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde des gerichtlichen Gutachtens beanstandet (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. So kann nicht erst dann von mangelnder Hygiene gesprochen werden, wenn von den Zwinger- und Auslaufanlagen Gestank ausgeht oder Tiere verschmutzt oder von Krankheiten befallen sind. Ohne weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die rutschigen und löchrigen Holzböden in den Zwingern die Sicherheit der Tiere gefährden (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 4). Schliesslich leuchtet die gutachterliche Einschätzung ein, wonach während des Gespannfahrens frei laufende Hunde eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen, sind unangeleinte Schlittenhunde doch gemeinhin nicht oder nur schwer kontrollierbar (vorne E. 5.2). Anders als der Beschwerdeführer vorgibt (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 6 f.), ist es in der Vergangenheit denn auch bereits einmal zu einem ernstzunehmenden Zwischenfall gekommen (vgl. Strafbefehl vom 26.3.2013 betreffend Wildernlassen eines Hundes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0], Vorakten VOL pag. 134; vgl. zum Erfordernis der jederzeitigen Kontrolle über Hunde im öffentlichen Raum Art. 5 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]). Daraus muss gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer auch wegen des Gespannfahrens auf personelle Unterstützung angewiesen wäre. 5.8 Sodann hat der Beschwerdeführer – wie die VOL eingehend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 7b und 8a) – in der Vergangenheit wiederholt gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstossen, indem er nur unvollständig Buch über den Bestand seiner Hunde führte und es wiederholt unterliess, Welpen fristgerecht mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und Hunde in der zentralen Datenbank zu registrieren. Hierfür ist er mehrmals strafrechtlich verurteilt worden (vorne Bst. A; vgl. diverse Strafmandate und Strafbefehle sowie Strafregisterauszug vom 5.6.2014, Vorakten VOL pag. 130 ff.; vgl. zur Pflicht zum Führen einer Bestandeskontrolle Art. 30 TSchV; zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Art. 30 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] und Art. 16 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Die Gerichtsgutachterinnen konnten bei ihrem Besuch auf der «…farm» lediglich eine provisorische Bestandesliste erstellen, wobei der Aufenthalt von mehreren auf den Namen des Beschwerdeführers registrierten Hunden offenbar unklar ist (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 2). Zwar stellen die einzelnen Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung für sich allein keine schweren Zuwiderhandlungen dar. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die VOL die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den heutigen Bestand an Hunden tierschutzkonform zu halten, auch in der Anzahl Verstösse gegen die erwähnten Gesetze gesehen hat (angefochtener Entscheid E. 8a). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für gewerbsmässige Züchterinnen und Züchter von Heimtieren verfügt (Bestätigung vom 28.3.2013, Vorakten VOL pag. 37; vgl. zur Gewerbsmässigkeit Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV; sodann hinten E. 6.1) und ihm umfangreiche Kenntnisse über Schlittenhunde und ein guter Umgang mit seinen Tieren bescheinigt wurden (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 1; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 113 f.; Stellungnahme vom Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, nuar/Februar 2016 von E.________, SKN-Trainerin, sowie Stellungnahme vom 28.3.2016 von F.________, SKN-Instruktorin, je act. 7A, Beilagen 5 und 8). 5.9 Zusammenfassend gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Hunde nicht ausreichend betreut, insbesondere weil er ihnen nur ungenügend Bewegung verschafft. Mit Blick auf die zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung hat die VOL zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer insgesamt unfähig ist, seinen Bestand von über 50 Hunden tierschutzkonform zu halten. Da sich der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, namentlich die Durchführung eines Augenscheins auf der «…farm», das Befragen der auf dem Betrieb tätigen Personen und der die Hunde behandelnden Tierärztinnen als Zeuginnen oder Zeugen, tiermedizinische Untersuchungen sowie das Einholen von Videos zur Aufzucht der Welpen. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (Beschwerde S. 6, 9 und 11; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 8). Fehl geht sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt (Beschwerde S. 7). Weshalb das gerichtliche Gutachten allein aufgrund des Umstands, dass die Gutachterinnen kein Training des Beschwerdeführers mitverfolgen konnten, unvollständig sein soll, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal seine Fertigkeiten als Hundeschlittenführer («Musher») nicht in Frage gestellt werden (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 2). 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Halte- und Zuchtverbot sei unverhältnismässig und komme einem Berufsverbot gleich (Beschwerde S. 11 ff.). 6.1 Art. 27 BV und Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleisten die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst namentlich die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, schaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (eingehend BGE 142 I 162 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem Anbieten von Schlittenhundefahrten und dem Verkauf von Husky-Welpen (Beschwerde S. 11; Gesuch vom 1.3.2016 um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2] S. 4). Wie die VOL zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 9b/aa), fallen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE 136 I 1 E. 5.1 betreffend Hundezucht; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1 betreffend Tätigkeit als Landwirt; allgemein zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit Felix Uhlmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 27 BV N. 3 ff. und N. 16 f.). Eingriffe in Freiheitsrechte sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht. Erforderlich ist ein Eigentumseingriff insbesondere, wenn das angestrebte Ziel nicht durch weniger strenge Massnahmen erreicht werden könnte (statt vieler BGE 140 I 176 E. 9.3 und BVR 2016 S. 402 E. 7.1, je mit Hinweisen). 6.2 Dass sich das umstrittene Teilhalteverbot und das Zuchtverbot auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. zur gesetzlichen Grundlage von Art. 23 Abs. 1 TSchG BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1). Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.4.4). Der VOL ist darin zuzustimmen, dass das Wohlergehen der Hunde auf der «…farm» zwar nicht gravierend, aber seit langem beeinträchtigt ist, weshalb das Einschreiten des VeD im öffentlichen Interesse gelegen hat (angefochtener Entscheid E. 9b/bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 6.3 Wie in E. 5 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich unfähig, Schlittenhunde zu halten. Die Probleme in der Hundehaltung sind in erster Linie auf die grosse Anzahl Tiere und auf das Unvermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen, die mit der (gewerbsmässigen) Zucht einhergehenden Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten zu befolgen. Das Teilhalte- und Zuchtverbot zur Reduktion des Tierbestands, wie es der VeD verfügt hat, ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen tierschutzkonformen Zustand herzustellen. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, ist mit der VOL festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen des VeD, seine Hundehaltung und Hundezucht tierschutzkonform auszugestalten, über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist (angefochtener Entscheid E. 9b/bb; vorne Bst. A). Aufgrund dieser Vorgeschichte dürfte auch den Vorschlägen der Gerichtsgutachterinnen zur Optimierung der Organisationsstruktur und zur Sanierung der Zwingeranlagen wenig Erfolg beschieden sein (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5). VeD und VOL gehen weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, einen Bestand von höchstens 19 Tieren tierschutzkonform zu betreuen. Auch die Gerichtsgutachterinnen halten fest, dass der Beschwerdeführer in der momentanen Situation nicht mehr als 19 Hunde zu betreuen vermag und schliessen aufgrund des Mangels an Betreuungspersonal auch eine weniger weitgehende Reduktion auf 40 oder 45 Tiere aus, wie es der Privatgutachter anregt (Gutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 3; Gutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 116). Die Einschätzungen der Vorinstanzen und der Gerichtsgutachterinnen sind nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 1.3). Zur Reduktion des Hundebestands ist auch das Zuchtverbot erforderlich. 