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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2015 100 2014 334

January 30, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,572 words·~8 min·4

Summary

Staatshaftung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2014 - vbv 68/2013) | Staatshaftung

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 7. März 2015 nicht eingetreten (2D_9/2015). 100.2014.334U STE/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann, Abteilungspräsidentin i.V. Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen B._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Staatshaftung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2014; vbv 68/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hatte im Juni 2010 in einer von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 1. Juli 2010 gemieteten Wohnung in C.________ einen sog. Prepaymentzähler für den Energiebezug installiert. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer, der in seiner bisherigen Wohnung in D.________ wohnen blieb, den Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht hiess im Verfahren 100.2010.341 betreffend einstweiligen Rechtsschutz mit Urteil vom 17. November 2010 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gut und wies die Beschwerdegegnerin an, den Prepaymentzähler unverzüglich zu entfernen und dem Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Energiebezug ohne Prepaymentzähler zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer die Wohnung in C.________ nie bezog und schliesslich den Mietvertrag kündigte, schrieb das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) das Verfahren in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses mit Entscheid vom 6. Mai 2011 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 nicht ein (VGE 2011/207). 1.2 Im Zusammenhang mit dem Einbau des Prepaymentzählers macht der Beschwerdeführer nunmehr Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund Fr. 11'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Er verlangt den Ersatz von Auslagen für Wohnungsmiete, Verfahrenskosten sowie einen «allgemeinen Verzugsschaden» und Zins. Die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 focht er mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland (RSA) an und verlangte für dieses Verfahren gleichzeitig das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Letzteres wurde ihm wegen Aussichtslosigkeit des Haftungsbegehrens rechtskräftig verweigert (vgl. Verfügung des RSA vom 8.11.2013; VGE 2013/392 vom 27.5.2014; BGer 2C_610/2014 vom 26.6.2014). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 wies das RSA die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Anstatt den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 3 Kostenvorschuss zu leisten, hat er sodann mit Eingabe vom 26. November 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 2. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 3. 3.1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindebehörden gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Jedenfalls unter Geltung des hier noch anwendbaren alten Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (GS 1981 S. 115) handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Private, so dass sich ihre Verantwortlichkeit nach Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) richtet (vgl. BVR 2006 S. 476 E. 2.4; VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung haften öffentliche und private Organisationen, die unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, den sie bzw. ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Für eine Haftung sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt zur Hauptsache den Ersatz von Auslagen für Mietzinse. Wegen der widerrechtlichen Anbringung des Prepaymentzählers habe er die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 4 Wohnung in C.________ nicht beziehen können. Dabei macht er nicht den Mietzins der (unbewohnt gebliebenen) Wohnung in C.________ als Schaden geltend, sondern jenen für die damals wie heute von ihm bewohnte Wohnung in D.________. Letztlich ist unerheblich, welchen Mietzins der Beschwerdeführer als ersatzpflichtigen Schaden verstanden haben will, denn so oder anders fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Einbau des Prepaymentzählers und dem gleichzeitigen Anmieten zweier Wohnungen bzw. der dadurch entstandenen doppelten Mietzinsbelastung. Ein adäquater Kausalzusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 129 V 177 E. 3.2, 123 III 112 E. 3a; BVR 2011 S. 97 E. 4.1 am Schluss, 2007 S. 203 E. 5.2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anbringen eines Prepaymentzählers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen könnte, dass die fragliche Wohnung in objektiver oder subjektiver Hinsicht nicht bewohnbar wäre. Zwar wird dadurch der Bezug von elektrischer Energie etwas umständlicher, was die Zumutbarkeit der Wohnungsbenutzung jedoch nicht in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bereits im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz darauf hingewiesen, dass seine Befürchtung, der Bezug der Wohnung in C.________ werde ihm als implizite Zustimmung zum Einbau des Prepaymentzähler ausgelegt, unbegründet ist (vgl. VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 2.4.1, 2010/341 vom 17.11.2010, E. 3.4). Es bestand demnach zu keiner Zeit eine nachvollziehbare Veranlassung, zwei Wohnungen zu mieten, selbst wenn die Installation des Prepaymentzählers in der einen Wohnung (jedenfalls während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens) widerrechtlich war. Zwar ist der Unmut des Beschwerdeführers über die offenbar nicht unverzüglich erfolgte Deinstallation des Prepaymentzählers nachvollziehbar; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen adäquat kausal verursachten Schaden in Form einer zusätzlichen Mietzinsbelastung erlitten hat. Damit kann auch offenbleiben, ob er den «Schaden» bzw. den «effektiven Schadenseintritt» ausreichend belegt hat (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). 3.3 Zu den übrigen geltend gemachten Schadenspositionen («Gerichtskosten», «Verzugsschaden», «Verzinsung») kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer mit diesen in keiner Weise auseinandersetzt. Dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, ergibt sich im Übrigen auch aus VGE 2013/392

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 5 vom 27.5.2014, E. 2.4.2 f., betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSA wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, ohne dass ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). – Die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich ohne weiteres aus den vorangehenden Erwägungen ergibt (vgl. zudem VGE 2013/392 vom 27.5.2014 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSA). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 4.2 Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. – Die Kostenpflicht des Beschwerdeführers erstreckt sich sodann auch auf die Parteikosten der Gegenpartei (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Bei der Beschwerdegegnerin sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 6 ersatzpflichtigen Parteikosten angefallen (vgl. E. 3.4 hiervor betreffend Verzicht auf den Schriftenwechsel). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Abteilungspräsidentin i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG wird nicht erreicht.

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