100.2016.38U HER/BLO/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Blum A.________ und B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat, … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Dezember 2015; vbv 31/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1957) und B.________ (geb. … 1965), beide jemenitische Staatsangehörige, reisten im September bzw. November 1999 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde am 27. Februar 2002 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgewiesen. Am 14. März 2006 wurden sie vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Im März 2007 erhielten A.________ und B.________ eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung; Ausweis B). Das Paar hat drei Söhne (geb. 1986, 1990 und 1996). Die Familie wohnt seit August 2000 in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ und wurde von Mai 2007 bis Juni 2008 sowie von April 2011 bis Januar 2014 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Am 6. September 2012 reichten A.________ und B.________ bei der EG C.________ ein Gesuch um ihre Einbürgerung ein. Die drei Söhne sind bereits im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Am 18. März 2015 lehnte der Gemeinderat der EG C.________ das Begehren um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ab. B. Die hiergegen am 26. Mai 2015 erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Entscheid vom 29. Dezember 2015 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 26. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland zur Neubeurteilung zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, zuweisen. Eventualiter sei die EG C.________ anzuweisen, ihnen das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin hat am 29. Januar 2016 auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und auf weitere Bemerkungen verzichtet. Die EG C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteilen 2015/61 und 2015/62 vom 25. Januar 2016 (ersteres publ. in BVR 2016 S. 293) hat sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des mit Annahme der kantonalen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» revidierten, am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen Art. 7 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) auseinandergesetzt. Es hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV in Verfahren betreffend die Erteilung des Gemeinde- oder des Kantonsbürgerrechts, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsnorm hängig waren, anwendbar ist. Von der Gelegenheit, sich zur Sache im Licht dieser Rechtsprechung zu äussern und Anträge zum Verfahren zu stellen, haben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch gemacht. Sie halten, wie auch mit Eingabe vom 21. April 2016, an ihren Anträgen fest. Mit Verfügungen vom 20. September und 6. Oktober 2016 hat die Instruktionsrichterin die Asylakten sowie die fremdenpolizeilichen Akten von A.________ und B.________ ediert und zu den Akten erkannt. Die Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 KV; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht [KBüG; BSG 121.1]; Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]). 2.2 Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 BüG umschrieben. Nach Art. 14 BüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (BGE 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3, 138 I 242 E. 5.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtlichen Schranken sowie die Wertungen der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2016 S. 293 E. 2.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (E. 2.3 hiernach), wobei auch dieses unter dem Vorbehalt von Bundesrecht steht (vgl. Art. 16 Abs. 2 KBüG). D.h. die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt, im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis auf 138 I 305 E. 1.4; BVR 2016 S. 293 E. 2.2, 2012 S. 529 E. 3). Bei der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts liegt der Beurteilungsspielraum der kommunalen Einbürgerungsbehörde auch in der Gemeindeautonomie begründet. Die Gemeinden wenden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig an (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 m.w.H.; VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 3.2 und 4.2; vgl. auch BVR 2016 S. 293 E. 3.3). Der Umfang der kommunalen Autonomie ergibt sich dabei aus dem anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. Art. 109 KV und Art. 50 BV; BGE 141 I 36 E. 5.3, vgl. auch BVR 2012 S. 49 E. 3.2). 