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Bern Verwaltungsgericht 28.10.2014 100 2014 62

October 28, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,915 words·~20 min·5

Summary

Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2014 - 4800.600.350.52/13 [632650]) | Prüfungen/Promotionen

Full text

100.2014.62U DAM/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2014; 4800.600.350.52/13 [632650])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ absolvierte im Frühjahr 2013 die Lehrabschlussprüfung als Pferdefachfrau, Fachrichtung Pferdepflege. Dabei legte sie unter anderem Prüfungen ab in den Qualifikationsbereichen «A Praktische Arbeit I» (nachfolgend: PA I; Prüfung vom 26.4.2013) und «B Praktische Arbeit II» (nachfolgend: PA II; Prüfung vom 29.5.2013), wobei ihr im zweiten Qualifikationsbereich am 25. Juni 2013 eine Wiederholung der Teilprüfung B.3.1 «Bewegen der Pferde ‚im coupierten Gelände‘» gestattet wurde. Mit Notenausweis vom 27. Juni 2013 teilte ihr die kantonale Prüfungskommission mit, sie habe im Fach PA I die Note 3,5 und im Fach PA II die Note 4 erzielt, was eine ungenügende «Fallnote» (Mittelwert aus der Note PA I und PA II) von 3,8 ergebe. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) wurde daher trotz einer genügenden Gesamtnote von 4,3 nicht erteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 22. Juli 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), welche das Verfahren mit Entscheid vom 6. Februar 2014 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, soweit «die Hauptanträge zur praktischen Arbeit II» betreffend. Im Übrigen wies die ERZ die Beschwerde ab. C. Am 10. März 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid vom 6. Februar 2014 der Erziehungsdirektion des Kantons Bern sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der praktischen Arbeit I und II mindestens die Mittelwertnote 4 zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau EFZ zu erteilen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 3 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwalt … sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde; zur unentgeltlichen Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 9. Mai 2014 hat A.________ um Akteneinsicht ersucht, worauf ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2014 die Einsichtnahme in die amtlichen Akten samt den Vorakten der ERZ gewährt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 2 hiernach). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Da hier verfahrensrechtliche Mängel und nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage stehen, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 4 2. Vorab ist zu prüfen, was Streitgegenstand des voliegenden Verfahrens bildet bzw. ob die ERZ das Beschwerdeverfahren zu Recht als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2 und Dispositivziffer 1, erster Satz). 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime). Konkret wird der Streitgegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung umschrieben. Es ist den Parteien daher möglich, den Streitgegenstand einzuschränken. Soweit die beanstandete Verfügung oder der beanstandete Entscheid nicht angefochten wird, erwächst sie bzw. er in Rechtskraft (zum Ganzen BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Den Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der ERZ liegt die Verfügung der kantonalen Prüfungskommission vom 27. Juni 2013 zu Grunde, mit welcher der Beschwerdeführerin das EFZ als Pferdefachfrau verweigert wurde (Akten ERZ, Beilage zu act. 1). Letzteres erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BBG); die Kantone sorgen für deren Durchführung und stellen die Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse aus (Art. 38 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 BBG). Nach Art. 19 Abs. 1 der hier noch anwendbaren Verordnung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 12. Dezember 2007 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (AS 2008 S. 117; seit dem 1.1.2014 Verordnung des Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 5 sekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 4. November 2013 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis [SR 412.101.220.77]) ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Summe der Noten der Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit I» und «praktische Arbeit II» mindestens mit der Note 4 bewertet wird (Bst. a) und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. b). 