6.4 Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser mit dem Zuchtverbot eine Einkommensquelle verliert (Beschwerde S. 11). Der VeD hat mit der Anordnung des Halteverbots lange zugewartet und dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gegeben, seine Hundehaltung tierschutzkonform auszugestalten. Auch muss aus dem in E. 5 Gesagten gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die «…farm» bislang nur aufrechterhalten konnte, indem er sie tierschutzwidrig betrieb. Wie die VOL zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, E. 9b/cc), gewährt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf gesetzwidrige Tierhaltung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.2, 2C_635/2011 vom 11.3.2012 E. 3.4; Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 245). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, künftig allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (Beschwerde S. 11). Es bleibt ihm unbenommen, mit den verbleibenden 19 Hunden weiterhin Schlittenhundefahrten anzubieten, worauf bereits die VOL hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 9b/cc). Das Teilhalteverbot und das Zuchtverbot sind dem Beschwerdeführer insgesamt zuzumuten. 6.5 Zur Reduktion des Hundebestands ergibt sich Folgendes: Die Fremdplatzierung einer grösseren Anzahl zum Schlittenziehen erzogenen Huskys dürfte sich als schwierig erweisen, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 12). Vergleichsweise einfach ist nach Angaben des gerichtlichen Gutachtens die Umplatzierung der Junghunde und (nach Erreichen des Abgabealters) der Welpen. Sodann dürften einige Tiere in absehbarer Zeit infolge Altersschwäche versterben (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5). Obschon die Abgabe einzelner Hunde das offenbar konsolidierte und gut funktionierende Rudel destabilisieren könnte (Gerichtsgutachten vom 14.10.2016 [act. 22] S. 5; Privatgutachten vom 22.6.2015, Vorakten VOL pag. 115 f.), wird der Beschwerdeführer nicht umhinkommen, auch ausgewachsene Hunde – gegebenenfalls im Verbund – aus dem Rudel herauszulösen. Unzulässig wäre demgegenüber die Tötung von Tieren. Eine solche müsste vom VeD gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG als letztes Mittel angeordnet werden, wobei hier die Voraussetzungen angesichts der guten körperlichen Verfassung der Tiere nicht gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 232). Es dürfte somit nicht einfach sein, den Hundebestand auf 19 Tiere zu verringern. Die Massnahme ist aber unumgänglich, um auf der «…farm» tierschutzkonforme Verhältnisse herzustellen. Schwierigkeiten bei der Weggabe von Hunden ist mit der Ansetzung einer ausreichend langen Frist zur Reduktion des Hundebestands Rechnung zu tragen (hinten E. 6.7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 6.6 Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch gegen die Verpflichtung richtet, eine aktuelle Bestandeskontrolle sowie einen Trainings- und Auslaufplan einzureichen (vgl. vorne E. 2), ergibt sich was folgt: Mit Verfügung vom 11. April 2014 hat der VeD den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Trainingsplan für den Zeitraum von Februar bis April 2014 einzureichen, woraus hervorgeht, welcher Hund wann und von wem ausgeführt worden ist (Ziff. X/e, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Am 9. Dezember 2014 hat der VeD erneut auf diese Anordnung hingewiesen (vorne Bst. A). Die VOL hat sie geschützt und dem Beschwerdeführer zum Einreichen der Unterlagen bis zum 29. Februar 2016 Frist gesetzt (vorne Bst. B). Anders als der Beschwerdeführer meint, geht es beim eingeforderten Trainingsplan nicht darum, für die kommenden drei Monate ein Beschäftigungsprogramm für seine Hunde zu erstellen (Beschwerde S. 6 und 8; Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5). Vielmehr hat er während dreier Monate zu dokumentieren, wie oft und in welchem Umfang er seine Hunde bewegt und die Dokumentation anschliessend dem VeD zur Kontrolle vorzuweisen (vgl. hierzu auch Art. 101b Abs. 3 Bst. e TSchV). Die Massnahme ist ohne weiteres gerechtfertigt, da (berechtigte) Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Hunde ausreichend bewegt (vgl. vorne E. 5; Verfügung VeD vom 11.4.2014 Ziff. VI, unpag. Vorakten VeD [act. 4C]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verursacht die Dokumentation keinen grossen Aufwand (Stellungnahme vom 21.12.2016 [act. 28] S. 5). Angaben zum Training aus dem Jahr 2014 sind heute allerdings nicht mehr sachdienlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Hundebestand reduzieren muss. Vielmehr ist eine aktuelle Dokumentation zu erstellen. 6.7 Insgesamt hat die VOL das Halteverbot und das Zuchtverbot zu Recht als mit der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vereinbar beurteilt; die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Frist zur Reduktion des Hundebestands neu anzusetzen, wobei angesichts der dafür erforderlichen Zeit eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts als angemessen erscheint. Innert gleicher Frist hat der Beschwerdeführer dem VeD eine Trainings- und Auslaufdokumentation für den Zeitraum von drei Monaten sowie eine aktuelle Bestandeskontrolle einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, 7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenschluss. 