Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.02.2015 100 2014 50

February 12, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,469 words·~12 min·4

Summary

vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 23. Januar 2014 - VBV 36/2012) | Staatshaftung

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 5. Mai 2015 nicht eingetreten (2C_374/2015). 100.2014.50U ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 23. Januar 2014; VBV 36/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________, geboren am … 1960, ist seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1980 nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und arbeitete in der Folge unregelmässig teils in geschützten Werkstätten und als Hilfsarbeiter teils als Selbständigerwerbender. Im Jahr 1990 meldete er sich bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ als arbeitslos und ersuchte um Unterstützung, da er sich verschuldet hatte und offenbar nicht mehr in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die EG B.________ bevorschusste ihm daraufhin zweimal das Arbeitslosengeld und gewährte einen Zuschuss gestützt auf die damalige Fürsorgegesetzgebung. Zur Deckung ihrer Auslagen liess sie sich von A.________ in den Jahren 1991 und 1992 Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung abtreten. Von 1993 bis 1995 bezahlte sie dessen Krankenkassenprämien und behielt im Gegenzug Krankentaggelder zurück. A.________, der seit März 1992 zusätzlich zur SUVA-Rente eine Rente der Invalidenversicherung (IV) erhält, geriet trotz dieser Unterstützung immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten. Gemäss eigenen Angaben hat sich seine finanzielle Situation erst seit dem Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab Mai 1998 stabilisiert. 1.2. Am 1. Oktober 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 417'580.20 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau, welches die Sache zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die EG B.________ weiterleitete. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe es unterlassen, ihn in der Zeit von 1984 bis 1988, als sein Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausgereicht habe, finanziell zu unterstützen, weshalb er sich im Umfang von ca. Fr. 60'000.-- habe verschulden müssen. Weiter seien ihm von 1990 bis 1992 von der Gemeinde Arbeitslosengelder vorenthalten und ein Computerkurs nicht bezahlt worden. Letzteres, obschon man ihm die Übernahme der Kosten und – bei erfolgreichem Abschluss – eine Stelle zugesichert habe. Daraus sei ihm ein Schaden von ca. Fr. 72'000.-- entstanden. Sodann habe ihn die EG B.________ 1992 zwar für den Bezug einer IV-Rente, nicht aber für den Bezug von EL angemeldet, weshalb er in der Zeit von März 1992 bis Mai 1998 unter dem Existenzminimum habe leben müssen, was einem Schaden von ca. Fr. 80'000.-- entspreche. Ferner habe ihm die Gemeinde die Taggelder der Krankenkasse im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 3 von Fr. 7'200.-- «gestohlen». Ausserdem fordere er Fr. 100'000.-- für das Pensionskassenguthaben, dass er jetzt (zufolge Ausübens eines besser bezahlten Berufs) hätte, wenn ihm der Computerkurs finanziert worden wäre sowie Fr. 98'380.20 «Zins von 1 % für die 28 Jahre». Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies die EG B.________ das Haftungsbegehren ab soweit sie darauf eintrat. 1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsstatthalter am 23. Januar 2014 insofern gut, als er die von der EG B.________ auferlegten Verfahrenskosten herabsetzte. Im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab soweit er darauf eintrat. 1.4. Mit undatierten Eingaben vom 19. bzw. 24. Februar 2014 (Datum der Postaufgabe) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Am 5. März 2014 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das RSA und die EG B.________ schliessen mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er ist mithin zur Beschwerdeführung befugt. 2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 4 lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). 2.3 Der Regierungsstatthalter hat die Schadenersatzbegehren im Wesentlichen wegen Verjährung abgewiesen. Zudem vermöge der Beschwerdeführer kein widerrechtliches Handeln bzw. Unterlassen der Gemeinde nachzuweisen. Gewisse Vorwürfe bzw. der behauptete Schaden könnten nach so langer Zeit auch gar nicht mehr überprüft werden. Aus den noch vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Abtretung bzw. Verrechnung seiner Arbeitslosen- und Krankentaggelder mit den von der Gemeinde geleisteten Vorschüssen unterschriftlich zugestimmt habe. Weiter sei die EG B.________ weder verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer für den Bezug von EL anzumelden noch diesem einen Computerkurs zu finanzieren. Dies gelte umso mehr, als er mit den Behörden nicht kooperiert und sich erfolgreich gegen die Errichtung einer Vormundschaft gewehrt habe. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem die Kosten für seine Spezialschuhe und die angeblich unfreiwillig erfolgte Abmeldung seiner Ehefrau in der EG B.________ anspreche, bewege er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Schliesslich sei auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer ein strafrechtliches Vorgehen gegen Gemeindeangestellte bzw. die Übernahme seiner privaten Schulden durch die Gemeinde fordere. 2.4 Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Entscheid «nicht einverstanden» und führt folgende Gründe auf: Zu Unrecht habe der Regierungsstatthalter nicht untersucht, dass Herr C.________, der ehemalige Gemeindeschreiber der EG B.________, auch einen Kollegen «mit den EL betrogen» habe. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen zur Verjährung, da «Schulden» nicht verjährten. Zudem habe Herr C.________ sein Arbeitslosengeld veruntreut. Ebenso wenig sei er mit dem Rückbehalt des Krankentaggelds durch die Gemeinde einverstanden; seiner Meinung nach sei dies «Betrug». Ausserdem habe Herr C.________ es unterlassen, die Kosten für seine Spezialschuhe bei der zuständigen Stelle geltend zu machen und die Schriften seiner Ehefrau «selbst aus der Gemeinde [genommen]», weshalb diese «drei Jahre lang keine AHV-Rechnungen» erhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 5 habe. Weiter habe Herr C.