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Bern Verwaltungsgericht 21.03.2014 100 2014 55

March 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,886 words·~24 min·5

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2014 - KZM 14 148) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2014.55U KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2014; KZM 14 148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der guineische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1983, reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2002 erstmals in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Gesuch am 4. März 2003 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg; die Asylrekurskommission trat mit Entscheid vom 28. April 2003 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Trotz rechtskräftigen Wegweisungsentscheids leistete A.________ der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, keine Folge. Am 6. Dezember 2007 heiratete er eine Schweizerin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn, geboren am … 2010, hat. Die Ehe wurde am 22. August 2013 geschieden. A.________ wurde zwischen Oktober 2003 und Juli 2010 wiederholt strafrechtlich verurteilt, worauf ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aufforderte, die Schweiz bis am 15. Dezember 2010 (am 21.12.2010 erstreckt bis 25.1.2011) zu verlassen. A.________ hat diese Verfügung weder angefochten, noch ist er der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen. Am 14. Juni 2011 stellte A.________ beim MIP das Gesuch, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei neu zu prüfen. Das MIP trat auf das Gesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 27. März 2012 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VGE 2012/134 vom 23.10.2012). B. Am 8. Februar 2011 wurde A.________ erstmals in Ausschaffungshaft versetzt (KZM 11 184). Vom 23. Februar bis 28. März 2011 war er zwischenzeitlich im Strafvollzug, worauf er erneut in Ausschaffungshaft genommen wurde (KZM 11 415). Am 5. Mai 2011 wurde die Durchsetzungshaft angeordnet, welche in der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 3 wiederholt verlängert wurde (KZM 11 593, 11 725, 11 1004, 11 1178 und 11 1449). Vom 2. Dezember 2011 bis 24. Dezember 2011 befand sich A.________ erneut im Strafvollzug. Anschliessend wurde er ein weiteres Mal bis zum 23. Januar 2012 in Durchsetzungshaft versetzt (KZM 11 1804). Am 16. Dezember 2013 versetzte das MIP A.________ in Ausschaffungshaft, welche das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) am 19. Dezember 2013 bis zum 15. Februar 2014 bestätigte (KZM 13 1994). Mit Entscheid vom 12. Februar 2014 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 15. April 2014 (KZM 14 148). C. Dagegen hat A.________ am 27. Februar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 bzw. mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 beantragen das MIP bzw. das ZMG die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 13. März 2014 dazu Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 14. März 2014 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2013/279 vom 27.8.2013, E. 3.1). 2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 5 (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Das ZMG habe es unterlassen, sich eingehend mit seinen familiären Verhältnissen auseinanderzusetzen und diese bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu würdigen. Zudem habe es nicht geprüft, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben sei (Beschwerde, Art. 3 ff. und 12). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV verpflichtet die Behörde namentlich, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 125 II 369 E. 2c [betreffend Ausschaffungshaft]; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1; VGE 2011/381 vom 6.10.2011, E. 2.1, 2009/97 vom 5.5.2009, E. 2.1 [betreffend Ausschaffungshaft]). 3.3 Das ZMG hat die familiären Verhältnisse entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gewürdigt und ausdrücklich festgehalten, dass sie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 6 Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht entgegenstehen (vgl. Entscheid ZMG vom 12.2.2014, S. 3 f., unpag. Haftakten KZM 14 148). Damit hat es auch einen wesentlichen Punkt der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung geprüft (vgl. auch hinten E. 6.4). Dass es für die Verhältnismässigkeit der Haft im Übrigen keine detaillierten Ausführungen gemacht hat, sondern diese unter Hinweis auf die Hafterstehungsfähigkeit und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht hat (vgl. Entscheid