100.2014.350U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. November 2014; BD 103/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am … 1971 geborene, aus dem Libanon stammende A.________, heute libanesisch-italienischer Doppelbürger, reiste am 20. Oktober 1997 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit der damals hier niedergelassenen, heute eingebürgerten Italienerin B.________ eine Aufenthaltsbewilligung; im Jahr 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 25. November 2004 wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren. Am 24. Mai 2005 drohte ihm das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), deshalb die Ausweisung aus der Schweiz an. Seit 28. Dezember 2005 leben die Eheleute getrennt; die gemeinsame Tochter C.________ (geb. ….1999) steht unter der Obhut der Mutter. Nachdem weitere strafrechtliche Verurteilungen gegen A.________ ergangen waren und er sich verschuldet hatte, gewährte ihm der MIDI am 13. Januar 2011 hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche Gehör, verzichtete dann aber mit Verfügung vom 18. Februar 2011 zugunsten einer Verwarnung unter Auflage von verschiedenen Bedingungen auf eine weitergehende Massnahme. Infolge unbekannten Aufenthalts von A.________ meldete ihn der MIDI am 12. Juli 2011 im zentralen Migrationsinformationssystem nach «unbekannt» ab. Am 19. September 2013 meldete sich A.________ wieder bei der kommunalen Behörde und erklärte, er habe bis am 15. September 2013 während anderthalb Jahren im Libanon gelebt. Mit Verfügung vom 15. April 2014 wies der MIDI unter der Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 8. Mai 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 3 vom 6. November 2014 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2014 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 10. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. November 2014 sei mit Ausnahme von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs [Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege] aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – » Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 1.2 und 6.1 f., S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG; 1997, Art. 80 N. 7 und Art. 66 N. 21). 2. Die POM hat zunächst festgestellt, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Kontrollfrist vom 19. Oktober 2013 (vgl. Akten MIDI pag. 137) sei erloschen. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Der Ausweis wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AuG), wobei diese Kontrollfrist weder Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der Niederlassungsbewilligung hat noch deren allfälliges Erlöschen verhindert (BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007, E. 2.2, 2A.284/2001 vom 9.10.2001, E. 3e; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 41 N. 12). Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AuG). Nach konstanter Rechtsprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (vgl. etwa BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014, E. 2.1, 2C_512/2013 vom 17.2.2014, E. 2; Silvia Hunziker, a.a.O, Art. 61 N. 20, je mit weiteren Hinweisen). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die genannte Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen; ein solcher ununterbrochener Aufenthalt im Ausland stellt ein zwingender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 5 Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht. Auf vorgängig gestelltes Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung allerdings während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 2.2 Der Beschwerdeführer hat sich anerkanntermassen bis am 15. September 2013 während rund anderthalb Jahren in seinem Heimatland Libanon aufgehalten (vgl. Akten MIDI pag. 148 f. und 150); im Jahr 2012 sei er für kurze Zeit in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Akten MIDI pag. 162 und 175). Bei der Wohngemeinde galt er seit dem 12. Januar 2011 als verschwunden, nachdem er bereits zuvor während längerer Zeit über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt hatte (vgl. Akten MIDI pag. 107, 110, 114, 116 f.). Per 12. Juli 2011 mutierte der MIDI deshalb im zentralen Migrationsinformationssystem seinen Status als «Wegzug nach unbekannt» (vgl. Akten MIDI pag. 118; auch 150). Am 19. September 2013 hat sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder bei den kommunalen Behörden gemeldet (Akten MIDI pag. 150). Es steht vor diesem Hintergrund zwar ausser Frage, dass er sich nicht ausdrücklich ins Ausland abgemeldet hat, wie es für den Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlich wäre (vgl. etwa Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 5). Ein Erlöschen gestützt auf diese Bestimmung scheidet demnach aus, wie bereits die POM richtig festgehalten hat (E. 2e f. und 3). Die Niederlassungsbewilligung ist aber, wie die POM ebenfalls richtig erkannt hat, gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen, weil sich der Beschwerdeführer unbestritten länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. 