2.3 Am 24. November 2013 hat das Berner Stimmvolk die mit der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» unterbreitete Änderung von Art. 7 KV angenommen (vgl. BAG 14-004). Die revidierte Bestimmung trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (BVR 2016 S. 293 E. 2.3); am 11. März 2015 wurde sie von der Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, desversammlung gewährleistet (BBl 2015 S. 3035 ff.; vgl. BAG 15-060). In der revidierten Fassung lautet Art. 7 KV wie folgt: Art. 7 Bürgerrecht 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. 3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer: a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat; c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt; d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt; e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. aArt. 7 Abs. 1 KV in der bis am 10. Dezember 2013 geltenden Fassung (BAG 94-001) sah dagegen lediglich vor, dass Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt werden. Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraussetzungen sowohl nach neuem als auch nach altem Verfassungsrecht an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 EbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 BüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Änderung der EbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in verschiedener Hinsicht ausgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht weder nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 KBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; E. 2.2 hiervor). 2.4 Vorliegend erging die Verfügung über das Gemeindebürgerrecht (Beschluss vom 18.3.2015, ausgefertigt am 23.4.2015) nach Inkrafttreten des revidierten Art. 7 KV (11.12.2013); bei Gesuchseinreichung am 6. September 2012 war die neue Verfassungsbestimmung noch nicht in Kraft. Die Gemeinde verweigerte die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV, weil die Beschwerdeführenden einerseits nicht über die Niederlassungsbewilligung verfügten und andererseits in den vergangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von rund Fr. 120ʹ000.-- nicht zurückbezahlt hätten. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin bestätigte den Beschluss des Gemeinderats. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, ihr Einbürgerungsgesuch sei nach dem alten, bei Gesuchseinreichung geltenden Recht zu beurteilen. Danach erfüllten sie die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung. Im Übrigen sei die Verweigerung auch nach dem neuen Art. 7 KV rechtswidrig. – Demnach liegt zunächst im Streit, ob die vorliegende Sache aufgrund der am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 7 KV zu beurteilen ist oder ob die bisherige, für die Beschwerdeführenden allenfalls günstigere Fassung zur Anwendung kommt (E. 3 hiernach). Sodann wird der angefochtene Entscheid im Licht der anwendbaren Bestimmungen zu prüfen sein (hinten E. 4; vgl. auch E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 KV in der geänderten Fassung verletze das Rückwirkungsverbot. Nicht bestritten haben sie die unmittelbare Anwendbarkeit von Bst. b und e, welche das Verwaltungsgericht bejaht hat (vgl. dazu BVR 2016 S. 293 E. 3.3 f., 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 3.1; jüngst bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, 3.2 Der zeitliche Geltungsbereich unmittelbar anwendbarer Verfassungsbestimmungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung neuen Rechts (vgl. speziell zum Verfassungsrecht den Bericht des Bundesrats über die Totalrevision der Bundesverfassung vom 6.11.1985, in BBl 1985 III 1 ff., 137 und 139 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten bei Fehlen einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52], 139 II 263 E. 6 f., 139 II 243 E. 11.1; BVR 2015 S. 15 E. 3.1). – Wie auch die Beschwerdeführenden festhalten (Beschwerde S. 5), ist weder dem revidierten Art. 7 KV noch den allgemeinen Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verfassung (Art. 130 ff. KV) eine Regelung zur zeitlichen Anwendbarkeit der hier interessierenden Norm zu entnehmen. Übergangsrechtliche Normen finden sich zwar in der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung (vgl. Art. 28 KBüG; Art. T1-1 bis T3-1 EbüV). Wie das Verwaltungsgericht in den den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebrachten Leitentscheiden erkannt hat und nicht bestritten wird (vgl. vorne Bst. C; act. 7 und 11), kommt diesen Bestimmungen mit Blick auf den Wortlaut, ihre Stellung im Gesetz und in der Rechtsordnung sowie auf die Materialien indessen keine über den jeweiligen Erlass und dessen Regelungsgegenstand hinausgehende Tragweite zu. Sie finden nicht allgemein auf das Inkrafttreten neuer einbürgerungsrechtlicher Normen Anwendung und lassen sich insbesondere nicht auf die Verfassungsänderung vom 24. November 2013 übertragen. Keine weiteren Rückschlüsse ergibt der Blick auf das eidgenössische Recht, welches keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende übergangsrechtliche Regelung enthält (vgl. Art. 57 BüG; einlässlich zum Ganzen BVR 2016 S. 293 E. 4.2). 