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Bern Verwaltungsgericht 06.06.2017 100 2016 263

June 6, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,023 words·~20 min·3

Summary

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. August 2016 - 100 15 485) | Stundung/Erlass

Full text

100.2016.263U HAT/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. August 2016; 100 15 485)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 31. August 2015 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2014 von insgesamt Fr. 4'124.85. Mit Verfügung vom 20. November 2015 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern das Erlassgesuch als Erlassbehörde ab. B. Dagegen erhob A.________ am 3. Dezember 2015 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. August 2016 (eröffnet am 12.8.2016) abwies. C. Mit Eingabe vom 9. September 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern vom 4.8.2016 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuer 2014 zu gewähren. 2. Die Parteikosten seien gemäss der noch einzureichenden Honorarnote dem Kanton aufzuerlegen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor der Rekurskommission des Kantons Bern der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und die Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu vergüten. 4. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 29. September 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für den Erlass von Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG Bern verfahren, welcher die Erlasskompetenz für auf ihrem Territorium erhobene Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. Bst. A vorne). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2014 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Abs. 4 StG). Die EG Bern hat am 20. November 2015 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber (auch) über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (Bst. A vorne). Am 28. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG Bern das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG Bern als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 2'911.-- (Witwenrente von Fr. 1'307.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'604.--) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'695.80 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 215.20 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2014 innert 20 Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). – Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag in absehbarer Zeit zu bezahlen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG). Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 2.3 vorne). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat den Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt bestimmt: Grundbetrag Fr.1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 980.00 Krankenkasse KVG Fr. 329.40 Rückzahlung KK-Prämienverbilligung Fr. 44.40 AHV-Beitrag Fr. 42.00 Telekommunikation/Versicherungen/Radio/TV Fr. 0.00 Betrag für Stellensuchende Fr. 100.00 Libero-Abonnement Fr. 0.00 Brille, Arznei, Franchise ect. Fr. 0.00 ---------------- Zwangsbedarf Fr.2'695.80 3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt es festzuhalten, dass nicht nur die Privatversicherungen (KS B1 Ziff. I der Beilage 1), sondern auch die Auslagen für Telekommunikation/Radio/TV bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind und deshalb keinen Zuschlag zu diesem rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 100.-für Telekommunikation/Radio/TV ist demnach zu Recht nicht im Zwangsbedarf berücksichtigt worden. 3.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Auslagen für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen («Libero-Abonnement» von monatlich Fr. 42.--) ist zu bemerken, dass Fahrkosten nur im Zwangsbedarf berücksichtigt werden können, wenn es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt (KS B1 Ziff. II/4d der Beilage 1). Da die Beschwerdeführerin momentan nicht berufstätig ist, sind ihr keine Fahrkosten anzurechnen (VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.5). Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass für stellensuchende Arbeitslose pauschal ein Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Fr. 100.-- im Zusammenhang mit der Arbeitssuche eingesetzt werden kann (Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 28). Wie bei sämtlichen Zuschlägen zum Grundbetrag des Zwangsbedarfs gilt jedoch, dass eine solche Auslage nur berücksichtigt wird, wenn die Beschwerdeführerin sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 25 mit weiteren Hinweisen). Damit die Pauschale von Fr. 100.-angerechnet werden kann, hat die Beschwerdeführerin zumindest durch Belege glaubhaft zu machen, dass sie als Arbeitslose tatsächlich auf Stellensuche ist und hierfür entsprechende Aufwände tätigt (vgl. VGE 2011/312/313 vom 14.6.2012 E. 4.1.2). Solche Belege hat die Beschwerdeführerin weder vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht ins Recht gelegt. Das monatliche «Libero-Abonnement» reicht entgegen ihrer Ansicht für sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Stellensuche und Auslagen in der Höhe von monatlich Fr. 100.-- darzutun. Bei diesen Gegebenheiten hätte die StRK die fragliche Pauschale im Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen dürfen. Insoweit ist die Berechnung des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen zu korrigieren und der Pauschalbetrag von Fr. 100.-- für die Stellensuche zu streichen. 3.5 Streitig sind des Weiteren die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Auslagen von Fr. 80.-- aufgrund einer Brillenbeschaffung, der Krankenkassenfranchise sowie der Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Beschwerdeführerin belegt zwar mit dem «Auszug der medizinischen Leistungen» vom 1. Januar 2015 bis zum 22. August 2016, dass sie über diesen Zeitraum den Franchisenbetrag von Fr. 3'000.