2.3 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zwar ein, er habe sich ursprünglich nur für kurze Zeit bei seinem Bruder im Libanon aufhalten wollen, um von den ehelichen Konflikten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts der Tochter gegenüber (vgl. hierzu hinten E. 3.4.2) Abstand zu gewinnen; er sei jedoch im Heimatland ernsthaft an Depressionen erkrankt, weshalb er auf ärztliche Empfehlung hin die Rückkehr in die Schweiz habe verschieben müssen (vgl. Beschwerde S. 3 ff., 9 und 11). Ein länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Ausland führt indes, wie gesehen, unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandsaufenthalts zum Verlust der Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon hat sein behandelnder Arzt zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer an schweren Depressionen mit ernsthaften Angstzuständen gelitten und er ihm daher empfohlen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 6 habe, die Rückkehr in die Schweiz zu verschieben (vgl. Arztzeugnis vom 7.5.2014 [Urkunde 3 in Akten POM, Beilagen zu Dossier], vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 5). Es ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis aber nicht, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, in die Schweiz zurückzukehren, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen oder sich in anderer Form bei den Behörden zu melden (vgl. hierzu Beschwerde S. 4); er hat sich ja, wie erwähnt, nach eigenen Angaben im Jahr 2012 für kurze Zeit in die Schweiz aufgehalten. Es hilft ihm auch nicht, dass er nicht um seine Pflicht gewusst haben will, sich bei den Behörden zu melden und ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen (vgl. Beschwerde S. 4): Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen bzw. Fristen ist nach der Rechtsprechung ohne massgebliche Bedeutung (vgl. BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2); auch besteht von Seiten der Behörden keine allgemeine Verpflichtung, auf gesetzlich vorgesehene Fristen aktiv hinzuweisen (BGer 2C_52/2014 vom 23.10.2014, E. 3.2). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass seine Niederlassungsbewilligung aus «rein formellen Gründen» erloschen ist (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Er scheint damit den Verlust seiner Niederlassungsbewilligung anzuerkennen, auch wenn seiner Auffassung nach den konkreten Umständen unter Verhältnismässigkeits- bzw. Ermessensgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist. Die POM hat demnach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen betrachtet. 3. Der Beschwerdeführer macht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt neben der ursprünglichen libanesischen Staatsbürgerschaft gestützt auf seine Ehe mit einer (heute) eingebürgerten Italienerin einen italienischen Pass (vgl. Akten MIDI pag. 152 und 162; vgl. auch pag. 159). Er kann sich damit auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AuG gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). – Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Aufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 7 zwecks unselbständiger Tätigkeit (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA), da der Beschwerdeführer unbestritten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 4b). Ebenso erachtete sie angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit als nicht erfüllt (vgl. Art. 6 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 3.2 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Aufenthalt zwecks Stellensuche zukommt. 3.2.1 Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA räumt Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht ein, sich bis zu sechs Monaten zwecks Stellensuche im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufzuhalten. Hierfür wird bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigt (Art. 18 Abs. 1 VEP). