100.2016.331U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Wahrung der Rekursfrist im Verfahren betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014; Nichteintreten auf Rekurs (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Oktober 2016; 100 16 367)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) verfügte am 29. April 2016, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab dem Steuerjahr 2014 (Stichtag 31.12.2014) in der Einwohnergemeinde (EG) B.________/BE. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 20.7.2016) gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 wegen Verspätung nicht auf das Rechtsmittel eintrat. 1.2 Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die EG C.________ als steuerrechtlicher Wohnsitz festzulegen. Ausserdem verlangt er Schadenersatz und Wiedergutmachung in der Höhe von je Fr. 355'000.-- und die sofortige Löschung aller Forderungen. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 je die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht. Er äussert sich, soweit verständlich, in erster Linie zu Umständen, die seiner Meinung nach Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den Staat begründen (Schadenersatz und Wiedergutmachung in der Höhe von je Fr. 265'000.--). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Angefochten ist der Entscheid der StRK vom 3. Oktober 2016, wonach auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten wurde. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz eine materielle Prüfung des Rekurses zu Recht verweigert hat. 2.3 Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Linie über «arg- und böswillige», «grobfahrlässige» und «mutwillige» Handlungen von «Staatsangestellten» und will daraus finanzielle Forderungen («Staatshaftung») ableiten, was indes nicht Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Da die diesbezüglichen Ausführungen zudem in sprachlicher Hinsicht kaum verständlich sind, scheidet eine Weiterleitung der Eingabe an eine andere, für die Beurteilung staatshaftungsrechtlicher Begehren allenfalls zuständige Behörde aus. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch das Begehren betreffend Löschung «aller irrigen, willkürlichen und kriminellen […] Forderungen». Gleiches gilt für den Antrag, die EG C._______ sei als steuerrechtlicher Wohnsitz festzulegen, da die Vorinstanz die Wohnsitzfrage nicht materiell geprüft hat (E. 2.2 hiervor). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses und damit zum Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äussert sich der Beschwerdeführer nur am Rande. Ob die Beschwerde insoweit den (bei Laienbeschwerden herabgesetzten) Begründungsanforderungen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, a.a.O., Art. 32 N. 15) zu genügen vermag, kann offen bleiben, da sie sich aus nachfolgenden Gründen als unbegründet erweist. 3. 3.1 Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juni 2016 konnte vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der StRK angefochten werden (Art. 196 Abs. 1 StG). Die StRK ging davon aus, die Rekursfrist habe am Tag nach der Zustellung, d.h. am 19. Juni 2016 zu laufen begonnen und am Montag 18. Juli 2016 geendet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Sie kam daher zum Schluss, die vom Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 der Post übergebene Rechtsmitteleingabe sei verspätet. – Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es liege für den mit A-Post Plus Sendung verschickten Einspracheentscheid kein gültiger Zustellnachweis vor; ausserdem habe die Steuerverwaltung «eine falsche Adresse verwendet» (Beschwerde S. 1). 3.2 Verfügungen und Entscheide werden den Betroffenen grundsätzlich durch die Post zugestellt («individuelle Zustellung»; Art. 159 Abs. 2 StG; Art. 44 Abs. 1 VRPG). Bei uneingeschriebener Briefpost (so auch bei A- Post Plus Sendungen) erfolgt die Zustellung durch blosse Übergabe bzw. Ablage in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin oder des Empfängers. Bei einer A-Post Plus Sendung wird der Empfang im Unterschied zu eingeschriebenen Sendungen nicht quittiert; die Zustellung wird lediglich (aber immerhin) elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu A- Post Plus Sendungen liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar «nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit», eine fehlerhafte Zustellung ist aber nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, wonach eine fehlerhafte Zustellung vorliege, nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, weislast für die Zustellung bzw. Eröffnung liegt bei der Behörde (BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 4). 3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 am selben Tag der Post übergeben und am Samstag 18. Juni 2016 zugestellt wurde (Akten StRK pag. 2 f.). Weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die von der Post elektronische erfasste Zustellung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, den Einspracheentscheid erhalten zu haben. Die Sendung konnte demnach dem in der Anschrift als Empfänger vermerkten Beschwerdeführer in D.________ (EG B.