100.2015.363U HER/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Bildungsrecht; Entzug der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 26. November 2015; 4800.600.800.03/15 [721812])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1967) erwarb am … 1988 das Primarlehrerpatent das Kantons Bern. Von 2013 bis 2015 nahm sie verschiedene Stellvertretungen als Primarlehrerin wahr bzw. bewarb sie sich um entsprechende Stellen: Vom 4. November bis 20. Dezember 2013 unterrichtete sie an der Primarschule B.________ eine 1. und 2. Klasse. Vom 22. April bis 4. Juli 2014 war sie befristet für eine Stellvertretung an der Primarschule C.________ angestellt, wurde jedoch auf Antrag der Schulleitung durch die Kommission für das Bildungswesen am sechsten Arbeitstag vorzeitig entlassen. Am 14. Januar 2015 hatte sie an der Schule D.________ ein Vorstellungsgespräch für eine Stellvertretung; zu einer Anstellung kam es nicht. An der Schule E.________ wurde sie für eine dreitägige Stellvertretung ab dem 17. März 2015 angestellt; der Schulleiter entliess sie indes am ersten Tag vorzeitig. In der Folge informierte er am 31. März 2015 die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) schriftlich über verschiedene Vorkommnisse anlässlich der Stellvertretertätigkeit von A.________ und insbesondere seinen Eindruck, dass diese sich in schlechter psychischer Verfassung befinde. Mit Schreiben vom 13. April 2015 meldete der Schulinspektor Kreis 13 (nachfolgend: Schulinspektor) der ERZ, dass ihn die Schulleitungen der Schulen B.________, C.________, D.________ und E.________ über verschiedene Vorkommnisse A.________ betreffend informiert hätten, welche Zweifel an deren psychischer Gesundheit weckten. Er bat die ERZ, die Situation zu überprüfen und Massnahmen zu treffen. B. Gestützt auf die Mitteilung des Schulinspektors eröffnete die ERZ am 20. April 2015 gegenüber A.________ ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion teilte der Rechtsdienst seine Absicht mit, eine Begutachtung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des forensisch-psychiatrischen Diens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, tes der Universität Bern zu veranlassen, und unterbreitete A.________ die durch die Gutachterin zu beantwortenden Fragen zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 erklärte sich A.________ mit der Begutachtung nicht einverstanden. In der Folge unterbreitete die ERZ den Schulleitungen der Schulen B.________, D.________, C.________ und E.________ je einen Fragekatalog zum Verhalten von A.________, welchen diese mit Schreiben vom 2., 14., 19. bzw. 24. Juli 2015 beantworteten. A.________ nahm dazu am 19. und 28. August 2015 Stellung. Mit Verfügung vom 26. November 2015 entzog die ERZ A.________ die Unterrichtsberechtigung und wies sie an, ihr das Original ihres Lehrpatents innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu übergeben. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Hiergegen hat A.________ am 24. Dezember 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, die Verfügung der ERZ sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Gleichentags hat sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 hat die Abteilungspräsidentin i.V. der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung beigelegt. In der Folge hat A.________ weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten gereicht. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob die ERZ der Beschwerdeführerin die Unterrichtsberechtigung zu Recht entzogen hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhaltsermittlung, namentlich sei sie weder von der ERZ noch vom Schulinspektor mündlich angehört worden. – Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, dazu Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2007, S. 125 ff.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. etwa auch BGE 132 II 113 E. 3.2 sowie zum Ganzen Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. 558 f.). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3, 21596 vom 7.5.2014, E. 6.6.5; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2013 S. 497 E. 4.6, 2009 S. 415 E. 2.3.2; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3). Vor Erlass eines in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreifenden Entscheids kommt dieser gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zu, sich zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1] und Art. 21 Abs. 1 VRPG). Diesem Anspruch ist grundsätzlich Genüge getan, wenn die betroffene Person die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhält; ein allgemeines Recht auf eine mündliche Anhörung besteht dagegen nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45]; vgl. auch BGE 128 I 346 E. 4.1; BGer 2C_952/2014 vom 9.7.2015, E. 3.1; VGE 2011/506 vom 30.5.2012, E. 2.3, 21843 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, 1.3.2004, E. 2.2 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 46). 2.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich im Verwaltungsverfahren zu allen Aspekten der Sache schriftlich äussern (vgl. Akten ERZ, act. 5, 17 und 19). Insbesondere aufgrund der anwaltlichen Vertretung ist davon auszugehen, dass sie ihren Standpunkt damit wirksam geltend machen konnte (vgl. BGE 128 I 346 E. 4.1). Da nach dem Gesagten grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht und die Beschwerdeführerin auch keine besonderen Umstände dartut, welche eine solche ausnahmsweise als zwingend erscheinen liesse, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, zumal die instruierende Behörde der ERZ mangels entsprechenden Fachwissens sich auch aufgrund einer persönlichen Anhörung kein zuverlässiges Bild von der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin hätte machen können. 