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten (Art. 18 Abs. 2 VEP), welche bis zu einem Jahr verlängert werden kann, sofern Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 Abs. 3 VEP). Um eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung zu erhalten, muss die betreffende ausländische Person unter anderem über hinreichend finanzielle Mittel für sich selbst und ihre Familienangehörigen verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts im Vertragsstaat keine Sozialhilfe beziehen muss (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 VEP; BGE 130 II 388 [Pra 94/2005 Nr. 47] E. 2 und 3; BGer 2C_640/2014 vom 27.3.2015, E. 3.2; BVR 2014 S. 395 E. 3 mit weiterem Hinweis; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom Januar 2015, Ziff. 8.2.1 und 8.2.3; vgl. auch Ziff. 8.2.5.3). 3.2.2 Der arbeitslose Beschwerdeführer hat bereits früher – nebst Arbeitslosentaggeldern – im Umfang von rund Fr. 14'000.-- Sozialhilfe bezogen (vgl. Akten MIDI pag. 85); nach seinem anderthalbjährigen Aufenthalt im Libanon wurde er ab September 2013 erneut im Rahmen der Not- und Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 8 (Akten MIDI pag. 185; Akten POM pag. 23; BB 11; vgl. auch BB 9). Per 30. September 2013 war er im Betreibungsregister des Betreibungsamts … mit 18 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 50'615.95 sowie 51 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 152'267.55 registriert (Akten MIDI pag. 166), wobei weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass sich daran etwas zum Positiven geändert hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) hat die POM die Voraussetzungen eines Aufenthaltsanspruchs zwecks Stellensuche zu Recht schon allein vor diesem Hintergrund als nicht erfüllt betrachtet (E. 4b), fehlen ihm doch offensichtlich die finanziellen Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hält sich zudem mittlerweile seit rund anderthalb Jahren in der Schweiz auf; die zur Stellensuche maximal zur Verfügung stehende Frist ist damit längst abgelaufen. 3.2.3 Dass angeblich verschiedene Arbeitgeber bereit wären, ihn anzustellen, sofern er eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorweist (vgl. Beschwerde S. 6 f.; vgl. auch BB 6), führt unter diesen Umständen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch VGE 2011/344 vom 2.5.2012, E. 4.2). Die arbeitsmarktliche Situation stellt sich abgesehen davon insoweit für den Beschwerdeführer nicht wesentlich anders dar als für alle anderen EU- und EFTA-Angehörigen auf Stellensuche. Man müsste faktisch bereits für die Stellensuche eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, wollte man diese Schwierigkeit ausschliessen. Aus den beiden eingereichten Bestätigungen «potentieller» Arbeitgeber (vgl. BB 7 und 8) geht im Übrigen lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer über eine freie Arbeitsstelle erkundigt hat bzw. sich für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch einmal melden soll; er war ausserdem bereits zu der Zeit arbeitslos, als er noch im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Hinweis auf seine gesundheitliche Situation während der Zeit im Libanon entlasten (vgl. Beschwerde S. 4), steht doch nicht zur Diskussion, dass er bereits während seiner früheren Arbeitslosigkeit an (ernsthaften) gesundheitlichen Problemen gelitten hätte. Die POM hat damit zu Recht einen Anspruch zwecks Stellensuche verneint. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Arbeit gesucht hat, und es erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die POM diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt hat bzw. von Amtes wegen weitere Abklärungen hätte treffen müssen (vgl. Beschwerde S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 9 3.3 Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 VEP einen Aufenthaltsanspruch geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5), verkennt er, dass es sich hierbei nicht um einen Anspruchs-, sondern einen Ermessenstatbestand handelt (vgl. Weisungen VEP, Ziff. 8.2.7; hinten E. 4). Ausser Frage steht zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf eine günstigere Bestimmung des AuG berufen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c): Er lebt seit 2005 von seiner eingebürgerten Ehefrau getrennt (vgl. Trennungsvereinbarung vom 29.3.2006 [BB 4]) und Akten MIDI pag. 159) und es steht nicht zur Diskussion, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen würde. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 sowie Art. 50 AuG scheidet demnach von vornherein aus (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 2.2 zu der für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AuG erforderlichen unmittelbar vorbestehenden Anspruchskonstellation im Sinn von Art. 42 oder 43 AuG, welche namentlich dann nicht gegeben ist, wenn die Ehe bereits zu einem früheren Zeitpunkt definitiv gescheitert ist). Im Übrigen wären mit Blick auf die Integration des Beschwerdeführers (vgl. hinten E. 4.3.1) sowie der Beziehung zu seiner Tochter (E. 3.4 hiernach) die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 AuG auch in übriger Hinsicht nicht erfüllt (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen etwa BGer 2C_531/2014 vom 9.2.2015, E. 4.1 [Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG] und BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_385/2014 vom 19.1.2015, E. 5.2 [Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG]). 3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Blick auf die Beziehung zu seiner Tochter einen Anspruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend. Die Tochter ist 15-jährig und lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2005 unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter (vgl. BB 4). 3.4.1 Die genannten Garantien gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Sie können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Entfernungsmassnahme vereitelt würde. Nach der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen (vgl. E. 4c) ständigen Praxis kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den in Frage stehenden Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen Anwesenheitsanspruch ableiten, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 10 Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten»; vgl. z.B. BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.5; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff.; BGer 2C_1076/2013 vom 2.6.2014, E. 3.2; vgl. auch VGE 2013/210 vom 22.8.2014, E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_898/2014 vom 6.3.2015]). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4d), fehlt es vorliegend zunächst in affektiver Hinsicht an einer engen Verbundenheit: Zwar soll der Beschwerdeführer gemäss gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung seine Tochter C.________ und deren Halbschwester jeweils werktags über den Mittag betreuen und mit ihnen jährlich eine Woche Ferien verbringen (vgl. BB 4). Gemäss den behördlichen Abklärungen bei der Kindsmutter vom Januar 2011 hat er jedoch bereits damals sein Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt; seit Oktober 2010 habe die Mutter nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört und dieser habe sich «auffallenderweise» auch nicht zu Weihnachten gemeldet (vgl. Akten MIDI pag. 113). Auch der Beschwerdeführer selber räumt ein, dass das Besuchsrecht in den Jahren 2010 und 2011 infolge ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr ausgeübt werden konnte (vgl. Beschwerde S. 3). Während seines anderthalbjährigen Aufenthalts im Libanon fand der Kontakt zur Tochter nach seinen Angaben zunächst telefonisch, anschliessend gar nicht mehr statt; anlässlich seines Kurzaufenthalts in der Schweiz im Jahr 2012 habe er vergeblich versucht, den Kontakt zu ihr wiederherzustellen (vgl. Beschwerde S. 9; Akten MIDI pag. 175). Seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2013 besteht zu C.________ ebenfalls kein Kontakt (vgl. Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung im Sinn der zitierten Rechtsprechung keine Rede sein. Der Hinweis auf seine gesundheitliche Situation während seines Aufenthalts im Libanon ändert auch hieran nichts (vgl. Beschwerde S. 4 und 9), hat er doch sein Besuchsrecht bereits früher nicht mehr wahrgenommen, als noch keine gesundheitlichen Probleme zur Diskussion standen (vgl. auch vorne E. 3.2.3). Dass der fehlende Kontakt einzig auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen sei, welche die Ausübung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 11 Besuchsrechts grundlos verhindere, indem sie etwa damit drohe, die Polizei zu rufen, oder den Telefonanschluss wechsle (vgl. Beschwerde S. 9 und 11; Akten MIDI pag. 162 und 175), ist genauso wenig belegt wie die sich angeblich daraus ergebenden Konflikte zwischen Mutter und Tochter; aus dem Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 2. Dezember 2014 (BB 10), mit welchem im Übrigen eine Gefährdung des Kindswohls ausdrücklich verneint wurde, ergibt sich nichts dergleichen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, das vereinbarte Besuchsrecht unter Zuhilfenahme behördlicher Unterstützung, gegebenenfalls gerichtlich, durchzusetzen. Allein der Hinweis, er habe unter Vermittlung von Familienangehörigen vergeblich versucht, mit der Kindsmutter eine Lösung zu finden (vgl. Beschwerde S. 3; vgl. auch Akten MIDI pag. 175), hilft ihm insoweit nicht weiter. Im Übrigen hat es dem Beschwerdeführer offenbar genügt, die Beziehung zu seiner Tochter während seines Aufenthalts im Heimatland über technische Kommunikationsmittel zu pflegen. Dass die Kindsmutter noch im Mai 2010 einen guten Kontakt zwischen Vater und Tochter bestätigt hatte (vgl Akten MIDI pag. 85; Beschwerde S. 9), vermag unter den gegebenen Umständen nichts zu ändern; es ist auch nicht erkennbar, inwiefern vor diesem Hintergrund eine «aktenwidrige» Schlussfolgerung vorliegen soll. 3.4.3 Der Beschwerdeführer kommt der vereinbarten Unterhaltspflicht für C.