3.3 Da es vorliegend an einer anderslautenden Regelung fehlt, hat die Verwaltungsbehörde das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der Verfügung gilt. Es spielt hier demzufolge, keine Rolle, welches Recht im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs galt (E. 3.2 hiervor; einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Gemeinde ging daher zur Recht davon aus, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden nach neuem Verfassungsrecht zu beurteilen und namentlich Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV anwendbar sind (vgl. auch Beschwerdeant-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, wort S. 4 f.; Akten RSA pag. 51 f.). Diese binden als Mindestvoraussetzung auch die Gemeinden und es verbleibt insoweit kein autonomiegeschützter Spielraum (vgl. vorne E. 2.2). Die zusätzliche Problematik, welche sich aus der föderalistischen Mehrstufigkeit der ordentlichen Einbürgerung ergibt, wenn eine Gemeinde das Gemeindebürgerrecht vor Inkrafttreten des geänderten Art. 7 KV zugesichert hat, stellt sich hier nicht (dazu BVR 2016 S. 293 E. 4.3.2 f.; vgl. aber hinten E. 3.6) 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen, die Anwendung des neuen Art. 7 Abs. 3 KV im Verfahren vor dem kommunalen Einbürgerungsorgan verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung (Beschwerde S. 5 f.; act. 11 S. 2). Sie halten diesen Grundsatz für verletzt, weil sich in ihrem Fall der Sachverhalt abschliessend vor Inkrafttreten der Verfassungsnorm verwirklicht habe und bei Gesuchseinreichung am 6. September 2012 alle Tatsachen vorgelegen hätten. Sie hätten einerseits über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (eine Niederlassungsbewilligung sei vor Annahme der Volksinitiative keine Einbürgerungsvoraussetzung gewesen) und seien andererseits unverschuldet auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Im Übrigen hätten sie zwar von Mai 2007 bis Juni 2008 und von April 2011 bis Januar 2014 Sozialhilfe bezogen. Seither kämen sie aber aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt auf (Beschwerde S. 5 ff.; act. 7 S. 2). 3.4.1 Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung sind jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. des zur Rechtsfolge führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Rückwirkung meint demnach die Anwendung neuen (geltenden) Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 21). Grundsätzlich unzulässig ist dies nur, wenn sich der Sachverhalt unter der Geltung des alten Rechts abschliessend verwirklicht hat oder anders gesagt die tatsächlichen Verhältnisse und Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu einem Ende gekommen sind (sog. echte Rückwirkung). Liegt ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; zum Ganzen statt vieler BGE 138 I 189 E. 3.4, 133 II 97 E. 4.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 23 ff. und N. 28; BVR 2013 S. 282 E. 2.6 f.). Soweit zeitliche Dauersachverhalte für die Zukunft einem neuen rechtlichen Regime unterstellt werden, liegt demnach keine verpönte Rückwirkung vor, selbst wenn dabei an Tatbestände angeknüpft wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 163 und 168 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, anschaulich z.B. BGE 104 Ib 205 E. 6; vgl. auch BVR 2013 S. 282 E. 2.7 mit Hinweisen). 3.4.2 Mit Blick auf die Rückwirkungsproblematik stellt sich somit die Frage, wie der massgebliche Sachverhalt zeitlich einzugrenzen ist bzw. wann der zur Rechtsfolge, d.h. der zum Einbürgerungsentscheid führende Tatbestand als verwirklicht gilt. Eine verpönte Rückwirkung würde nach dem Gesagten nur dann vorliegen, wenn sich der massgebliche Sachverhalt vor dem 11. Dezember 2013 abschliessend verwirklicht hätte. