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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2016 100 2016 61

July 8, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,278 words·~16 min·2

Summary

Beitrag aus dem Sportfonds für die Teilnahme an einem Europacup-Auswärtsspiel (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2016 - 805'460) | Subventionen

Full text

100.2016.61U ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds für die Teilnahme an einem Europacup-Auswärtsspiel (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2016; 805'460)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Sachverhalt: A. Der als Verein geführte Damenhandballclub A.________ […] bezweckt den Betrieb und die Förderung des Frauenhandballs unter Einschluss des Spitzensports. Die erste Mannschaft des A.________ spielt in der höchsten Spielklasse des Schweizerischen Handballverbands (SHV) mit und qualifizierte sich […] in der nationalen Meisterschaft für den Challenge Cup 2015/2016 der «European Handball Federation» (EHF). Sie wurde in der ersten Runde dem türkischen Frauenhandballteam von B.________ zugelost und hatte das entsprechende Auswärtsspiel, das am 14. November 2015 stattfand, in B.________ zu bestreiten. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2015 beantragte der A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) einen Beitrag aus dem Sportfonds an die Reisekosten und sonstigen Auslagen von insgesamt rund Fr. 20'983.--, welche durch die Teilnahme am Auswärtsspiel in B.________ angefallen waren. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies die POM das Gesuch mit der Begründung ab, Beiträge würden nur für Sportwettkämpfe ausgerichtet, die auf dem «europäischen Subkontinent» stattfinden. B. Gegen diese Verfügung hat der A.________ am 25. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die Begehren gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein Beitrag von Fr. 3'789.-auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Der A.________ hat mit Eingabe vom 8. Mai 2016 auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2). 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. vorne Bst. B), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4-1]). Jeder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile fallen in den Lotteriefonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen, Denkmalpflege, Heimat-, Natur- und Umweltschutz, Katastrophen- und Entwicklungshilfe und für weitere Projekte verwendet (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits werden damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.). 2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG; Art. 3 Abs. 1 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Sportfonds (Art. 42 Abs. 1 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 SpfV). Mittel aus dem Sportfonds können namentlich für die Finanzierung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen verwendet werden (Art. 46a Abs. 2 Bst. d LotG; vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3-1], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Gemäss Art. 12 SpfV können Beiträge u.a. gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an sportlichen Europameisterschaften oder an Europacups. Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale Qualifikation. Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten zu höchstens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampftage mit einem Tagessatz von Fr. 40.--. Allfällige Drittfinanzierungen dieser Kosten sind in Abzug zu bringen. 2.3 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen (Art. 3 Abs. 3 SpfV; Wegleitung vom 10. März 2014, einsehbar unter <http://www.pom.be.ch>, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Sportfonds/Wegleitung»; nachfolgend: Wegleitung). Diese regelt nebst den einzureichenden Gesuchsunterlagen namentlich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beiträge für die Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen sieht sie, soweit hier interessierend, Folgendes vor (S. 10 f.): «5. Beiträge für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe (SpfV Art. 11 & 12) […] Beitragsfestlegung • […] Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen (SpfV Art. 12): An bernische Vereine, Mannschaften oder Einzelsportler, die an europäischen (geografisch dem Subkontinent Europa zugerechnete Länder oder Landesanteile [bspw. Istanbul]) Sportwettkämpfen teilnehmen, können – mit Ausnahme des Profisports – Beiträge gemäss folgenden Voraussetzungen geleistet werden. […] […]» 2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die POM hat sich zur Begründung der abweisenden Beitragsverfügung auf die Wegleitung gestützt. Danach sei die Beitragsgewährung auf solche Sportwettkämpfe beschränkt, die in «geografisch dem Subkontinent Europa zugerechneten Ländern oder Landesteilen» stattfinden würden (vgl. vorne E. 2.3). Da B.