________) tatsächlich zugestellt werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Entscheid mit dieser Zustellung auch rechtsgültig eröffnet worden ist. 3.4 Die rechtsgültige Eröffnung des Einspracheentscheids ist massgeblich für die Auslösung des Fristenlaufs (Art. 196 Abs. 1 StG). Dies setzt voraus, dass die Zustellung des fristauslösenden Verwaltungsakts an die betroffene Person ordnungsgemäss erfolgt ist. Die Partei hat während des Prozessrechtsverhältnisses die Pflicht, durch Angabe einer gültigen Zustelladresse die Zustellung von Mitteilungen der Behörden zu ermöglichen («Empfangspflicht»; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 11). Aus dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich keine Verpflichtung, dass die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss. Vielmehr steht es den Betroffenen grundsätzlich frei, wo und wie sie ihrer Empfangspflicht nachkommen wollen, beispielsweise indem sie die Zustellung an eine Vertretung oder an ein schweizerisches Feriendomizil wünschen. Voraussetzung ist einzig, dass an der bezeichneten Adresse eine postalische Zustellung an die betroffene Person oder ihre Vertretung möglich ist, wobei sich die Modalitäten der Entgegennahme, Beförderung und Aushändigung der Sendungen nach der Postordnung richten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 9). Darüber hinaus ist es Sache der betroffenen Person, sicherzustellen, dass sie rechtzeitig Kenntnis von den behördlichen Mitteilungen erhält (vgl. auch BGer 2P.120/2005 vom 23.3.2006, in BVR 2006 S. 378 E. 3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, 3.5 Obgleich der Beschwerdeführer auf seiner Einsprache vom 9. Mai 2016 und seiner weiteren, ebenfalls mit Einsprache bezeichneten Eingabe vom 27. Mai 2016 als Absenderadresse …, C.________, angegeben hatte (Akten StV pag. 31 und 38), schickte die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 an die Adresse … in D.________. Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, denn es steht ihm frei, als Zustelldomizil die Adresse in C._______ zu verzeigen. Für die Frage der Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes hat die Angabe des Zustelldomizils keinerlei präjudizierende Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann diesen Rechtsstreit grundsätzlich von einem frei gewählten Ort in der Schweiz aus führen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Steuerverwaltung hätte demnach das vom Beschwerdeführer angegebene Zustelldomizil beachten müssen, weshalb der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zwar zugestellt wurde (vorne E. 3.3), in Bezug auf die Zustelladresse aber an einem Eröffnungsmangel leidet. Entgegen der Vorinstanz kann für den Beginn des Fristenlaufs daher nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Sendung in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist und er von ihr Kenntnis nehmen konnte (angefochtener Entscheid E. 3.1). 3.6 Es gilt der Grundsatz, dass niemandem aus mangelhafter Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 151 StG i.V.m. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Hat sich ein Eröffnungsmangel jedoch nicht nachteilig ausgewirkt, bleibt er folgenlos. Wer mit anderen Worten durch einen gerügten Mangel nicht benachteiligt ist, kann aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich einen konkreten Nachteil erlitten hat. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, in dem die Berufung auf Formmängel nicht nur ihre Stütze, sondern auch ihre Grenze findet (BVR 2016 S. 261 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25 am Schluss). 3.7 Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Stellungnahme an die StRK vom 17. August 2016 zur Rechtzeitigkeit des Rekurses (Akten StRK pag. 25) noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nur ansatz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, weise dargetan, inwiefern ihm durch die Zustellung des Einspracheentscheids an die Adresse in D.________ ein für das Fristversäumnis kausaler Nachteil entstanden ist. Er macht einzig geltend, es handle sich um eine «falsche Adresse», was aber allein noch keinen Nachteil bewirkt und im Übrigen auch für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes unerheblich ist. Insbesondere hat er nie behauptet, dass er durch den Eröffnungsmangel den Einspracheentscheid erst mit zeitlicher Verzögerung habe zur Kenntnis nehmen können. Wie die StRK zudem richtig festhält, handelt es sich bei der Adresse in D.________ um einen Ort, zu welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene soziale und berufliche Bezugspunkte aufweist. Daraus darf geschlossen werden, dass er den Einspracheentscheid umgehend nach der Zustellung an diese Adresse auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, zumal er nichts anderes behauptet. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Zustellung des Einspracheentscheids an eine vom verzeigten Zustelldomizil abweichende Adresse weder irregeführt wurde noch einen Nachteil erlitten hat, weshalb der Eröffnungsmangel folgenlos geblieben ist und in keinem kausalen Verhältnis zum Fristversäumnis steht. Die Berufung auf den Eröffnungsmangel ist unter diesen Umständen treuwidrig. 3.8 Die StRK hat demnach zu Recht angenommen, dass die Rekursfrist am 19. Juni 2016 zu laufen begonnen hat und der Rekurs spätestens am Montag 18. Juli 2016 der Post hätte übergeben werden müssen. Der Rekurs vom 20. Juli 2016 war demnach verspätet, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2017, Nr. 100.2016.331U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mitzuteilen: - der Einwohnergemeinde B.________ - der Einwohnergemeinde C.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.