________ von Fr. 800.-- pro Monat (vgl. BB 4) unbestritten schon seit längerem nicht mehr nach: Seit 1. August 2010 werden die Unterhaltszahlungen von der Gemeinde bevorschusst (vgl. Akten MIDI pag. 85 und 177); am 23. September 2013 hat der Beschwerdeführer für die Zeit bis 30. September 2013 eine Schuldanerkennung für ausstehende bevorschusste Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 30'400.- - unterzeichnet (Akten MIDI pag. 177). Am 28. November 2013 wurde er sodann wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. August 2010 bis 30. September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Akten MIDI pag. 195 f.) Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter sorgen würde. Er kann sich auch insoweit nicht mit Hinweis auf seine gesundheitliche Situation bzw. Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. Beschwerde S. 4 und 8) entlasten, ist er doch auch seiner Unterhaltspflicht bereits vor seinem Aufenthalt im Libanon nicht mehr nachgekommen (vgl. auch vorne E. 2.3 und E. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 12 3.4.4 Besonders negativ ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer sich alles andere als klaglos verhalten hat: Er wurde, wie erwähnt, bereits früher sozialhilferechtlich unterstützt und bezog auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2013 Not- und Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.2.2). Weiter ist er mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt über Fr. 200'000.-- hoch verschuldet. Abgesehen von der erwähnten Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (vgl. E. 3.4.3 hiervor) ist er sodann nach den Akten wie folgt strafrechtlich verurteilt worden: – Urteil vom 30. August 2002 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 27.7.2002): Busse von Fr. 1'100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten MIDI pag. 96); – Urteil vom 25. November 2004 wegen gewerbsmässigen Diebstahls (begangen vom 21.3.2001-31.10.2002): bedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und bedingte Landesverweisung von fünf Jahren (Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 10.9.2008; Untersuchungshaft 49 Tage; Akten MIDI pag. 96); – Strafbefehl vom 10. September 2008 wegen Veruntreuung (begangen am 25.10.2001): Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Akten MIDI pag. 66 ff., 97); – Urteil vom 10. März 2010 wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (begangen am 1.11.2007, 7.3.2008, 30.4.2008, 24.10.2008, 9.1.2009): Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Anordnung Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage am 31.8.2011, Akten MIDI pag. 97 und 144). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit gebüsst (Akten MIDI pag. 76 f., 144). – Angesichts dieser Verurteilungen, darunter eine zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, kann von einem «tadellosen Verhalten» keine Rede sein; der Beschwerdeführer hat vielmehr über einen langen Zeitraum regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, wovon ihn weder seine Verantwortung als Vater noch eine fremdenpolizeiliche Androhung der Ausweisung im Jahr 2005 abhalten konnten (vgl. Akten MIDI pag. 46 f.). Die POM hat damit auch in dieser Hinsicht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu Recht abgesprochen. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 13 Übrigen kann die Vater-Tochter-Beziehung grundsätzlich auch vom Ausland her aufrechterhalten bzw. wieder aufgebaut werden, sind doch gerade von Italien aus, dem zweiten Heimatland des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch hinten E. 4.3.2), gegenseitige Besuche problemlos möglich. 