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hier nicht zu (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen): Das Rückwirkungsverbot verbietet es nicht, bei der Beurteilung der Einbürgerungseignung auch an zurückliegende Umstände anzuknüpfen, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben, so beispielsweise an ein früheres Strafurteil oder früheren Sozialhilfebezug. Ohnehin steht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht vergangener Sozialhilfebezug als solcher der Einbürgerung entgegen, sondern entweder aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit oder die Nichtrückzahlung vergangener Sozialhilfebezüge in der Folgezeit. Es ginge daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts an der Sache vorbei, früheren Sozialhilfebezug als vergangenen, in sich abgeschlossenen Sachverhalt zu betrachten, welcher nach altem Recht zu beurteilen wäre. Solange keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist, handelt es sich um einen zeitlich offenen Sachverhalt. Auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 Bst. e KV kann nicht von einem abgeschlossenen Sachverhalt die Rede sein. Der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus stellt sodann offenkundig einen Dauersachverhalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, dar, welcher regelmässig überprüft und gegebenenfalls neu geregelt wird. Schliesslich sind neue, während der Hängigkeit eines (Rechtsmittel-)Verfahrens eingetretene sachverhaltliche Entwicklungen gestützt auf Art. 25 VRPG beim Entscheid zu berücksichtigen, mögen sie für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstig oder ungünstig sein (z.B. Erwerb der Niederlassungsbewilligung; BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). – Wird demnach an die hier interessierenden Tatbestandsvarianten der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfeleistungen oder der fehlenden Niederlassungsbewilligung angeknüpft (vgl. dazu hinten E. 4), liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Der auch nach Einsicht in die zugestellten Leitentscheide nicht näher begründete Einwand der Beschwerdeführenden, der entscheiderhebliche Sachverhalt habe sich in ihrem Fall vor Inkrafttreten der Verfassungsänderung abschliessend verwirklicht, ist damit unbehelflich. 3.5 Die Beschwerdeführenden machen im intertemporalrechtlichen Zusammenhang eine Rechtsverzögerung sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Sie rügen, sie hätten die Verschärfungen von Art. 7 Abs. 3 KV nur zu tragen, weil die Gemeinde ihr Gesuch nicht vor Inkrafttreten der Änderung behandelt habe (Beschwerde S. 4 und 5; act. 11). 3.5.1 Die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV auf bei Inkrafttreten bei der Gemeinde hängige Verfahren hält vor dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben stand (vgl. Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV): Namentlich scheidet wie dargelegt die intertemporalrechtliche Anknüpfung an die Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohne entsprechende gesetzliche Übergangsregelung aus (vgl. vorne E. 3.2). Insoweit wird das Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts, das während der Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens in Kraft getreten ist, höher gewichtet als das Interesse der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller an der Weitergeltung der bisherigen Rechtslage (einlässlich dazu BVR 2016 S. 293 E. 4.5). Hingegen ist nach Rechtsprechung und Lehre (vorbehältlich zwingender öffentlicher Interessen) auf das alte, für Betroffene günstigere Recht abzustellen, wenn die Behörde den Entscheid unnötig hinausgezögert hat, nur um die Anwendung neuer, strengerer Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, schriften zu erwirken (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 263 E. 8.2; BVR 2015 S. 15 E. 5.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 20). 3.5.2 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Verfahrensverzögerung im vorgenannten Sinn nach den gleichen Kriterien zu beurteilen ist wie eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV (BVR 2015 S. 15 E. 5.2). Eine solche liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5.1 [Pra 95/2006 Nr. 37]; BVR 2008 S. 523 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massgebend sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien und das Verhalten der Beteiligten (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c [Pra 87/1998 Nr. 117]; BVR 2002 S. 571 E. 2a). Zu berücksichtigen sind auch die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (BVR 2015 S. 15 E. 5.2). 