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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2015 100 2014 54

April 24, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,046 words·~25 min·4

Summary

Familiennachzug - Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2014 - BD 052/13) | Ausländerrecht

Full text

100.2014.54U HER/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Hostettler 1. A.________, zzt. Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen 2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Familiennachzug; Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2014; BD 052/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, Kurde, ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am … 1984 geboren und reiste im September 1988 im Alter von vier Jahren zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern zum bereits seit November 1987 hier weilenden Vater in die Schweiz ein. Das Asylgesuch der Familie wurde abgewiesen, jedoch wurden die Eltern … unter Einbezug der Kinder wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung am 24. März 1992 vorläufig aufgenommen. Auf Ersuchen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, wo A.________ damals wohnhaft war, hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 10. August 2010 bzw. mit Wiedererwägung vom 1. Oktober 2010 die vorläufige Aufnahme von A.________ wegen mehrfacher Gesetzesverstösse auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012 ab. Am 12. Dezember 2011 heiratete A.________ die Schweizerin B.________ (geb. …1979) und nahm in der Folge in der Einwohnergemeinde (EG) Bern Wohnsitz. B.________ stellte am 21. Februar 2012 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an A.________ im Familiennachzug. Am 14. Mai 2012 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ unter anderem wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 verweigerte die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), A.________ wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 31. März 2013 an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. März 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese stellte mit Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 3 26. Juli 2013 die Beteiligung von B.________ als Partei am Verfahren fest. Mit Entscheid vom 24. Januar 2014 wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 10. März 2014. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. C. Am 26. Februar 2014 haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der POM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen. Zugleich ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags. Am 4. April 2014 brachte A.________ ein weiteres Dokument bei. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin bestätigte das Strafgericht Basel-Stadt am 9. Juli 2014 die Rechtskraft des gegen A.________ am 14. Mai 2012 ausgefällten Strafurteils und liess dem Verwaltungsgericht den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2013 betreffend Rückzug der Berufung gegen erwähntes Strafurteil zukommen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 gewährte die Instruktionsrichterin dem Ehepaar … mit Blick auf das Vorliegen des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe das rechtliche Gehör. Am 12. September 2014 orientierte die städtische Ausländerbehörde das Gericht, dass A.________ sich seit dem 18. August 2014 im Strafvollzug in den Anstalten Witzwil befindet. Die Eheleute … reichten am 19. September 2014 weitere Unterlagen ein, ohne sich explizit zum Widerrufsgrund der Straffälligkeit zu äussern. Mit Schlussbemerkungen vom 27. Oktober 2014 halten sie an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen (und umgekehrt) haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG) oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 139 I 145 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und lebte bis zum Eintritt in die Strafvollzugsanstalt mit ihr zusammen (vgl. vorne Bst. A und C). Am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 5 14. Mai 2012 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. Akten EMF pag. 55). Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde aktenkundig, dass dieses Urteil rechtskräftig ist (vorne Bst. C; act 9 und 9A). Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Für das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids massgebend (Art. 25 VRPG; BVR 2011 S. 107 E. 4.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Folglich kann es die Begründung der Vorinstanz teilweise oder ganz durch seine eigene ersetzen, wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Da der Widerrufsgrund der Straffälligkeit erfüllt ist, muss das Verwaltungsgericht den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit – wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 5) und was der Beschwerdeführer nicht bestreitet – nicht vertieft behandeln. Allemal darf das öffentliche Interesse an der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einfliessen. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 AuG nicht, erachtet aber die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. 3.1 Als ausländischem Ehegatten einer Schweizer Bürgerin darf die Bewilligung dem Beschwerdeführer nur dann verweigert werden, wenn die Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Demnach sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 6 Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme wie hier die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Zum öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich was folgt: 3.2.1 Zuletzt verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit durch Schusswaffengebrauch; Akten EMF pag. 53 ff., 63). Zum Verschulden hielt es fest, der Beschwerdeführer habe sein Opfer massiv bedroht, sei äusserst hartnäckig vorgegangen, habe versucht, das Entdeckungsrisiko durch das Tragen von zwei Kleiderschichten sowie der Fahrt über die Landesgrenze nach Frankreich zu minimieren, habe das Fahrzeug des Opfers zur Flucht entwendet und die verwendete Schusswaffe wenige Wochen vor der Tat getestet, was auf ein nicht unerhebliches Mass an Gewaltbereitschaft hinweise. Das Strafgericht erkennt ein offenkundig finanzielles Interesse als Motiv sowie zugleich ein gewisses Geltungsbedürfnis insoweit, als der Beschwerdeführer seinem Umfeld mit dem Raub habe beweisen wollen, zu «mutigen» Taten fähig zu sein (vgl. zum Ganzen Akten EMF pag. 61). – Aufgrund des Gesagten ist allein wegen dieser Verurteilung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Des Weiteren gehört ein Raub, wie ihn der Beschwerdeführer begangen hat, zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3.2; BGer 2C_734/2014 vom 2.2.2015, E. 3.2, 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2). Bereits vor dem Raub war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 7 der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden. Er wurde fünfmal (2005, 2006 und 2009) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu insgesamt drei Bussen zwischen Fr. 300.-und Fr. 1ʹ000.--, einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen sowie zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt (Akten Migrationsamt Basel-Stadt [MA BS] pag. 39 f., 43 f., 49). Aktenkundig ist zudem eine ausländerrechtliche Verwarnung wegen Arbeitens ohne Bewilligung im Jahr 2007 (Akten MA BS pag. 66 f.). Weiter findet sich in den Akten ein Strafbefehl aus dem Jahr 2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft stehende Transportgesetz (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr; AS 1986 1974; Akten MA BS pag. 79 f.). Am 29. Januar 2010 schliesslich verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Akten MA BS pag. 163). Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer zusätzlich ein schweres Verschulden auf sich geladen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7d). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat er sich von diesen Strafurteilen nicht beeindrucken lassen und scheint nicht willens oder fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Schwere seiner Straftaten nahm im Zeitverlauf überdies stetig zu. Von Delinquenz als Jugendlicher oder junger Erwachsener (vgl. Beschwerde S. 9) kann jedenfalls bei den mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz und beim Raub, Delikte, die der Beschwerdeführer rund 26-jährig Ende 2009/Anfang 2010 bzw. in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2010 begangen hat (vgl. Urteil vom 14.5.2012, Akten EMF pag. 74 f.), keine Rede sein. Folglich besteht ein ganz erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, ihn aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. dazu BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Die Vorinstanz geht – die letzte Verurteilung wegen Raubes noch nicht berücksichtigt – von einem gewissen Risiko der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a und 7d). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich seit viereinhalb Jahren strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Beschwerde S. 7, Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 2). Die Straftaten, welche der Verurteilung vom 14. Mai 2012 zugrunde liegen, hat der Beschwerdeführer Ende 2009 bis Februar 2010 begangen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Allein aus der seither vergangenen Zeit kann allerdings nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr, zumal das Wohlverhalten des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 8 stark zu relativieren ist: Mit der wegen Betäubungsmittel-Delinquenz am 29. Januar 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren auferlegt (Akten MA BS pag. 163). Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Genannte Verurteilung hat den Beschwerdeführer freilich nicht davon abgehalten, nur kurze Zeit später – am 17. bzw. 18. Februar 2010 – einen Raub zu begehen (Akten EMF pag. 74). Am 1. Oktober 2010 verfügte das BFM sodann in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. August 2010 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (MA BS pag. 240 ff. und 253 ff.); das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund des zwischenzeitlich hängigen Strafverfahrens wegen Raubes sistiert (Akten EMF pag. 109 f.). Seit Februar 2012 ist das Verfahren betreffend Bewilligung des Aufenthalts hängig (vorne Bst. A; Akten EMF pag. 10 ff.). Demnach bestand für den Beschwerdeführer seit Sommer 2010 konkret die Gefahr einer Wegweisung aus der Schweiz, weshalb er unter Druck stand, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seit dem 18. August 2014 befindet er sich im Strafvollzug in den Anstalten Witzwil (act. 13A). Bei schweren Straftaten, wie sie hier in Frage stehen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.2). Aufgrund der Mehrfachdelinquenz über mehrere Jahre sowie der zunehmenden Schwere der verübten Straftaten ist mit der Vorinstanz von einem gewissen nicht hinnehmbaren Restrisiko einer erneuten Straffälligkeit auszugehen. Im Übrigen dürfen im Anwendungsbereich des AuG auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_1195/2013 vom 4.7.2014, E. 4.4). 3.2.3 In Berücksichtigung des schweren Verschuldens, der wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie des Restrisikos erneuter Delinquenz ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu bejahen. Ein weiteres gewichtiges öffentliches Interesse an diesen Anordnungen besteht zudem in der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 9 3.3 Diesen öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sind die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen. – Die Vorinstanz gewichtete die öffentlichen Interessen bereits ohne Berücksichtigung seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stärker als die gegenläufigen privaten Interessen. Die Beschwerdeführenden rügen eine nicht pflichtgemässe Interessenabwägung (Beschwerde S. 8). Inwiefern diese Abwägung auch im Licht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzten Sachverhalts rechtsfehlerhaft sein soll, legen sie indessen nicht substantiiert dar. 3.3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 1988 in die Schweiz ein (Akten EMF pag. 188). Die Aufenthaltsdauer von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF ist indes zu relativieren. Das Asylgesuch der Familie des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1992 abgewiesen. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die Familie vorläufig aufgenommen (vorne Bst. A; Akten EMF pag. 188). Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Sie ist eine – grundsätzlich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme, welche neben die Wegweisung tritt und deren Bestand nicht berührt. Die vorläufige Aufnahme bildet keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug aus den genannten Gründen ausgeschlossen ist (BGE 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war somit nie im Besitz eines ordentlichen Aufenthaltstitels und musste jederzeit mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 hob das BFM die vorläufige Aufnahme denn auch auf (vgl. vorne Bst. A sowie E. 3.2.2). In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz ihm einzig die guten Kenntnisse der deutschen Sprache zugute, ansonsten geht sie von einer fehlenden wirtschaftlichen, beruflichen und mangelnden sozialen Integration aus (angefochtener Entscheid E. 7f und g). Bezüglich der beruflichen Integration hält die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft für sein berufliches Fortkommen und die Eingliederung in die hiesige Arbeitswelt eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 7b). Nach Abschluss seiner Anlehre als Verkaufshelfer vermochte sich der Beschwerdeführer nie länger als ein paar Monate an einer Arbeitsstelle zu halten (Akten MA BS pag. 55, 69, 72, 75, 86-87, 93; Akten EMF pag. 172; Eingabe an die POM vom 11.7.2013 Beilage 6; act. 8A; act. 14A). In der Folge war er seit dem Jahr 2004 nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 10 zu bestreiten. Von Juli 2004 bis April 2012 bezog der Beschwerdeführer von der Stadt Basel wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 102ʹ728.70 (Akten EMF pag. 25). Die EG Bern leistete bis zum Erlass der Verfügung der EMF vom 14. Februar 2013 ebenfalls Unterstützung in der Höhe von Fr. 9ʹ417.75 (Akten EMF pag. 155). Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge ab März 2014 über eine feste Arbeitsstelle und beziehe seit Mai 2014 keine Sozialhilfe mehr (Beschwerde S. 7; Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 1), hilft ihm nicht. Zunächst handelte es sich bei der Arbeitsstelle um eine Anstellung im Stundenlohn, die von April bis August 2014 befristet war (act. 8A). Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2014 im Strafvollzug (vgl. vorne E. 3.2.2) und wird seither wieder vom Sozialdienst der EG Bern unterstützt (act. 18). Entgegen seiner Ansicht vermag die blosse Möglichkeit, in ein paar Monaten ins Arbeitsexternat wechseln zu können (Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 1), eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht zu belegen. Hinzu kommt die Verschuldung des Beschwerdeführers. Per Juli 2013 ist er beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt mit 13 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 11ʹ750.05 sowie drei Betreibungen von insgesamt Fr. 2ʹ241.85 und beim Betreibungsamt Bern-Mittelland mit zwei offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 1ʹ536.70 sowie zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1ʹ232.45 verzeichnet (Eingabe an die POM vom 11.7.2013 Beilagen 9 und 10). Angesichts dessen ist auch seine wirtschaftliche Eingliederung als misslungen zu betrachten. Schliesslich wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht über seine Ehe hinaus gut integriert wäre. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz, die Integration des Beschwerdeführers sei insgesamt als nicht gelungenen zu betrachten, nicht zu beanstanden. 3.3.2 Zu würdigen sind weiter die den Beschwerdeführenden im Fall einer Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile. Diese bestehen hauptsächlich in der Trennung der Eheleute. Die Beschwerdeführenden haben am 12. Dezember 2011 in Basel geheiratet (Akten EMF pag. 10). Die Beschwerdeführerin brachte Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Ehe, gemeinsame Kinder hat das Paar nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ihre Interessen entsprechend gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 7e). Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Ausreise in die Türkei nicht zumutbar erscheint. Die Wegweisung des Beschwerdeführers hätte demnach wohl die örtliche Trennung des nunmehr seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 11 drei Jahren verheirateten Paars zur Folge und würde beide hart treffen. Dem kommt vorliegend indes kein entscheidendes Gewicht zu. Einerseits lebt das Ehepaar aufgrund des Strafvollzugs des Beschwerdeführers seit August 2014 ohnehin nicht in gemeinsamem Haushalt. Andererseits und vor allem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Eheleute hätten im Zeitpunkt ihrer Verheiratung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, der Straferkenntnisse, des hängigen Strafverfahrens und der damit drohenden Entfernungsmassnahme nicht damit rechnen können, die eheliche Beziehung in der Schweiz zu leben. Weshalb diese Feststellung abwegig und absurd sein soll (vgl. Beschwerde S. 6 und 8), ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführenden durften durchaus heiraten; sie konnten sich aber nicht darauf verlassen, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 3.2). Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Schutz ihres Familienlebens nach Art. 42 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV anerkannt und ihr Interesse, die Ehe in der Schweiz – der Beschwerdeführer zusammen mit den Kindern seiner Frau –, zu leben, in rechtskonformer Weise berücksichtigt. 3.3.3 Die Vorinstanz erwog weiter, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei möglich und zumutbar. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe die ersten vier Lebensjahre in der Türkei verbracht und verfüge über mündliche Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache. Da es sich um seine Muttersprache handle, dürfte er mit der Kultur und den Gepflogenheiten bekannt sein (angefochtener Entscheid E. 7g). Dem setzt der Beschwerdeführer nichts substantiiert entgegen. Auch wenn er seine Muttersprache wieder richtig erlernen müsste (vgl. Beschwerde S. 6), kann demnach nicht gesagt werden, ihn verbinde nichts anderes als die blosse Staatsbürgerschaft mit seinem Heimatland. Die Vorinstanz geht überdies davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung sein Beziehungsnetz gesamthaft neu aufbauen müsste, dies aber innert vertretbarer Frist gelingen sollte. Im Übrigen anerkennt sie die anfänglichen Schwierigkeiten und Hürden, mit denen er bei seiner Rückkehr konfrontiert wäre (angefochtener Entscheid E. 7g). Die Beschwerdeführenden bringen auch insoweit nichts vor, was diese Feststellungen als unzutreffend erscheinen lassen würde (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 4). Als arbeitsfähiger gesunder Mann anfangs dreissig ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Juli 2016; act. 13A) grundsätzlich in der Lage, in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 12 eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2012 im Zuge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei bejaht (Akten EMF pag. 77 ff., 81). Es ist nach dem Erwogenen davon auszugehen, dass seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. 3.3.4 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden bestehen zusammenfassend darin, dass sie im Fall der Wegweisung ihre Ehe infolge der örtlichen Trennung nur noch beschränkt leben können und der Beschwerdeführer in der Türkei ein neues Leben aufbauen muss. Zu berücksichtigen sind aber die nicht gelungene Integration des Beschwerdeführers sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Nach dem Ausgeführten beging die Vorinstanz keinen Rechtsfehler, wenn sie in Würdigung aller rechtserheblichen Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht allzu stark gewichtet hat. 3.