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Bern Verwaltungsgericht 09.02.2015 100 2014 81

February 9, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,201 words·~16 min·4

Summary

Familiennachzug - nachträglicher Nachzug zweier Söhne durch einen Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2014 - BD 180/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2014.81U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater A.________, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina 3. C.________ wohnhaft in Bosnien-Herzegowina alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug zweier Söhne durch einen Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Februar 2014; BD 180/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Bosnien-Herzegowina stammende A.________ (geb. ….1967) heiratete am 6. Oktober 2005 eine hier niedergelassene kroatische Staatsangehörige und reiste am 25. Februar 2006 im Familiennachzug in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die ihm seither mehrmals verlängert wurde. Das Ehepaar löste Ende 2010 den gemeinsamen Haushalt auf und die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. März 2011 geschieden. A.________ hat aus früherer Ehe mit einer Landsfrau zwei Söhne: B.________ (geb. ….1999) und C.________ (geb. ….1993). Am 21. Juli 2011 stellte C.________ bei der Schweizer Botschaft in Sarajewo ein Familiennachzugsgesuch, welches das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 29. Juni 2012 formlos abwies. Am 21. September 2012 ersuchte A.________ um Nachzug von B.________ und C.________. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 verweigerte der MIDI den Nachzug beider Söhne. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und C.________ am 26. Juli 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 14. Februar 2014 wies diese das Rechtsmittel ab. C. Hiergegen haben A.________, B.________ und C.________ am 19. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Weiter seien die Anträge auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt von B.________ und C.________ gutzuheissen, eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragt die POM die Abweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 3 Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 haben A.________, B.________ und C.________ weitere Bemerkungen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung werden zwar praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11, 15). – Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerdeschrift nahezu wörtlich, was sie bereits im Verfahren vor der POM vorgebracht haben, und setzen sich nur am Rand mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Soweit sie – ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen – ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht. Ob in ihren Ausführungen insgesamt eine rechtsgenügliche Begründung gesehen werden kann, braucht angesichts der weiteren Erwägungen aber nicht geklärt zu werden. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Tat- und Rechtsfragen; Art. 80 Bst. a und b VRPG). Nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 4 einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer die Unangemessenheit des Entscheids der POM rügen (Beschwerde S. 2; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174). 2. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 gelangte am 25. Februar 2006 im Familiennachzug in die Schweiz und ist seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Seit der Scheidung der zweiten Ehe verfügt er über eine sogenannte nacheheliche Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). – Der Familiennachzug durch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen; VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 3.1 [nicht rechtskräftig], 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.1, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.1). Vorliegend kann allerdings der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) angerufen werden, weil der Beschwerdeführer 1 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und er eine intakte und tatsächliche gelebte Beziehung zu seinen Söhnen geltend macht (BGE 137 I 284 E. 1.3; s. auch BGE 139 I 330 E. 1.2). 2.2 Ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 Bst. a-c AuG gegeben, wenn die ausländische Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht mit ihren Kindern zusammenleben will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten und bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 5 Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Nachzug darf zudem nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern bzw. dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Die Wahrnehmung des Anspruchs darf schliesslich nicht rechtsmissbräuchlich sein, und es darf kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen. Beim Nachzugsgesuch ausserhalb der genannten Fristen – sog. nachträglicher Familiennachzug – müssen zusätzlich wichtige familiäre Gründe dargetan werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Auch muss aus familienrechtlichen Gründen der nachziehende Elternteil immer über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.1 und 2.7; BGer 2C_485/2013 vom 6.1.2014, E. 2.1; VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 3.2 [nicht rechtskräftig], 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.2, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.2). 