ZMG vom 12.2.2014, S. 4), ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht hafterstehungsfähig sei; zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hat sich das ZMG geäussert (vgl. Entscheid ZMG vom 12.2.2014, S. 3, auch zum Folgenden). Das Beschleunigungsgebot hat das ZMG zwar nicht ausdrücklich erwähnt; seine Ausführungen zur Beschaffung eines Laissez-Passer betreffen jedoch (auch) das Beschleunigungsgebot. Dem Beschwerdeführer war sodann bekannt, welche Vorkehren das MIP bereits getroffen hat (Vorführung Delegation Guinea). Dass das ZMG diese im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. auch Stellungnahme ZMG vom 4.3.2014, S. 2, act. 4), bedeutet demnach keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal eine sachgerechte Anfechtung insoweit nicht verhindert wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der Gesamtheit der Begründung ersichtlich ist von welchen Überlegungen sich das ZMG hat leiten lassen und auf welche Argumente sich sein Entscheid stützt. Ob der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält, ist im Übrigen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (nachfolgend E. 4 ff.). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des MIP vom 20. Oktober 2010 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vorne Bst. A; unpag. Vorakten KZM 13 1994). Das MIP hat ihn sodann am 16. Dezember 2013 gestützt auf Art. 64 AuG erneut aus der Schweiz weggewiesen (unpag. Haftakten KZM 13 1994). Es liegt somit ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. auch hinten E. 6.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 7 5. 5.1 Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG bejaht. Auch den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG hat es weiterhin als gegeben erachtet. Danach kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Verurteilung muss rechtskräftig sein. Zu welcher Strafe die ausländische Person verurteilt wurde, ist unmassgeblich (Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.74; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 75 N. 21). – Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei und mehrfach wegen Diebstahls verurteilt (vgl. Auszug Strafregister, unpag. Haftakten KZM 13 1994). Dabei handelt es sich um Delikte, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 139 Ziff. 1 und Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ZMG hat den erwähnten Haftgrund demnach zu Recht (erneut) bejaht (betreffend Untertauchensgefahr vgl. hinten E. 5.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, dass er wieder in Ausschaffungshaft genommen worden sei, nachdem das MIP während beinahe eines Jahres nichts unternommen habe. Erst als er sich am 4. November 2013 freiwillig in den Strafvollzug begeben habe, habe es anschliessend die Ausschaffungshaft angeordnet. Dieses Vorgehen sei widerrechtlich, da sich in den letzten Jahren keine neuen und wesentlichen Umstände ergeben hätten (Beschwerde, Art. 7 f.; Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 5). 5.3 Es ist grundsätzlich zulässig, dass eine ausländische Person, die sich bereits in Administrativhaft befand und wieder entlassen wurde, erneut in Haft genommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass nachträglich eine entscheidwesentliche Änderung der Umstände stattgefunden hat. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn ein neuer Haftgrund gesetzt wird oder die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausschaffung wegfällt (BGE 140 II 1 E. 5.2 mit Hinweisen). – Die zwangsweise Ausschaffung nach Guinea ist anders als im Zeitpunkt der Haftentlassung am 24. Januar 2012 wieder möglich (vgl. Entscheid ZMG vom 28.12.2011, unpag. Haftakten KZM 11 1804; Fax MIDI vom 24.1.2012 betreffend Haftentlassung sowie Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15.2.2012, beides in unpag. Akten MIP [act. 5A]; Haftanordnung vom 16. Dezember 2013, S. 3, unpag. Haftakten KZM 13 1994; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 8 auch hinten E. 6.3). Ausserdem stand im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft am 16. Dezember 2013 fest, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 einer Delegation aus Guinea vorgeführt werden könne (vgl. Haftanordnung vom 16. Dezember 2013, S. 3). Es sind folglich entscheidwesentliche neue Umstände gegeben, welche die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen erlauben (nachfolgend E. 6). Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG zu bejahen sind. Offenbleiben kann ebenso, ob der Beschwerdeführer die Vorladung für eine am 12. November 2012 vorgesehene Befragung durch eine Delegation aus Guinea erhalten hat. 6. Zu prüfen bleiben die Beachtung der maximalen Haftdauer und des Beschleunigungsgebots sowie die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft bzw. das Vorliegen von Haftbeendigungsgründen. 6.1 Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Anordnung der hier umstrittenen Verlängerung der Ausschaffungshaft insgesamt während rund zwölf Monaten in Administrativhaft, womit die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG deutlich überschritten ist. Auch mit der umstrittenen Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate ist jedoch die absolute Maximaldauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG noch nicht erreicht. Der Beschwerdeführer ist – anders als er geltend macht (hinten E. 6.5) – nicht kooperationsbereit, was den Vollzug seiner Wegweisung betrifft. So widersetzte er sich am 26. Juli 2011 einer unbegleiteten Ausschaffung (vgl. Anmeldeformular swissRepat, unpag. Haftakten KZM 11 1178; VGE 2011/353 vom 22.9.2011, E. 2.2.2). Die anschliessenden Verlängerungen der Durchsetzungshaft waren einzig deshalb nötig, weil sich der Beschwerdeführer betreffend einer freiwilligen Ausreise nicht kooperativ zeigte (vgl. die vorne unter Bst. B genannten unpag. Haftakten). Daran hat sich seither nichts geändert, hält sich der Beschwerdeführer doch weiterhin illegal in der Schweiz auf und hat von sich aus nichts unternommen, um den Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Das ZMG hat folglich die Voraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG zur Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Maximaldauer zu Recht bejaht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 9 6.2 6.2.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2014 einer Delegation aus Guinea vorgeführt, welche ihn als guineischen Staatsangehörigen anerkannte (vgl. Fax des BFM vom 28.1.2014 betreffend Ergebnis der Zentralen Befragungen Guinea-Conakry, unpag. Haftakten KZM 14 148). Den Angaben des BFM zufolge ist die guineische Vertretung in Genf grundsätzlich ermächtigt, in diesem Fall ein Ersatzreisepapier auszustellen. Die guineische Delegation habe jedoch ausdrücklich darum ersucht, die familiäre Situation abzuklären, bevor seine Rückkehr nach Guinea organisiert werde. Das BFM ersuchte den MIDI daher, über die familiäre Situation, insbesondere was die Anerkennung und den Kontakt zu seinen Kindern anbelangt, zu informieren. Anschliessend werde das BFM bei der guineischen Vertretung in Genf die Ausstellung eines Laissez-Passer (Gültigkeit 3 Monate) beantragen. Nach Erhalt des Laissez- Passer werde das BFM den MIDI ersuchen, bei swissREPAT erneut eine Flugbuchung vorzunehmen. In seiner Beschwerdeantwort führt das MIP aus, eine Rückmeldung an das BFM sei in Arbeit, verzögere sich jedoch, da der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem ZMG vom 12. Februar 2014 mitteilte, dass er ein weiteres Kind habe (vgl. act. 5, S. 3). 6.2.3 Die genannten zusätzlichen Abklärungen des MIDI für das BFM dienen einzig dazu, das Laissez-Passer zu erhalten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschaffung der nötigen Informationen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Aus den Akten des MIP ergibt sich sodann, dass der zuständige Sachbearbeiter des MIDI bei den Sozialdiensten B.________, welche die Beistandschaft für den (anerkannten) Sohn des Beschwerdeführers ausüben, weitere Informationen eingeholt hat (vgl. E-Mail der Sozialdienste B.________ vom 28.2.2014). Zudem hat der MIDI erst seit dem 7. Februar 2014 von den zusätzlichen Forderungen der guineischen Vertretung Kenntnis; er ist demnach ohnehin nicht während zweier Monate untätig geblieben. Hinzu kommt, dass die Verzögerung der Ausstellung des Laissez-Passer von den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 10 guineischen Behörden zumindest mitverursacht wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demnach nicht gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erweisen sich als unbegründet (vgl. Beschwerde, Art. 9 und 10; Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 3). Die Behörden werden den Vollzug im Übrigen weiterhin mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen haben. 