3.5.3 Massgebend für die Beurteilung, ob die Gemeinde das Verfahren wie gerügt ungebührlich verzögert hat, ist, wie die Vorinstanz korrekt darlegt (E. 5.2b) und die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, der Zeitraum zwischen Einreichung des Einbürgerungsgesuchs am 6. September 2012 und Inkrafttreten des Art. 7 Abs. 3 KV am 11. Dezember 2013. Einbürgerungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Massengeschäft. Die Behörden müssen, wie die Gemeinde zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort S. 3), jeden Fall einzeln auf das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen hin prüfen. Namentlich ist die Einbürgerungseignung von Bewerberinnen oder Bewerbern individuell zu beurteilen, was die Erhebung der massgebenden Sachumstände voraussetzt (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 5 und 6) und beträchtliche Anforderungen an die Wahrung der Gehörsansprüche stellt (vgl. BVR 2013 S. 407). Die Bearbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, tung eines Einbürgerungsgesuchs nimmt folglich eine gewisse Zeit in Anspruch. Dies belegen auch die Zahlen des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: SEM), welches im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 2010 bei den Kantonen unter anderem die durchschnittliche Verfahrensdauer für eine ordentliche Einbürgerung vom Moment der Gesuchseinreichung bis zum Entscheid im kommunalen Verfahren erhoben hat. So dauerte die ordentliche Einbürgerung auf Gemeindeebene in der Regel ein bis zwei Jahre bei einer Spannweite von ein paar Monaten bis zu vier Jahren (vgl. Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetz vom Februar 2011, S. 39 f., einsehbar unter: <http://www.sem.admin.ch>, Rubriken «Aktuell/Laufende Gesetzgebungsprojekte/Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht/Ergebnisse»). In der EG C.________ sind zudem verschiedene Stellen ins Einbürgerungsverfahren involviert (vgl. Art. 4 und 3 des Reglements der EG C.________ [Einbürgerungsreglement, EBR …). Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, bei welcher Gesuche einzureichen sind, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und überweist die Akten mit Bericht und Antrag an die Einbürgerungskommission. Diese behandelt das Gesuch und übermittelt sämtliche Akten mit ihren Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid. Vor diesem Hintergrund kann bei einer Dauer von rund 15 Monaten von vornherein nicht von einer ausserordentlich langen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.2c). 3.5.4 Gemäss Angaben der EG C.________ hat die Behandlungsfrist ab Gesuchseinreichung bis zum Entscheid im interessierenden Zeitraum generell bis zu zweieinhalb Jahren betragen (vgl. Akten RSA pag. 49). Wohl ist unbeachtlich, ob administrative Hindernisse zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben (vgl. BGE 130 I 312 E. 5). Allerdings trifft nicht zu, dass die Gemeinde keinerlei personellen Massnahmen getroffen hat. Die Zunahme der Einbürgerungsgesuche im Vorfeld der Volksabstimmung vom November 2013 konnte quantitativ jedenfalls nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden, auch wenn mit einem Anwachsen nach den Erfahrungen aus früheren Änderungen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu rechnen war. Allemal hat die Gemeinde aber darauf reagiert und Personalressourcen in den Bürgerrechtsdienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, verschoben, um trotz generellen Einstellungsstopps die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche zu forcieren (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). 3.5.5 Insgesamt kann hier jedenfalls nicht die Rede davon sein, die EG C.________ hätte ihren Entscheid unnötig verschleppt, um beim Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden die Anwendung neuer strengerer Vorschriften zu erwirken. Die Vorinstanz hat mithin die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu Recht verneint. 3.6 Selbst wenn von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre und als Folge im Verfahren vor der Gemeinde das alte, unter Umständen günstigere Recht zur Anwendung gelänge (vgl. aber hinten E. 5), hilft ihnen dies nicht. Denn dessen ungeachtet, ob die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht unter altem Recht zugesichert hat, hat der Kanton im Verfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach Massgabe jener Normen zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seines Entscheids gelten (vgl. einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4.3.2 und 4.3.3; bestätigt in BVR 2017 S. 25 E. 2-4 [zusammengefasst]). Das Verwaltungsgericht folgert dies aus dem föderalistischen Staatsaufbau, der verlangt, dass auf allen drei staatlichen Ebenen (Gemeinde, Kanton, Bund) die zuständigen Einbürgerungsorgane nach Massgabe der für sie geltenden