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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2014 100 2014 96

August 25, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·614 words·~3 min·12

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2014 - BD 234/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2014.96U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2014; BD 234/13)

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 26. Februar 2014 A.________ (Beschwerdeführer) den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Aufhebung der Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau abgesprochen und auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert hat, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, dass während der Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ehe geschieden wurde und der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 die Schweizerin B.________ geheiratet hat, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. September 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, wenn das Ehepaar zusammenwohnt, dass sowohl die Einwohnergemeinde (EG) Bern als auch die POM mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2014 bzw. 8. August 2014 ausführen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG) momentan nicht völlig ausgeschlossen werden könne und deshalb weitere Abklärungen erforderlich seien, dass sich die Ausländerbehörde der EG Bern ausdrücklich bereit erklärt hat, die aus ihrer Sicht nötigen Abklärungen des Sachverhalts durchzuführen, dass die POM mit diesem Vorgehen einverstanden ist, dass B.________ und ihre Eltern am 21. August 2014 unaufgefordert Stellungnahmen zur Ehesituation eingereicht haben, dass der Sachverhalt (insb. Zusammenwohnen des Ehepaars, Krankheit der Ehefrau) noch der Klärung bedarf, dass es unter den gegebenen Umständen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz ist, den neuen Sachverhalt an Stelle der Ausländerbehörde zu ermitteln, weshalb die Akten zur Vornahme der weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Ausländerbehörde der EG Bern zurückzuweisen sind (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

dass es sich bei diesem Ergebnis rechtfertigt, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die POM aufgrund der damaligen Sachlage (gescheiterte Ehe mit einer Schweizerin) zu Recht erkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG nicht erfüllt sind, weshalb es sich rechtfertigt, den vorinstanzlichen Kostenschluss (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3) nicht abzuändern (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2013/79 vom 24.4.2014, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), dass keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2014 aufgehoben werden und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Einwohnergemeinde Bern zurückgewiesen wird. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Die Kostenverlegung vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014) - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014) - der Einwohnergemeinde Bern (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014) - dem Bundesamt für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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