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Bern Verwaltungsgericht 04.01.2016 100 2015 49

January 4, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,439 words·~17 min·2

Summary

Beteiligung an den Kosten archäologischer Rettungsgrabungen (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2015 - 4800.600.020.01/12) | Andere

Full text

100.2015.49U STE/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Januar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bischof Einwohnergemeinde Attiswil handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 3, 4536 Attiswil vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Beteiligung an den Kosten archäologischer Rettungsgrabungen (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2015; 4800.600.020.01/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, Sachverhalt: A. Mit Sacheinlagevertrag vom 2. April 2012 hat die Einwohnergemeinde (EG) Attiswil die Parzelle Attiswil Gbbl. Nr. 1.___ an die gleichentags gegründete Genossenschaft A.________ […] übertragen (Grundbucheintrag: 26.4.2012). Zweck der Genossenschaft A.________ ist es, in gemeinsamer Selbsthilfe ihren Mitgliedern eine Altersinfrastruktur in der Gemeinde Attiswil zu erstellen und zu betreiben und insbesondere im Rahmen des Projekts «...» den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern preisgünstige alters- und behindertengerechte Wohnungen mit Serviceleistungen zu vermieten oder zu verkaufen. Am 29. August 2012 reichte die Genossenschaft A.________ ein Baugesuch ein für den Neubau von zwei Hochbauten mit unterirdischer Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 1.___. Im Erdgeschoss ist die Unterbringung einer Pflegewohngruppe, in den Obergeschossen sind altersgerechte Wohnungen geplant. B. Nachdem Sondierungen des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern (ADB) auf der Parzelle Nr. 1.___ ergeben hatten, dass mit archäologischen Funden zu rechnen ist und Grabungen durchgeführt werden müssen, erliess die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 15. Oktober 2012 eine Verfügung, in der sie die EG Attiswil im Umfang eines Drittels, ausmachend maximal Fr. 250'000.--, an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung beteiligte. Die dagegen erhobene Beschwerde der EG Attiswil hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2013 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zurück an die ERZ, damit diese prüfe, ob Gründe für eine Reduktion des Kostenbeitrags unter den Richtwert von 30 Prozent vorliegen. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab (VGE 2012/405).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, C. Die ERZ nahm das Verfahren in der Folge wieder an die Hand und verfügte am 22. Januar 2015 was folgt: «1. Das Gesuch der Einwohnergemeinde von Attiswil um Herabsetzung der Kostenbeteiligung auf zehn Prozent wird abgelehnt. 2. Die Einwohnergemeinde Attiswil wird mit einem Drittel, ausmachend 200'203.40 Franken, an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den Neubauten auf Parzelle Nr. 1.___ am …weg in Attiswil beteiligt. Davon sind der Gemeindeanteil an der Bundessubvention von 31'434.65 Franken in Abzug zu bringen. Der Restbetrag von 168'768.75 Franken wird der Einwohnergemeinde Attiswil separat in Rechnung gestellt. 3. [Eröffnungsformel]» D. Gegen diese Verfügung hat die EG Attiswil am 13. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kostenbeteiligung sei unter Herabsetzung des Beteiligungssatzes auf das gesetzliche Minimum von zehn Prozent neu festzusetzen. Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, durch diese in ihren finanziellen Interessen berührt und hat ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege [Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41]). Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst gemäss Art. 24 Abs. 2 DPG die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (Art. 24 Abs. 3 DPG). 2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2013 entschieden, dass die Gemeinde die wissenschaftlichen Untersuchung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1.___ verursacht hat, weshalb sie sich an den Kosten der Untersuchung zu beteiligen hat (VGE 2012/405, E. 2). Da die ERZ den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil auf einen Drittel der Untersuchungskosten festgesetzt hat, ohne sich mit den Argumenten der Gemeinde für eine Reduktion des Beitragssatzes auseinandergesetzt zu haben, hat es die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 3 und 4.1). – Die ERZ hat den Beitragssatz in der hier angefochtenen Verfügung wiederum auf einen Drittel der gesamten Untersuchungskosten festgelegt (vorne Bst. B). Die Gemeinde verlangt, dass der Satz auf das gesetzliche Minimum von 10 Prozent zu senken ist, wobei sie die Höhe der Gesamtkosten der wissenschaftlichen Untersuchung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, Fr. 600'610.20 abzüglich der vom Bundesamt für Kultur (BAK) ausgerichteten Subvention in der Höhe von Fr. 94'304.-- nicht beanstandet (angefochtene Verfügung, S. 6, sowie Kostenblatt vom 14.1.2015 im Anhang zur Verfügung). 3. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 DPG beteiligen sich Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung. Art. 22 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) führt dies wie folgt aus: Art. 22 Kostenbeteiligung 1 Die Kostenbeteiligung von Gemeinden und anderen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Denkmalpflegegesetzes beträgt grundsätzlich einen Drittel. 2 Die Erziehungsdirektion kann die Kostenbeteiligung auf Gesuch hin bis auf ein Minimum von zehn Prozent reduzieren, wenn die Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 als unzumutbar erscheint oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten des Gesamtprojektes steht. 3 Die Erziehungsdirektion kann die Kostenbeteiligung bis auf ein Maximum von 50 Prozent erhöhen, wenn dies als zumutbar erscheint oder die Kostenbeteiligung nur einen geringen Anteil an den Kosten des Gesamtprojektes ausmacht. 4 Die Kostenbeteiligung wird in jedem Fall durch eine Verfügung der Erziehungsdirektion festgelegt. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der in der Verordnung festgelegten Kostenbeteiligung von grundsätzlich einem Drittel (Art. 22 Abs. 1 DPV) lediglich um einen Richtwert, der die verfügende Behörde nicht von einer Prüfung der finanziellen Möglichkeiten der Kostenpflichtigen im Einzelfall entbindet. Allerdings bedarf ein Abweichen vom Richtwert – sei es nach oben oder nach unten – einer besonderen Begründung, die im Fall einer Reduktion vorab von den betroffenen Kostenpflichtigen darzulegen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 DPV; VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 3.4, 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 6.2). Auch kommt der ERZ bei der Bestimmung des Beteiligungssatzes ein gewisser Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, sensspielraum zu (VGE 2013/247 vom 23.4.2015, E. 6.2, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 5.4). 3.3 Bei der Festsetzung des Beteiligungssatzes ist sodann im Auge zu behalten, dass die Kostenbeteiligung nach Art. 24 Abs. 3 DPG die Folge der in Art. 5 Abs. 2 DPG verankerten sog. Selbstbindung des Gemeinwesens ist (Vortrag des Regierungsrates zum DPG, in Tagblatt des Grossen Rates 1999, Beilage 12 [nachfolgend: Vortrag], S. 14). Danach haben Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, bei ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, zu schützen. Entscheiden sie sich gegen die Belassung, haben sie sich an den archäologischen Untersuchungskosten zu beteiligen. Art. 5 Abs. 2 DPG bezweckt, das