Normen und nach eigenem Ermessen über die Verleihung des Bürgerrechts beschliessen. Spezifische Bestimmungen stellen die Koordination zwischen den einzelnen Verfahren sicher (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 3 KBüG; Art. 14 ff. EbüV; Art. 12 Abs. 2 BüG), wobei der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht nur unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 12 Abs. 2 KBüG sowie Art. 14 Abs. 1 EbüV). Der Grundsatz, dass die Behörde das Recht anzuwenden hat, welches im Zeitpunkt ihres Entscheids gilt, kommt mangels abweichender Übergangsregelung auch im Verfahren betreffend das Kantonsbürgerrecht zum Tragen. Auch der Vertrauensschutz gebietet nicht, hiervon abzuweichen, da die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Einbürgerungsentscheids des Kantons steht. Dem Kanton hätte in den gegebenen zeitlichen Verhältnissen von vornherein nicht zum Vorwurf gereichen können, wenn er nach dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV nach Massgabe dieser Normen über das Kantonsbürgerrecht entschieden hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, 3.7 Nach dem Erwogenen gingen die Gemeinde und die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden nach dem neuen Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV beurteilt. Art. 29 Abs. 1 BV gebietet nicht, vorliegend ausnahmsweise auf das alte Recht abzustellen. 4. 4.1 Nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e KV wird nicht eingebürgert, wer nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. – Die Beschwerdeführenden ersuchten gegen Ende 1999 um Asyl. Am 27. Februar 2002 wurde ihr Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Die Asylrekurskommission bestätigte die Verfügung im Asylpunkt (Fehlen der Flüchtlingseigenschaft) und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Wegweisungspunkt an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) zurück. Am 14. März 2006 wurden die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen (act. 17A, unpag. Asylakten). Im März 2007 wurde ihnen die Aufenthaltsbewilligung B erteilt (Akten EG C.________ [act. 18B] pag. 111, 117 und 179). Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge jährlich verlängert (Akten EG C.________ [act. 18A] pag. 81, 91, 96, 100, 107, 111, 115, 119, 128, [act. 18B] pag. 122, 143, 149, 155, 173, 194, 199, 231). Den Beschwerdeführenden ist bekannt, dass ihnen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, ab 8. März 2017 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (vgl. …, Akten EG C.________ [act. 3A2] Beilage 5; Beschwerdeantwort S. 6). Dass sie die Niederlassungsbewilligung inzwischen erworben hätten, haben sie nicht mitgeteilt. Es ist daher, was ihren aktuellen ausländerrechtlichen Status angeht, angesichts ihrer Mitwirkungspflicht auf die Akten abzustellen (Art. 20 VRPG; BVR 2017 S. 25 E. 7.5). Danach besitzen sie nach wie vor keine Niederlassungsbewilligung. Folglich steht Art. 7 Abs. 3 Bst. e KV ihrer Einbürgerung entgegen. Das kantonale Recht darf nach Art. 38 Abs. 2 BV verlangen, dass Ausländerinnen und Ausländer vor dem letzten Integrati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, onsschritt der Einbürgerung über den stabilsten und dauerhaftesten ausländerrechtlichen Status verfügen (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 5 mit Hinweisen). Künftig ist die Niederlassungsbewilligung im Übrigen auch nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz eine Mindestvoraussetzung für die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a des neuen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [nBüG; i.K. per 1.1.2018; AS 2016 S. 2561 ff.]). 4.2 Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. e KV hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, die Gemeinde hätte ihr Einbürgerungsgesuch sistieren müssen, weil im Zeitpunkt der Verweigerung des kommunalen Bürgerrechts die Frist für eine allfällige Umwandlung ihrer Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung weniger als zwei Jahre betragen habe (Beschwerde S. 9). Die Gemeinde sah von einer Sistierung ab, weil ihrer Meinung nach die bezogenen Sozialhilfegelder innert zweier Jahren (vgl. Art. 8 Abs. 3 EbüV) nicht hätten zurückbezahlt werden können und sie zudem davon ausging, dass sich die zwei Jahre ab Dezember 2014 berechnen (eine zweijährige Sistierung also vor der frühestmöglichen Prüfung eines Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung enden würde), also dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführenden am Einbürgerungsgesuch festgehalten und um einen Entscheid ersucht hatten (vgl. Beschwerdeantwort S. 6). Die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens ist gemäss Art. 8 Abs. 3 EbüV in das pflichtgemässe Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass sie dieses Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Vielmehr hielten die Beschwerdeführenden aus freien Stücken und im Wissen um den frühestmöglichen Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Tatsache, dass die Gemeinde ihr Einbürgerungsgesuch nach neuem Recht beurteilen würde, an ihrem Gesuch fest und stellten, damals neu anwaltlich vertreten, auch nicht Antrag auf Sistierung (vgl. zum Ganzen die Korrespondenz in den Akten EG C.