2.3 Für den Familiennachzug nach dem AuG ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.2 ff., insb. E. 3.7 [Pra 100/2011 Nr. 50]). Anders verhält es sich im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK; insoweit ist das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwerdeführer 2 und 3 waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 13 und 17 Jahre alt. Das AuG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt im Familiennachzug (vorne E. 2.1). Der heute noch minderjährige Beschwerdeführer 2 kann sich aber auf einen Anspruch nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG berufen (vgl. E. 2.4 hiernach). Der bereits im Verfügungszeitpunkt (26.7.2013) volljährige Beschwerdeführer 3 fällt demgegenüber nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, denn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2; VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]). Demnach kommt für ihn bloss eine Bewilligung nach Ermessen (Art. 44 AuG) in Betracht. Die unterschiedliche rechtliche Grundlage ist für die weitere Prüfung freilich insofern nicht von Belang, als für beide Söhne in einem ersten Schritt zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 44 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind. Nur wenn dies zu bejahen wäre, stellte sich für den Beschwerdeführer 3 die weitere Frage, ob sich die ermessensweise Bewilligungserteilung rechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 6 2.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen der beiden Söhne zu ihrem Vater im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt werden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer 1 am 26. Dezember 2013 das Sorgerecht über den heute knapp 16-jährigen jüngeren Sohn übertragen (Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 15). Eine bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden und der Beschwerdeführer 1 ist – soweit ersichtlich – nicht auf Sozialhilfe angewiesen (Akten MIDI A.________ [3B] pag. 281). Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder allfällige Widerrufsgründe liegen keine vor. Es ist unbestritten, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten worden sind. Zur Diskussion steht somit ein nachträglicher Familiennachzug, welcher nur bewilligt wird, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe dargetan sind (Art. 47 Abs. 4 AuG). 3. 3.1 Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, 2C_485/2013 vom 6.1.2014, E. 2.3, 2C_906/2012 vom 5.6.2013, E. 3.2). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 7 fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Gestützt auf die Akten stellte die Vorinstanz den Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert bestreiten (vgl. Beschwerde S. 2), wie folgt fest (angefochtener Entscheid E. 6): Die Beschwerdeführer 2 und 3 leben seit Geburt in Bosnien-Herzegowina. Als sie sechs bzw. zwölf Jahre alt waren, liessen sich die Eltern scheiden. Beide Söhne verblieben in der Folge bei ihrer Mutter, welcher das Gericht die elterliche Sorge übertragen hatte (vgl. Akten MIDI B.________ [act. 3D] pag. 21). Der Vater, der den gemeinsamen Haushalt bereits einige Monate zuvor verlassen hatte, zog Anfang des Jahres 2006 zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Seinen Angaben zufolge besucht er seine Söhne und deren Mutter mehrmals pro Jahr, kümmert sich um sie und unterstützt sie auch regelmässig finanziell (Beschwerde S. 3; vgl. Akten MIDI B.________ [act. 3D], pag. 59 ff.). Über den knapp 16-jährigen Beschwerdeführer 2 ist wenig bekannt; die obligatorische Schulzeit dürfte er – wie die Vorinstanz bemerkt – bereits abgeschlossen haben bzw. bald abschliessen. Der Beschwerdeführer 3 hat nach eigenen Angaben die Volksschule besucht, ist von Beruf … und ohne Arbeit, wobei nicht feststeht, ob er eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Sollte dem Beschwerdeführer 3 die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, hat sich die Arbeitgeberin des Vaters im Jahr 2012 dazu bereit erklärt, ihn zu beschäftigen (Akten MIDI C.________ [act. 3C] pag. 62). 3.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Kindernachzug nicht dargetan sind. Es werde nicht ansatzweise geltend gemacht, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig sei. Vielmehr würden beide Söhne seit Geburt in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise betreut. Angesichts des fortgeschrittenen Alters sei die noch notwendige Betreuung in der Heimat mit keinem Wort in Frage gestellt. Sodann befand sie die Begründung für das verspätete Gesuch, er habe erst bei Vorliegen stabiler Verhältnisse den Familiennachzug beantragen wollen, nicht für schlüssig, weil die Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 seit seiner Einreise in die Schweiz grundsätzlich stabil geblieben sei. Dass er sich in Unkenntnis der Rechtslage bzw. der möglichen Konsequenzen über Jahre hinweg nicht um einen Nachzug der Söhne bemüht hat, müsse sich der Vater anrechnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 8 lassen. Zudem wäre der Nachzug in die Schweiz mit beachtlichen Integrationsschwierigkeiten verbunden und würde zu einer empfindlichen Entwurzelung der Beschwerdeführer 2 und 3 führen. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass beide Söhne ihren Vater mehrmals in der Schweiz besucht haben und sich mittlerweile in deutscher Sprache verständigen können. Der Wunsch der Söhne, bei ihrem Vater in der Schweiz zu leben, eine Ausbildung zu absolvieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei zwar verständlich, doch damit seien die wichtigen familiären Gründe, wie sie der Gesetzgeber für den nachträglichen Kindernachzug verlangt, nicht dargetan (angefochtener Entscheid E. 7c). 3.4 Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer kaum auseinander (vgl. vorne E. 1.2). Vielmehr wiederholen sie ihre bisherigen Vorbringen und werfen der Vorinstanz ohne Begründung eine fehlerhafte und willkürliche Rechtsanwendung vor (Beschwerde S. 2). Zur politischen Lage in Bosnien- Herzegowina machen die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals geltend, es sei eine Neuorganisation des Landes im Gang, die zu neuen ethnischen Unruhen führen werde und die Familie dazu zwinge, ihre angestammte Region demnächst zu verlassen (Beschwerde S. 4 f.). Hinzu komme, dass die schweren Unwetter und Überschwemmungen zu grossen Zerstörungen in ihrer Heimatstadt geführt haben. Weil die Familie nicht mehr in ihrem Haus wohnen könne, seien beide Söhne mit ihrer Mutter zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz gereist (vgl. Eingabe vom 10.6.2014 [act. 5]). – Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Überschwemmungen in einigen Teilen von Bosnien-Herzegowina grosse Schäden angerichtet haben. Auch dürften die dortigen Lebensumstände und wirtschaftliche Situation deutlich schwieriger sein als in der Schweiz. Doch hiervon sind die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht stärker betroffen als die dort ansässige Bevölkerung (vgl. dazu auch BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/207 vom 5.1.2015, E. 5.3.1 [nicht rechtskräftig). Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, noch die politische Lage im Herkunftsland im Vordergrund stehen (Weisungen des Bundesamts für Migration [BFM] vom 25. Oktober 2013, Stand 4.7.2014, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 6.10.4, einsehbar unter <https://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»; vgl. auch VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 5.6 [nicht rechtskräftig]; VGer ZH VB.2014.00355 vom 23.7.2014, E. 2.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_859/2014 vom 2.10.2014]). Die Vorbringen der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 9 laufen letztlich darauf hinaus, den Söhnen einen erleichterten Zugang zur Berufsausbildung bzw. Erwerbstätigkeit in der Schweiz verschaffen zu wollen, und lassen den Nachzug keineswegs als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrung des Kindeswohls erscheinen (vgl. VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dieses Motiv kommt auch in der Gerichtsurkunde des Amtsgerichts von … vom 31. Januar 2014 zum Ausdruck. Darin hat die Mutter der Übertragung des Sorgerechts über den Beschwerdeführer 2 aus folgendem Grund zugestimmt: Der Vater sei aufgrund seiner festen Arbeits- und Wohnsituation in der Lage, seinem Sohn «ein viel besseres Leben, eine gute Schulbildung, Erziehung und weitere Entwicklung zu ermöglichen» (Akten POM, BB 15). In keinem erkennbaren Zusammenhang mit den beiden Söhnen steht schliesslich die beigebrachte Publikation «Das Einfallstor Balkan» (BB 2), aus der sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten lässt. Im Übrigen wird den Beschwerdeführern nicht verunmöglicht, ihr Familienleben wie bisher über gegenseitige Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel zu leben. Zusätzliche Beweismassnahmen können auch im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9). Für das Verwaltungsgericht erübrigt es sich deshalb, weitere Berichte zu Bosnien-Herzegowina zu edieren und eine Parteibefragung durchzuführen. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG; Art. 73 Abs. 3 VZAE; vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindesanhörung den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermag, zumal der Wille des jüngeren Sohnes zur Übersiedlung für die Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht ausschlaggebend ist. Die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 10.6.2014 [act. 5]) werden abgewiesen. 4. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Dass der Beschwerdeführer 1 seinen Kindern eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft in der Schweiz ermöglichen möchte, erscheint zwar verständlich, doch diese Beweggründe stellen keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. Somit hat die Vorinstanz den nachträglichen Kindernachzug zu Recht verweigert. Inwieweit die Verweigerung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 10 Familiennachzugs Ergebnis eines Rechtsfehlers in der Ermessensausübung sein soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers 3 dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels eines Rechtsanspruchs (vgl. dazu vorne E. 2.3) unzulässig sein und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG offenstehen (vgl. BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2015, Nr. 100.2014.81U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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