in Art. 5 Abs. 1 DPG enthaltene allgemeine Gebot zur Schonung und Erhaltung von Denkmälern ausdrücklich auf alle Personen und Organe zu übertragen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. Das Gebot kommt in erster Linie dort zum Tragen, wo wertende Entscheide zu treffen und gegenläufige Interessen abzuwägen sind (Vortrag, S. 9; VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 3.1, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 3.3, 22624 vom 2.4.2007, E. 4.3). Die Kostenbeteiligung hat als Ausfluss dieser Selbstbindung den Zweck, dass sich die Gemeinwesen möglichst auf die Belassung des betreffenden Objekts im bisherigen Zustand besinnen (Vortrag, S. 14). Die Beteiligung muss demnach eine Höhe erreichen, die das Gemeinwesen ernsthaft vor die Frage der Belassung stellt (VGE 2013/247 vom 23.4.2015, E. 6.3). 4. 4.1 Die Gemeinde macht geltend, sie sei lediglich Gründungsgenossenschafterin der Genossenschaft A.________ und habe innerhalb dieser auch keine beherrschende Stellung. Bauherrin der Überbauung «…» und Eigentümerin der Wohnbauten sei die Genossenschaft, bei der es sich um eine von der Gemeinde rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Rechtsträgerin handle. Bei der Prüfung, ob im Sinn von Art. 22 Abs. 2 DPV ein Missverhältnis zwischen der Kostenbeteiligung und den Gesamtkosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, des Projekts bestehe, dürften deshalb die Baukosten nicht berücksichtigt werden; diese fielen vollumfänglich bei der Genossenschaft und nicht bei der Gemeinde an (Beschwerde, Ziff. 3 und 5). 4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2013 festgehalten, die Gemeinde habe die Kostenpflicht am 13. März 2012 ausgelöst, indem sie den ADB formell ersucht habe, die Parzelle Nr. 1.___ wissenschaftlich zu untersuchen (VGE 2012/405, E. 2.4 f.). Damals stand das betroffene Grundstück noch im Eigentum der Gemeinde (vorne Bst. A). Bereits im Baureglement vom 27. November 2006 (GBR) hatte die Gemeinde die Zone mit Planungspflicht (ZPP) … ausgeschieden, wobei die ZPP gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GBR die Erstellung von altersgerechten Wohnbauten mit Dienstleistungen an zentraler Lage bezweckt. In der Abstimmung vom 15. Mai 2011 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde sodann das Geschäft «...» genehmigt, das die Schaffung von altersgerechten Wohnungen mit Dienstleistungen und Pflegeplätzen vorsah (VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.4). Jedenfalls im Zeitpunkt, als die Kostenpflicht entstand, hatte die Gemeinde sich definitiv entschieden, die Parzelle mit Wohnungen für betagte Menschen zu überbauen (VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.5). Dass und zu welchen Bedingungen die Gemeinde das Eigentum am Grundstück später an die Genossenschaft übertrug, welche als Bauherrin auftrat, spielt keine Rolle, zumal der Gemeinde – anders als sie es darstellt – innerhalb der Genossenschaft durchaus eine tragende Funktion zukommt. So hält sie als Genossenschafterin einen Drittel der Genossenschaftsanteile (Beschwerde, Ziff. 3). Zudem sind viele Gründungsgenossenschafterinnen und -genossenschafter in Attiswil wohnhaft, wobei der Gemeindepräsident von Attiswil gleichzeitig Präsident der Genossenschaft ist (vgl. Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 2.4.2012, S. 1 f.; Begründung Stockwerkeigentum und Miteigentum vom 29.4.2014, S. 1, je unpag. Vorakten ERZ, act. 3A). Sodann hat die Gemeinde nicht nur die für die Überbauung benötigte Parzelle in die Genossenschaft eingebracht, sondern auch mit der Gewährung eines Darlehens und dem Eingehen einer Bürgschaft zugunsten der Genossenschaft die Finanzierung der Überbauung sichergestellt (vgl. hierzu hinten E. 5). Die Gemeinde hat denn auch selber darauf hingewiesen, dass die Genossenschaft «primär aus der EG Attiswil und dem Oberaargauischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, Pflegeheim B.