2.3 Gegenstand der Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren war die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (gegenwärtigen) psychischen Verfassung im Sinn von Art. 23a des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) zur Ausübung des Lehrerberufs geeignet ist. Zur Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat als Beweismassnahme eine Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst vorgesehen (Akten ERZ, act. 6). Dies nachdem sie vom Schulinspektor über Vorkommnisse an vier Schulen im Zeitraum zwischen November 2013 und März 2015 sowie über mehrere Anrufe der Beschwerdeführerin beim Schulinspektorat unterrichtet worden war, welche allesamt berechtigte Zweifel an deren psychischer Gesundheit geweckt hatten (Akten ERZ, act. 1 f.). Die Begutachtung durch die vorgeschlagene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie wäre ein taugliches und nach den von fünf verschiedenen Quellen gemeldeten Vorkommnissen auch erforderliches Mittel gewesen, um ein aussagekräftiges Bild von der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin und damit von deren Befähigung, den Berufsauftrag unter diesem Gesichtspunkt erfüllen zu können, zu erhalten. Dass der Schulleiter der Primarschule B.________ mitteilte, er könne von den Klassenbesuchen nichts Negatives berichten und ihm habe der Unterricht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, Beschwerdeführerin gefallen, was auch sein Arbeitszeugnis belegt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5), liess (und lässt) die Erforderlichkeit, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin fachärztlich zu beurteilen, nicht dahinfallen, ist doch die Fähigkeit, den Schulstoff (gut) zu vermitteln, bloss ein Element des Berufsauftrags von Lehrkräften (vgl. Art. 17 LAG). Kommt hinzu, dass der Schulleiter dem Unterricht der Beschwerdeführerin nur punktuell beigewohnt hat. Im Übrigen hat auch dieser Schulleiter über mehrere psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin berichtet («Anfall» [Blockade] am letzten Schultag, «Nichtberührungszwang») und die Ausübung des Berufsauftrags als «leicht eingeschränkt» beurteilt, sodass er sich zu einer Meldung an den Schulinspektor veranlasst sah (Akten ERZ, act. 12). Des Weitern ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführerin die Begutachtung nicht möglich und zumutbar wäre: Zum einen leitet sie aus der umstrittenen Behauptung, ihre Unterrichtsbefähigung (in psychischer Hinsicht) sei nicht in Frage gestellt, eigene Rechte ab. Zum anderen bedeutet die Begutachtung keine unzumutbare Belastung, würde sie doch durch eine dafür ausgebildete Fachperson durchgeführt. Die Mitwirkung ist auch insofern zumutbar, als sie nach dem Gesagten zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erforderlich ist. Ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre psychische Gesundheit gegenwärtig befähigt ist, zu unterrichten, erscheint aufgrund der vom Schulinspektor gemeldeten Geschehnisse zweifelhaft, kann aber letztlich nicht abschliessend geklärt werden, da sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Begutachtung bis heute (ohne hinreichende Gründe) widersetzt. Die Beschwerdeführerin beansprucht aus ihrer gegenwärtig fraglichen, aber letztlich ungeklärt gebliebenen Eignung zur Berufsausübung im Sinn von Art. 23a LAG (vgl. dazu BVR 2015 S. 491 E. 5.2) das Recht, an öffentlichen Volksschulen im Kanton Bern unterrichten zu dürfen und damit eine Bewilligung zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen (vgl. Art. 23a Abs. 2 i.V.m. Art. 2a LAG). Damit hat sie als Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 2.1). Das gilt nicht nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für den Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegen (Beschwerde, S. 4 f.), sondern auch hinsichtlich des von ihr geltend gemachten, nicht näher begründeten Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und in die «Persönlichkeit» (Beschwerde, S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, 2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen, sie habe seit den letzten Herbstferien an verschiedenen Schulen unterrichtet, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Nach dem Gesagten erscheint eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin unumgänglich. Da sie die Mitwirkung daran ohne hinreichende Gründe verweigert hat, durfte die ERZ zulässigerweise von weiteren Sachverhaltsabklärungen und insbesondere von der Erhebung zusätzlicher Informationen aus allfälliger weiterer Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin absehen (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen wäre es an dieser selbst gewesen, die ERZ über weitere Unterrichtseinsätze, welche noch vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erfolgten (etwa den Unterricht vom 19. bis 23.10.2015 an der Primarschule F.