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind, ist sowohl mit Blick auf Art. 42 AuG als auch auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht zu beanstanden. Dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sein könnte, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht verneint (Akten EMF pag. 77 ff., 80 f.). 4. Vorliegend fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AuG ausser Betracht: Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Ermessen ist nach Art. 33 Abs. 3 AuG ausgeschlossen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6; BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 3.2). Was hinsichtlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 13 Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gilt, hat unter denselben Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.1 [Widerrufsgrund] und E. 3 [Verhältnismässigkeit]) umso mehr für deren erstmalige Erteilung zu gelten. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Es wäre ihm daher grundsätzlich durch das Verwaltungsgericht eine neue Frist zu setzen. Allerdings befindet er sich zurzeit im Strafvollzug (vorne Bst. C). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 8 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015], 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 14 halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). Die Aussichtslosigkeit beurteilt sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. 6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer war nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vorne E. 3.3.1), weshalb bei ihm nicht der eher grosszügige Massstab, der praxisgemäss bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation gilt (vgl. VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 7, zur Publ. bestimmt [noch nicht rechtskräftig]), zur Anwendung gelangt, auch wenn er sich sehr lange in der Schweiz aufhält. Zwar verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und früherer strafrechtlicher Verurteilungen; er selber wusste aber im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Gesuch (26.2.2014) angesichts des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2013, mit dem die Berufung sowie die Anschlussberufung als erledigt abgeschrieben wurden (act. 9A), um die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2012 und damit darum, dass er (auch) den Widerrufsgrund der Straffälligkeit erfüllt. Angesichts des damals bevorstehenden Strafvollzugs, den der Beschwerdeführer zwischenzeitlich angetreten hat, war das Jobangebot, mit dem er sich von der Sozialhilfe ablösen wollte (vgl. Beschwerde S. 9 f.), unbehelflich. Insgesamt besteht vorliegend seitens des öffentlichen Interesses an der strittigen ausländerrechtlichen Massnahme eine Vielzahl negativer Indikatoren (insb. über mehrere Jahre begangene, zunehmend schwerwiegendere Straftaten, hohes Strafmass der während laufender Probezeit begangenen jüngsten Straftaten, eine gewisse Rückfallgefahr sowie eine nicht unerhebliche Sozialhilfeabhängigkeit). Dem stehen auf privater Seite abgesehen von einer langen Aufenthaltsdauer, die stark zu relativieren ist, da der Beschwerdeführer nie im Besitz eines ordentlichen Aufenthaltstitels war, keine gewichtigen Interessen gegenüber. Wohl sind die Beschwerdeführenden seit Dezember 2011 verheiratet; sie mussten im Zeitpunkt der Verheiratung aber damit rechnen, ihre Ehe gegebenenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 15 nicht in der Schweiz leben zu können, auch haben sie keine gemeinsamen Kinder. Von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse kann unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht die Rede sein. Weiter erscheint die Rückkehr und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland als zumutbar. Die Vorinstanz, die den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, hat denn auch im angefochtenen Entscheid umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]). Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführenden nichts wesentlich Neues vor; ihre Argumente erschöpfen sich vielmehr im Hinweis auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, die geplante, aber nicht erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe sowie auf ihre Ehe. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Gewinn- und Verlustaussichten hätten sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ungefähr die Waage gehalten bzw. jene wären nur geringfügig kleiner als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Die Beschwerdeführenden haften für die Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 16 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Strafvollzug Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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