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Bern Verwaltungsgericht 16.02.2017 100 2016 181

February 16, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,204 words·~16 min·1

Summary

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 17. Mai 2016 - APK 15 292) | Prüfungen/Promotionen

Full text

100.2016.181U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 17. Mai 2016; APK 15 292)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ab. Sie erzielte die Noten 3,5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hatte A.________ den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, weshalb sie von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde (Notenblatt vom 17.5.2016). B. Dagegen hat A.________ am 20. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und die Prüfungen in den Fächern nationales und internationales Privatrecht einerseits und Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht andererseits seien je mit der Note 4 zu bewerten. Es sei zu verfügen, dass sie den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung bestanden habe. Nachdem die Anwaltsprüfungskommission auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ nicht eingetreten war (Verfügung im Verfahren APK 16 154 vom 8.7.2016), wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beteiligten haben in der Folge nochmals zur Sache Stellung genommen und dabei an ihren Begehren festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 1.3 Die Zurückhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Gericht auch, wenn es – wie namentlich bei Anwaltsprüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, S. 49 E. 1.2.1; Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren, vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. Replik vom 2.11.2016 S. 3 f.). Auch bei Anwaltsprüfungen setzt die Leistungsbeurteilung oftmals die Kenntnis der konkreten Verhältnisse voraus. Als Examinatorinnen und Examinatoren sind zudem Fachleute berufen, die aufgrund ihrer Spezialkenntnisse und ihrer Erfahrung in der zu prüfenden Materie zur Abnahme der Prüfung besonders geeignet sind (vgl. Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in ZBl 2011 S. 538 ff., 549 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; zur Zusammensetzung der Anwaltsprüfungskommission Art. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Wie andere Fachgremien verfügt damit auch die Anwaltsprüfungskommission über einen Beurteilungsspielraum, der vom Verwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. BGer 2D_29/2009 vom 12.4.2011 E. 2.4). 1.4 Die Reduktion der Prüfungsdichte in Angelegenheiten wie der vorliegenden ist mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (statt vieler Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsrechtsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 185). Ebenso wenig wird das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt, auf das sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft (Replik vom 2.11.2016 S. 2 und 4). Sind in einer Prüfung Kenntnisse und Erfahrungen zu beurteilen, die erforderlich sind, um einen Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, liegt nach ständiger Rechtsprechung keine «Streitigkeit» im konventionsrechtlichen Sinn vor (BGE 131 I 467 E. 2.9; zum Ganzen auch BGer 2C_632/2013 vom 8.7.2014 E. 3.2). 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 APV). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,67 erreicht und diesen damit nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausschliesslich die Bewertung ihrer Leistungen; hingegen macht sie keine Rechtsfehler im Prüfungsablauf oder andere organisatorische Mängel geltend. Mit ihrer Beschwerde thematisiert sie die beiden mit ungenügenden Noten bewerteten schriftlichen Prüfungen im nationalen und internationalen Privatrecht sowie im Staats-, Verwaltungsoder Steuerrecht. Nicht beanstandet wird die schriftliche Prüfung im Strafrecht, in der sie eine genügende Note erzielt hat (vorne Bst. A). 3. 