2.3 Die Beschwerdeführerin erzielte zwar mit 4,3 eine genügende Gesamtnote; da jedoch der Notendurchschnitt aus den Qualifikationsbereichen PA I und PA II mit 3,8 ungenügend ausfiel, hat sie die Abschlussprüfung nicht bestanden und es wurde ihr das EFZ verweigert (vorne Bst. A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2013 Beschwerde bei der ERZ, wobei sie folgende Anträge stellte (Akten ERZ, act. 1): «Ich erhebe Rekurs gegen die Notengebung und Beurteilung PA 1 vom 26. April 2013 Wiederholen Teilprüfung vom 25. Juni 2013, Reiten im coupierten Gelände im NPZ» Mit Bemerkungen vom 12. Dezember 2013 (Eingang bei der ERZ am 13.12.2013) stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die folgenden Anträge (Akten ERZ, act. 15; Hervorhebung durch das Gericht): «A. Hauptsache: 1. Die Verfügung betreffend Nichterteilung des Fähigkeitsausweises vom 27.06.2013 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Praktischen Arbeit 1 und 2 mindestens die Note 4 zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau EFZ zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. B. Im Beweispunkt: 1. Es seien sämtliche Qualifikationsbereiche praktisches Arbeiten 1 und praktisches Arbeiten 2 betreffenden Akten (Qualifikationsblätter, Handnotizen sämtlicher Experten) der Abschlussprüfung der Beschwerdeführerin [im] Original bei der kantonalen Prüfungskommission zu edieren und dem Unterzeichnenden sei nach Zustellung der beantragten Akten das Replikrecht einzuräumen. 2. […] 3. […]» Am 16. Dezember 2013 ging bei der ERZ eine als «korrigierte Fassung der Eingabe vom 12. Dezember 2013!!» überschriebene, ebenfalls auf den 12. Dezember 2013 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Akten ERZ, act. 17; vorab zugestellt per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 6 Fax am 13.12.2013 [Akten ERZ, act. 16]). Der Rechtsvertreter begründete die erneute Eingabe mit Software-Problemen bzw. Korrekturen, die in der ursprünglichen Eingabe nicht hätten vorgenommen werden können. Dazu hielt er fest, dass «in materieller und inhaltlicher Hinsicht […] keine Korrekturen angebracht» worden seien (Begleitschreiben vom 13.12.2013 [Akten ERZ; act. 16 und 17]). Die korrigierte Fassung enthält denn auch gleichlautende Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 2 der Anträge in der Hauptsache (Hervorhebung durch das Gericht): «A. Hauptsache: 1. […] 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Praktischen Arbeit 1 mindestens die Note 4 zu erteilen. […]» Aus diesen Anträgen sowie den weiteren Ausführungen schloss die ERZ, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde auf die Beurteilung der PA I beschränkt: Da die Schlussbemerkungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Anträge in der Hauptsache zur Wiederholungsprüfung und auch keine Begründung zum «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» mehr enthielten, und weil zudem die Wiederholungsprüfung «in anderem Zusammenhang (mit der Neutralität des Chefexperten)» thematisiert werde, ging die ERZ davon aus, «dass die Anträge in der Hauptsache betreffend die praktische Arbeit II als zurückgezogen gelten». Das Verfahren sei insofern vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Diese Auffassung hat sie in der Beschwerdevernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 5. Mai 2014 bekräftigt (act. 7, S. 2 oben). 2.4 Der Beschwerderückzug ist eine prozessual erhebliche Erklärung, vergleichbar der Rechtsmitteleinlegung selbst. Er muss ausdrücklich, unmissverständlich und unbedingt erfolgen, andernfalls er unbeachtlich ist (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, S. 523 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 332 E. 2, 119 V 36 E. 1b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1147). Daraus folgt, dass nicht leichthin auf einen Rückzug oder auf ein Unterziehen geschlossen werden darf. Grundsätzlich bedarf es einer eindeutigen (Rückzugs-)Erklärung (vgl. BVR 1988 S. 123 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). 2.