________; vgl. BB 6) zu informieren und hierzu aussagekräftige Beweismittel wie beispielsweise Zeugnisse zu den Akten zu reichen. Weitere Unterlagen, welche die von der ERZ in Aussicht genommene fachärztliche Begutachtung als entbehrlich erscheinen lassen könnten, hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (Vernehmlassung S. 3), auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigebracht (vgl. BB 6 und 7). 2.5 Ergänzend ist anzumerken, dass die ERZ einer (allfälligen) fachärztlichen Begutachtung ohne Anlass vorgreift, wenn sie erwägt, eine neuerliche Prüfung der Unterrichtsberechtigung sei erst vorzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Therapie gutachterlich attestiert ist (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2). Erst eine fachärztliche Begutachtung würde eine Diagnose enthalten und aufzeigen, ob überhaupt Therapiebedarf besteht, und wenn ja, in welcher Form. Eine neuerliche Prüfung der Unterrichtsberechtigung ist (auf Antrag der Beschwerdeführerin) vielmehr durchzuführen, wenn die Beschwerdeführerin bei der Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands kooperiert; je nach dem Ergebnis einer fachärztlichen Begutachtung wäre einem Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung zu entsprechen oder nicht. 2.6 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wiederhergestellt worden ist, ändert daran nichts (vorne Bst. C; act. 3). Die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 wurde summarisch gestützt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen sowie die angefochtene Verfügung (ohne Vorakten) getroffen. Für die Beilegung der aufschiebenden Wirkung waren auch nicht etwa eindeutige (positive) Prozessaussichten entscheidend. Vielmehr gab dafür den Ausschlag, dass die ERZ trotz der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung diese ohne (erkennbare) Interessenabwägung entzogen hat. Dies steht im Widerspruch zur ständigen publizierten Praxis, wonach der (ausnahmsweise) Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Regel eine nachvollziehbare einzelfallbezogene Interessenabwägung bedingt zwischen den wichtigen öffentlichen Interessen, die für eine sofortige Vollstreckung sprechen, und den dagegen streitenden privaten Interessen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2, 2008 S. 433 E. 2.1 im Umkehrschluss, 2006 S. 538 [VGE 22650 vom 31.8.2006] nicht publ. E. 6.1; VGE 2009/144 vom 29.5.2009, E. 3.2; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16, je mit Hinweisen). Dies ist der ERZ ebenfalls aus verschiedenen den Entzug der Unterrichtsberechtigung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bekannt (z.B. Zwischenverfügungen vom 15.11.2012 im Verfahren 100.2012.341 und vom 12.4.2010 im Verfahren 100.2010.52). Gegenteilig vorstrukturiert wäre die Interessenabwägung dann, wenn Rechtsmitteln der Suspensiveffekt gesetzlich entzogen wäre. Diese Lösung hat der Gesetzgeber allerdings auch anlässlich der Revision vom 9. September 2013 (in Kraft seit 1.8.2014) nicht getroffen. Die Ablösung der superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme erübrigt sich, da mit diesem Urteil in der Sache entschieden wird (vgl. zu den Kostenfolgen E. 3.1 hiernach). Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur Abgabe des Originals des Lehrpatents abgelaufen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dieses noch nicht bei der ERZ hinterlegt hat (vgl. Art. 23a Abs. 4 LAG), ist hierfür eine neue Frist anzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten wie folgt zu verlegen: 3.1 Die Kosten des Verfahrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind noch nicht verlegt worden (vgl. act. 3). Insoweit obsiegt die Gesuchstellerin im Ergebnis, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG) und die ERZ der Gesuchstellerin die Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Es erscheint eine pauschale Parteikostenentschädigung von Fr. 500.-- angemessen. 3.2 3.2.1 Im Beschwerdeverfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); zudem hat sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. 3.2.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu bezeichnen: Die Beschwerdeführerin hat sich einer ärztlichen Begutachtung widersetzt, wiewohl konkrete Anhaltspunkte aktenkundig waren, welche begründete Zweifel an ihrer Eignung als Lehrerin wecken. Es entspricht ständiger und reich publizierter Praxis, dass sie die nachteiligen Folgen dieser Weigerung tragen muss (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3). Entsprechend bestanden im vorliegenden Verfahren für die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Gewinnaussichten. Die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt bezüglich der Aussichtslosigkeit zu keiner anderen Einschätzung (vgl. vorne E. 2.6). 3.2.3 Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, das Original ihres Lehrpatents vom 31. März 1988 innert dreissig Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zu hinterlegen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2016, Nr. 100.2015.363U, 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. b) Für das Gesuchsverfahren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden keine Kosten erhoben. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten gesprochen. b) Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Gesuchsverfahren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine pauschale Parteikostenentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.