6.3 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG u.a. zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Der Umstand, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Haft nicht dahinfallen oder die Ausschaffung bereits als undurchführbar erscheinen. Die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme bei der Papierbeschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen zu überwinden. Die Haft bzw. ihre Verlängerung ist nur unzulässig, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1; BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013, E. 2.2.3; VGE 2013/279 vom 27.8.2013, E. 6.3). – Wie gesehen sind die nötigen Abklärungen zur Ausstellung eines Laissez-Passer bereits erfolgt oder noch im Gang (vorne E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist anerkannter Staatsangehöriger von Guinea. Dass die guineische Vertretung weitere Angaben zur familiären Situation des Beschwerdeführers wünscht, bedeutet nicht, dass die Ausstellung eines Laissez-Passer ausgeschlossen ist bzw. massgeblich verzögert wird (so Beschwerde, Art. 9 und 15; Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Juli 2011 bereits ein Laissez-Passer (Gültigkeit 6 Monate) ausgestellt (unpag. Haftakten KZM 13 1994). Zu diesem Zeitpunkt war sein Sohn bereits eineinhalb Jahre alt (vorne Bst. A); trotzdem stellte ihm die guineische Vertretung ein Laissez-Passer aus. Es erscheint unter diesen Umständen nicht rein theoretisch, dass das Laissez-Passer (erneut) ausgestellt wird und die Wegweisung des Beschwerdeführers im Anschluss vollzogen werden kann (vgl. auch Protokoll ZMG vom 12.2.2014, S. 4, unpag. Haftakten KZM 14 148). Die zwangsweise Ausschaffung nach Guinea ist möglich (Haftanordnung vom 16. Dezember 2013, S. 3, unpag. Haftakten KZM 13 1994; Entscheid ZMG vom 12.2.2014, S. 4, mit Hinweis auf das zwischen der Schweiz und Guinea am 14.10.2011 abgeschlossene Migrationsabkommen). Der Haftbeendigungsgrund ist demnach nicht gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 11 6.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AuG). 6.4.1 An der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe ein Kind und eine Verlobte in der Schweiz. Ausserdem habe ihn ein «Richter in Bern» darüber informiert, dass er einen weiteren Sohn habe (Protokoll ZMG vom 12.2.2014, S. 5). Vor Verwaltungsgericht beruft er sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 BV). Er bringt vor, er habe mit seinem Sohn nur deshalb keine enge Beziehung aufbauen können, weil er lange Zeit in Administrativhaft gewesen sei. Ausserdem verweist er auf geplante «begleitete Besuchssonntage» (Beschwerde, Art. 13 sowie Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 4; vgl. auch Schreiben der Sozialdienste B.________, unpag. Haftakten KZM 14 148). Zudem lebe er seit langem mit einer neuen Partnerin im Konkubinat zusammen (Beschwerde, Art. 16; Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 4). Sein persönliches Interesse an der Einheit der Familie überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (Beschwerde, Art. 9 und 14). 6.4.2 Die Frage, ob aus einem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Kind ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben abzuleiten ist, betrifft den Wegweisungsentscheid oder die Bewilligung des Aufenthalts. Mit Blick darauf kann diese Frage nur dann Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft sein, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_33/2011 vom 14.1.2011, E. 4, 2C_743/2008 vom 15.10.2008, E. 2, 2C_508/2008 vom 24.7.2008, E. 2.2, 2C_424/2007 vom 4.9.2007, E. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er kein enges Verhältnis zu seinem im Jahr 2010 geborenen Sohn hat (vgl. Protokoll ZMG vom 12.2.2014, S. 6). Zwar war er im Jahr 2011 während längerer Zeit in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Er macht jedoch nicht geltend und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich nach der Entlassung aus der ausländerrechtlichen Administrativhaft besonders um den Beziehungsaufbau zu seinem Sohn bemüht hat. Soweit er während des Strafvollzugs seinen Sohn nicht treffen konnte, hat er dies selber zu vertreten. Der Wegweisungsentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 12 6.4.3 Heiratspläne stehen einer ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, sämtliche notwendigen Papiere liegen vor, ein Heiratstermin steht fest und binnen kurzer Zeit ist mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu rechnen (BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 5.2, 2C_150/2012 vom 14.2.2012, E. 2.2.2). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, er wolle heiraten, unmittelbar eine Bewilligungs- und Wegweisungsfrage zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens machen will, was grundsätzlich nicht zulässig ist (vorne E. 6.4.2), sind den Akten keine konkreten Bemühungen im Hinblick auf eine Heirat zu entnehmen. Auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er nicht geltend, dass Vorkehrungen für eine Heirat getroffen worden seien. Die Umstände vermögen demnach keine Ausnahmesituation zu begründen, welche die Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht auf Familienleben in Kürze aufdrängen und den Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden (zum Ganzen auch VGE 2013/279 vom 27.8.2013, E. 6.4.2, 2010/50 vom 19.2.2010, E. 4). 