________ im Jahr 2003 die Vorschüsse der Gemeinde und auch «die AHV» seiner Frau mit den EL verrechnet. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) seinem Bruder in den Jahren 1990-1992 «Zins» bezahlen müssen, obschon er kein Einkommen erzielt habe. Schliesslich sei die Gemeinde «für die EL von 1992-1998» verantwortlich gewesen. 2.5 Mit diesen Ausführungen spricht der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz strittigen Sachverhalte zwar punktuell an. Indes kann daraus bestenfalls geschlossen werden, dass er die Nichtberücksichtigung einzelner Forderungen durch die Vorinstanz bemängelt. Da er weder einen Antrag formuliert noch in irgendeiner anderen Weise beziffert, ob und in welchem Umfang er vor Verwaltungsgericht noch an seinen einzelnen Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr. 417'580.20 festhalten will (vgl. vorne E. 1.2), bleibt unklar, was mit der Beschwerde genau verlangt wird. Es fehlt mithin bereits an einem rechtsgenüglichen Antrag. Weiter kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat. Soweit seine Vorbringen überhaupt den Streitgegenstand betreffen bzw. einen Bezug zur vorinstanzlichen Begründung aufweisen, beschränken sie sich darauf auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden sei. Ernsthafte Gründe, weshalb der Entscheid der Vorinstanz unrichtig sein soll, enthält die Beschwerde nicht, obschon sich diese mit sämtlichen Anliegen des Beschwerdeführers detailliert auseinandergesetzt hat. Damit erweist sich selbst unter Berücksichtigung der bei Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen auch die Begründung als ungenügend. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2.6 Sie wäre im Übrigen auch unbegründet: Die angeblich haftungsbegründenden Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderungen ableitet, ereigneten sich zwischen 1984 und 1998 (vgl. vorne E. 1.2). Die von ihm geltend gemachten Haftungsansprüche unterliegen daher noch dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 (aGG; GS 1973 S. 149). Dieses enthielt in den Art. 38 ff. eigene Haftungsbestimmungen für Schaden, den eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter bei der Ausübung des Amtes Dritten widerrechtlich zufügt. Nach Art. 42 Abs. 1 aGG verjährte die Schadenersatzklage ein Jahr nach der Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrunds, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem schädigenden Verhalten (BVR 2002 S. 481 E. 3b und 4a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen sowie zur unter Geltung des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 6 unveränderten Rechtslage auch BVR 2011 S. 200 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23499 vom 30.6.2010], 2009 S. 149 E. 4.2). – Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des angeblichen Schadens innert Jahresfrist gehandelt hätte (relative Verjährungsfrist). Wie es sich damit genau verhält, kann aber ohnehin offenbleiben. Denn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche beziehen sich – so oder anders – auf Ereignisse, die sich vor 1998 und mithin vor weit über zehn Jahren zugetragen haben (vgl. vorne E. 1.2). Sie können heute zufolge Ablaufs der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf Vorkommnisse beruft, die sich später ereignet haben, liegen sie ausserhalb des mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 festgelegten Streitgegenstands und können im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. 2.7 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 7 auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 3.2 Die angeblich anspruchsbegründenden Sachverhalte liegen mitunter über zwanzig Jahre zurück und sind offensichtlich verjährt (vgl. vorne E. 2.6). Angesichts dieser klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. 3.3 Die anwaltlich vertretene EG B.________ beantragt die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung. Gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Gemeinden in der Regel (auch im Fall des Obsiegens) keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe verfügt hat, grundsätzlich in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selber zu wahren. Parteikostenersatz kann Gemeinden ausnahmsweise gewährt werden, namentlich wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die unterliegende Privatpartei die Anordnung der Gemeinde aus unlauteren Gründen angefochten hat (querulatorische Beschwerdeführung, reine Verzögerungstaktik usw.; vgl. BVR 2014 S. 14 nicht publ. E. 7.2 [VGE 2012/148/149/150 vom 30.09.2013]; VGE 2010/342 vom 1.12.2010, E. 5.2; zum Ganzen Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 23). – Die EG B.________ macht zu Recht keine solchen Ausnahmegründe geltend. Zwar weist der zu beurteilende Sachverhalt angesichts der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers einen gewissen Umfang auf. Von einer besonders komplexen Angelegenheit kann aber keine Rede sein (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebenso wenig ist die Beschwerdeführung als unlauter zu bezeichnen, auch wenn die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich unbegründet sind. Es sind mithin keine Parteikosten zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 8 4. Das vorliegende Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Vorbehältlich einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 85 Abs. 2 BGG) kann es nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG) angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Ob die Streitwertgrenze erreicht wird, lässt sich mangels eines Antrags in der Beschwerde nicht abschliessend beurteilen (vgl. vorne E. 2.5). Sollten die Voraussetzungen von Art. 85 BGG nicht erfüllt sein, so könnte – anstelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden. Für die Ergreifung beider eidgenössischer Rechtsmittel gilt eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung dieses Urteils (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Februar 2014 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 9 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- erreicht bzw. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist die Höhe des Streitwerts zu nennen bzw. in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

100 2014 50 — Bern Verwaltungsgericht 12.02.2015 100 2014 50 — Swissrulings