3.5 Weitere Gründe, welche ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die POM hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Zur Frage, ob die Vorinstanz die Bewilligung auch ermessensweise verweigern durfte, ergibt sich was folgt: 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA nicht erfüllt, können nach Art. 20 VEP Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA dennoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Erforderlich ist hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 2C_172/2008 vom 14.3.2008, E. 5.2). In analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 24 Anhang I FZA N. 6; Weisungen VEP, Ziff. 8.2.7) sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 14 für sich allein noch keinen Härtefall (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; BVR 2013 S. 73 E. 3.4). 4.2 Der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu. Sie hat das Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.1 f. mit Hinweisen; s. auch BVR 2011 S. 193 E. 6.1). 4.3 Die POM anerkannte zwar die lange Aufenthaltsdauer von damals rund 15 Jahren, beurteilte aber die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht nur wegen seiner Straffälligkeit, sondern auch in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als nicht gelungen. Weiter würdigte sie die ihrer Auffassung nach intakten Rückkehr- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Libanon und erblickte auch im Licht der familiären Verhältnisse in der Schweiz keine besonderen Umstände, welche eine ausnahmsweise Bewilligungserteilung rechtfertigen würden (E. 5c und d). – Das ist aus dem Blickwinkel der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Rechtskontrolle nicht zu beanstanden: 4.3.1 Wie die POM nicht verkannt hat, hält sich der im Jahr 1997 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer (vgl. Akten MIDI pag. 158) bereits recht lang in der Schweiz auf (vgl. Beschwerde S. 11). Er ist aber, wie die POM richtig angeführt hat, erst als 26-Jähriger in die Schweiz eingereist; die prägenden Abschnitte seines Lebens hat er mithin im Heimatland verbracht, wo er einen Teil der Grundschule absolvierte und später erwerbstätig war (vgl. Akten MIDI pag. 20, 72 und 80). Der Vorinstanz ist sodann insoweit beizupflichten, als von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse angesichts der Mehrfachdelinquenz des Beschwerdeführers – trotz langem Aufenthalt – nicht gesprochen werden kann, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der – über keine Berufsausbildung verfügende – Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 zunächst verschiedene (temporäre) Arbeitsstellen als Lagerist inne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 15 gehabt; dazwischen war er, wie erwähnt, arbeitslos und bezog Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3.2.2; Akten MIDI pag. 20, 72 f., 79 f., 85 und 98). Auch heute ist er wieder auf Stellensuche und steht wirtschaftlich nicht auf eigenen Füssen; seine Schulden belaufen sich auf insgesamt über Fr. 200'000.-- (vgl. vorne E. 3.4.4). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei schliesslich auch in sozialer Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration auszugehen, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht; es sind denn auch vertiefte soziale Kontakte weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die POM musste damit insoweit trotz langer Aufenthaltsdauer keine wesentlichen Umstände erblicken, welche ausnahmsweise für eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung sprechen würden. 4.3.2 Unbehilflich ist auch der Hinweis auf die familiären Verhältnisse: Die Beziehung zur Tochter C.________ wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewürdigt (vorne E. 3.4); ihr kommt bei der Ermessensprüfung daher kein besonderes Gewicht mehr zu (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; VGE 2011/344 vom 2.5.2012, E. 5.5). Abgesehen davon sind im Licht dieser familiären Beziehung nach dem Gesagten keine besonderen Umstände zu erblicken, welche zwingend die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz erfordern würden. Was seine Rückkehr ins Heimatland anbelangt, hat die Vorinstanz wiederum zutreffend angeführt, dass der Beschwerdeführer im Libanon aufgewachsen ist und dort bis ins Erwachsenenalter gelebt hat; ausserdem ist er vor rund vier Jahren für anderthalb Jahre dorthin zurückgekehrt. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er mit der Sprache (vgl. hierzu auch etwa Akten MIDI pag. 134) und den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Hinzu kommt, dass die kürzliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon nach seiner Darstellung infolge ehelicher Konflikte erfolgt ist; aus gesundheitlichen Gründen sei er schliesslich für längere Zeit dort verblieben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die POM vor diesem Hintergrund schliesst, dass ihm sein Heimatland auch emotional sehr wichtig ist, hält er sich doch in schwierigen Lebenssituationen offensichtlich gerne dort auf. Angesichts der offenbar engen Beziehung zu seinem Bruder besteht im Heimatland eine enge familiäre Verbundenheit (vgl. zu allfälligen weiteren dort lebenden Verwandten: Akten MIDI pag. 20 und 79). Dem Beschwerdeführer steht es schliesslich frei, anstatt in den Libanon in sein zweites Heimatland Italien auszureisen, dessen Staatsangehörigkeit er durch Heirat erlangt hat (vgl. vorne E. 3.1). Es ist nicht geltend gemacht, dass in dieser Hinsicht die Rückkehr unzumutbar wäre; hiervon ist denn auch nicht auszugehen, selbst wenn der Beschwerdeführer dort nie gelebt hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 16 (vgl. Akten MIDI pag. 162). Er beruft sich im Übrigen selber auf diese zweite Staatsangehörigkeit, wenn es um die Anwendbarkeit der für ihn günstigeren freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen geht (vgl. vorne E. 3.2). Weshalb bei dieser Sachlage die Umstände im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Niederlassungsbewilligung eine ausnahmsweise ermessensweise Bewilligung rechtfertigen sollten (vgl. vorne E. 2.3), ist nicht erkennbar. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der MIDI noch im Jahr 2011 – unter angeblich gleichen Umständen – auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verzichtet und stattdessen unter Auflage verschiedener Bedingungen (künftige Straffreiheit, keine weitere Verschuldung, Inangriffnahme einer Schuldensanierung und Wahrnehmung des Kindesunterhalts) bloss eine Verwarnung ausgesprochen hat (vgl. Akten MIDI pag. 103 ff.; Beschwerde S. 7 f. und 10). Er verkennt insoweit, dass er sich heute nach Verlust der Niederlassungsbewilligung, welche den stärksten ausländerrechtlichen Status verleiht und gemessen an den anderen fremdenpolizeilichen Bewilligungen nur unter relativ strengen Voraussetzungen widerrufen werden kann, in einer deutlich schwächeren Ausgangsposition als damals befindet. Im Übrigen ist angesichts der zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Unterhaltsschulden (vgl. vorne E. 3.4.3) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Bedingungen eingehalten hat. 4.4 Weitere besondere Umstände, die gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen in einer vergleichbaren Situation die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers in gesteigertem Mass in Frage stellen würden, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insgesamt hat die Vorinstanz damit den Sachverhalt im Licht der massgeblichen Kriterien vollständig berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt. Ihre Auffassung, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der in der Gesetzgebung vorgegebenen Migrationspolitik stärker zu gewichten sind als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Bei den vorliegenden Gegebenheiten fällt somit auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. 96 AuG ausser Betracht. Ob diese Regelung gegebenenfalls milder ist als diejenige nach Art. 20 VEP, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. VGE 2011/344 vom 2.5.2012, E. 5.8). Dass im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Ermessensausübung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll (vgl. Beschwerde S. 5 und 12), erscheint nicht nachvollziehbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 17 4.5 Zusammenfassend steht somit fest, dass der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der ermessensweisen Bewilligungsverweigerung der Rechtskontrolle standhält. 5. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen (vgl. Eventualbegehren [vorne Bst. C]; Beschwerde S. 12). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin gestellt. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 18 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist und ihm der Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Aus dem Entscheid der POM geht klar hervor, dass sowohl nach dem Freizügigkeitsrecht wie auch nach dem nationalen Recht bzw. der EMRK ein Aufenthaltsanspruch von vornherein ausser Betracht fällt und auch – trotz relativ langer Aufenthaltsdauer und vor vier Jahren noch zugunsten einer Verwarnung ausgebliebenem Widerruf der Niederlassungsbewilligung – keine Gründe für eine ermessensweise Bewilligungserteilung vorliegen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 21. Juli 2015. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.350U, Seite 19 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.