6.4.4 Es ist unbestritten, dass sein im Januar 2010 geborenes Kind von dessen Mutter betreut wird und unter deren elterlicher Sorge steht. Zwecks Regelung, Überwachung und Vollzug des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zu seinem Kind wurde eine Beistandschaft errichtet (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.8.2013, Ziff. 3 und 4, unpag. Haftakten KZM 14 148). Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn monatlich einen Tag lang zu sehen (Beschwerde, Art. 13; Liste begleitete Besuchssonntage, unpag. Haftakten KZM 14 148). Eine besonders enge Beziehung zum Sohn besteht demnach wie erwähnt nicht, zumal er sein Besuchsrecht nicht regelmässig ausüben konnte (vorne E. 6.4.2). Das Kindswohl spricht unter diesem Aspekt demnach nicht für eine Haftentlassung, zumal die Betreuung des Kindes sichergestellt ist (vgl. auch VGE 2013/279 vom 27.8.2013, E. 6.4.1, 2011/425 vom 9.11.2011, E. 5.2). Dasselbe muss für seinen zweiten Sohn gelten, zumal nach Angaben des MIP (Beschwerdeantwort, S. 3), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. Stellungnahme vom 13.3.2014, S. 4), die Vaterschaft noch nicht anerkannt ist (vgl. auch Protokoll ZMG vom 12.2.2014, S. 6, Verbal). Dass der Beschwerdeführer seit längerem mit seiner neuen Partnerin im Konkubinat lebt, führt unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse ebenfalls nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft (vgl. auch vorne E. 6.4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 13 6.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe jederzeit glaubwürdige und widerspruchsfreie Angaben gemacht und sich den Behörden freiwillig zur Verfügung gehalten. Er lebe seit mehreren Jahren bei seiner Lebenspartnerin und könne dort jederzeit von den Migrationsbehörden abgeholt werden (Beschwerde, Art. 2 und 11). Soweit er damit geltend machen will, die Ausschaffungshaft sei nicht erforderlich, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und hat sich geweigert den für den 26. Juli 2011 gebuchten Flug anzutreten (vgl. vorne E. 6.1). Er ist weiterhin nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Mildere Massnahmen im Sinn von Art. 64e AuG wie etwa eine regelmässige Meldepflicht bei den zuständigen Behörden erscheinen damit zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ungeeignet und fallen entsprechend ausser Betracht, zumal das Bundesgericht bei der Frage, ob mildere Vorkehren anstelle der Administrativhaft angezeigt sind, nach wie vor Zurückhaltung übt (vgl. BGer 2C_871/2012 vom 28.1.2013, E. 5.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.116; VGE 2013/342 vom 11.10.2013, E. 5.1.1; vgl. auch BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013, E. 2.3.1). 6.6 Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen «Kostenund Effizienzgründe» (Beschwerde, Art. 9) das öffentliche Interesse an der Sicherung des Wegweisungsvollzugs nicht zu relativieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate als verhältnismässig erweist. 7. 7.1 Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters gestellt. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 14 Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 7.3 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der ausländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihm in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls der Betroffene vor dem Haftrichter ohne sein Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 15 war. Der bedürftige inhaftierte Ausländer hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten seiner Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf sein Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012, E. 2.3.1). 7.4 Vorliegend steht die Verlängerung der Ausschaffungshaft nach zwei Monate in Frage und der Beschwerdeführer war bereits vor dem ZMG anwaltlich vertreten. Vor Verwaltungsgericht muss folglich die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss vorliegend als aussichtslos beurteilt werden, bringt der Beschwerdeführer doch kein einziges Argument vor, das den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sachentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2014, Nr. 100.2014.55U, Seite 16 - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - den Anstalten Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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