________ im asiatischen Teil der Türkei liege, stelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, das Auswärtsspiel vom 14. November 2015 keinen «europäischen Sportwettkampf» im Sinn von Art. 12 SpfV dar. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist eine geografische Einschränkung, wie sie in der Wegleitung zum Ausdruck kommt, weder mit Art. 12 SpfV noch mit dem LotG vereinbar. Dies zeige sich bereits dadurch, dass die Mittel des Sportfonds gemäss Art. 46a LotG ganz allgemein für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe zu verwenden seien. Weiter sei in Art. 12 SpfV ausdrücklich von «Europacup» die Rede. Bei einem Cup würden die Gegner einander nach dem Zufallsprinzip – durch Los – zugeteilt, sodass die einzelnen Mannschaften keinen Einfluss darauf hätten, gegen wen und wo sie spielen müssten. Da der türkische Handballverband Mitglied der EHF sei, seien dessen Teams – wie auch etliche andere nicht dem geografischen Europa zugehörige Teams – zur Teilnahme am Europacup der EHF berechtigt. Der Regierungsrat habe den Begriff «Europacup» bewusst in Art. 12 SpfV aufgenommen und damit einer Beitragsgewährung im Cupsystem zugestimmt. Es sei nicht ersichtlich, dass er die Wettkampfteilnahme nur für ein geografisch beschränktes Gebiet unterstützen wollte. Zudem verletze die geografische Einschränkung das Gebot der Rechtsgleichheit. Sie führe dazu, dass der Beschwerdeführer je nachdem, welches gegnerische Team ihm zugelost werde, einmal vom Sportfonds unterstützt werde und das andere Mal nicht, mithin in der gleichen Situation ohne sachlichen bzw. vernünftigen Grund ungleich behandelt werde. Das Kriterium der geografischen Einschränkung sei ausserdem ungeeignet, die Höhe des Sportfondsbeitrags zu begrenzen, lägen doch etwa die Spielstätten der isländischen oder finnischen Teams zwar auf dem Subkontinent Europa, aber weiter entfernt von … [BE] als B.________, womit die Reisekosten dorthin zumindest gleich hoch sein dürften. 3.2 Die Wegleitung zur SpfV ist eine sog. Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich nur für die Durchführungsorgane verbindlich, handelt es sich doch um allgemeine Weisungen generell-abstrakter Natur der vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellten Behörden bzw. Bestimmungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert. Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, nungsäusserung über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Beitragspraxis sicherzustellen (BGE 128 I 167 E. 4.3; BVR 2013 S. 183 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz mangelnder Gesetzeskraft ist die Wegleitung bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Als Verwaltungsverordnung entfaltet die Wegleitung mithin ihre Wirkung im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103). Es rechtfertigt sich umso mehr, der Wegleitung eine Beachtung beizumessen, die über den Stellenwert eines blossen «Auslegungsangebots» hinausgeht, und davon nicht ohne Not abzuweichen, als sie neben einer rechtsgleichen Gesetzeskonkretisierung zugleich auch Rechtssicherheitsinteressen der vom staatlichen Handeln Betroffenen schützen will. Dies ist namentlich daran zu erkennen, dass die jeweils aktuelle Fassung der das Sportfondsrecht konkretisierenden Richtlinie im Internet publiziert wird und gewisse Fassungen Übergangsregelungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 136 V 295 [Pra 100/2011 Nr. 12] E. 5.7, 136 II 415 E. 1.1; BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 mit Hinweisen; VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 3.3.2). 3.3 Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Wegleitung entspricht, liegt B.________ doch gemäss der darin enthaltenen Definition nicht auf dem europäischen «Subkontinent», womit für die Teilnahme an entsprechenden Auswärtsspielen gemäss Wegleitung keine Beiträge gesprochen werden (vgl. Ziff. 5 der Wegleitung, vorne E. 2.3; vgl. etwa auch <https://de.wikipedia.org/wiki/B.________>). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Konkretisierung von beitragsberechtigten Kosten in der Wegleitung mit den gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bezugnahme in Art. 12 SpfV auf Europa eine Einschränkung unter Berücksichtigung geografischer Kriterien nicht zulassen würde. Welcher Spielraum der Vollzugsbehörde bei der Konkretisierung von Art. 12 SpfV zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Rechtsnorm von einem pragmatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 173 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 180 [Pra 101/2012 Nr. 12] E. 3.4). 3.3.1 Art. 12 SpfV steht unter dem Titel «Beiträge für die Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen» und sieht vor, dass solche gesprochen werden «für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an sportlichen Europameisterschaften oder an Europacups» (vgl. vorne E. 2.2). Diese Umschreibung schliesst eine geografische Eingrenzung im Sinn der Wegleitung nicht aus. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Verwendung des Begriffs «Europacup» darauf schliessen lassen könnte, es werde die Teilnahme an sämtlichen von europäischen Sportvereinen und -verbänden organisierten Meisterschaften und Cups unbesehen des Austragungsorts unterstützt. Eine entsprechende verbindliche Vorgabe an die zuständige Behörde lässt sich aus dem Wortlaut aber nicht herleiten. 3.3.2 Weiter ist den Materialien zu Art. 12 SpfV Folgendes zu entnehmen (vgl. Vortrag zur Änderung der Sportfondsverordnung vom 19.9.2012, einsehbar unter <http://www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/POM 2012/RRB 1395» [nachfolgend: Vortrag], S. 14): «Mit den Beiträgen sollen bernische Vereine und Einzelsportler unterstützt werden, welche im europäischen Ausland an einem Wettkampf (Europameisterschaft oder Europacup der betreffenden Sportart) teilnehmen […]» Auch hier wird erwähnt, dass die Teilnahme an Europameisterschaften oder Europacups der betreffenden Sportart unterstützt werden soll. Zusätzlich wird ausgeführt, dass diejenigen Wettkämpfe beitragsberechtigt sind, die im europäischen Ausland stattfinden. Diese Präzisierung kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass der Verordnungsgeber eine geografische Einschränkung auf das Gebiet Europas beabsichtigte, wie die POM vorbringt. Sie führt diesbezüglich aus, das geografische Abgrenzungskriterium sei bewusst gewählt worden, weil es sich klarer und nachvollziehbarer als etwa eine politische oder historische Abgrenzung erwiesen habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3, auch zum Folgenden). Jedenfalls enthalten die Materialien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass sich der Regierungsrat mit der Verwendung des Begriffs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, «Europacup» für eine Beitragsgewährung unbesehen des Austragungsorts entschieden hat. Auch kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verordnungsgeber der Konsequenzen einer geografischen Abgrenzung nicht bewusst war, ist doch in den interessierten Kreisen offenbar allgemein bekannt, dass je nach Sportart die Europameisterschaften und Europacups weit über die geografischen Grenzen Europas hinaus ausgetragen werden. 3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anwendung des Erfordernisses der unmittelbar zweckgebundenen Verwendung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwingt, da die finanziellen Mittel des Sportfonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fondsliquidität – kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 4.3.2, 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5; Beschwerdeantwort S. 3, auch zum Folgenden). Die POM verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass vor Inkrafttreten von Art. 12 SpfV die Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland ausnahmsweise im Rahmen von besonderen Massnahmen (Art. 10d SpfV bzw. aArt. 12 SpfV in seiner ursprünglichen bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung [BAG 10-33]) unterstützt worden ist und mit Erlass von Art. 12 SpfV der Zuwendungsbereich eingegrenzt werden musste (vgl. auch Vortrag S. 14). Die angespannte Finanzlage des Sportfonds hat in der Vergangenheit wiederholt zu Anpassungen der Beitragspraxis geführt (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.7; Vortrag S. 3). Im Vortrag (S. 4) wird erwähnt, dass die Liquidität des Sportfonds mit der bestehenden Praxis nach wie vor nicht gewährleistet werden könne, weshalb weitere Anpassungen unumgänglich seien. Die Änderungen vom 19. September 2012 bezweckten daher in erster Linie, die Fondsliquidität langfristig sicherzustellen (Vortrag S. 5) und die bisherige Praxis sachgerecht und zweckmässig zu präzisieren (vgl. Vortrag S. 14). Die Entstehungsgeschichte von Art. 12 SpfV legt somit ein restriktives Verständnis nahe, was eine geografische Einschränkung des Zuwendungsbereichs jedenfalls nicht ausschliesst. 