________ [act. 3A2] Beilagen 4-7). Nichts hätte die Beschwerdeführenden zudem gehindert, in diesem Jahr ein Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuleiten. Der Erwerb der Niederlassungsbewilligung wäre, wie sich aus der publizierten Rechtsprechung ergibt, im Rechtsmittelverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, berücksichtigt worden (vgl. vorne E. 3.4.2 mit Hinweis auf BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2). 4.3 Ob der Einbürgerung der Beschwerdeführenden zusätzlich nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV die Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfe entgegensteht (vgl. vorne E. 2.4), muss bei dieser Sachlage nicht beurteilt werden. Es erübrigt sich folglich die Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (vgl. aber zur Sachlage nach altem Recht E. 5 hiernach). 5. 5.1 Nach Meinung der Beschwerdeführenden würden sie altrechtlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Sie seien seit August 2000 in der EG C.________ wohnhaft, verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung und seien unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen gewesen (Beschwerde S. 5). Die Gemeinde führt dazu aus, wohl hätten die Beschwerdeführenden im September 2012 ein vollständiges Gesuch eingereicht; dieses sei aber nicht nach dem alten Recht geprüft worden. Sie weist weiter darauf hin, dass mit der strafrechtlich geahndeten Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den nicht zurückbezahlten unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen die Einbürgerung auch altrechtlich hätte verweigert werden müssen (Beschwerdeantwort S. 4; vgl. auch Akten RSA pag. 55-57). Die Beschwerdeführenden widersprechen dem mit keinem Wort (vgl. act. 7 und 11). 5.2. Wie dargelegt, verfügt die kommunale Einbürgerungsbehörde über einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum, der unter anderem in der Gemeindeautonomie begründet ist (vgl. vorne E. 2.2 f.). Das Bundesgericht spricht von einem «weiten Ermessensbereich» (BGE 137 I 235 E. 2.4). Die Gemeinden wenden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig an (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2); die Einbürgerungspraxis kann unter Respektierung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen streng oder entgegenkommend sein. Den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden verbleibt im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, pflichtgemässer Ermessensausübung grundsätzlich auch Raum für gewisses Entschliessungsermessen, da auf die Einbürgerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 KBüG; BVR 2012 S. 529 E. 3.3.3 und 6.3 a.E.; BGE 138 I 305 E. 1.4.5; VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Das bis am 10. Dezember 2013 gültige kantonale Recht knüpft an die Eignungskriterien von Art. 14 BüG an (vgl. vorne E. 2.3). Die Polizeiund Militärdirektion (POM), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), konkretisiert die Einbürgerungsvoraussetzungen in einer Wegleitung, bei der es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung handelt, deren Hauptfunktion darin besteht, im Sinn einer behördlichen Meinungsäusserung über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des BüG, des KBüG und der EbüV eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Einbürgerungspraxis sicherzustellen. Trotz mangelnder Gesetzeskraft ist die Wegleitung bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 mit vielen Hinweisen). 