3.1 Die schriftliche Prüfung im nationalen und internationalen Privatrecht beinhaltete die Aufgabe, in einem Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen den Entscheid des zuständigen Gerichts zu verfassen (schriftliche Begründung und Dispositiv). Die Kandidatinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Kandidaten hatten dabei sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien abzuhandeln, gegebenenfalls als Eventualerwägungen oder in einer separaten Aktennotiz (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.2.1). Die Prüfungsarbeiten wurden anhand eines Korrekturschemas bewertet, unterteilt in die Themen «Korrektes Rubrum», «Formelles», «Materielles», «Kostenliquidation», «Dispositiv» sowie «Argumentation – Systematik – Aufbau» mit weiteren Unterkriterien. Bei einem Total von 55 Punkten (und zwei Bonuspunkten) erreichte die Beschwerdeführerin 27,5 Punkte, was die Note 3 ergibt (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.2.4 und 1.2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt in erster Linie, die Expertin und der Experte hätten Ausführungen in ihrer Arbeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt oder zu wenige Punkte dafür vergeben. Sie nimmt zu zahlreichen einzelnen Aspekten der Korrektur Stellung, wobei sie auf Literatur und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (Beschwerde S. 4 ff.; Replik vom 2.11.2016 S. 7 ff. mit Korrekturen gemäss der Stellungnahme vom 8.12.2016). 3.3 Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit diesen Einwänden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführlich befasst (Vernehmlassung S. 3 ff.; Stellungnahme vom 5.1.2017 S. 2 ff.). Sie ist auf die einzelnen Argumente eingegangen und hat dargelegt, – dass die Beschwerdeführerin wie im Korrekturschema vorgesehen Punkte erhalten hat, die angeblich nicht vergeben worden seien (z.B. allgemeine Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen einschliesslich Beweismass des Glaubhaftmachens, Streitwert), – weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl gemäss dem Korrekturschema erhalten hat (z.B. Rechtsschutzinteresse, Zwischenfazit Eintreten, Definition und Zulässigkeit des Vorkaufsrechts, Vorwurf des Rechtsmissbrauchs), – warum keine Zusatzpunkte vergeben worden sind, die für gute, im Korrekturschema nicht erfasste Argumente an sich in Betracht kommen (z.B. Fristwahrung im Zusammenhang mit der Anfechtung des GV-Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, schlusses, Untergang des Vorkaufsrechts, Prüfung des Verfügungsanspruchs). Insgesamt erachtet die Anwaltsprüfungskommission die Note 3 für die Leistung der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. 3.4 Das Korrekturschema in Verbindung mit den detaillierten Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission lassen ohne weiteres auf einen transparenten bzw. nachvollziehbaren Bewertungsvorgang schliessen. Dass sich die Beurteilungen der beiden korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich decken, ist im Bewertungsverfahren angelegt und lässt noch nicht auf Rechtsfehler schliessen, zumal die Abweichungen hier minimal sind (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin scheint zudem zu übersehen, dass den Expertinnen und Experten bei der Frage, welche Teile einer Musterlösung bzw. eines Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind, ein Ermessensspielraum zukommt. Insofern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verbunden; wird er pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechtsverletzung (vorne E. 1.2; BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Den Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission liegen durchwegs sachlich begründete Überlegungen zugrunde. Insbesondere weist die Prüfungsbehörde auf fehlende Würdigungen und Argumentationslinien hin, die für die Falllösung wesentlich gewesen wären; die Beschwerdeführerin hat zudem wiederholt den rechtlichen Kontext der zu treffenden Regelung einschliesslich der korrekten prozessualen Einordnung verkannt (vorsorgliche Massnahme). Dabei handelt es sich um gewichtige Mängel, die folgerichtig zu einer klar ungenügenden Bewertung geführt haben. 3.5 Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführerin, bei der Bewertung hätten Folgefehler beachtet werden müssen. Wohl trifft zu, dass die Prüfenden grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen der zu prüfenden Person zur Kenntnis zu nehmen haben, die Folge einer «falschen Weichenstellung» bilden. Solche Ausführungen können insbesondere Hinweise darauf geben, ob die Kandidatin oder der Kandidat wenigs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, tens gewisse Kenntnisse in dem geprüften Sachgebiet besitzt und ob die weitere Gedankenführung folgerichtig ist (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.2 mit Hinweis). Die Anwaltsprüfungskommission hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gar keine Folgefehler zur Diskussion stehen (z.B. Zwischenfazit Eintreten bzw. Schlussfazit); das gilt namentlich auch, wenn Ausführungen zu einem für die Falllösung wesentlichen Aspekt gänzlich fehlen (Ausübung des Vorkaufsrechts). Eine unsachliche und damit unhaltbare Bewertung ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 3.6 Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im nationalen und internationalen Privatrecht mit der Note 3 ist demnach nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Bei der schriftlichen Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht ging es um das Einsichtsrecht eines Journalisten in Unterlagen einer behördlichen Untersuchung (Information der Bevölkerung). Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten den Entscheid der zuständigen Rechtsmittelbehörde zu verfassen (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.1.1). Das Korrekturschema listet die Punkte nach dem Raster «Prozessuales», «Materielles», «Verfahrens- und Parteikosten» sowie «Dispositiv» mit Unterkriterien auf. Zu vergeben waren insgesamt 32 Punkte, wobei zusätzlich ein Bonus bzw. Malus von je 2 Punkten vorgesehen war. Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde mit 16 Punkten bewertet, was die Note 3,5 ergibt (Prüfungsunterlagen act. 8A/1.1.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausführungen seien zu Unrecht nicht oder nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen; es seien ihr deshalb Punkte vorenthalten worden. Sie bezieht sich dabei vorab auf den materiellen Teil der Prüfung, aber auch auf einen prozessualen Aspekt (Legitimation; Beschwerde S. 11 f.; Replik vom 2.11.2016 S. 18 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit diesen Einwänden ebenfalls eingehend auseinandergesetzt (Vernehmlassung S. 7 ff.). Daraus erhellt, dass sich die Prüfungsbehörde bei der Bewertung von sachlichen Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, legungen hat leiten lassen. Sie durfte bei der Vergabe der Punkte namentlich berücksichtigen und gewichten, dass sich die Beschwerdeführerin mit Aspekten nicht oder nur knapp befasst hat, die für die Lösung der Problemstellung wesentlich waren (z.B. Problematik von «Zwischenprodukten» im Zusammenhang mit dem Begriff der amtlichen Akten, Tragweite von Art. 20 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG] betreffend Berichte und Gutachten); es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie keine (zusätzlichen) Punkte vergeben hat für die Erörterung von Fragen, die im konkreten Fall umgekehrt nicht problematisch waren (z.B. gewisse Eintretensvoraussetzungen, private Interessen bei der Güterabwägung). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Rechtskontrolle, die es in diesem Bereich mit Zurückhaltung ausübt (vorne E. 1.2), keinen Grund, korrigierend in die Bewertung einzugreifen. 4.3 Auch die Note 3,5 für die schriftliche Prüfung im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht ist damit nicht rechtsfehlerhaft. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf die in Art. 27 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit. Insgesamt rund 47 % der Kandidatinnen und Kandidaten hätten im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden, davon 9 Repetentinnen und Repetenten. Mit Blick auf die Prüfungen in den Vorjahren mit Misserfolgsquoten von jeweils rund 20 % stelle sich die Frage, ob die Prüfung «unverhältnismässig schwierig» gewesen sei (Beschwerde S. 2 f.). Eine derart hohe Misserfolgsquote sei «ökonomisch und gesundheitspolitisch» sinn- und zwecklos (Replik vom 2.11.2016 S. 6). 5.2 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Anwaltsprüfung mit der Teilrevision der APV vom 1. Oktober 2014 umgestaltet wurde. Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung wird neu je separat bewertet; zu den mündlichen Prüfungen wird nur zugelassen, wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat (vorne E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass ungenügende Leistungen in den schriftlichen Prüfungen wie bis anhin mit guten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Leistungen in den mündlichen Prüfungen bzw. im Probevortrag kompensiert werden können (vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Änderung der APV vom 7.5.2014, S. 4, Erläuterungen zu Art. 10). Wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht vorbringt, ist die Erfolgsbzw. Misserfolgsquote bei den altrechtlichen Prüfungen mit derjenigen bei den neurechtlichen daher von vornherein nicht vergleichbar. Seit dem Systemwechsel liegt die Misserfolgsquote an den Anwaltsprüfungen insgesamt um 40 % (II/2014 und I/2015) bzw. erreicht knapp 29 % (II/2015). Von einer im Quervergleich besonders hohen negativen Quote an der Anwaltsprüfung im März 2016 (46,59 %) kann daher nicht gesprochen werden (vgl. zu den statistischen Angaben Vernehmlassung S. 2). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich; der Beweisantrag, es seien (zusätzliche) Notenstatistiken früherer Prüfungssessionen einzuholen (Beschwerde S. 3; Replik vom 2.11.2016 S. 5 f.), wird abgewiesen. 5.3 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie privatwirtschaftliche Betätigung in einem umfassenden Sinn. Wichtige Teilgehalte sind die freie Wahl des Berufes sowie der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; Klaus A. Vallender, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 27 N. 9). Das Grundrecht vermittelt allerdings keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden dürfen (Klaus A. Vallender, a.a.O., Art. 27 N. 16 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa). Die Anwaltsprüfung hat den Zweck, die fachliche Eignung der jeweiligen zu prüfenden Personen für den Anwaltsberuf zu beurteilen; massgebend dafür ist, ob die einzelne zu prüfende Person die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 23278 vom 23.6.2008 E. 3.4). Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer Prüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss andererseits aber den Schutzbedürfnissen des Publikums ausreichend Rechnung tragen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 4a; BGer 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, 5.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar Bedenken, ob die bernische Anwaltsprüfung geeignet ist, die fachliche Befähigung einer Kandidatin oder eines Kandidaten für den Anwaltsberuf festzustellen. Mit ihren bloss allgemein gehaltenen Vorbringen vermag sie das Gegenteil jedoch nicht aufzuzeigen; weitere Abklärungen des Sachverhalts sind in diesem Zusammenhang mithin entbehrlich, und der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Einholen von Angaben über die Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten der Prüfungssessionen I/2010-II/2016; Replik vom 2.11.2016 S. 6 f.). 5.5 Es trifft weiter nicht zu, dass bei der Anwaltsprüfung im März 2016 übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden sind, auch nicht im Vergleich zu anderen Kantonen (vgl. zu den unterschiedlichen Erfolgsquoten etwa Gian Andrea Schmid, Antreten zur Prüfung, in Plädoyer 2/2015 S. 34 f.; Anwaltsprüfungen: Die Mär der Versagerquote, in Plädoyer 4/2010 S. 31). Abgesehen davon war es gerade ein Ziel der Neugestaltung der bernischen Anwaltsprüfung, die schriftlichen Arbeiten der Kandidatinnen und Kandidaten im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker zu gewichten. Damit sollen zum einen die Qualität der schriftlichen Arbeiten und allgemein die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, verbessert werden. Zum anderen geht es auch um eine stärkere Gewichtung der Kenntnisse des materiellen Rechts; sie können in den schriftlichen Prüfungen eingehender geprüft werden (vgl. Vortrag Änderung APV, a.a.O., S. 4, Erläuterungen zu Art. 10). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Replik vom 2.11.2016 S. 5), dienen die erwähnten Zielsetzungen dem Schutz des rechtssuchenden Publikums, ist es doch gerechtfertigt, zu diesem Zweck hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse einer Anwältin oder eines Anwalts zu stellen (vgl. dazu allgemein BGE 122 I 130 E. 2c/cc, 113 Ia 286 E. 4c). Eine Misserfolgsquote in der Grössenordnung, wie sie im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit, wie sie im bernischen Recht – anders als nach der Prüfungsordnung bestimmter anderer Kantone, welche die Beschwerdeführerin erwähnt (Replik vom 2.11.2016 S. 5) – vorgesehen ist (vgl. für universitäre Prüfungen BGer 2C_1241/2012 vom 29.7.2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, 5.6 Die angefochtene Verfügung steht somit nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Im vorliegenden Fall ist nur die Leistungsbewertung von zwei Arbeiten des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung betroffen; die Kritik der Beschwerdeführerin an der Prüfungsordnung ist in diesem Zusammenhang zu sehen, leitet sie doch daraus ab, ihre Arbeiten seien zu streng beurteilt worden. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG; vgl. zur Rechtsmittelordnung BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.02.2017, Nr. 100.2016.181U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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