7.1 Gerügt ist, die VOL habe dem amtlich bestellten Rechtsvertreter eine zu geringe Entschädigung zugesprochen. Zudem hätte die Vorinstanz die für das Privatgutachten vom 22. Juni 2015 angefallenen Kosten entschädigen müssen (Beschwerde S. 14 f.). – Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote vom 23. Oktober 2015 hat der Anwalt des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 11'458.-- verlangt (Vorakten VOL pag. 168 ff.). Die VOL anerkannte zwar die hohe Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer, erachtete das Honorar aber mit Blick auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 44 Stunden sowie die geringe rechtliche Komplexität des Verfahrens als überhöht; sie setzte die amtliche Entschädigung auf Fr. 6'400.-- fest, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem zeitlichen Aufwand von 32 Stunden entspricht. Die Kosten des Privatgutachtens erachtete die Vorinstanz als nicht entschädigungspflichtig (angefochtener Entscheid E. 11b/bb f.). 7.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 7.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Reduktion der Entschädigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Zwar musste der Rechtsvertreter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, infolge einer Doppelmandatierung seine Beschwerde an die VOL überarbeiten und ein weiteres Mal einreichen (vgl. Verfügung vom 23.1.2015, Vorakten VOL pag. 47 ff.; überarbeitete Beschwerde, Vorakten VOL pag. 52 ff.). Die überarbeitete Beschwerde ist indes abgesehen von einigen wenigen Abschnitten mit dem ursprünglich eingereichten Rechtsmittel identisch, weshalb nur ein geringer Mehraufwand entstanden ist. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – weitere Eingaben und Beweismittel eingereicht (vgl. insb. die Stellungnahmen vom 26.6.2015 und vom 23.10.2015, Vorakten VOL pag. 104 ff. und 160 ff.). Die Auseinandersetzung mit den ausführlichen Vernehmlassungen und Stellungnahmen des VeD hat zusätzlichen Aufwand verursacht (vgl. insb. Vernehmlassung vom 17.3.2015 und Stellungnahme vom 8.8.2015, Vorakten VOL pag. 71 ff. und 122 ff.). Diesem Umstand hat die VOL aber gebührend Rechnung getragen, indem sie einen Zeitaufwand von 32 Stunden als geboten erachtete. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Rechtsvertreter ausgewiesenen 44 Stunden die mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- errechnete Entschädigung weit unter dem eingeforderten Betrag zu liegen kommt. Schliesslich können die Vorakten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als «äusserst umfangreich» bezeichnet werden. Die von der VOL vorgenommene Kürzung ist mit Blick auf die Bemessungskriterien nicht zu beanstanden (vgl. auch vorne E. 1.3). 7.4 Was die Ersatzfähigkeit der Kosten des Gutachtens vom 22. Juni 2015 betrifft, ergibt sich was folgt: Kosten für Privatexpertisen können im Verwaltungsjustizverfahren in der Regel nicht vergütet werden. Denn im Allgemeinen besteht keine Notwendigkeit, unaufgefordert selber Expertinnen oder Experten beizuziehen, da in der Verwaltungsrechtspflege die Behörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 18 VRPG) zum Einholen eines amtlichen Gutachtens verpflichtet ist, wenn ihr selbst die nötige Sachkenntnis zur Beurteilung einer rechtserheblichen Frage fehlt. Ein Anspruch auf Kostenersatz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Parteigutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt bzw. wenn sich wegen ihm die Anordnung eines amtlichen Gutachtens erübrigt hat. Die Behörde kann diesfalls die Kosten für private Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, tung zusätzlich zum Aufwand für die Parteivertretung ganz oder teilweise zusprechen. Diese Grundsätze gelten prinzipiell unabhängig davon, ob es der Partei gelingt, ihren Rechtsstandpunkt mittels des Gutachtens nachzuweisen bzw. ob ihr dieses zu einem Obsiegen mit ihren Anträgen verhilft bzw. verholfen hat oder nicht (BVR 2007 S. 213 [VGE 22623 vom 21.12.2006] nicht publ. E. 5.2, 1988 S. 276 E. 5; VGE 23100 vom 26.5.2008 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 6; vgl. auch BGE 142 II 517 [BGer 1C_526/2015 und 1C_528/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 10 mit Hinweisen, in URP 2017 S. 13). 