3.3.4 Im Übrigen steht weder die übergeordnete Lotteriegesetzgebung noch das Rechtsgleichheitsgebot der in der Wegleitung vorgesehenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Konkretisierung entgegen: Insbesondere kann aus dem Umstand, dass in Art. 46a LotG allgemein von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen die Rede ist, nicht abgeleitet werden, die Lotteriegesetzgebung verbiete eine geografische Einschränkung. Vielmehr obliegt es dem Regierungsrat, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Sportfondsgesetzgebung zu erlassen (Art. 75 LotG), und Art. 46a (Abs. 2 Bst. d) LotG lässt ohne weiteres Spielraum für eine in geografischer Hinsicht einschränkende Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben. Weiter ist auch kein Konflikt mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ersichtlich. Der Grundsatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 139 I 242 E. 5.1, 138 I 321 E. 3.2; BVR 2014 S. 14 E. 3.2, 2012 S. 433 E. 4.4.2). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers eignet sich eine geografische Eingrenzung der Beitragsgewährung auf das Gebiet Europas bzw. das europäische Ausland für eine sachliche und rechtsgleiche Unterscheidung. Der Umstand, dass gewisse Sportvereine oder -verbände Meisterschaften und Cups auch ausserhalb des geografischen Europas veranstalten, kann zwar wie vorliegend dazu führen, dass nicht sämtliche Auswärtsspiele unterstützt werden. Zudem mag zutreffen, dass die Reisedistanz in gewisse zu Europa gehörende Länder grösser ist bzw. die Reisekosten in diese Länder mindestens gleich hoch sind wie nach B.________. Doch selbst wenn damit im Einzelfall kostspieligere Reisen finanziert werden als die vorliegend strittige, verstösst die Unterscheidung dadurch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, solange dieses Kriterium bei sämtlichen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern rechtgleich angewandt wird. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich, je nachdem in welchem Land er einen Wettkampf zu bestreiten hat, aus sportfondsrechtlicher Sicht gerade nicht in der gleichen Situation befindet. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang steht, wenn der Begriff der «europäischen Sportwettkämpfe» gemäss Art. 12 SpfV in der Wegleitung im Sinn einer geografischen Einschränkung konkretisiert wird. Der Wortlaut von Art. 12 SpfV ist offen und lässt damit einen relativ weiten Spielraum. Aus den Materialien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung kann geschlossen werden, dass eine solche Einschränkung des Zuwendungsbereichs den Absichten des Verordnungsgebers jedenfalls nicht zuwiderläuft und damit den rechtlich vorgegebenen Rahmen nicht sprengt (vgl. vorne E. 3.2). Nicht zuletzt sprechen auch grundsätzliche Überlegungen für die in der Wegleitung vorgesehene Präzisierung: In den einzelnen Sportvereinen und -verbänden wird offenbar sehr unterschiedlich definiert, was unter einer «europäischen» Meisterschaft bzw. einem «europäischen» Cup zu verstehen ist. Je nach Sportart sind die Teams von teils weit ausserhalb des geografischen Europas liegenden Ländern, wie etwa Israel und Aserbaidschan, an Europameisterschaften und Europacups teilnahmeberechtigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; vgl. auch vorne E. 3.1, 3.3.2 und 3.3.4 bzw. Beschwerde S. 4). Der POM ist daher gerade mit Blick auf diese Unterschiede zuzugestehen, dass sie selber festlegen kann, welche Sportwettkämpfe als «europäisch» gelten. 3.5 Im Übrigen ist weder behauptet noch ersichtlich, dass sich die Wegleitung nicht im Rahmen des Auslegungsergebnisses bewegt bzw. keine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn die Bezeichnung Europas als «Subkontinent» – gemeint wohl im Verhältnis zu Eurasien – nicht üblich erscheint, geht aus dem Kontext genügend klar hervor, dass damit die geografisch – und nicht etwa politisch – Europa zugerechneten Länder oder Landesteile gemeint sind (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Welche Länder bzw. Landesteile danach im Einzelnen Europa zuzurechnen sind, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Unbestritten ist, dass sich die POM an die Wegleitung gehalten hat, indem sie B.________ als nicht Europa zugehörig erachtet und die Gewährung eines Beitrags verweigert hat (vgl. vorne E. 3.3). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, rer kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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