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2013 die Beurteilung und Benotung der PA I sowie der Teilprüfung «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» der PA II beanstandet hat. Damit hat sie den Streitgegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 7 klar umrissen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welcher Hinsicht sie die angefochtene Verfügung überprüft haben will. Eine ebenso klare nachträgliche Eingrenzung des Streitgegenstands auf die Überprüfung der PA I bzw. ein unmissverständlicher Beschwerderückzug bezüglich der fraglichen Teilprüfung der PA II ist dagegen nicht ersichtlich: Zunächst ist festzustellen, dass bereits der Antrag 2 der Eingabe vom 12. Dezember 2013, auf welchen sich die ERZ im Wesentlichen bezieht, keinesfalls als klar und unmissverständlich bezeichnet werden kann. Vielmehr ist zu vermuten, dass die (im Übrigen weder von der ERZ noch von der Beschwerdeführerin weiter thematisierte) Differenz zwischen der ursprünglichen und der korrigierten Fassung der Eingabe vom 12. Dezember 2013 auf einem Versehen beruht, hat der Rechtsvertreter doch ausdrücklich darauf hingewiesen, es bestünden keine materiellen oder inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Fassungen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein klarer und unmissverständlicher Beschwerderückzug hinsichtlich der PA II kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung der ERZ bezieht sie sich auch in der Eingabe vom 12. Dezember 2013 ausdrücklich auf die PA II bzw. die wiederholte Teilprüfung «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» vom 25. Juni 2013. Sie beanstandet darin namentlich das Verfahren der Pferdezuteilung: Als einzige von fünf Kandidatinnen und Kandidaten habe sie ohne Losentscheid ein Pferd direkt vom Chefexperten zugeteilt erhalten; dieses habe sich als «schwer händelbar» erwiesen. Darin sei eine «schwerwiegende ungerechte Behandlung» zu erblicken «womit allein auch aus diesem Grunde die Notenverfügung aufzuheben [sei]» (Akten ERZ, act. 15 und 17, je S. 6). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge im Beweispunkt ebenfalls ausdrücklich auf die PA I und II beziehen. Vor diesem Hintergrund ist es unhaltbar, von einem teilweisen Beschwerderückzug auszugehen. Mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung zur näheren Bestimmung des Streitgegenstands anhand der Begründung zeigt die ERZ im Übrigen selber, dass von einer eindeutigen Rückzugserklärung keine Rede sein kann. 2.6 Nach dem Gesagten hätte die ERZ die Beschwerde umfassend zu prüfen gehabt, weshalb sich die teilweise Abschreibung des Verfahrens als rechtswidrig erweist; der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 8 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihr wiederholt die Einsichtnahme in die vollständigen Prüfungsunterlagen verweigert worden sei. 3.1 Am 8. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Ausbildnerin auf dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt, im Beisein eines Prüfungsexperten und eines MBA-Mitarbeiters (vgl. Beschwerde, Beilage 12). Die Beschwerdeführerin hat sich dabei Notizen gemacht; Kopien der Unterlagen wurden keine erstellt. Bereits in der Beschwerde an die ERZ vom 22. Juli 2013 rügte die Beschwerdeführerin, man habe ihr bei diesem Termin die Herausgabe von Kopien verweigert (Akten ERZ, act. 1). Die kantonale Prüfungskommission hielt dagegen mit Stellungnahme vom 16. September 2013 fest, Kopien seien von der Beschwerdeführerin «nicht mit Nachdruck gewünscht und daher auch nicht verweigert» worden (Akten ERZ, act. 4). In der Beilage zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11. September 2013 finden sich unter anderem Kopien der «Notenblätter praktische Arbeit I + II», auf welche sich der Chefexperte in seinen Ausführungen stützt (Akten ERZ, Beilage zu act. 4). Diese Dokumente wurden der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich gemacht, worauf sie wiederholt Akteneinsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen im Original verlangte (Eingaben an die ERZ vom 6.11.2013, 20.11.2013 und 12.12.2013 [Akten ERZ, act. 9, 11, 15 und 17]). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich bei den von der Prüfungskommission bzw. vom Chefexperten zu den Akten gegebenen Dokumenten nicht um die vollständigen Prüfungsunterlagen. Es fehlten z.B. vier der fünf von ihr vorbereiteten und eingereichten Lektionenpläne, welche Bestandteil der Prüfung bildeten. Ausserdem habe der Experte bei der Einsichtnahme am 8. Juli 2013 andere Beurteilungsbögen («im Hochformat mit je einer Spalte für die Beurteilungen der Experten» bzw. «Blätter in blauer Farbe») bei sich gehabt. Die nun vorgelegten Expertenprotokolle seien im Querformat, lückenhaft und nicht unterzeichnet, weshalb nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die «Originalkonformität» der Akten bestritten werde (vgl. Eingabe vom 6.11.2013 [Akten ERZ, act. 9] sowie Eingabe vom 12.12.2013, je S. 4 [Akten ERZ, act. 15 und 17]). Die ERZ hat das Ersuchen abgewiesen mit der Begründung, dass sich Kopien der wesentlichen Prüfungsunterlagen in den Beilagen zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11. September 2013 befänden. Gründe, weshalb die «Originalkonformität» der Kopien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 9 zweifelhaft sein könnte, seien keine ersichtlich (vgl. Verfügung vom 12.11.2013 [Akten ERZ, act. 10]). Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 4 ff.). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 23 VRPG), welches im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden gebietet, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst neben der Befugnis, sich Notizen zu machen, auch die Möglichkeit, bei der Behörde gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen. Ein erläuterndes Prüfungsgespräch, bei welchem zwar die entscheidwesentlichen Akten vorgelegt werden, die Herausgabe von Kopien aber verweigert wird, vermag dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu genügen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Grundsätzlich ist gemäss Merkblatt des MBA vom 28. November 2008 in alle Unterlagen Einsicht zu gestatten, die das Zustandekommen der erteilten Noten erklären. Es handelt sich dabei namentlich um die eigentlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilungsblätter, Protokolle, Fotos, Unterpositionsnoten und Hilfsnotenblätter, soweit für alle Kandidatinnen und Kandidaten einheitlich verwendet. Provisorische Handnotizen des Expertengremiums gehören nur bedingt dazu; es ist aber davon auszugehen, dass die für die Notengebung wesentlichen Handnotizen auf dem Prüfungsprotokoll figurieren (Merkblatt Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten des MBA vom 28.11.2008 [abrufbar unter <http://www.erz.be.ch>, Rubriken «Berufsbildung, Berufliche Grundbildung, Qualifikationsverfahren, Info/Formulare PEX/PK»]; in diesem Sinn auch Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB [Hrsg.], Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, 2. Aufl. 2012, S. 31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 10 3.3 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Vollständigkeit der vorliegenden Prüfungsakten sind nachvollziehbar. Gemäss dem Leitfaden zum Qualifikationsverfahren Pferdefachfrau EFZ, Fachrichtung Pferdepflege, vom Januar 2013 (in Beilage zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11.9.2013 [Akten ERZ, act. 4]) stellt die zu prüfende Person im Fach PA I ein Dossier zusammen, welches sie spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einreichen muss. Der Ablauf und die Organisation der zu prüfenden Positionen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten freigestellt und aus dem Dossier ersichtlich (insb. Ablauf, Zeitplan, Lektionen und Parcourspläne; Leitfaden, S. 7). Das Dossier ist somit für die Nachvollziehbarkeit der Prüfung bzw. deren Bewertung unerlässlich und gehört als wesentlicher Bestandteil der Prüfung PA I zu den Prüfungsakten. Bei den von der kantonalen Prüfungskommission eingereichten Prüfungsakten findet sich lediglich eine Kopie der Seiten 18-20 des Dossiers der Beschwerdeführerin (Lektionenplan Longier- bzw. Longenarbeit). Die Prüfungsunterlagen sind somit unvollständig. Daran ändert nichts, dass das Dossier von der Beschwerdeführerin selber verfasst worden ist und damit auch von ihr nachträglich nochmals zu den Akten gereicht werden könnte. Zu den Prüfungsakten gehört jene (physische) Fassung des Dossiers, welche die Beschwerdeführerin vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingereicht hat. Die Auffassung der ERZ, die Beschwerdeführerin habe es selber zu verantworten, wenn sie nicht mehr über die Lektionenpläne in elektronischer Form verfüge, zielt daher an der Sache vorbei (vgl. Vernehmlassung der ERZ vom 5.5.2014, S. 2 [act. 7]). 3.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Einsichtnahme vom 8. Juli 2013 habe sich der anwesende Experte unter anderem auf hochformatige Beurteilungsbögen in blauer Farbe gestützt (vgl. vorne E. 3.1), bislang nicht in Abrede gestellt worden ist. Sollten solche einheitlichen Beurteilungsbögen von den Experten tatsächlich verwendet und ausgefüllt worden sein, gehören sie zu den Akten (E. 3.2 hiervor). Zu den eingereichten Kopien der querformatigen Notenblätter ist anzumerken, dass nicht klar ist, ob es sich hierbei um die eigentlichen Prüfungsprotokolle handelt. Es fällt auf, dass die Notenblätter jeweils nur von einer Person handschriftlich ausgefüllt worden sind und weder eine Datierung noch Unterschriften aufweisen. Da die