________ besteht» und die Überbauung ohne ihre finanzielle Hilfe nicht hätte verwirklicht werden können (Schreiben vom 8.5.2012, Vorakten ERZ [act. 3B], act. 11; Beschwerde, Ziff. 4 a.E.). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, bei der Bemessung des Kostenbeitrags die Kosten des Gesamtprojekts ausser Acht zu lassen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Kosten des Gesamtprojekts auf rund neun Millionen Franken veranschlagt (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25.11.2013, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 919). Der ERZ ist darin zuzustimmen, dass die von der Gemeinde zu übernehmenden Untersuchungskosten von Fr. 168'768.75 gemessen an den Gesamtkosten nicht übermässig sind (angefochtene Verfügung, S. 5; Beschwerdeantwort, S. 2). 5. 5.1 Die Gemeinde ist weiter der Ansicht, die ERZ habe unberücksichtigt gelassen, dass sämtliche aus der Überbauung fliessenden Erträge der Genossenschaft und nicht der Gemeinde zukämen. Zudem habe sie die Parzelle Nr. 1.___ zu äussert günstigen Konditionen in die Genossenschaft eingebracht und dieser ein zinsloses Darlehen gewährt. Überdies sei sie zu Gunsten der Genossenschaft gegenüber der kreditfinanzierenden Bank eine Bürgschaft in der Höhe von einer Million Franken eingegangen. Der Umstand, dass sie keinerlei Nutzen aus der Überbauung ziehe und gegenüber der Genossenschaft diverse finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei, müsse sich satzsenkend auf ihre Beteiligung an den Untersuchungskosten auswirken (Beschwerde, Ziff. 3-7). 5.2 Im Unterschied zu früheren Eingaben bestreitet die Gemeinde nicht mehr grundsätzlich, dass die Liegenschaften der Überbauung «…» Erträge abwerfen (vgl. Beschwerde, Ziff. 5; Stellungnahme vom 19.8.2014, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], Ziff. 1; angefochtene Verfügung, S. 5). Zwar fallen diese gemäss Art. 12 der Statuten der Genossenschaft A.________ vom 2. April 2012 (unpag. Vorakten ERZ, act. 3A [nachfolgend: Statuten]) im ganzen Umfang in das Genossenschaftsvermögen und ist die Verteilung an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter ausgeschlossen. Mit Blick auf das in E. 4.2 Gesagte ist indes fraglich, ob die Erträge nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, dennoch in einem gewissen Umfang der Gemeinde zugerechnet werden müssen. Dies auch deshalb, weil die Genossenschaft neben der erwähnten Überbauung allgemein zum Zweck hat, für ihre Mitglieder eine Altersinfrastruktur in Attiswil zu erstellen und zu betreiben (vorne Bst. A; Art. 2 Abs. 1 der Statuten), was den Schluss nahelegt, dass Erträge aus der Überbauung für (weitere) Angebote für betagte Menschen in Attiswil verwendet werden. Vor diesem Hintergrund kann der ERZ entgegen der Ansicht der Gemeinde durchaus gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Überbauung sei mit Standort- und Wettbewerbsvorteilen für Attiswil verbunden (angefochtene Verfügung, S. 5; Beschwerde, Ziff. 6 S. 7). Die Frage kann aufgrund der folgenden Erwägungen indes offenbleiben. 5.3 Die ERZ hat ausgeführt, sie unterscheide bei der Festsetzung des Beteiligungssatzes praxisgemäss danach, ob das kostenpflichtige Gemeinwesen mit dem Projekt, das die archäologischen Arbeiten verursacht, eine Wertschöpfung erziele oder ob es sich dabei um eine Investition in die Infrastruktur des Gemeinwesens handle. Im ersten Fall betrage der Beteiligungssatz 50 Prozent, im zweiten einen Drittel der Gesamtkosten. Bei der in Frage stehenden Überbauung handle es sich um ein Projekt, mit dem in aller Regel eine Wertschöpfung erzielt werde (Vermietung und Verkauf von Alterswohnungen zu marktüblichen Konditionen), wovon nun auch die Gemeinde ausgehe. Zwar würden von der Genossenschaft erwirtschaftete Erträge nicht an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter ausgeschüttet, weshalb die Gemeinde zurzeit keine Rendite erwarten könne. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Genossenschaft Gewinne zur Rückzahlung des ihr von der Gemeinde gewährten Darlehens verwenden werde. Auch dürften die Genossenschafterinnen und Genossenschafter längerfristig am Gewinn beteiligt werden. Da der Gemeinde zurzeit keine Rendite zufliesse und eine Erhöhung der Kostenbeteiligung auf 50 Prozent nie zur Diskussion gestanden habe, werde (dennoch) der übliche Beteiligungssatz von einem Drittel verfügt (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). 5.4 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die ERZ von einer Erhöhung des Beteiligungssatzes über den Richtwert hinaus abgesehen hat, obschon sie davon ausgeht, dass die Gemeinde mit dem Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, jekt «…» längerfristig eine Wertschöpfung erzielen wird. Nicht auf den Beteiligungssatz auswirken kann sich zunächst die Tatsache, dass die Überbauung für die Gemeinde mit finanziellem Aufwand verbunden war, ist dies für die Realisierung von Bauten und Anlagen doch immer der Fall. Ebenfalls unerheblich ist sodann, in welcher Form das kostenpflichtige Gemeinwesen die finanziellen Verpflichtungen eingeht. Eine andere, für die Höhe des Beteiligungssatzes relevante Frage ist jedoch, ob dem Gemeinwesen aus dem die wissenschaftliche Untersuchung verursachenden Projekt dereinst Erträge zufliessen werden. Dabei kann der Ansicht der Gemeinde, wonach sich das Ausbleiben von Erträgen nicht nur nicht satzerhöhend, sondern satzsenkend auszuwirken habe (Beschwerde, Ziff. 7 ), nicht gefolgt werden: Als Trägerinnen öffentlicher Aufgaben erstellen Gemeinden überwiegend Bauten und Anlagen, die der kommunalen Infrastruktur dienen (Verwaltungsgebäude, Schulen, Sport- und Freizeitanlagen, Strassen usw.), deren Betrieb regelmässig mit (bisweilen beachtlichen) Personal-, Unterhalts- und Erneuerungskosten verbunden ist. Jedenfalls werfen Infrastrukturbauten und -anlagen in den wenigsten Fällen (nennenswerte) Erträge ab; eine Wertschöpfung wird mithin nicht erzielt. Müsste für solche Projekte der Richtwert jeweils nach unten korrigiert werden, führte dies – wie die ERZ zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, S. 2) – letztlich dazu, dass Beteiligungssätze von weniger als einem Drittel der gesamten Untersuchungskosten die Regel bildeten und die Erhöhung auf einen Drittel einer besonderen Begründung bedürfte, was nach dem in E. 3.2 Gesagten nicht angehen kann. Eine solche Herabsetzung des Beteiligungssatzes widerspräche zudem der gewollten Selbstbindung des Gemeinwesens (vgl. vorne E. 3.3 und hinten E. 6.2). Das Verwaltungsgericht hat die Praxis der ERZ, den Beteiligungssatz bei wertschöpfenden Bauten und Anlagen über den Richtwert hinaus zu erhöhen, bei anderer Gelegenheit denn auch schon für rechtens befunden (vgl. VGE 2013/247 vom 23.4.2015, E. 6.3, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 5.1 und 5.4.2 betreffend eine Detailerschliessungsanlage). Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die hier zur Diskussion stehende Überbauung überhaupt als Infrastrukturbaute im Sinn der vorinstanzlichen Praxis bezeichnet werden kann. Zwar fallen auch bei Wohnbauten Unterhalts- und Erneuerungskosten an. Diesen stehen im Unterschied zu eigentlichen Infrastrukturbauten in der Regel jedoch nicht unbedeutende Einnahmen aus der Vermietung und dem Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, kauf von Wohneinheiten gegenüber. Dabei darf zusammen mit der ERZ davon ausgegangen werden, dass die Genossenschaft diese Einnahmen zumindest mittelfristig (auch) zur Rückzahlung des ihr von der Gemeinde gewährten Darlehens verwenden wird (vgl. Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 2.4.2012, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 3 unten, wonach das Darlehen seitens der Gemeinde frühestens drei Jahre nach erfolgter Bauabnahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zur Rückzahlung gekündigt werden kann). Dass die Gemeinde ihr Grundstück eigenen Angaben zufolge zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis und damit nicht gewinnbringend in die Genossenschaft eingebracht hat, würde gegebenenfalls gegen eine Erhöhung des Beteiligungssatzes sprechen, nicht aber für dessen Senkung unter den Richtwert. Gleiches gilt für das von der Gemeinde zinslos gewährte Darlehen. 6. 6.1 Die Gemeinde bringt schliesslich vor, sie habe mit dem Erstellen einer bedarfsgerechten Wohninfrastruktur für betagte Menschen auf der Parzelle Nr. 1.___ ein öffentliches Interesse wahrgenommen, das dem Interesse am Erhalt von archäologischen Stätten entgegenstehe. Diese Interessenkollision hätte die ERZ satzsenkend berücksichtigen müssen (Beschwerde, Ziff. 8). 6.2 Jedes staatliche Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Bereitstellen altersgerechter Wohninfrastruktur ist zweifelsohne von öffentlichem Interesse (vgl. Bericht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Alterspolitik im Kanton Bern 2011 [einsehbar unter: <http://www.gef.be.ch>, Rubriken «Die Direktion/Organisation/Alters- und Behindertenamt/Publikationen/Alter»], S. 36 f.). Infrastrukturbauten werden indes immer im öffentlichen Interesse erstellt (vgl. auch vorne E. 5.4). Werden solche Bauten auf Grundstücken errichtet, auf denen sich archäologische Stätten oder Fundstellen befinden, führt dies zwangsläufig zu einer Kollision von gegenläufigen Interessen. Im Rahmen der diesfalls vorzunehmenden Abwägung dieser Interessen soll nach dem Willen des Gesetz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, gebers die Selbstbindung des Gemeinwesens dieses dazu anhalten, den Erhalt der Stätte oder Fundstelle stärker zu gewichten, ansonsten es sich an den Kosten beteiligen muss (vorne E. 3.3; allgemein zur Abwägung von gegenläufigen öffentlichen Interessen Astrid Epiney, in Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N. 66; Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 45). Entscheidet sich das Gemeinwesen – wie hier – gegen den Erhalt, besteht folglich gerade kein Anlass, seinen Kostenanteil zu ermässigen, ginge damit doch die Selbstbindung eines guten Teils ihrer Wirkung verlustig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen der Gemeinde allenfalls geeignet wären, eine Erhöhung des allgemeinen Beteiligungssatzes abzuwenden. Eine Senkung der hier zur Diskussion stehenden Kostenbeteiligung von einem Drittel an den Gesamtkosten vermögen sie indes nicht zu begründen. Die Gemeinde macht nicht geltend, finanziell oder aus anderen Gründen nicht in der Lage zu sein, die ihr überbundenen Kosten zu tragen, wobei diese offenbar ohnehin nicht sie selbst, sondern die Genossenschaft A.________ begleichen wird (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25.11.2013, unpag. Vorakten ERZ [act. 3A], S. 920). Anders als die Gemeinde meint (Beschwerde, Ziff. 5 ff.), hatte die ERZ gestützt auf die vorgebrachten Argumente somit keinen Anlass, sich eingehender mit der Senkung des Beteiligungssatzes unter den Richtwert zu befassen. Mit Blick auf das in E. 3.2 Gesagte brauchte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch nicht von sich aus nach satzsenkenden Gründen zu forschen. Die von der ERZ verfügte Kostenbeteiligung ist folglich nicht zu beanstanden; es kann ihr weder ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2016, Nr. 100.2015.49U, 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, da sie durch die Streitsache in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 3 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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