-- sowie einen Selbstbehalt von insgesamt Fr. 308.10 tragen musste (Beschwerdebeilage 20, act. 1C). Zudem weist sie Kosten für einen Brillenkauf vom 2. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 980.-aus (Beschwerdebeilage 15, act. 1C). Im Zwangsbedarf sind indes nicht die bereits angefallenen Kosten zu berücksichtigen, sondern nur unmittelbar bevorstehende Gesundheitskosten, welche die verfügbare Einkommensquote zeitweise reduzieren können (KS B1 Ziff. II/8 der Beilage 1; VGE 2013/414/415 vom 30.7.2014 E. 2.3.4). Die von der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, rerin vorgebrachten Gesundheitskosten sind bereits in der Vergangenheit angefallen und damit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kauf einer Brille gilt es ferner zu bemerken, dass diese aufgrund der schwachen Korrektur (2.25 Dioptrien auf beiden Augen) nicht unter den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung fällt und damit ohnehin nicht als zusätzliche Krankheitskosten zu berücksichtigen wären (vgl. Ziff. 25 Anhang 2 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31]) Da zudem weder geltend gemacht noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Krankheit leidet oder aus einem anderen Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevorstehen, ist nicht erstellt, dass die Aufwendungen für die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung bzw. die Selbstbehalte auch künftig anfallen werden (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.3). Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin solche Gesundheitskosten nicht selber zu tragen, da sie als Bezügerin von Ergänzungsleistungen einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Jahresfranchise und Selbstbehalt hat (Art. 14 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 64 KVG). In Übereinstimmung mit der StRK können daher bei der Ermittlung des Zwangsbedarfs weder die auf den Monat umgerechneten Franchisen und Selbstbehalte noch Kosten für eine Brillenbeschaffung berücksichtigt werden. 3.6 Da die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung seit Beschwerdeerhebung allgemein gestiegenen sind, ist der Zwangsbedarf diesbezüglich zu aktualisieren. Für dieselbe obligatorische Krankenversicherung wie im Jahr 2016 (vgl. Beschwerdebeilage 20, act. 1C) hat die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Versicherungsgesellschaft im Jahr 2017 monatlich Fr. 362.65 zu bezahlen. Gleichzeitig ist die Rückzahlung von Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenkasse von monatlich Fr. 44.40 nicht mehr zu berücksichtigen, da die betreffende Schuld gemäss den eingereichten Unterlagen zwischenzeitlich getilgt sein müsste (Beschwerdebeilage 17, act. 1C) und es nicht auf die vergangene, sondern auf die aktuelle bzw. zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt ankommt (vgl. E. 2.2 vorne). Im Übrigen wäre eine einmalige Auslage in einer Härtefallprüfung nach Steuererlassrecht ohnehin nicht zwingend zu berücksichtigen, geht es dabei doch bloss um die Berechnung der Zeitdauer, welche für die Bezahlung der Steuerausstände nötig ist, und nicht um eine Zwangsvollstreckung mit einer eigentlichen Pfändung (VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013 E. 3.5). Die Frage, ob eine Rückzahlung von Prämienverbilligungen beim Zwangsbedarf einzurechnen ist, obwohl nach KS B1 Ziff. II/3 der Beilage 1 einzig Krankenkassenprämien berücksichtigt werden, kann daher vorliegend offengelassen werden. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich noch beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Zwangsbedarfsberechnung die laufenden Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt, kann ihr nicht gefolgt werden: Selbst Auslagen, die grundsätzlich zum Zwangsbedarf zählen, können nur insoweit in dessen Berechnung einfliessen, als sie belegt werden (vgl. auch E. 3.4 vorne). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch belegt sie, dass sie die laufenden Steuern – anders als jene des Jahres 2014 – tatsächlich bezahlt (hat), weshalb diese für die Bestimmung ihres Notbedarfs von vornherein nicht berücksichtigt werden können (vgl. etwa VGE 2012/271/272 vom 15.2.2013 E. 3.4.4, 2012/100 vom 15.2.2013 E. 3.4.3). Damit kann offenbleiben, ob die laufenden Steuern bei einer Härtefallberechnung unter gewissen Umständen in Abweichung von den Grundsätzen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. KS B1 Ziff. III der Beilage 1) zu berücksichtigen wären (VGE 2013/96/97 vom 20.11.2014 E. 3.6). 3.8 Nach dem Gesagten ist von folgendem aktualisierten und korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Grundbetrag Fr.1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 980.00 Krankenkasse KVG Fr. 362.65 Rückzahlung KK-Prämienverbilligung Fr. 0.00 AHV-Beitrag Fr. 42.00 Telekommunikation/Versicherungen/Radio/TV Fr. 0.00 Betrag für Stellensuchende Fr. 0.00 Libero-Abonnement Fr. 0.00 Brille, Arznei, Franchise ect. Fr. 0.00 ----------------- Zwangsbedarf Fr. 2'584.65 Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'584.65 die Einkünfte von Fr. 2'911.-gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 326.35 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebene Steuerforderung 2014 auf insgesamt Fr. 4'124.85 (exkl. Verzugszinsen) beläuft, ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert 13 Monaten zu begleichen. Da selbst ein Zeitraum von zwei Jahren als zulässig erachtet werden kann, gelten die 13 Monate mithin als «absehbare Zeit» für die Begleichung von Steuerschulden (VGE 2009/428/429 vom 8.9.2010 E. 4.2.2, 2009/386 vom 26.8.2010 E. 4.3.2; siehe im Übrigen auch Hans Frey, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 166 DBG N. 8). Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend erkannt hat – kein Steuererlass zu gewähren ist. Der Hauptantrag erweist sich damit als unbegründet. 4. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, ihr sei für das Verfahren vor der StRK nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sondern auch ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, 4.1 Die StRK begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung damit, dass es sich beim Erlassverfahren nicht um eine komplexe rechtliche Angelegenheit handle. Obschon die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht als amtlicher Anwalt einzusetzen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, von ihr als rechtsunkundige 60-Jährige ohne Berufsbildung könne nicht verlangt werden, dass sie sich selber vertrete. 4.2 Grundsätzlich kann die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren angeordnet werden. Ob sie sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen droht oder wenn sich neben der relativen Schwere eines Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, denen die Partei allein nicht gewachsen wäre (BVR 2010 S. 283 E. 2.3; BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 2C_880/2016 vom 10.10.2016 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 1 f., 16, 19 f.). Als besondere, eine Verbeiständung rechtfertigende Schwierigkeiten fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, so etwa deren mangelnde Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Zu berücksichtigen sind zudem die Besonderheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften. Wird beispielsweise das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht, rechtfertigt es sich grundsätzlich, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sachlich geboten ist, einen strengeren Massstab anzulegen (BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2; zum Ganzen VGE 2009/171 vom 21.7.2009 E. 2.2). Von Bedeutung ist ferner die Frage, ob auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). Um zu beurteilen, ob im Einzelfall eine amtliche Verbeiständung geboten ist, kann hilfsweise geprüft werden, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, in der gleichen Situation eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen würde (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 125 f. mit Hinweisen; vgl. dazu unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Aspekt der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 4.3 Mit dem in Frage stehenden Steuererlass für gut Fr. 4'000.-- steht kein (besonders schwerer) Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zur Diskussion, welcher eine amtliche Verbeiständung von vornherein als geboten erscheinen lässt (vgl. für Beispiele der Kasuistik Stefan Meichssner, a.a.O., S. 127 f.). Die ausstehenden Steuern des Jahres 2014 sind für die Beschwerdeführerin zwar ein nicht unerheblicher Geldbetrag, aber es sind nur finanzielle Interessen und keine höherwertigen Schutzgüter betroffen. Selbst wenn von einer genügenden Schwere des Falles ausgegangen würde, fehlen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erforderlich machen würden: Im Steuererlassverfahren stellen sich weder komplizierte Rechtsfragen noch war im Verfahren vor der StRK ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen (vgl. BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen bloss Einkünfte und ihre zwingenden Ausgaben zu belegen, um darzutun, weshalb sie die ausstehenden Steuerschulden 2014 nicht in absehbarer Zeit begleichen kann. Die zu belegenden Posten beim Zwangsbedarf ergeben sich ohne weiteres aus dem KS B1, auf welches die Steuerverwaltung in ihrem Erlassentscheid vom 20. November 2015 verwiesen hat (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 29). Geht es wie vorliegend vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände, ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; BGer 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.2.2, 8C_781/2012 vom 11.4.2013 E. 3.2, 8C_292/2012 vom 19.7.2012 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass an Laienbeschwerden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Zu beachten gilt es zudem, dass das vorinstanzliche Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersteht (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dies rechtfertigt grundsätzlich ein strengerer Massstab bezüglich der Beiordnung eines amtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, Anwalts. Sodann liegen auch in der Person der Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen. Selbst als juristische Laiin ohne besondere Berufsbildung sollte es für die Beschwerdeführerin möglich sein, ihre Einkünfte sowie den Zwangsbedarf genügend zusammenzustellen und zu belegen. Mithin hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen und der Eventualantrag erweist sich ebenfalls als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 5.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze für die Ermittlung des Zwangsbedarfs einlässlich erörtert. Trotzdem hat es die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, schwerdeführerin unterlassen, ihren Zwangsbedarf gesamtheitlich darzulegen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Stichhaltige Argumente, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollen, trägt sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vor. Unter diesen Umständen muss der Prozess als aussichtlos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin noch zu prüfen wäre. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abzuweisen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2017, Nr. 100.2016.263U, 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung anzuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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