Prüfungsexpertinnen und -experten gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) gehalten sind, die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens einschliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich festzuhalten, ist jedenfalls nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 11 auszuschliessen, dass noch andere Protokollbögen vorhanden sind und es sich bei den eingereichten Notenblättern um nachträglich erstellte Unterlagen handelt. Sollte dem so sein, wäre der Beschwerdeführerin Einblick in die eigentlichen Prüfungsprotokolle zu gewähren. Da die BBV ausdrücklich die Protokollierungspflicht vorschreibt, kann die Einsichtnahme in solche Aufzeichnungen nicht mit der Begründung verweigert werden, es handle sich dabei lediglich um (provisorische) handschriftliche Notizen (vgl. Vernehmlassung der ERZ vom 5.5.2014, S. 2 [act. 7]). 3.5 Die ERZ hat nach dem Gesagten die vollständigen Prüfungsakten einzuholen und der Beschwerdeführerin anschliessend Einsicht zu gewähren. Grundsätzlich hat diese das Recht, die Originalakten einzusehen (vgl. z.B. BGer 9C_885/2013 vom 1.4.2014, E. 3.2.2, 1B_289/2010 vom 13.10.2010, E. 1). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Zeugenbefragung; Beschwerde, S. 5). Gemäss Praxis der kantonalen Verwaltungsund Gerichtsbehörden spricht – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – nichts dagegen, im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auf Wunsch die Originalakten zuzustellen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 12; vgl. ferner Obergericht des Kantons Bern, Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 16.5.2013, in BlSchK 2014 S. 96). Eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Streitgegenstand ist nicht sachgerecht, denn Prüfungsabsolventinnen und -absolventen steht das Akteneinsichtsrecht unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren zu. Es ist sogar üblich, dass ein Gesuch um Akteneinsicht vor Ergreifen eines Rechtsmittels gestellt wird, weshalb sich der Umfang der Einsichtnahme von vornherein nicht auf den Streitgegenstand reduzieren lässt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Streitgegenstand zwischenzeitlich umrissen hat (vorne E. 2.3 f.) und sich ihre Anträge in der Sache auf diesen zu richten haben, ansonsten darauf nicht eingetreten würde. 3.6 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 12 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend zu betrachten. Sie hat in der Hauptsache auch vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Hauptbegehren eine genügende Benotung der Prüfungen PA I und II sowie die Erteilung des EFZ als Pferdefachfrau beantragt und eine Rückweisung zur Neubeurteilung nur eventualiter verlangt (vorne Bst. C). In der Beschwerdebegründung rügt sie jedoch ausschliesslich die formellen Mängel des angefochtenen Entscheids (Beschränkung des Streitgegenstands und Verweigerung der Akteneinsicht). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, trotz des (gemessen an den Anträgen) teilweisen Unterliegens von der Ausscheidung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten werden vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rückweisungsentscheids grundsätzlich nicht liquidiert (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Im vorliegenden Fall ist indessen dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz wiederholt erfolglos um Vervollständigung der Akten und um Akteneinsicht ersucht hat (vgl. vorne E. 3.1). Für diesen Aufwand, der sich vor dem Hintergrund dieses Urteils als berechtigt erwiesen hat, ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache – ein pauschaler Parteikostenbeitrag von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. 5. Gegen das vorliegende Urteil dürfte nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zulässig sein, auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Fähigkeitsbewertung als solche, sondern lediglich damit zusammenhängende Verfahrensfragen umstritten waren (Art. 83 Bst. t

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 13 BGG; Grundsatz der Einheit des Verfahrens, vgl. dazu etwa BGE 138 II 501 E. 1.1). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (ERZ) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1'047.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. 4. Der Kanton Bern (ERZ) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern einen Beitrag an die Parteikosten von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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