7.5 Das Privatgutachten hat sich unter anderem vertieft mit dem Bewegungsbedürfnis von Schlittenhunden auseinandergesetzt (vorne E. 5.3). Neue entscheidrelevante Erkenntnisse haben sich daraus aber nicht ergeben. Zum einen kann der Ansicht des privaten Gutachters nicht gefolgt werden, wonach Schlittenhunden während der Sommermonate aus Sicht des Tierwohls lediglich Auslauf gewährt werden braucht. Zum anderen hat das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten die Ausführungen der VOL und des VeD, der über eigenes Fachwissen verfügt, im Wesentlichen bestätigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die VOL dem Beschwerdeführer die Kosten für die private Begutachtung nicht entschädigt hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen nicht Teil der Pauschalgebühr bilden, sind die für das gerichtliche Gutachten vom 14. Oktober 2016 angefallenen Kosten von Fr. … zusätzlich zu erheben (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). Die Kosten des Gesuchsverfahrens betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat die VOL verursacht; diese Kosten können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 7. Juni 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind sämtliche übrigen Verfahrenskosten vorläufig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, vom Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.2 Im Gesuchsverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer obsiegt. Hierfür ist ihm ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 800.-- zuzusprechen. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb für diesen Teil die amtliche Entschädigung seines Anwalts zu bestimmen ist. Dieser macht ein Honorar von Fr. 11'800.-- geltend (act. 30A). Dieses erweist sich mit Blick auf den Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz sowie die innerhalb des Rahmentarifs zu berücksichtigenden Bemessungskriterien (in der Sache gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses) wiederum als deutlich übersetzt (Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Zwar ist die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung. Auch ist dem amtlichen Anwalt namentlich mit der Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten über das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinaus ein gewisser Mehraufwand entstanden. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Aufwandposten (Absprache mit Experten, persönlicher Augenschein vor Ort, Beantwortung von Medienanfragen) lässt sich weder ein Zeitaufwand von 47 Stunden noch die Ausschöpfung des Rahmentarifs begründen; dies umso weniger, als der Rechtsvertreter mit dem Prozessstoff aufgrund seiner Beiordnung im vorinstanzlichen Verfahren bereits vertraut war. Das anwaltliche Honorar ist deshalb deutlich zu kürzen und auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Ebenfalls überhöht sind die Auslagen von Fr. 611.60; diese sind mit pauschal Fr. 200.-- zu entschädigen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 6'000.--, zuzüglich Fr. 200.-- Auslagen und Fr. 496.-- MWSt (8 % von Fr. 6'200.--), insgesamt ausmachend Fr. 6'696.--, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nach den in E. 7.2 dargelegten Grundsätzen, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden geboten erscheint. Die amtliche Entschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, digung ist somit auf Fr. 5'000.-- (25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 200.-- Auslagen und Fr. 416.-- MWSt (8 % von Fr. 5'200.--), insgesamt ausmachend Fr. 5'616.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird zur Reduktion seines Hundebestands auf 19 Tiere eine neue Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils gesetzt. Innert gleicher Frist hat der Beschwerdeführer dem Veterinärdienst des Kantons Bern eine Trainings- und Auslaufdokumentation für den Zeitraum von drei Monaten sowie eine aktuelle Bestandeskontrolle einzureichen. 3. a) Für die Gesuchsverfahren (Entzug der aufschiebenden Wirkung; unentgeltliche Rechtspflege) werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- und Beweiskosten von Fr. …, insgesamt ausmachend Fr. …, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. a) Der Kanton Bern (Volkswirtschaftsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Gesuchsverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Parteikosten, bestimmt auf pauschal Fr. 800.--, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2016.69U, b) Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 6'696.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'616.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Departement des Innern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2016 69 — Bern Verwaltungsgericht 22.03.2017 100 2016 69 — Swissrulings