5.4 Die Wegleitung sowohl in der Fassung vom 26. Juni 2012 als auch in jener vom 28. Mai 2013 geht davon aus, dass der gute finanzielle Leumund (jeweils Ziff. 3.2) einen Teilaspekt der Einbürgerungseignung gemäss Art. 14 BüG bildet. Insbesondere gelten Schulden im Grundsatz als Einbürgerungshindernis. Keine Rolle spielt, ob eine Schuld gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften oder gegenüber Privaten besteht (jeweils Ziff. 3.2.3). Nach der kantonalen Wegleitung muss demnach der gute finanzielle Leumund als Aspekt der Einbürgerungseignung geprüft werden. Schulden sind ein geeignetes Mittel, um festzustellen, ob bei Einbürgerungswilligen der geforderte gute finanzielle Leumund vorliegt. Die Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben ist insoweit sachgerecht und praktikabel. Die Relevanz von Schulden als Einbürgerungshindernis darf schliesslich in besonderem Masse einfliessen, wenn diese aus einer strafbaren Handlung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers hervorgegangen sind. Immerhin wird dadurch auch der strafrechtliche Leumund in Frage gestellt, was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, unter dem Aspekt der Einbürgerungseignung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BVR 2012 S. 193). Nach dem Einbürgerungsreglement der Gemeinde C.________ müssen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht erfüllen (Art. 2 Abs. 1 EBR). Sie müssen zudem unter anderem den Nachweis erbringen, keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen sowie keine Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder Bund zu haben (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b EBR). Diese Konkretisierung durch die EG C.________ widerspricht den kantonalen Weisungen nicht und steht im Einklang mit den grundlegenden Wertungen des übergeordneten Gesetzesrechts (vgl. vorne E. 5.2; vgl. auch VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 4.6). 5.5 Am 30. Dezember 2013 reichte die EG C.________ eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichtdeklaration von Einkommen ein. Im Januar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Beschwerdeführerin schuldig der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber dem Sozialdienst Einkommen nicht deklariert mit der Folge, dass ihr Sozialhilfe im Betrag von Fr. 13ʹ158.85 ausbezahlt worden war, die ihr nicht zustand (Akten EG C.________ [act. 18B] pag. 197; Akten EG C.________ [act. 3A2] Beilage 11). Die Beschwerdeführerin ist zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe samt Zins verpflichtet (Art. 40 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Rückerstattungspflichtig ist auch ihr Ehemann (Beschwerdeführer), da Eheleute grundsätzlich auch die der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten haben, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 vorliegt (Art. 41 SHG; vgl. auch VGE SH/2014/3 vom 28.1.2015 E. 3.3). Zudem besteht eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Sozialhilfe (vgl. Art. 44 Abs. 2 SHG) über einen Betrag von Fr. 15'996.55 (vgl. Antrag der Einbürgerungskommission an den Gemeinderat vom 9.3.2015 sowie Verfügung, Akten EG C.________ [act. 3A2] Beilage 11). Damit liegen bei beiden Eheleuten Schulden gegenüber der Gemeinde vor, welche ein Einbürgerungshindernis darstellen. Im Übrigen bildet die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft, d.h. eine Erwerbs- und Verbrauchs-Einheit und sind die Eheleute gegenseitig unterstützungspflichtig (vgl. Art. 159 und 163
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 110 Ia 7 E. 3c, 132 V 332 E. 4.3.1; BVR 2014 S. 147 E. 6.1; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Bst. e nBüG). Steuerrechtlich üben Ehegatten die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam; gegebenenfalls wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen (Art. 156 Abs. 2 StG). Folglich sind Eheleute gemeinsam verantwortlich, gegenüber den Behörden wahrheitsgemässe Angaben zu machen. 5.6 Aus den dargelegten Gründen hätte die EG C.________, wie sie vorbringt, altrechtlich bereits den interessierenden Schuldbetrag im konkreten Zusammenhang als Einbürgerungshindernis würdigen und schliessen dürfen, dass die Beschwerdeführenden zurzeit die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllen. Das bis zum 10. Dezember 2013 geltende Recht erweist sich somit im vorliegenden Fall nicht als günstiger. Ergänzen lässt sich, dass Gemeinden praxisgemäss bereits unter der Geltung des alten Verfassungsrechts davon ausgehen durften, dass der Sozialhilfebezug grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis bildet (vgl. VGE 2013/292 vom 29.10.2014). 6. Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind weder ihnen noch der obsiegenden Gemeinde zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 und 4 VRPG; vgl. zum Ersatzanspruch von Gemeinden BVR 2015 S. 581 E. 7.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.38U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.